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Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§80 Abs. 1 und 4 Satz 3 OWiG). Die tatrichterliche Feststellung, daß die beiden Polizeibeamten das reflektierte Rotlicht der Wechsellichtzeichenanlage bei Dämmerung zuverlässig beobachten konnten, verstößt nicht gegen Erfahrungssätze, sondern steht mit ihnen im Einklang. Unabhängig davon, wie weit die Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage angebracht war, hat der Betroffene gegen das Gebot des §37 Abs. 2 StVO, bei Rotlicht vor der Kreuzung zu halten, verstoßen (vgl. dazu OLG Frankfurt/Main in NJW 1980, 1586, 1587).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §46 Abs. 1 OWiG).