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Die Berufung der Kläger gegen das am 12. Juli 1991 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe
3Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Der Beklate ist nicht nach §§ 823, 847 BGB zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Ein für den geltend gemachten immateriellen Schaden kausaler ärztlicher Fehler anläßlich der Behandlung vom 16.02.1987 ließ sich nicht feststellen.
4Bei der Auswertung der von ihm an diesem Tag erstellten Mammographie-Aufnahmen ist dem Beklagten kein Fehler unterlaufen. Wie der Sachverständige Professor A überzeugend ausgeführt hat, war auf den - technisch einwandfreien - Aufnahmen kein Hinweis auf einen Tumor zu sehen. Zu diesem Ergebnis sind auch von ihm befragte Kollegen gekommen.
5Allerdings hat es der Beklagte unterlassen, zusätzlich eine Schrägaufnahme anzufertigen. Diese war indiziert, weil ein palpabler Befund vorlag und eine zusätzliche Schrägaufnahme unter Umständen einen in zwei Ebenen nicht gesicherten Tumor entdecken kann. Daß dieser Behandlungsfehler kausal geworden ist, ließ sich jedoch nicht feststellen. Der Sachverständige hat im Gegenteil darauf verwiesen, daß angesichts der Größe des tastbaren Knotens mit 50 %-iger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß schon am 16.02.1987 Lymphknotenmetastasen in der Achsel vorhanden waren und eine Heilung bereits nicht mehr möglich war. Dies mußte zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin gehen. Ein zu einer Umkehr der Beweislast führendes grobes Verschulden des Beklagten liegt in dem Unterlassen der Schrägaufnahme nicht.
6Zum einen - so hat der Sachverständige überzeugend dargelegt - bringen Schrägaufnahmen nur etwa 15 % mehr an Informationen, so daß die in ihnen liegende Chance weiterer Erkenntnisse nur gering zu veranschlagen war, und zum anderen bedurfte der Knoten auf Grund des gewonnenen Tastbefundes ohnehin weiterer Abklärung. Unter diesen Umständen ist das Unterlassen des Beklagten nicht als schlechterdings unverständlich und nicht nachvollziehbar zu bewerten.
7Im Rahmen der horizontalen Arbeitsteilung schuldete der Beklagte es nicht, die weiteren Maßnahmen von sich aus zu veranlassen. Das war Sache des behandelnden Gynäkologen und nicht des Radiologen, dem Frau B nur mit dem Zielauftrag "Mammographie" überwiesen worden war. Der Beklagte mußte aber auf die sich aus seiner Befunderhebung ergebenden Unklarheiten und möglichen Gefahren hinweisen und in Frage kommende weitere Maßnahmen vorschlagen. Dieser Pflicht ist er mit dem Arztbrief vom 17.02.1987 nachgekommen. Der behandelnde Gynäkologe C ist darin mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, daß auf jeden Fall wegen des unklaren Befundes weitere Maßnahmen, zumindest eine weitere Beobachtung, dringend angeraten waren.
8Wie der Sachverständige Professor A vor dem Senat überzeugend erläutert hat, entsprach die empfohlene Beobachtung dem medizinischen Standard. Zwar würde er selbst persönlich die sofortige Herausnahme des verdächtigen Gewebes bevorzugen, aber es wird in der medizinischen Literatur für einen solchen Fall durchaus auch die die Meinung vertreten, daß erst einmal nach drei Monaten wieder kontrolliert werden sollte. Die Handlungsanweisung seitens des Beklagten hat der Sachverständige als "eindeutig" bezeichnet, zumal für einen Gynäkologen ohnehin bei einer Patientin mit einem Knoten "die Alarmglocken klingeln" müssen. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Lungen-Tbc stellte die Dringlichkeit der Empfehlung des Beklagten nicht in Frage. Das war - so der Sachverständige - keine Entwarnung, sondern eine Steigerung der Alarmstufe.
9Daß der Gynäkologe C unverständlicherweise bis zur erneuten Überweisung zur radiologischen Untersuchung am 09.11.987 nichts an weiterer Beobachtung und Abklärung veranlaßte, war für den Beklagten nicht vorhersehbar. Damit brauchte er angesichts der beschriebenen Befundlage und der erteilten Empfehlungen nicht zu rechnen.
10Die Kostenentscheidung folgt aus§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
11Das Urteil beschwert die Klägerin mit 30.000,-- DM.