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Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 224/92

Datum:
18.09.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 UF 224/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1992:0918.11UF224.92.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herne, 17 F 291/91
 
Tenor:

wird der Beschluß des Amtsgerichts Herne vom 30. April 1992 auf die Beschwerde der Beteiligten abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die bisherige Ehewohnung der Parteien im Hause ... in ..., Erdgeschoß mit Kellerraum und Garten wird der Antragsgegnerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Es wird angeordnet, daß der Antragsteller für die Mietzinsverpflichtungen einschließlich Nebenkosten, die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses und in dessen Abwicklung entstehen, neben der Antragsgegnerin gesamtschuldnerisch zu haften hat.

Die Anschlußbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz.

Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten erster Instanz und zweiter Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.900,- DM festgesetzt.

 
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