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Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die vorbezeichnete Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) vom 27.07.1987 aufgehoben.
Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 1) 924,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.07.1990 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die erste und die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 924,31 DM festgesetzt.
Gründe
2Der Beteiligte zu 2) beurkundete am 12.08.1985 einen Kaufvertrag. Über die dafür entstandenen Gebühren und Auslagen erteilte er dem Beteiligten zu 1) am 27.07.1987 unter der Anschrift ... in ... eine notarielle Kostenberechnung, die mit einem Gesamtbetrag von 924,31 DM abschließt. Für diese Kostenberechnung erteilte sich der Beteiligte zu 2) gemäß § 155 KostO am selben Tag eine vollstreckbare Ausfertigung, mit deren förmlicher Zustellung er den Gerichtsvollzieher ... in ... beauftragte. Dieser ersuchte am 29.07.1987 die Post um die Durchführung der Zustellung an den Beteiligten zu 1) unter der genannten Anschrift. Ob und ggfs. wie diese Zustellung durchgeführt worden ist, ist bislang nicht aufgeklärt worden.
3Der Beteiligte zu 2) ließ die vollstreckbare Ausfertigung seiner Kostenberechnung dem Beteiligten zu 1) am 23.09.1989 unter seiner jetzigen Anschrift erneut förmlich zustellen. Der Beteiligte zu 1) hat sodann den Kostenbetrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung an den Beteiligten zu 2) gezahlt.
4Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28.06.1990 bei dem Landgericht beantragt, den Beteiligten zu 2) zur Rückzahlung des Betrages von 924,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1989 zu verpflichten. Er hat gegenüber den berechneten Gebühren und Auslagen die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen:
5Die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung vom 27.07.1987 könne Ende Juli 1987 nicht wirksam zugestellt worden sein, weil er lediglich bis Ende des Jahres 1985 unter der Anschrift ... in ... gewohnt habe. Danach sei er nach ... verzogen; ab März 1987 wohne er unter seiner jetzigen Anschrift ... in .... Der Gerichtsvollzieher habe ihm auf Anfrage mitgeteilt, daß im Jahre 1987 eine Zustellung der vollstreckbaren Kostenrechnung an ihn lediglich versucht worden sei.
6Der Beteiligte zu 1) hat im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Stadt ... vorgelegt, derzufolge er in der Zeit vom 11.12.1985 bis zum 20.08.1987 in ... gemeldet war.
7Der Beteiligte zu 2) hat zu der Beschwerde unter Bezugnahme auf sein außergerichtliches Schreiben vom 23.10.1989 Stellung genommen, in dem er ausgeführt hat, seinen Unterlagen zufolge sei die vollstreckbare Kostenberechnung dem Beteiligten zu 1) am 31.07.1987 durch Niederlegung zugestellt worden. Die Verjährung sei dadurch unterbrochen worden. Im Anschluß daran gelte die 30-jährige Verjährungsfrist entsprechend § 218 BGB.
8Der Präsident des Landgerichts als Dienstvorgesetzter des Notars hat mit Verfügung vom 12.06.1990 zu der Beschwerde Stellung genommen.
9Das Landgericht hat durch Beschluß vom 27.02.1991 die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.
10Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die durch einen bei dem Landgericht am 25.03.1991 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22.03.1991 eingelegt ist.
11Der Beteiligte zu 2) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
12Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Landgericht gemäß § 156 Abs. 2 KostO statthaft und im übrigen fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, daß seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
13Das Rechtsmittel ist in der Sache begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO). Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Kostenberechnung und zur Verpflichtung des Beteiligten zu 2) zur Rückzahlung des Betrages von 924,31 DM nebst 4 % Zinsen, die allerdings erst ab dem 06.07.1990 zugesprochen werden können.
14In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Die Auslegung des verfahrenseinleitenden Antrages des Beteiligten zu 1) dahin, daß er die Aufhebung der angefochtenen Kostenberechnung und ergänzend gemäß § 157 KostO den Ausspruch der Verpflichtung des Beteiligten zu 2) zur Rückzahlung des geleisteten Betrages begehrt, begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO eine Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts als Dienstvorgesetzten des Notars eingeholt.
