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Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. November 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Minden teilweise wie folgt abgeändert:
Die Erhöhungsklage der Klägerin wird abgewiesen.
Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 7/8 und der Beklagte 1/8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin zu 1) (im folgenden: Klägerin) und der Beklagte heirateten 1964, trennten sich 1985 und sind seit Dezember 1987 rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe sind der 1965 geborene Sohn xxx und der 1974 geborene und bei der Klägerin wohnende Sohn xxx (Kläger zu 2) hervorgegangen. Die im März 1943 geborene Klägerin war vor der Ehe gelernte Postangestellte und bei Heirat Stenokontoristin, sodann führte sie den Haushalt und betreute die Kinder. 1983 begann sie eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin, die sie am 2.6.1986 mit der Meisterprüfung abschloß. Sie ist bis heute ohne Arbeit. Der Beklagte ist beamteter Lehrer nach der Besoldungsgruppe A 12.
3Zunächst verpflichtete er sich durch Vergleich vor dem Amtsgericht Minden vom 10.7.1986 (10 F 302/86), einen monatlichen Trennungsunterhalt an die Klägerin von 1.073,-- DM und Kindesunterhalt an den Kläger zu 2) in Höhe von monatlich 475,-- DM und weiter an den bereits damals volljährigen Sohn xxx in Höhe von 110,70 DM jeweils zuzüglich des hälftigen Kindergeldanteils von 30,-- DM zu zahlen. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens einigte man sich durch Prozeßvergleich vom 3.12.1987 (10 F 768/86 AG Minden) darüber, daß erstens der Unterhaltsvergleich über den Trennungsunterhalt auch für die Zeit nach der Scheidung Geltung haben solle und zweitens, daß darüber hinaus der Beklagte der Klägerin zusätzlich den 3/7-Anteil der jeweils anfallenden Steuererstattungsbeträge auszukehren hat. Die Klägerin ihrerseits verpflichtete sich, dem Beklagten weitergehend jeweils in Abständen von drei Monaten Auskunft über ihre Bemühungen um eine berufliche Tätigkeit zu erteilen.
4Im hiesigen Abänderungsverfahren hat die Klägerin ab März 1990 erhöhten Scheidungsunterhalt verlangt, und zwar über den festgesetzten Unterhalt von 1.073,-- DM hinaus weiteren Elementarunterhalt von 337,-- DM, Krankenversicherungsunterhalt von 133,-- DM sowie Altersvorsorgeunterhalt von 390,-- DM. Zugleich hat der Kläger zu 2) über den titulierten Kindesunterhalt hinaus einen weiteren monatlichen Betrag von 210,-- DM eingeklagt. Das Erhöhungsverlangen auf Kindesunterhalt ist durch Gerichtsvergleich vom 13.11.1990 dahin erledigt worden, daß man sich über ein Unterhaltsrückstand für die Monate März bis Juli 1990 von insgesamt 650,-- DM einig war und es im übrigen für die Zukunft bei der Einigung vom 10.7.1986 verbleiben sollte.
5Der Klage auf Erhöhung des nachehelichen Unterhalts hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil antragsgemäß stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß der Klägerin der höhere nacheheliche Unterhalt nach Maßgabe der §§ 1573, 1574 BGB zustehe. Trotz ausreichender Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz als Haushaltswirtschafterin habe sie keine angemessene Tätigkeit finden können. Angesichts des Lebenszuschnitts nach über 20jähriger Ehe und der Pflege von drei Kindern - ein Kind sei vor über 10 Jahren verstorben - brauche sie sich als ehemalige Lehrerehefrau nicht auf eine einfache Tätigkeit zu bewerben. Berechnungsgrundlage ihres Unterhaltsanspruchs sei ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten von mindestens 4.500,-- DM. Das bereinigte Lehrergehalt mache zunächst 3.992,83 DM aus und des weiteren fielen Steuererstattungen an. Außerdem wohne der Beklagte in einem nach der Ehe geerbten Hausgrundstück mietfrei, und dieser Einkommensvorteil wirke sich auch auf die fortzuschreibenden ehelichen Lebensverhältnisse aus. Unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts von 605,-- DM seien die beantragten Unterhaltsbeträge auf erhöhten Elementarunterhalt und Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt berechtigt.
6Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er zunächst die Wiederherstellung des ursprünglichen Titels aus dem Jahre 1987 und ab März 1991 eine Minderung seiner Unterhaltslast gegenüber der Klägerin auf einen Monatsbetrag von nur 300,-- DM erstrebt.
