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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 6/93

Datum:
14.07.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 6/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1993:0714.20U6.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 606/86
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Oktober 1992 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an die Stelle der mit 7,7 % ausgeurteilten Zinsverpflichtung eine solche von 6,5 % tritt.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 310.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

 
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