15In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
16Nach § 195 Abs. 1 Nr. 15 BGB unterliegt der Anspruch des Notars auf Zahlung der ihm erwachsenen Gebühren und Auslagen der kurzen zweijährigen Verjährungsfrist. Diese Verjährungsfrist wird nach den §§ 141, 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz KostO durch die Zahlungsaufforderung, also die Übersendung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden notariellen Kostenberechnung, unterbrochen. Insoweit hat das Landgericht angenommen, die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung vom 27.07.1987 sei dem Beteiligten zu 1) Ende Juli 1987 wirksam zugestellt worden. Diese Annahme entbehrt jedoch einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Zudem hat das Landgericht verschiedene Zustellungsformen nicht in der gebotenen Weise auseinandergehalten:
17Aus dem bei den Akten befindlichen Zustellungsersuchen des Gerichtsvollziehers ... vom 29.07.1987 ergibt sich, daß dieser Gerichtsvollzieher der Post einen Auftrag zur Durchführung einer förmlichen Zustellung nach den §§ 180 ff. ZPO erteilt hat. Ob und ggfs. wie diese Zustellung tatsächlich durchgeführt worden ist, hat das Landgericht jedoch nicht näher ermittelt. Es bleibt danach insbesondere unklar, ob eine Ersatzzustellung nach § 182 ZPO tatsächlich durchgeführt worden ist; die darüber nach § 191 ZPO aufzunehmende Zustellungsurkunde befindet sich nicht bei den Akten. Ohne weitergehende tatsächliche Ermittlungen durfte das Landgericht deshalb das Vorbringen des Beteiligten zu 1) nicht als widerlegt ansehen, die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung sei Ende Juli 1987 lediglich (erfolglos) versucht worden. Solange die tatsächliche Durchführung dieser Zustellung nicht nachgewiesen ist, entbehrt auch der an den Beteiligten zu 1) gerichtete Vorwurf des Landgerichts der hinreichenden Grundlage, er habe im Verfahren trotz einer entsprechenden Auflage keine nähere Erklärung dazu gegeben, wie es möglich gewesen sei, daß die Post noch zwei Jahre nach seinem Umzug nach ... weiterhin "versucht haben solle", unter seiner früheren Anschrift ... in ... eine Zustellung vorzunehmen. Sollte der Postbeamte tatsächlich von einer solchen Zustellung abgesehen haben, weil er nicht mehr von einer dort bestehenden Wohnung des Beteiligten zu 1) ausgegangen ist, bestand für diesen kein Anlaß, dazu eine nähere Erläuterung abzugeben.
18Rechtlich nicht tragfähig ist auch die Hilfsbegründung der landgerichtlichen Entscheidung, die damalige Zustellung an den Beteiligten zu 1) sei jedenfalls nach § 17 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz KostO wirksam bewirkt. Nach dieser Vorschrift genügt, wenn der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt ist, für die Zustellung der Kostenrechnung die Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Das Landgericht hat jedoch insoweit bereits übersehen, daß eine solche Zustellung hier tatsächlich nicht durchgeführt worden ist. Stattdessen hat der Gerichtsvollzieher - wie bereits ausgeführt - an die Post ein Ersuchen zur Durchführung einer förmlichen Zustellung nach den §§ 180 ff. ZPO gerichtet. Wenn - wie hier - nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Zustellung nicht ordnungsgemäß bewirkt ist, kann diese Zustellung nicht ohne weiteres als in einer anderen Zustellungsform wirksam erfolgt umgedeutet werden. Dies ergibt sich schon allein daraus, daß über die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175 ZPO) eine besondere Zustellungsurkunde entsprechend § 192 ZPO aufgenommen werden muß. Hinzu kommt schließlich, daß nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, daß der Aufenthalt des Beteiligten zu 1) im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz KostO damals unbekannt war. Dies hätte nämlich vorausgesetzt, daß der Kostengläubiger zunächst zumutbare Ermittlungen nach dem Aufenthalt des Kostenschuldners angestellt hätte. Dazu hätte insbesondere eine Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 12) gehört, die hier offenbar nicht durchgeführt worden ist.
