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Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Juni 1992 verkündete Urteil der Zivilkammer III b des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 15.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen kann.
Tatbestand:
2Die im Jahre 1961 geborene Klägerin, Mutter von fünf Kindern, wurde am 1. August 1990 in der 31. Schwangerschaftswoche (rechnerisch) wegen über-regelstarker Vaginalblutungen und verstärkter Wehentätigkeit im Kreiskrankenhaus des Beklagten aufgenommen und dort bis zum 3. August 1990 im Kreißsaal, bis zum 9. August 1990 auf der Station konservativ behandelt. Am Mittag des 9. August ergab eine Ultraschalluntersuchung den Verdacht auf eine an den Eihäuten gelegene Blutansammlung. Gleichwohl wurde die Klägerin nachmittags nach einer Belehrung, über deren genauen Inhalt die Parteien streiten, und nach Unterzeichnung einer Erklärung (Bl. 57 d. GA) nach Hause entlassen. Am 12. August kam sie erneut zur stationären Aufnahme und wurde von einem intrauterin abgestorbenen weiblichen Feten entbunden.
3Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz von Beerdigungs- und Grabpflegekosten in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, bereits bei ihrer Aufnahme sei ein retroplacentares Hämatom vorhanden gewesen, das zur sofortigen Einleitung der Geburt oder jedenfalls zu einer Einleitung vor dem 9. August hätte führen müssen.
4Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrages und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin im wesentlichen ihr erstinstanzliches Begehren. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, sie hätte am 9. August über Einzelheiten des medizinischen Befundes unterrichtet werden müssen. Dann, so behauptet sie, wäre sie im Krankenhaus geblieben.
6Die Klägerin beantragt,
711abändernd den Beklagten zu verurteilen,
8
- 1. 9
an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 24. April 1991 und
- 2. 10
3.924,25 DM seit dem 24. April 1991 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen,
ihm nachzulassen, Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Klägerin persönlich gehört und den Sachverständigen A zu einer mündlichen Erläuterung seines in erster Instanz erstatteten schriftlichen Gutachtens veranlaßt. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 27. Januar 1993 Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 831, 847 BGB oder aus einer Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag. Denn die behandelnden Ärzte haben bei der Behandlung der Klägerin keine Pflichten verletzt.
18Mit dem Sachverständigen, der sein Gutachten im Senatstermin überzeugend erläutert hat, stellt der Senat fest: Die Beobachtung der Klägerin und die in ausreichender Dichte und Intensität vorgenommenen Untersuchungen hatten bis zum 9. August keine Befunde ergeben, die Anlaß zur Einleitung der Geburt durch Kaiserschnitt geboten hätten. Geboten war es vielmehr, wie der Sachverständige plastisch ausgeführt hat, im Interesse des ungeborenen Kindes um jeden weiteren Tag der Schwangerschaft zu ringen, um das noch hohe Mortalitätsrisiko und das noch sehr hohe Morbiditätsrisiko der Geburt zu verringern. Auch der Befund der Ultraschalluntersuchung am 9. August erforderte keine sofortige Kaiserschnittgeburt, sondern nur eine Kontrolle der Mutter bei Wahrung strikter Bettruhe und einer Intensivierung der Untersuchungen. Letztere mußten aber nicht "notfallmäßig", also sofort oder innerhalb weniger Stunden vorgenommen und ausgewertet werden; sie durften vielmehr im Normalbetrieb der Klinik durchgeführt werden. Aus alldem folgt, daß die behandelnden Ärzte bis zur Entlassung der Klägerin weder Behandlungen noch Untersuchungen versäumt haben, die zu einer Lebendgeburt des Kindes hätten führen können.
19Die Klägerin ist auch ausreichend über die Risiken, die mit einer Entlassung am 9. August für sie und das Kind verbunden waren, aufgeklärt worden. Durch die Aussagen der Zeuginnen B, C und D sieht der Senat es als erwiesen an, daß die Klägerin vor der Unterzeichnung der Erklärung mündlich darüber belehrt worden ist, daß eine Entlassung Lebensgefahr für sie und das Kind heraufbeschwöre. Der Senat glaubt den Zeuginnen B und C auch, daß die handschriftlichen Zusätze in den Text der Erklärung eingefügt worden sind, bevor die Klägerin sie unterschrieben hat. Deutlicher, als dies damit geschehen ist, konriten der Klägerin die möglichen Folgen einer vorzeitigen Entlassung nicht vor Augen geführt werden, ohne der Wahrheit zuwider Risiken als Gewißheit erscheinen zu lassen.
20Eine Unterrichtung über das Ergebnis der Ultraschalluntersuchung vom 9. August, die einen bloßen Verdacht ergeben hatte, und ein Hinweis auf die zur Klärung beabsichtigten Untersuchungen, die sich nur in ihrer Intensität, nicht ihrer Art von den bisherigen unterschieden hätten, waren entgegen der Auffassung der Berufung nicht geboten.
21Die Klägerin wußte, daß sie mit Blutungen und vorzeitiger Wehentätigkeit ins Krankenhaus gekommen war und daß die behandelnden Ärzte es deshalb für erforderlich hielten, sie in stationärer Behandlung medizinisch zu kontrollieren. Wenn sie dann einer so deutlichen Warnung keine Beachtung schenkte, so bestand kein Grund zu der Annahme, daß eine Mitteilung medizinischer Einzelheiten - die gegenüber dem eigenverantwortlichen Patienten nur wahrheitsgetreu und nicht übertreibend hätte sein dürfen - sie umgestimmt hätte.
22Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000,-- DM.