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Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Juni 1990
verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts
Dortmund wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung
des Rechtsmittels im übrigen - das genannte
Urteil abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu
gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an die Klägerin zu zahlen: 22.961,79 DM nebst 4 %
Zinsen von 20.537,29 DM für die Zeit vom 11. Oktober
bis zum 11. November 1988, von 12.756,13 DM seit dem
12. November 1988 sowie jeweils von weiteren
567,79 DM seit dem 1. November 1988,
567,79 DM seit dem 1. Dezember 1988,
588,95 DM seit dem 1. Januar 1989,
588,95 DM seit dem 1. Februar 1989,
588,95 DM seit dem 1. März 1989,
601,58 DM seit dem 1. April 1989,
601,58 DM seit dem 1. Mai 1989,
601,58 DM seit dem 1. Juni 1989,
601,58 DM seit dem 1. Juli 1989,
601,58 DM seit dem 1. August 1989,
601,58 DM seit dem 1.September 1989,
601,58 DM seit dem 1. Oktober 1989,
601,58 DM seit dem 1. November 1989,
601,58 DM seit dem 1. Dezember 1989,
629,67 DM seit dem 1. Januar 1990,
629,67 DM seit dem 1. Febraur 1990,
629,67 DM seit dem 1. März 1990.
Die Beklagten werden überdies verurteilt, als
Gesamtschuldner an die Klägerin eine jeweils am
Monatsersten fällige monatliche Schadensrente von
639,60 DM für die Zeit vom April bis Dezember 1990,
von 674,78 DM von Januar bis März 1991 und von
678,80 DM seit April 1991, jeweils nebst 4 % Zinsen
ab Fälligkeit, zu zahlen.
Die Beklagten werden zudem verurteilt, als Gesamtschuldner
an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld
von 25.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
11. Oktober 1988 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamt-
schuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche
zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden
aus dem Verkehrsunfall vom 6. November 1986 in
E zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht
auf öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder
Versorgungsträger übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin
zu 1/5 und den Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin
zu 1/4 und die Beklagten zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 95.000,- DM abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Die am 6.9.1961 geborene Klägerin begehrt Schadensersatz
3wegen eines Verkehrsunfalles vom 6.11.1986 in E, an
4dem sie als Fußgängerin und die Beklagte zu 1) als Führerin
5und Halterin ihres bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicher-
6ten PKW beteiligt waren und bei dem sie u.a. eine
7Oberschenkelfraktur rechts sowie eine drittgradig offene
8Fersenbeintrümmerfraktur rechts mit Rotation des Fersenbeines
9um ca. 180 Grad erlitt. Die volle Einstandspflicht ,
10der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
11Die Klägerin hat angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung:
1270.000,- DM) unter Anrechnung teilweise nach Rechtshängigkeit
13gezahlter 40.000,- DM mit der Behauptung beantragt, sie
14habe vom Unfalltage an mit Unterbrechungen bis August 1987
15in stationärer Krankenhausbehandlung verweilen müssen. Trotz
16des Umfangs der Behandlung habe sie als Dauerschaden eine
17Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk, eine
18Verkürzung des rechten Beines um ca. 2 cm, einen leichten
19Beckenschiefstand und eine Kalksalzminderung des gesamten
20Fußskelettes davongetragen. Für die Zukunft sei mit einer
21weiteren Verschlechterung des Zustandes zu rechnen. Zur
22Begründung der materiellen Schadensersatzforderung über
2351.624,24 DM, abzüglich nach Rechtshängigkeit gezahlter
249.673,- DM, sowie eines Anspruchs auf materielle Schadensrente
25in Höhe von 757,63 DM monatlich hat sie behauptet, ihr
26sei ein Haushaltsschaden dadurch entstanden, daß sie zur Zeit
27der Krankenhausbehandlung in vollem Umfange, danach zu
28wenigstens 50 % erwerbsunfähig gewesen sei und deshalb ihren
29aus ihrem Ehemann, dem am 25.11.1985 geborenen Sohn und ihr
30bestehenden Haushalt nicht habe versorgen können. Vor dem
31Unfall habe sie dies einschließlich der Gartenarbeit in
32vollem Umfang alleine getan, obwohl sie (insoweit unstreitig)