19Trotz dieses Rechtsfehlers der angefochtenen Entscheidung bedarf es keiner Zurückverweisung an das Landgericht. Denn der Senat kann aus anderen Gründen eine abschließende Entscheidung in der Sache treffen. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist der Kostenanspruch des Beteiligten zu 2) gleichwohl verjährt, wenn nach einer zu unterstellenden Unterbrechung der Verjährungsfrist Ende Juli 1987 lediglich die kurze Verjährungsfrist nach § 195 Abs. 1 Nr. 15 BGB erneut zu laufen begonnen hat; diese Verjährungsfrist wäre durch die am 23.09.1989 erneut erfolgte Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung nämlich nicht mehr rechtzeitig unterbrochen worden. Das Landgericht vertritt allerdings die Auffassung, durch die von ihm angenommene wirksame Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung Ende Juli 1987 werde eine 30-jährige Verjährungsfrist entsprechend § 218 BGB in Lauf gesetzt. Dieser Auffassung kann sich der Senat indessen nicht anschließen. Vielmehr wird auch nach einer Unterbrechung der kurzen Verjährungsfrist durch eine wirksame Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung wiederum lediglich die kurze Verjährungsfrist nach § 195 Abs. 1 Nr. 15 BGB in Lauf gesetzt. Auf dieser Grundlage ist der Kostenanspruch des Beteiligten zu 2) in jedem Fall verjährt. Auf die Wirksamkeit der Ende Juli 1987 durchgeführten Zustellung kommt es deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht an.
20Nach § 218 Abs. 1 BGB verjährt ein rechtskräftig festgestellter Anspruch in 30 Jahren auch dann, wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Dasselbe gilt für Ansprüche, die in einem vollstreckbaren Vergleich, einer vollstreckbaren Urkunde oder durch Feststellung zur Konkurstabelle tituliert sind. Die gesetzliche Vorschrift stattet daher nur privatrechtliche Ansprüche, für die im Verfahren nach der ZPO ein nicht lediglich vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel geschaffen worden ist, mit der 30-jährigen Verjährungsfrist aus. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf den Kostenanspruch des Notars kommt deshalb nicht in Betracht. Ob die Vorschrift auf den Kostenanspruch des Notars entsprechend angewendet werden kann, wird in Rechtsprechung und Literatur streitig behandelt.
21Eine solche analoge Anwendung wird zunächst teilweise für den hier nicht vorliegenden Fall befürwortet, daß der Kostenanspruch des Notars in einen vorangegangenen Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO rechtskräftig bestätigt worden ist (OLG Schleswig, JurBüro 1983, 1082; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 113 Rdnr. 9). Eine solche analoge Anwendung wird darüber hinaus teilweise auch dann angenommen, wenn der Notar dem Kostenschuldner eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung hat zustellen lassen und im Anschluß daran die Frist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO (Ablauf des auf das Zustellungsjahr folgenden Kalenderjahres) verstrichen ist (OLG Zweibrücken, MittBayNot 1981, 208; OLG Schleswig, JurBüro 1983, 1085; OLG Oldenburg, JurBüro 1989, 1433 = DNotZ 1990, 330; OLG München, JurBüro 1991, 1111; Rohs Rpfleger 1957, 422 sowie in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 143 Rdnr. 9; Ackermann DNotZ 1959, 328; Quardt, JurBüro 1959, 446; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 218, Rdnr. 13; Soergel/Walter, BGB, 12. Aufl., § 218 Rdnr. 7; so wohl auch Korintenberg/Bengel/Lappe/Reimann, KostO, 12. Aufl., § 143 Rdnr. 10). Diese Auffassung wird im wesentlichen damit begründet, daß der Kostenschuldner nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO Einwendungen gegen die Kostenberechnung nur noch insoweit geltend machen könne, als die Gründe nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden seien (§ 156 Abs. 3 Satz 2 KostO). Der Kostenanspruch des Notars sei danach einer sachlichen Nachprüfung entzogen. Die Rechtsposition des Kostenschuldners sei damit mit derjenigen des Beklagten im Zivilprozeß vergleichbar, der gegenüber dem rechtskräftigen Urteil eine Vollstreckungsgegenklage nur auf nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung entstandene Gründe stützen könne (§ 767 Abs. 2 ZPO). Im übrigen sei es sachlich nicht gerechtfertigt, den Notar, der aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert sei, über seinen Kostenanspruch ein Urteil gegen den Kostenschuldner zu erwirken, gegenüber sonstigen Titelgläubigern schlechter zu stellen. Bliebe es bei der kurzen Verjährungsfrist, könne der Notar lediglich durch die Wiederholung von Vollstreckungshandlungen die Verjährungsfrist unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Dadurch werde jedoch kein angemessener Ausgleich geschaffen, wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kostenschuldner für längere Zeit keine Aussicht auf Erfolg böten bzw. der Kostenschuldner unbekannten Aufenthalts sei.
22Der Senat folgt demgegenüber der Gegenauffassung, die eine analoge Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB ablehnt (so bereits der früher für Kostensachen zuständige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, Rpfleger 1957, 421; ferner KG NJW 1955, 633 = DNotZ 1955, 269, zuletzt bestätigt in JurBüro 1990, 1506 = DNotZ 1991, 408; OLG Stuttgart DNotZ 1959, 325; OLG Köln, JurBüro 1982, 1555; Göttlich/Mümmler, KostO, 10. Aufl., Stichwort "Verjährung", Anm. 2.2; MK/von Feldmann, BGB, 2. Aufl., § 218 Rdnr. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., § 218 Rdnr. 2). Dabei mag offenbleiben, inwieweit der anerkannte Ausnahmecharakter des § 218 Abs. 1 BGB eine analoge Anwendung ausschließt. Maßgebend ist vielmehr, daß der Kostenanspruch des Notars öffentlich-rechtlicher Natur ist (BGH NJW 1989, 2615) und die Frage seiner Verjährung im systematischen Zusammenhang mit den diesen Anspruch regelnden gesetzlichen Vorschriften der KostO behandelt werden muß. Dabei ergeben sich auch im Hinblick auf die Verjährung so gewichtige Unterschiede gegenüber den von § 218 BGB erfaßten titulierten privatrechtlichen Ansprüchen, daß auch bei wertender Betrachtung eine Gleichstellung mit diesen nicht gerechtfertigt ist.
23Zu Recht haben das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht (a.a.O.) darauf hingewiesen, daß die KostO die Kostenberechnung des Notars dem gerichtlichen Kostenansatz gleichstellt. § 141 KostO verweist für die den Notaren entstehenden Gebühren auf die allgemeinen Vorschriften, wobei die Verweisung nur durch wenige Ausnahmen eingeschränkt ist. Der Notar ist nach § 155 KostO berechtigt, sich durch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung seiner Kostenberechnung selbst einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Ist ihm dadurch auch der Weg zu einer Titulierung seines Kostenanspruches im Verfahren nach der ZPO verwehrt, so kann er doch - abgesehen von der Möglichkeit, gemäß § 8 KostO Vorschüsse zu erheben - zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als der Gläubiger eines privatrechtlichen Anspruches Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kostenschuldner einleiten. Bereits durch die formlose Übermittlung einer Kostenberechnung wird nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO wie bei dem im gerichtlichen Verfahren entstandenen Gebühren und Auslagen die Verjährung unterbrochen. Ansprüche aus einer Gerichtskostenrechnung unterliegen ebenfalls nicht dem Schutz einer 30-Jährigen Verjährungsfrist, sondern verjähren in vier Jahren (§ 17 Abs. 1 KostO). Der öffentlich-rechtliche Kostenanspruch des Notars ist danach durch die Kostenordnung in eine systematisch eigenständige, die Gerichtskosten mitumfassende Regelung eingebunden, die den Notar hinsichtlich der Durchsetzung seines Kostenanspruchs teilweise stark begünstigt, andererseits jedoch nicht die Möglichkeit einer Umwandlung der kurzen Verjährungsfrist in eine längere Verjährungsfrist nach dem Eintritt einer Bestandskraft des Kostenanspruches vorsieht. Diese in sich abgeschlossene Regelung weist auch bei wertender Betrachtung keine Gesetzeslücke auf, die durch eine analoge Anwendung des § 218 BGB zu schließen wäre. In diesem Zusammenhang hat sich das Kammergericht in seiner genannten jüngeren Entscheidung zu Recht gegen die Auffassung des OLG Oldenburg gewandt, die Vorschriften der Kostenordnung seien durch eine Anwendung des § 53 Abs. 2 VwVfG zu ergänzen, wonach öffentlich-rechtliche Ansprüche aus einem unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 218 BGB unterliegen. Denn das VwVfG gilt nicht für die Kostenerhebung durch die Notare, für die in der Kostenordnung eine besondere und abschließende Regelung getroffen worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Die Kostenberechnung eines Notars kann nicht einem unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt im Sinne des allgemeinen Verwaltungsrechts gleichgestellt werden.
