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Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Januar 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe
3Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
4Ein Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB besteht nicht.Das Landgericht hat unter Zugrundelegung des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen A mit zutreffenden Erwägungen das Vorliegen eines Behandlungsfehlers verneint. Dieses Ergebnis wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.
5Dokumentationsversäumnisse als solche sind kein eigenständiger Anknüpfungspunkt für eine vertragliche oder deliktische Haftung (BGH NJW 1988, 2949).
6Der Beklagte haftet auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen, das heißt ohne wirksame Einwilligung der Klägerin ausgeführten Körperverletzung.Dabei geht der Senat davon aus, daß die zunächst von der Klägerin erteilte Einwilligung in die Phlebographie mangels ausreichende Aufklärung unwirksam war.
7Zwar bedurfte es nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen A nicht einer gesonderten Aufklärung über erhöhte Risiken bei vorhandenen Allergien. Das Risiko des Auftretens von Nebenwirkungen oder Komplikationen ist bei der jetzt verwendeten Art der Kontrastmittel bei normalen Patienten und Risikogruppen als gleich zu bewerten.
8Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch keine Aufklärung über schwerwiegende Überempfindlichkeitsreaktionen unter anderem des Kreislaufes aufgeklärt worden.
9Eine derartige Aufklärung wird von dem Beklagten nicht substantiiert behauptet und ist auch nicht dokumentiert. Die zum damaligen Zeitpunkt bei dem Beklagten tätige Zeugin B hat angegeben, daß über schwerwiegende Kontrastmittelzwischenfälle nicht aufgeklärt worden sei.
10Über derartige Risiken - wenn sie nach den Angaben des Sachverständigen auch sehr selten sind, ohne daß genaue Prozentzahlen angegeben·werden können - ist wegen der damit verbundenen nachhaltigen Belastungen und erheblichen möglichen Nebenwirkungen nach Auffassung des Senats aufzuklären. Von einer entsprechenden Verpflichtung geht auch der Sachverständige aus. Entsprechende Hinweise finden sich auch in einem vielfach verwendeten Standardaufklärungsbogen.
11Es kann dahingestellt bleiben, ob sich im vorliegenden Fall das aufklärungspflichtige Risiko verwirklicht hat, d. h. es überhaupt zu der Durchführung des fraglichen Eingriffes gekommen ist. Für die Darstellung der Klägerin, daß das Konstrastmittel bereits gespritzt war, sprechen zum einen ihre glaubhaften Angaben im Senatstermin. Zum anderen hat der Beklagte dies in seinem Schreiben vom 18.12.1990 an die Ärztekammer Westfalen-Lippe in gleicher Weise dargestellt. Es kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob entsprechend seinem Vortrag dies auf der Verwendung eines falschen Textbausteines beruhte. Auch das in dem Schreiben beschriebene weitere Vorgehen ist nach den Darlegungen des Sachverständigen schwer verständlich. Jegliche weitere Dokumentation der Behandlung insgesamt und des Zwischenfalles fehlt.
12Auch dann, wenn von einem Zwischenfall nach Kontrastmittelgabe auszugehen ist, war der Eingriff jedoch durch die vom Beklagten behauptete mußmaßliche Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt.
13Zwar hat grundsätzlich der Arzt nachzuweisen, daß der nicht aufgeklärte Patient in die Behandlung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt haben würde. Daß ein verständiger Patient eingewilligt hätte, genügt für den Nachweis nicht.
14Jedoch hat der Patient plausibel darzulegen, warum er gegen die medizinische Vernunft auf die Behandlung verzichtet haben würde.
15Im vorliegenden Fall ist dabei von Bedeutung, daß die Klägerin zur Abklärung einer seit 2 Tagen bestehenden Anschwellung links überwiesen worden war und der Dopplersonographische Befund den Verdacht eines sogenannten Paget Schroetter Syndrom nahelegte. Die phlebographische Untersuchung war daher nach den Angaben des Sachverständigen indiziert. Das Risiko eines schwerwiegenden Konstrastmittelzufalles ist dagegen äußerst selten, nach den Angaben des Sachverständigen wurde bei einer multizentrischen Untersuchung in 50.000 Fällen kein schwerwiegender Zwischenfall festgestellt.
16In ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin dementsprechend glaubhaft angegeben, daß sie zum heutigen Zeitpunkt nicht sagen könne, wie sich entschieden hätte. Da es somit schon an der Behauptung mangelt, bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre auf den Eingriff, jedenfalls durch den Beklagten und/oder zum damaligen Zeitpunkt - verzichtet worden, ist von einer mutmaßlichen Einwilligung der Klägerin und somit von der Rechtmäßigkeit des körperlichen Eingriffes auszugehen.
17Die Berufung war daher zurückzuweisen.
18Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 708 Ziffer 10, 713 ZPO.