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Oberlandesgericht Hamm, 2 U 6/92

Datum:
13.07.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 6/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1992:0713.2U6.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 366/91
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. November 1991 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweiten Rechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 5.100,- DM abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet, die auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 29.816,50 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 
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