24Ein überzeugendes Argument für die analoge Anwendbarkeit des § 218 BGB kann nach Auffassung des Senats auch nicht daraus gewonnen werden, daß nach § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nach Ablauf der dort genannten Frist Einwendungen des Kostenschuldners, soweit sie nicht nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung entstanden sind, nicht mehr erhoben werden können. Dieser verfahrensrechtliche Einwendungsausschluß kann nicht mit dem Vorgang des Erwirkens eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels für einen privatrechtlichen Anspruch im Sinne des § 218 BGB gleichgestellt werden. Ausschlaggebend dafür ist, daß ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel für einen privatrechtlichen Anspruch nur in den in der ZPO geregelten gerichtlichen Verfahren erwirkt werden kann, die (sofern der Schuldner nicht selbst an der Entstehung des Titels mitwirkt) mit besonderen Rechtsschutzgarantien zu seinen Gunsten ausgestattet sind. Das versteht sich für das Erkenntnisverfahren, in dem eine sachliche Prüfung des geltend gemachten Anspruches stattfindet, von selbst. Dies gilt aber auch für den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides im Mahnverfahren, obwohl in diesem Verfahren der vom Gläubiger bezeichnete Anspruch sachlich nicht geprüft wird (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Denn der Schuldner wird auch in diesem Verfahren über seine Rechte umfassend belehrt: Er wird im Mahnbescheid auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs hingewiesen, durch den er den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides abwenden kann. Ferner wird er bei der Zustellung des Vollstreckungsbescheides darüber belehrt, daß und innerhalb welcher Frist er Einspruch einlegen kann. Innerhalb des Mahnverfahrens wird der Schuldner deshalb genau über den Ablauf des Verfahrens und die Folgen für seine Rechtsstellung sowie über seine Möglichkeiten, das Verfahren zu beeinflussen, unterrichtet. Der Schuldner weiß daher, daß, wenn er weder Widerspruch noch Einspruch einlegt, aus dem ergehenden Vollstreckungsbescheid gegen ihn im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften vollstreckt werden kann. Mit der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung, an die § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nach Ablauf der genannten Frist den Ausschluß des Kostenschuldners mit Einwendungen gegen die Kostenberechnung knüpft, weist solche Verfahrensgarantien nicht verbunden: Die Kostenberechnung ist nicht nur einseitig vom Notar aufgestellt. Die Zustellung wird insbesondere nicht mit einer Belehrung des Kostenschuldners über die ihm nach § 156 Abs. 1 KostO zustehende Beschwerde und die rechtlichen Folgen der Fristversäumung nach § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO verbunden. Der Kostenschuldner wird daher die besondere verfahrensrechtliche Bedeutung, die § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO an die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung knüpft, nicht überblicken können. Da es sich bei dem ihm zugestellten Schriftstück nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt, wäre es für den durchschnittlichen Kostenschuldner nicht verständlich, daß sich allein an diese Zustellung eine nunmehr dreißigjährige Verjährungsfrist für den Kostenanspruch anknüpfen solle. Der Einwendungsausschluß nach § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO ist damit keine hinreichende Grundlage für eine analoge Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB.
25Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) vom 27.07.1987 war danach aufzuheben. Zugleich hat der Senat den Beteiligten zu 2) auf den Antrag des Beteiligten zu 1) gemäß § 157 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KostO zur Erstattung des gezahlten Kostenbetrages von 924,31 DM verpflichtet. Hinsichtlich des darauf geltend gemachten Zinsanpruches gilt folgendes:
26Nach § 157 Abs. 2 Satz 2 KostO hat der Notar (über die Erstattung des gezahlten Kostenbetrages hinaus) den Schaden zu ersetzen, der dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist, wenn dieser seine Einwendungen gegen die Kostenberechnung innerhalb eines Monats seit Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung im Wege der Beschwerde nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO erhoben hat. Es handelt sich dabei um einen in Anlehnung an § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgestalteten Schadensersatzanspruch, dessen Entstehung zusätzlich an die Einlegung der Beschwerde durch den Kostenschuldner innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung genküpft ist. An dieser letzteren Voraussetzung fehlt es hier, da die Beschwerdeschrift der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) erst am 02.07.1990 bei dem Landgericht eingegangen ist.
27Auch ein Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Zahlung von Verzugszinsen ist nicht gerechtfertigt. Der BGH (NJW 1989, 2615) hat eine analoge Anwendung der §§ 284 ff. BGB auf den Kostenanspruch des Notars im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Natur dieses Anspruchs und die abschließende Sonderregelung durch die Vorschriften der KostO abgelehnt. Der von den Beteiligten zu 1) geltend gemachte Erstattungsanspruch hat dieselbe Rechtsnatur wie der Kostenanspruch des Notars. § 157 Abs. 1 Satz 2 KostO ist auch insoweit als Sonderregelung zu verstehen, die eine Verzinsung des Erstattungsanspruches nach den allgemeinen Verzugsvorschriften ausschließt.
28Indessen können dem Beteiligten zu 1) in entsprechender Anwendung des § 291 BGB Prozeßzinsen zugesprochen werden. Diese Vorschrift ist auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen, insbesondere einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, entsprechend anzuwenden (BGH NJW 1970, 1637 f.). Das Beschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 1 KostO gehört zu den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem die gerichtliche Entscheidung in materielle Rechtskraft erwächst und dementsprechend die Regeln der ZPO über die Rechtshängigkeit entsprechende Anwendung finden (Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 12. Aufl., § 12 Rdnr. 196 sowie § 31 Rdn. 20 und 25). Die Beschwerdeschrift des Beteiligten zu 1) ist dem Beteiligten zu 2) zwar nicht förmlich zugestellt worden, jedoch hat er mit Schriftsatz vom 06.07.1990 erklärt, daß er an diesem Tag das Anschreiben des Landgerichts mit der Beschwerdeschrift erhalten habe. Ab diesem Tag sind dem Beteiligten zu 1) deshalb 4 % Zinsen auf den Erstattungsbetrag zuzusprechen.
29Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens ist nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu entscheiden. Dabei entspricht es nicht der Billigkeit, dem in der Sache unterlegenen Beteiligten zu 2) die Erstattung der dem Beteiligten zu 1) im Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzugeben. Grundsätzlich haben die Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Davon abzuweichen besteht hier kein hinreichender Anlaß, zumal sich das Landgericht in der umstrittenen Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 218 Abs. 1 BGB der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 2) auf der Grundlage der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte angeschlossen hat.
30Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.