7Dazu trägt er vor: Die Klägerin sei gehalten und auch in der Lage, ihren eheangemessenen Bedarf durch eigene Tätigkeit weitgehend selbst abzudecken. Ihre Darlegungen zur Arbeitsplatzsuche seien völlig unzureichend. Wenn sie sich vornehmlich als Hauswirtschaftsmeisterin bewerbe, zeige sich darin ein gewisser "Standesdünkel", da es ihr durchaus zumutbar sei, auch Tätigkeiten im normalen Bereich der Hauswirtschaft anzunehmen. Die von ihr vorgelegten Bewerbungslisten wiesen sich durch eine Vielzahl von sog. Blindbewerbungen aus. Die erforderliche Ernsthaftigkeit der Arbeitssuche sei jedenfalls nicht erkennbar. Anderenfalls hätte sie auf jeden Fall bis März 1990 eine Vollzeitbeschäftigung gefunden. Die von der Klägerin nunmehr behauptete rheumatische Erkrankung bestreite er. Zudem schlössen diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine vollschichtige Tätigkeit im Haushalt wirtschaftlichen Bereichs auch nicht aus. Hätte sich die Klägerin frühzeitig ernsthaft um eine Tätigkeit im Bereich der Hauswirtschaft bemüht, hätte sie Berufserfahrung und könnte mittlerweile eine aufsichtsführende Stellung - z.B. als Hauswirtschaftsmeisterin - innehaben, bei der sie manuelle Tätigkeiten weitgehend nicht auszuüben hätte. - Auf seiner Seite sei der Wohnvorteil nicht zu berücksichtigen, weil dieser die ehelichen Lebensverhältnisse gerade nicht geprägt habe. Der nacheheliche Anfall einer Erbschaft zähle nämlich nicht zu den Umständen, die in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt seien. Schließlich weise er darauf hin, daß das Amtsgericht seine berufsbedingten Aufwendungen zu knapp bemessen habe; im übrigen leiste er nach wie vor an beide Söhne Unterhalt und der Aufwand für die Krankenversorgung habe sich erhöht.
8Der Beklagte beantragt,
91.
10abändernd die Klage abzuweisen,
112.
12die Vergleiche vom 10.7.1986 und vom 3.12.1987 im Wege der Widerklage dahin abzuändern, daß er ab März 1991 nicht mehr verpflichtet sei, mehr als 300,-- DM nachehelichen Unterhalt an die Klägerin zu zahlen.
13Die Klägerin beantragt,
14unter Abweisung der Widerklage die Berufung zurückzuweisen.
15Sie erwidert, an der Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen um Arbeit könne kein Zweifel bestehen. Anhand der von ihr im einzelnen vorgelegten Bewerbungsunterlagen sei ihre intensive, Jahre andauernde Suche nach Arbeit hinreichend dokumentiert. So habe sie sich oftmals um die Leitung einer Hauswirtschaft, aber auch z.B. als Restaurantfachfrau beworben. Immer wieder sei ihr Bemühen angesichts ihres fortgeschrittenen Lebensalters zum Scheitern verurteilt gewesen. Darüber hinaus komme nunmehr erschwerend hinzu, daß sie an den Auswirkungen einer seit langem bereits vorhandenen rheumatischen Erkrankung leide. Dieserhalb sei sie seit Anfang 1991 in ärztlicher Behandlung, da die Beschwerden "schleichend schlimmer" geworden seien. Zwar nehme sie Medikamente, doch sei bislang keine Besserung eingetreten. Für den von ihr an sich erstrebten Beruf sei sie inzwischen erwerbsunfähig, weil sie nichts Kaltes mehr anfassen, die rechte Hand nicht mehr belasten könne und starke Schmerzen an den Ellbogengelenken habe. Mittlerweile hätten sich die rheumatischen Beschwerden und Beeinträchtigungen auf alle Gelenke der Extremitäten ausgeweitet. Die Beeinträchtigungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule ließen manchmal sogar das Autofahren nicht mehr zu. Die Gelenke seien schmerzhaft geschwollen und inzwischen "angespritzt" worden. In Zukunft werde sie mit Cortison behandelt werden müssen. Somit sei ihr der gesamte Arbeitsmarkt verschlossen. Aber auch in privaten Haushalten könne sie keine Erfahrung als Hauswirtschaftsmeisterin und als Hauswirtschafterin erwerben. - An sich stehe ihr ein weitaus höherer als der zuerkannte Unterhalt zu, da der Beklagte leistungsfähiger als angenommen sei. Unter Einbeziehung des mietfreien Wohnens mit einem Anteil von mindestens 500,-- DM sei auf jeden Fall ein Ausgangseinkommen von mindestens 5.300,-- DM zugrunde zu legen. Der Einkommensvorteil aus der Grundbesitzung sei deshalb mit einzubeziehen, weil der Anfall dieser Erbschaft bereits zu Zeiten der intakten Ehe angelegt gewesen sei. Der Beklagte sei testamentarischer Erbe gewesen, aber auch nach dem Gesetz Alleinerbe. Nach Abzügen seien jedenfalls nicht mehr als 340,-- DM anzuerkennen, zumal der Krankenversicherungsbeitrag der Höhe nach bestritten werde. Der Kindesunterhalt sei nur mit 475,-- DM zu berücksichtigen. - Sie sei weiterhin damit einverstanden, daß die Steuererstattungsbeträge mit dem vereinbarten 3/7-Anteil wie bislang gesondert ausgeglichen würden.
16Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Der Senat hat die Parteien persönlich angehört. Die Unterhaltsvergleiche in den Verfahren 10 F 302/86 und 10 F 768/86 AG Minden waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Weiterhin hat der Senat Beweis durch Einholung eines Gutachtens über die Behauptung der Klägerin erhoben, sie leide seit Anfang 1991 verstärkt unter rheumatischen Beschwerden, so daß ihr die Ausübung einer Berufstätigkeit nicht mehr möglich sei. Insoweit wird auf das orthopädisch-rheumatologische Gutachten des Sachverständigen xxx vom 15.7.1991 mit der schriftlichen Ergänzung vom 11.2.1992 verwiesen. Zudem ist der Sachverständige vom Senat zur Erläuterung seiner Gutachten am 20.2.1992 angehört worden.
18Er hat ergänzend auf Befragen folgendes erklärt: Die neuen Befundberichte die Klinikums xxx habe er zwar noch nicht erhalten, doch komme dem auch keine entscheidende Bedeutung zu. Die Klägerin sei arbeitsfähig, allerdings mit qualitativer Einschränkung wegen der rheumatischen Beschwerden an Füßen und Händen und der Unverträglichkeit von Kälte. Aufsichtsführende Tätigkeiten in Großküchen, Altenheimen, Kinderhorten seien möglich. Eine Tätigkeit im privaten Bereich der Haushaltsführung und Kindesbetreuung sehe er kritischer wegen des dabei doch anfallenden manuellen Einsatzes. Dieser Tätigkeitsbereich scheide für die Klägerin aus. Die subjektive Befindlichkeit sei stark vom Wesen der rheumatischen Beschwerden geprägt und schlecht meßbar. Bei aufsichtsführenden Tätigkeiten drücke sich die subjektive Befindlichkeit nicht so stark aus. Trotz der von der Klägerin geschilderten tageweise auftretenden erheblichen Verschlimmerung des Krankheitsbildes gehe er davon aus, daß sie kontinuierlich eine Tätigkeit im oben geschilderten Sinne ausführen könne. Am 6.2.1992 habe ihn die Klägerin in sachlicher Weise von der Verschlechterung ihres Krankheitszustandes berichtet, doch könne er diese nicht recht nachvollziehen. Sicherlich sei es jedoch richtig, daß die Polyarthritis schubartig bzw. wellenförmig auftrete. Die geäußerten Beschwerden im Schulter- und Halsbereich hätten mit der rheumatischen Erkrankung nichts zu tun und seien letztlich auf die Frage der Erwerbsfähigkeit ohne Einfluß. Er halte es für plausibel, daß das heute festgestellte rheumatische Beschwerdebild bereits seit November 1990 bestehe.
19Entscheidungsgründe:
20A.
21Die Berufung des Beklagten ist begründet, soweit das Amtsgericht der Erhöhungsklage der Klägerin stattgegeben hat; sie ist unbegründet, soweit sie die in zweiter Instanz im Wege der Widerklage geltend gemacht Ermäßigungsklage betrifft. Infolge dessen verbleibt es bei dem durch die Prozeßvergleiche vom 3.12.1987 und vom 10.7.1986 (10 F 302 und 768/86 AG Minden) titulierten Ehegattenunterhalt von monatlich 1.073,-- DM und der damaligen Abrede vom 3.12.1987, die Klägerin darüber hinaus mit einem 3/7-Anteil an der jährlichen Einkommensteuererstattung partizipieren zu lassen.
22B.
23I.
24Die Abänderungsklage auf Erhöhung des Unterhalts und die Abänderungswiderklage auf Reduzierung des Unterhalts sind jeweils zulässig, weil sich sowohl die Klägerin als auch der Beklagte auf nach Vergleichsabschluß eingetretene Umstände berufen, die eine wesentliche Änderung des damals zuerkannten Unterhaltsbetrages zur Folge haben können. So beruft sich die Klägerin vornehmlich auf Einkommenssteigerungen auf Seiten des Beklagten, während dieser auf die die Klägerin nunmehr treffende Erwerbsobliegenheit hinweist. Indes sind beide Klagen ohne Sacherfolg, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Ergebnis jedenfalls nicht feststellbar ist. Hierbei war zu berücksichtigen, daß die Parteien durch den Vergleich vom 3.12.1987 den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1570 BGB gestaltet haben, ohne daß nunmehr bei der Neufestsetzung des Unterhalts besondere Bindungen zu beachten sind. Allerdings richtet sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin nunmehr nicht mehr nach § 1570 BGB, da die Kindesbetreuung auf die Unterhaltsbedürftigkeit keine Auswirkungen mehr entfaltet. An die Stelle des Kindesbetreuungsunterhalts tritt im März 1990 ein Unterhaltsanspruch auf Aufstockung gemäß § 1573 Abs. 2 und 3 BGB, da die Einkünfte der Klägerin aus einer eigenen angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen. Für die Zeit ab März 1991 ist der Tatbestand des § 1572 BGB mit zu berücksichtigen, weil die Klägerin im Hinblick auf ihre Erkrankung nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausüben kann.
