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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 288/91

Datum:
18.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 288/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1993:0118.3U288.91.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. September 1991 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird dieses Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen so abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin

a)

ein Schmerzensgeld von 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02. August 1990 und

b)

4.240,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. August 199O zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen immateriellen und materiellen Zukunftsschaden anläßlich der Behandlung vom 26. April bis 20. Mai 1988 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 3/5, während die Beklagten 2/5 tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 1/10, während die Beklagten 9/10 tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

Entscheidungsgründe:

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
 

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