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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 311/92

Datum:
18.10.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 311/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1993:1018.3U311.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 392/90
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. November 1992 verkündete Urteil der Zivikammer I des Landgerichts Det mold wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1.), 2.), 4.), 6.), 7.) und 8.) vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Den genannten Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

 
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Entscheidungsgründe

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