25Abweichend vom Normalfall bleibt es allerdings bei der Regelung entsprechend Ziffer 2 des am 3.12.1987 geschlossenen Unterhaltsvergleichs, wonach die Klägerin einen Anspruch auf sofortige Auskehrung des 3/7-Anteils der jährlich fließenden Steuererstattung des Beklagten hat. Diese Übung haben die Parteien nach der vergleichsweisen Regelung über den Trennungsunterhalt im Laufe des Jahres 1987 außerprozessual geschlossen, wie sich aus dem Schreiben der damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 6.10.1987 (Bl. 101 der Scheidungsakte) ergibt. Insoweit ist dann der Vergleich über den nachehelichen Unterhalt im Gegensatz zur Regelung über den Trennungsunterhalt ergänzt worden, und die Parteien, handhaben diese Sonderregelung auch heute noch einverständlich. So sind der Klägerin im Jahre 1990 an Steuererstattungen 430,-- DM und 1991 monatlich 372,-- DM als 3/7-Anteil zugeflossen.
26II.
27Der Senat geht im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts für den Zeitraum ab März 1990 - bis zur gravierenden Verschlechterung der gesundheitlichen Lage der Klägerin im Frühjahr 1991 - davon aus, daß die Klägerin dem Grunde nach eine Obliegenheit zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit trifft und sich daher jedenfalls keine Bedürftigkeit feststellen läßt, die der Beklagte über die bisherige Vereinbarung hinaus zu alimentieren hätte. Die Klägerin war vielmehr zumindest seit Frühjahr 1990 gehalten, aus einer Erwerbstätigkeit mindestens ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.000,-- DM zu verdienen; ein solches ist ihr fiktiv für die Zeit von März 1990 bis Februar 1991 zu unterstellen.
28Die aufgezeigten Bemühungen um Arbeit sind nicht ausreichend, um die Klägerin wie im Zeitpunkt des Vergleichs über den nachehelichen Unterhalts als einkommenslos anzusehen. Zwar braucht sie sich nur um eine im Sinne des § 1574 BGB angemessene Beschäftigung zu bemühen. Doch heißt dies nicht, wie das Amtsgericht wohl meint, daß die Klägerin berechtigt ist, beinah ausschließlich eine Stellung als Hauswirtschaftsmeisterin entsprechend ihrer Ausbildung zu suchen. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Sicherlich sind hierbei die lange Dauer der Ehe von rund 23 Jahren und die Erziehung von drei Kindern zu berücksichtigen. Andererseits führt der eheliche soziale Status, der durch das Einkommen des Beklagten als Lehrer nach der Besoldungsgruppe A 12 geprägt worden ist, nicht dazu, daß sich die Klägerin im wesentlichen auf eine Berufstätigkeit als Hauswirtschaftsmeisterin beschränken kann. Auch wenn die Ausbildung zur Hauswirtschaftsmeisterin, - die die Klägerin begonnen hatte, als sich die Ehe 1983 in einer Krise befand -, an sich angemessen war, hat sich die Klägerin auch außerhalb dieses Berufsbildes um Arbeit zu bemühen. Wenn sie merkte doch recht bald, daß sie als Hauswirtschaftsmeisterin keine reale Chance auf dem Arbeitsmarkt hat. Außerdem ist eine angemessene Berufstätigkeit nicht nur auf das erworbene Berufsbild beschränkt, sondern als angemessene Tätigkeit ist auch eine solche anzusehen, die dem Status der erworbenen Ausbildung entspricht. Dies folgt letztlich aus dem vorrangig zu beachtenden Gebot der wirtschaftlichen Eigenverantwortung nach § 1569 BGB, der es dem geschiedenen Ehegatten grundsätzlich auferlegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Dieses wiederum schließt nicht aus, daß sich die Berufswahl entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen, zu denen auch eine Ausbildung gehört, auf bestimmte Berufsfelder eingrenzt. Hieraus folgt vorliegend, daß sich die Klägerin nicht nur in ihrem der Ausbildung entsprechenden Beruf als Hauswirtschaftsmeisterin zu bewerben hatte, sondern verstärkt in angrenzenden oder anderweitigen Berufsbereichen, nicht jedoch auf ganz einfache Tätigkeiten wie beispielshalber als ungelernte Arbeiterin oder Putzfrau.
