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Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Februar 1992 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Juni 1991 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus Anlaß der paravertebralen Wurzelinfiltration vom 25. September 1990 zu ersetzen, vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsübergangs.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/5, der Beklagte 2/5.
Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 2/5, der Beklagte 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Er hat gegen den Beklagten gem. §§ 823, 847 BGB Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000,- DM. Daneben besteht ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO).
4Nicht mit der Berufung angegriffen wird die Feststellung des Landgerichts, daß dem Beklagten ein Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen sei.
5Der ärztliche Eingriff des Beklagten war jedoch rechtswidrig, da eine wirksame Einwilligung des Klägers in die Durchführung einer paravertebralen Infiltration nicht vorlag. Die Einwilligung des Patienten kann nur dann wirksam sein, wenn der Arzt ihn zuvor in ausreichendem Maße über die Behandlung, ihre Risiken und eventuelle Behandlungsalternativen aufgeklärt hat. Das ist hier nicht der Fall gewesen.
6Unstreitig hat es ein Aufklärungsgespräch überhaupt nicht gegeben.
7Eine Aufklärung war nicht entbehrlich. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, daß die Spritzenbehandlung nicht mit den mehrfach zuvor von A erhaltenen Spritzen vergleichbar war. Die zuvor erhaltenen Spritzen wurden intramuskulär in den Gesäßmuskel gesetzt. Der Beklagte hingegen wandte eine Behandlung an, bei der das Schmerzmittel in die unmittelbare Nähe der aus dem Wirbelkanal heraustretenden Nerven injiziert wird. Diese Art der Behandlung ist schon von ihrer Art her mit - allerdings im Normalfall rasch abklingender - Taubheit und Schwäche bis in die Beine hinein verbunden. Wie der Sachverständige B vor dem Senat weiter überzeugend erläutert hat, werden in der Literatur (Stöhrjl weiterhin zusätzliche Risiken beschrieben, die diese Art der Behandlung als risikoreicher erscheinen lassen als andere Behandlungsformen. An weiteren Behandlungsalternativen gibt es nämlich nicht nur die Spritze in den Po, sondern auch die Gabe von Tabletten oder Zäpfchen.
8Es erscheint dem Senat plausibel, daß der Kläger bei einer Aufklärung über diese Risiken der paravertebralen Infiltration und über die risikoärmeren Behandlungsalternativen zumindest in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre.
9Namentlich die Gabe von Tabletten oder Zäpfchen hätte die gleiche Wirksamkeit bei deutlich geringerem Risiko geboten. Der Sachverständige selbst hätte deshalb diese Art der Behandlung - auch in Ansehung des Berufes des Klägers - bevorzugt. Bei Nichtdurchführung der paravertebralen Infiltration wären dem Kläger aber die durch sie verursachten Beschwerden und Beeinträchtigungen erspart geblieben.
10Zum Ausgleich der durch den rechtswidrigen Eingriff entstandenen immateriellen Schäden des Klägers erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld von 3.000,- DM angemessen. Dabei ist berücksichtigt worden, daß nach der Injektion ein Taubheitsgefühl bis zum Bauchnabel und eine Schwäche bis in beide Beine hinein bestand; beides bildete sich jedoch zuhause innerhalb von 2 bis 3 Stunden zurück.
11Hochgradige motorische Ausfälle waren - wie der Sachverständige aufgrund der eigenen Angaben des Klägers festgestellt hat - zu keinem Zeitpunkt vorhanden (Bl. 82 GA). Es traten dann lageabhängige Nackenschmerzen auf, die zu einer stationären neurologischen Untersuchung in C vom 28.9.90 bis zum 8.10.90 führten. Jetzt kommt es nur noch hin und wieder zu Schmerzen nach intensiver körperlicher Belastung und bei Erschütterungen; der Kläger selbst sieht seinen Zustand als "entscheidend gebessert" an.
12Von dem Schmerzensgeld erfaßt werden auch alle auf der Grundlage des jetzt festgestellten Gesundheitszustandes des Klägers objektiv erkennbaren und vorhersehbaren künftigen Leiden und Beeinträchtigungen. Etwaige darüberhinausgehende künftige immaterielle Schäden sind Gegenstand des Feststellungsausspruches.
13Der Zinsanspruch des Klägers ist unstreitig.
14Da weitere Schäden materieller und immaterieller Art nicht ausgeschlossen werden können, war dem Feststellungsantrag zu entsprechen.
15Das Urteil beschwert den Kläger mit 3.500,- DM und den Beklagten mit 6.000,- DM.