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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 418/91

Datum:
22.07.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 418/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1992:0722.5UF418.91.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 58 F 38/90
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 8.11.1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage bleibt abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Abänderungsklage des Klägers wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Beklagte.

Von den Kosten zweiter Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 5 % der Kläger, zu 19 % die Beklagte zu 1) und zu je 38 % die Widerkläger zu 2) und 3).

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese 4/5 und der Kläger 1/5. Die Widerbeklagten zu 2) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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