29Da die Klägerin alsbald von den Schwierigkeiten, einen ihrer nachgeholten Ausbildung entsprechenen Arbeitsplatz zu erhalten, erfuhr, hätte sie sich spätestens einige Zeit nach der Scheidung parallel zu Bewerbungen als Hauswirtschaftsmeisterin zunehmend um anderweitige Tätigkeiten bemühen müssen. Immerhin hat sie bereits im damaligen Scheidungsverfahren vor Abschluß des Unterhaltsvergleichs mit Schriftsatz vom 19.11.1987 darauf hingewiesen, daß sie nach Ablegung der Meisterprüfung in ihrer Heimat über Presse und Arbeitsamt lediglich von vier Stellenangeboten erfahren habe, eigene Bewerbungen erfolglos geblieben seien und sie auch über ihren Bekanntenkreis keine Teilzeitbeschäftigung in dem von ihr angestrebten Beruf gefunden habe. Hierbei mag dahingestellt bleiben, ob die Schwierigkeiten evtl. darin begründet waren, daß sie damals nur noch eine Teilzeitbeschäftigung suchte. Denn ab 1989/90 traf sie die Obliegenheit, im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter des 1974 geborenen xxx vollschichtig zu arbeiten. Auch eine Tätigkeit im privaten Bereich der Haushaltshilfe, der Kindesbetreuung (z.B. Doppelverdienerpaar mit Kindern) oder im Bereich der privaten Altenpflege wäre neben dem gewerblichen Bereich der Hauswirtschaft für die Klägerin interessant gewesen. Damit hätte die Klägerin den objektiv begrenzten Arbeitsmarkt erheblich erweitert, so daß es ihr nach den Erfahrungen des Senats in ähnlich gelagerten Fällen sicherlich gelungen wäre, jedenfalls Anfang 1990 einen Arbeitsplatz zu erhalten. Dies hätte sich auch insoweit positiv ausgewirkt, als die 1990 48 Jahre alt gewesene Klägerin in der Zukunft bei der Suche nach einem evtl. günstigeren Arbeitsplatz auf Berufserfahrung hätte verweisen können. Damit wären sicherlich auch ihre Chancen, als Hauswirtschaftsmeisterin tätig werden zu können, gestiegen, weil nach ihrem eigenen Vortrag die Berufserfahrung für eine solche Position oftmals gefordert worden ist.
30Aus diesen Erwägungen folgt bereits, daß die dargelegten einzelnen Bewerbungsschreiben für die Jahre 1988 bis 1990 in ihrer Gesamtschau unzureichend sind. Sie betreffen im wesentlichen Bewerbungen als Hauswirtschaftsmeisterin und ferner als Restaurantfachfrau. Während sich die Klägerin 1988 noch 14mal, 1989 18mal beworben hat, sind für 1990 nur 11 Bewerbungsversuche aufgelistet, wobei es sich bei der Mehrzahl um sog. Blindbewerbungen handelt. Ähnliches gilt letztlich auch für die wenigen Bewerbungen Anfang 1991. Insgesamt zeigt sich sicherlich, daß die Klägerin während der letzten Zeit ihrer Bemühungen im gewissen Sinne resigniert gewesen ist, auf der anderen Seite hat sie es in den vergangenen Jahren unterlassen, sich in dem oben dargestellten Sinne umfassend um einen Arbeitsplatz zu bemühen.
31Andererseits ist der Einstieg in das Berufsleben bei einem Lebensalter von etwa 47 Jahren nicht einfach, so daß der Senat aus einer Berufstätigkeit fiktiv lediglich ein durchgängiges Nettoeinkommen von 1.000,-- DM für die Zeit ab März 1990 in Ansatz bringt. Dieses ist wiederum lediglich mit dem 6/7-Anteil von 857,-- DM mittels der Abzugsmethode unmittelbar auf den Bedarf anzurechnen.
32III.
33Für die Zeit ab März 1991 sind der Klägerin jedoch nur noch 600,-- DM aus einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung mit dem 6/7-Anteil von 514,-- DM anzurechnen, weil ihr wegen der erwiesenen Polyarthritis eine stärkere berufliche Belastung nicht mehr zumutbar ist.
34Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Klägerin seit etwa dem Jahreswechsel 1990/91 an einer Polyarthritis mit Befall vor allem beider Zeigefinger und beider Mittelfinger sowie der dritten Zehe rechts und links leidet. Der Senat schließt sich der schriftlichen und mündlich erläuterten Diagnose des Sachverständigen Prof. xxx an, der unter anderem Orthopäde und Rheumatologe ist. Die Befindlichkeit der Klägerin ist dem rheumatischen Krankheitsbild entsprechend wechselhaft. Nach der Einschätzung des Sachverständigen ist von einer Besserung der Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht auszugehen, doch ist andererseits eine wesentliche Verschlechterung des Krankheitsbildes in den letzten acht Monaten nicht eingetreten. Danach ist es der Klägerin noch zuzumuten, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben, bei der sie Gelegenheit hat, einen Teil der Arbeitszeit im Sitzen zu verbringen, wobei diese Tätigkeit eher aufsichtsführend und in geschlossenen Räumen ausgeübt werden sollte. In der letzten mündlichen Senatsverhandlung hat der Sachverständige insoweit klargestellt, daß die Klägerin bei der grundsätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit mit den qualitativen Einschränkungen wegen der Beschwerden an Füßen und Händen und der Unverträglichkeit von Kälte aufsichtsführende Tätigkeiten in Großküchen, Altenheimen oder Kinderhorten durchaus ausführen kann. Dagegen ist eine regelmäßige Ausübung einer privaten Haushaltsführung oder Kindesbetreuung wegen möglicher manueller Handreichungen nicht mehr möglich. Klargestellt hat der Sachverständige ferner, daß die Beschwerden der Klägerin an Schulter, Gelenk und Halswirbelsäule mit der rheumatischen Erkrankung nicht in Verbindung zu bringen sind und - weil behandlungsfähig - bei der Frage der Arbeitsfähigkeit keine entscheidende Rolle spielen.
