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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 6/91

Datum:
08.10.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 6/91
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1991:1008.4U6.91.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 21 O 202/90
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. Oktober 1990 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für einen in Deutschland hergestellten Käse in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung "Typ Mozzarella" zu verwenden.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM, ersatzweise sechs Wochen Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100.000,- DM leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von 100.000,- DM (zugleich Gebührenstreitwert der Berufungsinstanz).

 
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