33einer ganztägigen Tätigkeit als Sekretärin nachging und zusätzlich einen gastronomischen Kirmesbetrieb führte,
34während ihr Ehemann zumindest in dem Jahr nach dem Unfall
35keine berufliche Beschäftigung hatte. Die Klägerin hat die
36Kosten für die Einstellung von Aushilfskräften für ihren
37Gewerbebetrieb beansprucht, ferner 750.- DM Wertersatz für
38bei dem Unfall zerstörte Kleidung, 1.589,94 DM als Wert für
39einen Resturlaub, den sie bei ihrem Arbeitgeber noch zu
40beanspruchen hatte, jedoch nicht mehr nutzen konnte,
412.372,79 DM Verdienstausfall als Differenz zwischen ihrem
42nach Ablauf der Lohnfortzahlung weggefallenen Nettoeinkommen
43und dem Krankengeld, 4.200,- DM Wertersatz für Schuhe und
44Kleidung, die sie aufgrund ihrer Gehbehinderung und deutlich
45sichtbarer Entstellungen am Bein nicht mehr tragen könne,
461.329,12 DM Fahrtkosten, die ihr Ehemann für tägliche
47Besuche im Krankenhaus habe aufwenden müssen, 45,- DM
48weiteren Verdienstausfall sowie 630,- DM Eigenanteil für
49ersparte Verpflegung, den der Beklagte zu 2) gegenüber ihrer
50Arbeitgeberin einbehalten hatte und den diese wiederum ihr der
51Klägerin - in Rechnung stellte. Schließlich hat die
52Klägerin Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht für
53noch nicht absehbare materielle und immaterielle Schäden
54beantragt.
55Die Beklagten haben nach vorprozessualer Zahlung von
5620.000,- DM auf das Schmerzensgeld sowie nach Rechtshängig-
57keit geleisteter Zahlungen in Höhe weiterer zweimal
5810.000,- DM auf das Schmerzensgeld und 9.637.- DM auf den
59materiellen Schaden eine weitere Regulierung abgelehnt und
60Klageabweisung beantragt. Sie haben den Umfang der behaupteten
61Körperschäden, insbesondere die Schwere der Dauerschäden,
62sowie im wesentlichen die tatsächlichen Voraussetzungen
63des materiellen Schadensersatzanspruchs bestritten.
64Hinsichtlich der Haushaltführung durch die Klägerin
65behaupten sie, daß diese ihrer beruflichen Einbindung wegen
66mehr als zwei Stunden täglich im Haushalt nicht habe arbeiten
67können. Dafür seien allenfalls die Kosten einer
68Haushaltsgehilfin in Höhe von 10,- DM je Stunde in Ansatz zu
69bringen. Die für Klägerin zu anstrengend gewordenen
70haushaltlichen Tätigkeiten könnten vom Ehemann übernommen
71werden. Die Forderungen der Klägerin seien insgesamt von
72Anspruchsdenken geprägt und überzogen.
73Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.
74Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des
75Orthopäden T aus F hat es den Beweis
76eines erheblichen Dauerschadens der Klägerin mit einer
77Minderung der Erwerbstätigkeit für häusliche Arbeiten um
7850 % als bewiesen angesehen und danach der Klägerin ein
79weiteres Schmerzensgeld von 35.000, DM (insgesamt
8065.000,- DM) zugesprochen. Aufgrund der Zeugenaussage des
81Ehemanns der Klägerin sei ferner bewiesen, daß die Klägerin
82den Drei-Personen-Haushalt alleine geführt habe. Bei einem
83wöchentlichen Aufwand von 27 Stunden pro Woche bei voller
84Erwerbstätigkeit (entnommen der Tabelle bei Schulz-Borck-Hofmann,
85Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und
86Müttern im Haushalt, 1987) und der üblichen Vergütung für
87eine Haushaltshilfe nach BAT VII ergäben sich nach der vom
88Sachverständigen T ermittelten zeitlich gestaffelten
89Einschränkung der Erwerbstätigkeit 32.235,27 DM
90als Ersatzkosten für die Vergangenheit und 757,63 DM als
91monatlich zu zahlende Schadensrente für die Zukunft. Hinsichtlich
92der Kosten für Aushilfskräfte im Gewerbebetrieb
93der Klägerin sei ein Schaden nicht schlüssig dargelegt. Ein
94Anspruch wegen des in Wegfall geratenen Urlaubsanspruches
95gegenüber der Arbeitgeberin bestünde nicht, da es insoweit
96an einem geldwerten Schaden mangele. Ein Verdienstausfall in
97beantragter Höhe sei feststellbar; für zerstörte (750,-- DM)
98und wertlos gewordene (4.714,-- DM) Kleidung könne der
99Schaden gem. § 287 ZPO geschätzt werden. Für die Fahrtkosten
100sei eine Kilometerpauschale von 0,40 DM und nicht, wie von
101dem Beklagten zu 2) bei der teilweisen Zahlung zugrunde
102gelegt von 0,30 DM angemessen; Verpflegungskosten in Höhe
103von 630,-- DM stünden der Klägerin nicht zu, wohl aber die
104Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht der
105Beklagten .
106Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen
107wird, haben sowohl die Beklagten als auch die Klägerin
108Berufung eingelegt.
109Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen
110Vortrag. Sie beansprucht eine Anhebung des Schmerzensgeldes
111und des materiellen Schadensersatzes hinsichtlich der Kosten
112für die Haushaltsführung sowohl für die Vergangenheit als
113auch für die Zukunft.
114Sie beantragt,
115I.
116unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt
117zu erkennen:
1181.
119Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
120an sie, die Klägerin, 34.417,54 DM nebst 4 % Zinsen
121von 30.614,25 DM seit dem 01.10.1988,
122728,30 DM seit dem 01.11.1988,
123728,30 DM seit dem 01.12.1988,
124755,-- DM seit dem 01.01.1989,
125755,-- DM seit dem 01.02.1989,
126750,-- DM seit dem 01.03.1989,
127772,-- DM seit dem 01.04.1989,
128772,-- DM seit dem 01.05.1989,
129772,-- DM seit dem 01.06.1989 ;
130772,-- DM seit dem 01.07.1989,
131772,-- DM seit dem 01.08.1989,
132772,-- DM seit dem 01.09.1989,
133772,-- DM seit dem 01.10.1989,
134772,-- DM seit dem 01.11.1989,
135772,-- DM seit dem 01.12.1989,
136814,21 DM seit dem 01.01.1990,
137814,21 DM seit dem 01.02.1990,
138814,21 DM seit dem 01.03.1990,
139zu zahlen.
1402.
141Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
142an sie, die Klägerin, eine monatliche Schadensrente
143in Höhe von 825,88 DM, beginnend mit dem 01.04.1990,
144nebst 4 % Zinsen jeweils ab dem 01.04., 01.05.,
14501.06.,01.07.,01.08.,01.09.,01.10. und
14601.11.1990 zu zahlen.
1473.
148Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner,
149an sie, die Klägerin, insgesamt noch 30.000,-- DM
150Schmerzensgeld nebst 4 , Zinsen seit dem 10.10.1988
151(neben den bereits geleisteten 40.000,-- DM) zu zahlen.
1524.
153Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamt-
154Schuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche zukünf-
155tigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem
156Verkehrsunfall vom 06.11.1986 in Dortmund zu ersetzen,
157soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich rechtliche
158Versicherungsträger oder Versorgungsträger
159übergegangen sind;
160II.
161die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
162Die Beklagten greifen die Verurteilung zur Feststellung
163zukünftiger Schadensersatzpflicht nicht an und beantragten
164unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag,
165I.
166die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;
167II.
168unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
1691.
170die Klage auf Ersatz der materiellen Schäden, soweit
171diese über vorprozessual geleistete 9.673,-- DM
172hinausgehen, abzuweisen,
1732.
174die Klage auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes
175abzuweisen;
1763.
177die Klage auf Zahlung einer monatlichen Schadensrente
178(von 757,63 DM) abzuweisen.
179Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
180auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen verwiesen.
181Der Senat hat die Klägerin gemäß § 141 ZPO angehört; wegen
182des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zur
183mündlichen Verhandlung vom 26.9.1991 verwiesen.