35Somit liegt eine nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Polyarthritis eine in der Ehe angelegte Erkrankung vor, an der die Klägerin seit etwa 10 Jahren leidet und die bis zur wesentlichen Verschlechterung etwa Anfang 1991 "schleichend schlimmer" geworden ist. Wenngleich der Klägerin durchweg kein manueller beruflicher Einsatz anzusinnen ist, ist ihr nach der Aussage des Sachverständigen im aufsichtsführenden Bereich doch eine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten, und zwar auch unter Einbeziehung des subjektiven Empfindens der Klägerin, die an manchen Tagen meint, vor Schmerzen und Beschwerden Termine nicht einhalten zu können. Geht man davon aus, daß sich die rheumatischen Beschwerden etwa Ende 1990/Anfang 1991 wesentlich verschlimmert haben, war es der Klägerin insbesondere Anfang des vergangenen Jahres möglich, sich um eine Reduzierung der (fiktiven) Tätigkeit oder um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen, der den ihr verbliebenen gesundheitlichen Möglichkeiten besser gerecht wird. Dabei denkt der Senat insbesondere an eine Tätigkeit im Bereich sozialer Einrichtungen, die vornehmlich als Teilzeitbeschäftigungen in aufsichtsführenden Funktionen erhältlich sind. Das gleiche gilt vom Prinzip aber auch für den Bereich der privaten Wirtschaft. Eine entsprechende Empfangstätigkeit mit oder ohne Telefondienst ist der Klägerin insbesondere im Bereich der sozialen Einrichtungen auch unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Tätigkeit nach § 1574 BGB zumutbar. Sie kann in Teilbereichen leiten und Aufsicht führen, und Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand wird insoweit genommen, als ihr lediglich eine Teilzeitbeschäftigung, nicht aber eine vollschichtige Tätigkeit - auch in Anbetracht der schwierigen Arbeitsmarktlage - angesonnen wird. Eine derartige teilweise Beschäftigung für einige Stunden am Tage dürfte auch ihr subjektives Gefühl der körperlichen Unzuverlässigkeit kompensieren.
36Diese schicksalhafte in der Ehe bereits angelegte rheumatische Erkrankung der Klägerin hat sich der Beklagte in nachehelicher Solidarität entgegenhalten zu lassen. Denn es wäre unbillig, angesichts der konkreten ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nach unterstellter beruflicher Wiedereingliederung etwa 1989/90 der Klägerin das volle Krankheitsrisiko aufzubürden. Da die rheumatischen Beschwerden bereits seit Ende 1990 bestehen, vermag der Senat von einer nachhaltigen Sicherung auch nur eines Teils des Unterhaltsbedarfs durch eigene Einkünfte der Klägerin noch nicht auszugehen.
37IV.
38In Anlehnung an die abzuändernde Vergleichsregelung bestimmt sich der fortzuschreibende Bedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen in erster Linie nach den laufenden Gehaltseinkünften des Beklagten als Lehrer, den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern - wobei es an dieser Stelle nicht auf eine Nachrangigkeit der Unterhaltsansprüche gegenüber denjenigen der Klägerin ankommt -, der Höhe der berufsbedingten Aufwendungen, aber nicht nach dem Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Hause. Danach steht zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts für 1990 ein bereinigtes Einkommen von 3.441,-- DM und ab 1991 ein solches von 3.555,-- DM zur Verfügung.
391. 1990
40a)
41Der Nettoverdienst des Beklagten berechnet sich ausweislich der Verdienstbescheinigungen (Bl. 132 ff) für 1990 auf durchgängig 4.344,-- DM. Dabei ist zunächst von einem laufenden Einkommen von 4.034,80 DM auszugehen, welches sich um anteilige Sonderzuwendungen von monatlich 309,17 DM erhöht (Weihnachtsgeld netto 3.324,38 DM, Urlaubsgeld netto 185,65 DM und 200,-- DM Jubiläumszahlung (600,-- DM : 3), da die volle Anrechnung in einem Jahr eine Verfälschung der Einkommenssituation bedeuten würde).
42b)
43Nach Abzug von 903,-- DM Aufwendungen verbleibt ein monatlich bereinigtes Nettoeinkommen von 3.441,-- DM. Der Krankenversicherungsbeitrag des Beklagten betrug damals rund 168,-- DM, für Haftpflichtversicherungsbeitrag, Gewerkschaftsbeitrag und berufsbedingte Aufwendungen bei 10 Entfernungskilometern und zusätzliche notwendige Fahrten zu Konferenzen setzt der Senat einen Betrag von insgesamt 150,-- DM an. Schließlich sind die titulierten Unterhaltsbeträge für xxx und xxx von 75,-- DM und 110,-- DM zu berücksichtigen.
