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Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. November 1990 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 17.000,-- DM.
Entscheidungsgründe
2(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)
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Die seinerzeit 50 Jahre alte Klägerin stürzte am 00.03 .1990 gegen 18 .00 Uhr auf dem Gehweg der (..) in (..) und erlitt einen Kniescheibenbruch mit Splitterung. Der Gehweg ist mit Kopfsteinpflaste r gepflastert; ein Stein fehlte ganz oder teilweise.
Die Klägerin behauptet, in dem dadurch verursachten 6 x 6 cm großen Loch, das 4 bis 5 cm tief gewesen sei, weggeknickt zu sein. In der Klageschrift hatte sie vorgetragen, gestolpert zu sein; gegenüber den sie behandelnden Ärzten hatte sie angegeben, ausgerutscht zu sein. Im Senatstermin hat sie erklärt, daß sie mit der Spitze ihres Schuhs in das Loch hineingeraten sei, so daß ihr Schuh vorne angestoßen sei.
5Die Beklagte gibt die Maße des Lochs mit 5 x 5 x 3 cm an.
6Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, daß das streitige Loch kein Hindernis darstelle, mit dem ein Fußgänger unter den konkreten Umständen nicht zu rechnen brauchte.
7Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG, § 847 BGB, §§ 9, 9 a Straßen- und WegeG NW zu, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
8Das Loch in dem Kopfsteinpflaster stellte nur eine geringfügige Schadensstelle dar, die es wegen ihrer geringen Größe unwahrscheinlich erscheinen lassen mußte, daß sie eine Unfallgefahr begründete. Die Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichten würden unzumutbar übersteigert, wenn von ihm gefordert würde, solch eine geringfügige Schadensstelle unverzüglich auszubessern.
9Nach allgemein gebilligter Auffassung gebietet die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde nicht, jede nur denkbare von einer Straße für einen Fußgänger ausgehende Gefahr auszuschließen. Es sind vielmehr nur solche Gefahrenquellen zu beseitigen, die auch für den Fußgänger, der die gebotene Sorgfalt walten läßt, bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen vermag. Es entspricht einhelliger Rechtssprechung, daß eine vollständige Gefahrlosigkeit der Straße und ihrer Benutzung mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Verkehrsteilnehmer auch nicht erwartet werden kann. Der Fußgänger muß bei der Benutzung von Gehwegen mit Unebenheiten rechnen und sich darauf einstellen.
10Das gilt insbesondere bei einer Pflasterung mit Kopfstein oder Natursteinpflaster. Bei diesem müssen die Fußgänger ohnehin mit Unebenheiten rechnen und dem Gehweg eine erhöhte Aufmerksamkeit widmen.
11Obwohl Kopfsteinpflaster wegen seiner Unebenheiten und Vielzahl von unterschiedlich breiten Fugen eine höhere Unfallgefahr verursacht als fugenlos verlegte planebene Betonplatten, kann es der Beklagten nicht als Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgeworfen werden, daß sie den Gehweg mit Kopfsteinpflaster versehen hat, denn sie hat insoweit ein Gestaltungsermessen, dessen Grenzen sie nicht überschritten hat.
12Die von den Kopfsteinpflasterfugen und relativ geringfügigen Schadensstelle ausgehende Gefahr ist nicht so erheblich, wie die von einer scharfkantigen Erhöhung ausgehende Gefährdung, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte konnte davon ausgehen, daß Fußgänger diese geringe Gefahrenstelle selbständig meistern können.
13Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.