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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 103/92

Datum:
25.06.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 103/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1992:0625.1VOLLZ.WS103.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 2 Vollz 41/92 G
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Bewilligung

von Prozeßkostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie, mit der weiteren Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom

27. Februar 1992 wird zurückgewiesen.

Damit ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und der Rechts- beschwerde trägt der Betroffene.

 
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