44c)
45Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Wohnwert mit etwa 500,-- DM nicht als bedarfsbegründender Umstand einzubeziehen, - daß sich der Wohnvorteil auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten auswirkt, ist hier ohne Bedeutung. Auch wenn der Beklagte nach dem Gesetz Alleinerbe nach seiner Mutter gewesen ist, ist dieser Vermögensvorteil nicht schon als eheprägend anzusehen. Erbschaftsmittel prägen dann den ehelichen Lebenszuschnitt, wenn Erträge für den Familienunterhalt bereits verfügbar waren. Hier setzt jedoch die Scheidung den Endzeitpunkt, so daß infolgedessen der spätere Erbschaftsanfall den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen unberührt läßt (vgl. auch BGH, FamRZ 88, 1145 f).
462. Ab 1991
47a)
48Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung für 1991 (Bl. 208) bezog der Beklagte ein Gesamtjahresnettoeinkommen von 53.300,31 DM oder von monatlich 4.441,70 DM. Nach Addition der anteiligen Jubiläumszuwendung von monatlich 16,67 DM errechnet sich ein Nettoeinkommen von rund 4.458,-- DM.
49b)
50Nach Abzug der wie im Vorjahr gleichzubehandelnden Aufwendungen von insgesamt 903,-- DM verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.555,-- DM.
51c)
52Bei diesem eheangemessenem Einkommen verbleibt es auch für 1992. Der Beklagte hat zwar darauf hingewiesen, daß ab März 1992 sein Einkommen um brutto 264,03 DM sinken und andererseits der Krankenversicherungsbeitrag um 107,50 DM erhöht werden soll. Diese Veränderungen sind jedoch, zumal bestritten, noch nicht sicher prognostizierbar, so daß es bei den an sich langfristig zu beurteilenden Bedarfsgrößen des Vorjahres verbleibt. Einer evtl. Gehaltsabsenkung ab März stünde auf jeden Fall die zu erwartende allgemeine tarifliche Erhöhung der Besoldung sowie der Wegfall des Solidaritätszuschlags entgegen. Daß die erhöhten Krankenbeiträge für xxx und xxx erforderlich und notwendig sind, hat der Beklagte nicht nachgewiesen.
53V.
54Danach ergeben sich folgende rechnerische Unterhaltsansprüche der Klägerin.
551.
56Für die Zeit von März bis Dezember 1990 errechnet sich der Elementarunterhalt auf 562,-- DM und der Altersvorsorgeunterhalt auf 130,-- DM, so daß die Klägerin an sich 692,-- DM beanspruchen könnte. Daneben hat sie 430,-- DM monatsanteilige Steuererstattung erhalten. Krankenvorsorgeunterhalt (133,-- DM) kann sie für diesen Zeitraum nicht verlangen, weil sie eine versicherungspflichtigte Tätigkeit auszuüben hat. Im einzelnen ergibt sich folgende Berechnung. Der Altersvorsorgeunterhalt bestimmt sich nach der Bremer Tabelle (Stand 1.1.1990). Die Nettobemessungsgrundlage nach dem 3/7-Anteil des bereinigten Nettoeinkommens des Beklagten von 3.441,-- DM macht 1.475,-- DM abzüglich des 6/7-Anteils des Eigeneinkommens der Klägerin von 857,-- DM = 618,-- DM aus. Nach den 13%igen Zuschlag zur Berechnung der Bruttobemessungsgrundlage ergibt sich eine solche von 698,34 DM. Der Altersvorsorgeunterhalt macht unter Berücksichtigung eines Beitrages von 18,7% rund 130,-- DM aus. Setzt man nun von dem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von 3.441,-- DM den Altersvorsorgeunterhalt mit 130,-- DM ab, verbleibt ein Einkommen von 3.311,-- DM. Der 3/7-Anteil beträgt 1.419,-- DM. Der Elementarunterhalt errechnet sich mithin aus der Differenz des 3/7-Anteils und des Eigeneinkommens der Klägerin mit dem 6/7-Anteil von 857,-- DM auf 562,-- DM.
572.
58Für Januar und Februar 1991 ist von dem höheren Einkommen des Beklagten von 3.555,-- DM auszugehen. Der Altersvorsorgeunterhalt berechnet sich auf 141,-- DM, nämlich: 3.555,-- DM x 3/7 = 1.524,-- DM abzüglich des Eigeneinkommens von 857,-- DM = 667,-- DM Nettobemessungsgrundlage; 13% Zuschlag zur Berechnung der Bruttobemessungsgrundlage = 753,71 multipliziert mit dem Beitragssatz 18,7% = rund 141,-- DM.
59Subtrahiert man den Altersvorsorgeunterhalt vom bereinigten Nettoeinkommen von 3.555,-- DM, verbleibt ein restliches Einkommen von 3.414,-- DM. Der 3/7-Anteil beträgt 1.463,-- DM abzüglich des Eigeneinkommens von 857,-- DM = 606,-- DM Elementarunterhalt. Infolgedessen stehen der Klägerin rechnerisch 606,-- DM Elementarunterhalt zuzüglich 141,-- DM Altersvorsorgeunterhalt = 747,-- DM neben der erhaltenen Steuererstattung von monatsanteilig 372,-- DM zu.
