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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 98/91

Datum:
10.03.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 98/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1993:0310.15W98.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 7 T 419/90
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die vorbezeichnete Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) vom 27.07.1987 aufgehoben.

Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 1) 924,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.07.1990 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die erste und die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 924,31 DM festgesetzt.

 
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