184Der Senat hat ferner ein schriftliches Ergänzungsgutachten
185des Sachverständigen T eingeholt; es wird
186insoweit auf die Stellungnahme des Sachverständigen vom
18728.5.1991 Bezug genommen.
188Entscheidungsgründe:
189Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
190Die Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet und führt
191zu einer geringfügigen Abänderung des angefochtenen Urteils.
192Nach den §§ 7 StVG, 823, 843, 847 BGB, 3 PflVersG steht der
193Klägerin Schadensersatz in folgendem Umfang zu:
194Das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von
19665.000,-- DM (ohne Berücksichtigung der von der Beklagten zu
1972) geleisteten Zahlungen) erscheint zum Ausgleich der
198immateriellen Schadensfolgen aus den zutreffenden Erwägungen
199des angefochtenen Urteils angemessen. Nachdem vom Sachverständigen
200T in seinem Gutachten vom
20112.6.1989 beschriebenen Gesundheitszustände wird die Klägerin
202ihr Leben lang durch Narbenbildung entstellt und in ihrer
203Geh- und Stehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sein. Dieses
204Ergebnis seiner Untersuchungen hat der Sachverständige, an
205dessen Fachlicher Qualifikation und Oberparteilichkeit nicht
206zu zweifeln ist, in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom
20730.10.1989 und 28.5.1991 bekräftigt: Die letzten, aufgrund
208des Beweisbeschlusses vom 4.12.1990 gemachten Ausführungen
209des Sachverständigen sind zwar im Umfang reduziert und
210beruhen nicht auf einer erneuten Untersuchung der Klägerin,
211genügen aber gleichwohl den gesetzten Anforderungen: Der
212Gutachter geht mit ausführlicher und einleuchtender Begründung
213in seinem Gutachten vom 12.6.1989 davon aus, der
214Zustand der Klägerin könne sich nicht mehr bessern, allenfalls
215eine Verschlechterung sei langfristig zu befürchten.
216Wenn er unter diesen Umständen nach sorgfältiger Prüfung
217eine Nachuntersuchung der Klägerin vor Ablauf von fünf
218Jahren für nicht erforderlich hält, sind die Fragen des
219Beweisbeschlusses hinreichend beantwortet.
220Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist deshalb von einer
221dauerhaften, nicht besserungsfähigen erheblichen Behinderung
222auszugehen, durch welche die Erwerbsfähigkeit der Klägerin
223je nach Tätigkeit zu 40 bis 60 % gemindert ist. Eine etwaige
224zukünftige wesentliche Verschlechterung des Zustandes ist
225nicht Grundlage der Entscheidung. Wegen des noch jungen
226Alters der Klägerin und den nachteiligen Auswirkungen gerade
227für das Familienleben und die Freizeit ist ein hohes Schmerzensgeld
228angemessen. Der vom Landgericht ausgeworfene Betrag
229von 65.000,-- DM wird dem Umfang der Beeinträchtigungen und
230dem Genugtuungsinteresse der Klägerin gerecht.
231Davon sind die vor Rechtshängigkeit gezahlten 20.000,-- DM,
232die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gezahlten
23310.000,-- DM sowie die - in der Berufungsverhandlung unstrei-
234tig gewordene weitere Zahlung von 10.000, -- DM abzu-
235ziehen, so daß ein Anspruch von 25.000,-- DM verbleibt.
2361)
238Wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der gleichzeitigen
239Vermehrung eigener Bedürfnisse ist der Klägerin gemäß
240§ 843 BGB eine Geldrente zu zahlen, deren Höhe sich nach den
241Kosten einer für üblichen Dienstlohn angestellten Haushaltshilfe
242richtet. Die dabei erforderliche Beschäftigungsdauer
243errechnet sich aus den vor der Verletzung von der Hausfrau
244erbrachten Zeitaufwand abzüglich der trotz Verletzung noch
245möglichen häuslichen Arbeitsleistung.
246Nach dem bereits vom Landgericht zutreffend gewürdigten
247Beweisergebnis ist davon auszugehen, daß die KIägerin ihren
248Haushalt im wesentlichen selbst, das heißt insbesondere ohne
249Mithilfe ihres Ehemannes, versorgt hat. Ihr als Zeuge
250vernommener Ehemann hat jede Mithilfe im Haushalt in Abrede
251gestellt. Auch wenn er ein Eigeninteresse am Ausgang des
252Verfahrens hat, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte,
253seine Aussage als wahrheitswidrig zu werten. Die Doppelbe-
254lastung einer Ehefrau durch Beruf und Haushalt ist verbreitet.
