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Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juni 1991 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klagerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 1.231,37 DM.
Entscheidungsgründeabgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO
2Die Berufung ist unbegründet.
3Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Amtshaftungsanspruch wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aufgrund des Unfalls vom 02.10.1990 zu.
4Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, denen sich der Senat in vollem Umfange anschließt, Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:Nach den Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 06.03.1992 scheidet die Haftung der Beklagten zusätzlich auch deshalb aus, weil die Klägerin aufgrund der vorangegangenen Wegebenutzung die Örtlichkeit kannte und sich infolge dessen auf die von ihr bezeichnete Gefahr einrichten konnte. Daher ist festzustellen, daß die Klägerin den Unfall deshalb erlitten hat, weil sie ihre Aufmerksamkeit nicht auf den Weg gerichtet hatte. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Unfalls die den Weg versperrenden Metallbügel mit einem Warnanstrich versehen gewesen wären, ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, daß es gleichwohl aufgrund der Unachtsamkeit der Klägerin zu dem Unfall gekommen wäre.
5Die Berufung war auch aus diesem Grund mit den Nebenfolgen aus § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO zurückzuweisen.