603.
61Für die Monate März bis Juni 1991 ist zu berücksichtigen, daß das Eigeneinkommen der Klägerin mit dem 6/7-Anteil lediglich 514,-- DM beträgt. Der Altersvorsorgeunterhalt macht demnach einen Betrag von 228,-- DM aus (1.524,-- DM (= 3/7 von 3.555,-- DM) abzüglich 514,-- DM = 1.010,-- DM als Nettobemessungsgrundlage; 21% Zuschlag ergibt eine Bruttobemessungsgrundlage von 1.222,10 DM; multipliziert mit dem Beitrag von 18,7% sind rund 228,-- DM). Nach Abzug des Altersvorsorgeunterhalts verbleibt ein restliches Einkommen von 1.327,-- DM und mithin ein 3/7-Anteil von 1.426,-- DM. Vermindert man diesen um das Eigeneinkommen der Klägerin um 514,-- DM, errechnet sich ein Elementarunterhalt von 912,-- DM. Demnach hat die Klägerin einen rechnerischen Anspruch auf 912,-- DM Elementarunterhalt zuzüglich 228,-- DM Altersvorsorgeunterhalt = insgesamt 1.040,-- DM. Daneben hat sie die Steuererstattung von 372,-- DM erhalten.
624.
63Der laufende Unterhalt ab Juli 1991 verändert sich lediglich insofern, als der Altersvorsorgeunterhalt nach der ab Juli 1991 gültigen Bremer Tabelle zu errechnen ist. Bei einer Nettobemessungsgrundlage von 1.010,-- DM beträgt die Bruttobemessungsgrundlage (123%) 1.242,30 DM. Multipliziert mit dem Beitragssatz von nunmehr 17,7% errechnet sich ein Altersvorsorgeunterhalt von rund 220,-- DM.
64Nach Abzug des Altersvorsorgeunterhalts verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.335,-- DM, der 3/7-Anteil beträgt 1.429,-- DM. Subtrahiert man hiervon das Eigeneinkommen von 514,-- DM, verbleibt ein Aufstockungselementarunterhalt von 915,-- DM. Mithin hat die Klägerin rechnerisch Anspruch auf 1.135,-- DM (davon 220,-- DM Altersvorsorgeunterhalt). Auch hier ist die anteilige Steuererstattung mit 372,-- DM zusätzlich zu berücksichtigen.
655.
66Dies bedeutet im Ergebnis, daß sowohl die Abänderungsklage der Klägerin als auch die Abänderungswiderklage des Beklagten unbegründet sind. Für die Zeit von März bis Dezember 1990 steht der Klägerin kein höherer Anspruch als tituliert zu. Sie hat einen rechnerischen Anspruch auf 692,-- DM zuzüglich der anteiligen Steuererstattung von 430,-- DM = insgesamt 1.122,-- DM. Dagegen ist durch Vergleich ein Elementarunterhalt von 1.073,-- DM sowie die jährliche Steuererstattung (430,-- DM), mithin ein Gesamtbetrag von 1.503,-- DM tituliert.
67Auch für die Monate Januar und Februar 1991 steht der Klägerin im Ergebnis weniger als tituliert zu. Ihr rechnerischer Anspruch beträgt 747,-- DM (606,-- DM Elementarunterhalt + 141,-- DM Altersvorsorgeunterhalt) zuzüglich der Steuererstattung von 372,-- DM = 1.119,-- DM. Durch Vergleich sind festgesetzt 1.073,-- DM + 372,-- DM = 1.445,-- DM. Da für die Zeit von März 1990 bis Februar 1991 nur die Erhöhungsklage der Klägerin zu beurteilen ist, verbleibt es mithin bei dem abzuändernden Vergleich vom 3.12.1987.
68Für die Monate März bis Juni 1991 steht der Klägerin zwar rechnerisch ein Gesamtanspruch von 1.512,-- DM zu (Steuererstattung 372,-- DM, 912,-- DM Elementarunterhalt und 222,-- DM Altersvorsorgeunterhalt). Da nach dem Prozeßvergleich jedoch insgesamt 1.445,-- DM (1.073,-- DM zuzüglich 372,-- DM) tituliert sind, ist die Erheblichkeitsschwelle von rund 10% (1.590,-- DM) nicht erreicht. Infolgedessen ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit Vergleichsabschluß nicht feststellbar, so daß die Erhöhungsabänderungsklage als unbegründet abzuweisen ist. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man für den laufenden Unterhalt ab Juli 1991, da hier die Erhöhung nur rund 4% beträgt. Dem nach dem Vergleich festgesetzten Gesamtbetrag von 1.445,-- DM steht lediglich ein rechnerischer Anspruch von 1.507,-- DM (915,-- DM Elementarunterhalt, 220,-- DM Altersvorsorgeunterhalt und 372,-- DM Steuererstattungsbetrag) gegenüber.
69C.
70Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.