255Zwar besteht für den Ehepartner eine Mithilfepflicht,
256insbesondere wenn er - wie der Ehemann der Klägerin - keiner
257Erwerbstätigkeit nachgeht; haben jedoch die Eheleute die
258Aufteilung der Pflichten in der Weise vorgenommen, daß ein
259Partner die gesamte Haushaltsführung und Kinderbetreuung
260allein übernimmt, so ist die abbedungene Mithilfe schadensrechtlich
261bei der Feststellung des Arbeitszeitbedarfes nicht
262zu beachten (BGH VersR 1983/S. 688 und 1984/S. 79).
263Der danach von der Klägerin vor dem Unfall tatsächlich
264erbrachte Arbeitsaufwand ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen,
265wobei die Tabelle Nr. 8 von "Schulz-Borck/Hofmann, Schadensberechnung
266bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt",
267die ihrerseits auf umfassenden Untersuchungen durch-
268schnittlicher hausfraulicher Leistungen beruht, herangezogen
269werden kann. Die dort für einen Drei-Personen-Haushalt bei
270voller Erwerbstätigkeit genannten 27 Wochenstunden erscheinen
271jedoch für den Haushalt der Klägerin unrealistisch. Da
272sie nach ihrer eigenen Erklärung im Rahmen ihrer Anhörung
273gemäß § 141 ZPO über ihre Tätigkeit als Sekretärin hinaus
274etwa sechs Monate im Jahr bis zu 30 Wochenstunden für das
275Imbißgeschäft gearbeitet hat, muß ihre zeitliche Beanspruchung
276für die Hausarbeit geringer ausgefallen sein als beim
277Durchschnitt voll erwerbstätiger Hausfrauen. Der Senat geht
278im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO davon aus, daß sie
279etwa die Hälfte der im Jahresdurchschnitt für das Kleingewerbe
280aufgewandten Wochenstunden (also 15 Stunden) durch
281Einsparungen im Haushalt ausgeglichen hat. Dem entspricht
282die Erklärung der Klägerin, ihre Schwiegermutter habe
283tagsüber das Kind gehütet und auch mit Essen versorgt. Die
284wöchentliche Haushaltsarbeitszeit der Klägerin einschließlich
285Kinderbetreuung ist danach auf durchschnittlich 20
286Stunden zu schätzen. Für die Zeit teilweiser Minderung der
287Erwerbsfähigkeit ist der vom Sachverständigen T angegebene
288Prozentsatz unmittelbar auf diese
289Stundenzahl anzurechnen, da - wie vom Landgericht zutreffend
290ausgeführt - die wesentlichen Hausarbeiten im Stehen zu ver-
291richten sind und die Behinderung der Klägerin sich deshalb
292ständig bemerkbar macht.
293Ausgehend von der vom Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten
294vom 30.10.1989 zeitlich eingegrenzten Minderung
295der Erwerbsfähigkeit und den der Tabelle 5 bei Schulz-Borck/
296Hofmann entnommenen Vergütungen nach BAT VII - nur
297diese Vergütungsgruppe wird dem zu erwartenden Tätigkeitsbereich
298der Haushaltshilfe gerecht - in der jeweils geltenden
299Fassung ergibt sich folgende Schadensaufstellung:
| Zeitraum | Wochenstunden | Monate | Je Monat | gesamt |
| 06.11.-31.12.86 | 20 | 1 4/5 | 971,27 DM | 1.748,29 DM |
| 01.01.-17.03.87 | 20 | 1 1/2 | 989,91 DM | 1.484,87 DM |
| 18.03.-16.11.87 | 14 | 8 | 750,93 DM | 6.007,44 DM |
| 17.11.87-03.08.88 | 10 | 8 1/2 | 567,79 DM | 4.826,22 DM |
| 04.08.-15.08.88 | 20 | 1/2 | 989.91 DM | 494,96 DM |
| 16.08.-15.09.88 | 14 | 1 | 750,93 DM | 750,93 DM |
| 16.09.-31.12.88 | 10 | 3 1/2 | 567,79 DM | 1.987,27 DM |
| 01.01.-31.03.89 | 10 | 3 | 588,95 DM | 1.766,85 DM |
| 01.04.-31.12.89 | 10 | 9 | 601,58 DM | 5.414,22 DM |
| 01.01.-31.03.90 | 10 | 3 | 629,67 DM | 1.889,01 DM |
| gesamt | 26.370,06 DM |
Von diesem Betrag sind die nach Rechtshängigkeit gezahlten
3025.952,80 DM und 1.828,36 DM (vgl. Abrechnungsschreiben des
303Beklagten zu 2) vom 9.11.1988) abzuziehen, so daß ein Betrag
304von 18.588,90 DM für die Schadensrente bis einschließlich
305März 1990 verbleibt.
