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Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juli 1992 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
4Das Landgericht hat unter Zugrundelegung des von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen A mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Behandlung während des Geburtsvorganges am 08.12.1988 und anläßlich der weiteren Behandlung durch die Beklagten verneint. Die hiergegen von der Berufung vorgetragenen Angriffe rechtfertigen keine anderweitige Beurteilung:
5Der von den Senat erneut gehörte Sachverständige A hat überzeugend ausgeführt, daß die Nachbehandlung ohne Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden ist. Insoweit haben sich zu dem in dem angefochtenen Urteil eingehend und zutreffend gewürdigten Beweisergebnis der ersten Instanz keine neuen und abweichenden Erkenntnisse ergeben.
6Die Klägerin hat auch den ihr obliegenden Beweis dafür nicht erbracht, daß das von ihr in erster Instanz ausdrücklich als lege artis bezeichnete manuelle Nachtasten nicht erforderlich gewesen und/oder nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt worden ist.
7Der Sachverständige A hat die Behauptung des Beklagten nachdrücklich bestätigt, daß auch bei vollständiger Plazenta, aber starkem Nachbluten ein Nachtasten zwingend indiziert ist. Um die Gefahr des Verblutens zu verhindern, muß sich die Gebärmutter zusammenziehen. Durch das manuelle Nachtasten wird die Gebärmutter von darin befindlichen Plazentaresten oder durch Gerinnung gebildeten Blutkoageln geräumt, die ein Zusammenziehen verhindern.
8Gleichzeitig bewirkt das Nachtasten den gewünschten Kontraktionsreiz. Daß nach dem Nachtasten ein Stillstand der Blutung eingetreten ist, beweist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Richtigkeit der Austastung, die unter Zugrundelegung der von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben des Beklagten zu 1) nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt worden ist.
9Die Angaben des Sachverständigen A und des Beklagten zu 1) stimmen mit denen des Sachverständigen Privatdozent C überein, der in seinem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagten erstellten Gutachtens vom 09.11.1989 (in Fotokopie Bl. 25 f. d.A.) ausgeführt hat, daß der Eingriff einer manuellen Nachtastung im vorliegenden Fall absolut indiziert gewesen sei.
10Nach den Bekundungen des Sachverständigen A kann im übrigen auch aus der Nachschau nicht festgestellt werden, daß durch das Austasten die bei der Klägerin aufgetretenen Infektion ausgelöst worden ist. Es kommt zwar als mögliche Ursache in Betracht, die Infektion kann jedoch auch unabhängig davon entstanden sein. Zu diesem Ergebnis gelangt gleichfalls der Sachverständige Privatdozent C.
11Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der Klägerin sind demnach nicht nachgewiesen.
12Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus§ 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.
13Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf§§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
14Durch das Urteil ist die Klägerin in Höhe eines Betrages von 27.500,00 DM beschwert.