306Seit dem 1.4.1990 sind monatlich 639,60 DM, seit dem = 1.1.1991 674,78 DM und seit dem 1.4.1991 678,80 DM zu zahlen. Für etwaige zukünftige wesentliche Änderungen ist die Klägerin auf den Weg der Abänderungsklage nach § 323 ZPO
307verwiesen.
308Allerdings kann dem Antrag auf Schadensrente nicht ohne
309zeitliche Begrenzung entsprochen werden, da der erforder-
310liche Arbeitsaufwand der Klägerin nicht für ihre gesamte
311Lebenszeit mit Zuverlässigkeit vorhergesehen werden kann
312(vgl. RG JW 31/S. 865). Mit Vollendung des 18. Lebensjahres
313ihres Kindes (25.12.2003) entfällt, soweit nicht besondere
314Umstände eintreten, dessen Unterhaltsanspruch, so daß bei
315den familiären Lebensverhältnissen im Haus der Klägerin
316eine erhebliche Änderung zu erwarten ist, die zum jetzigen
317Zeitpunkt nicht näher beschrieben werden kann.
318Der ab dem Jahre 2004 der Klägerin zustehende Anspruch auf
319Schadensrente ist dem Grunde nach von der bereits vom
320Landgericht ausgesprochenen Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht
321umfaßt und kann wegen der Höhe rechtzeitig neu eingeklagt werden.
3222.
323Kosten für die Beschäftigung von Aushilfskräften im Imbißbetrieb
324hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht.
3253.
326Den Schadensersatzanspruch für zerstörte Kleidung hat der
327Beklagte zu 2) durch Zahlung von 750,-- DM ausgeglichen.
3284.
329Den vom Landgericht zurückgewiesenen Anspruch auf Ersatz für
330verlorenen Urlaubsanspruch hat die Klägerin gleichfalls
331nicht weiterverfolgt.
3325.
333Die Klägerin kann Verdienstausfall in Höhe von 2.372,89 DM
334ersetzt verlangen, der sich aus der Differenz von täglichem
335Urlaubsgeld und Nettoverdienst ergibt. Ihre Angaben dazu
336sind nicht bestritten worden. Da diese Berechnung an den
337Nettoverdienst der Klägerin anknüpft, zielt die Argumentation
338der Beklagten, der Krankenversicherer der Klägerin
339habe Zahlungen an den Rentenversicherer geleistet, ins
340Leere. Die Beklagten behaupten nicht, daß die Klägerin
341Rückzahlungen des Rentenversicherungsträgers erhalten habe.
3426.
343Der Klägerin ist ein weiterer ersatzfähiger Schaden dadurch
344entstanden, daß sie vor dem Unfall angeschaffte Schuhe und
345Kleider nicht mehr zweckentsprechend verwenden kann. Der
346Sachverständige T hat das Tragen orthopädischen
347Schuhwerkes als zwingend erforderlich bezeichnet.
348Nach dem persönlichen Eindruck des Senates vom Auftreten der
349Klägerin in der Berufungsverhandlung sind die eher unförmigen
350orthopädischen Schuhe nur mit Hosen ästhetisch anspre-
351chend zu kombinieren, so daß die Behauptung der Klägerin,
352sie könne ihre Röcke und Kleider nicht mehr benutzen,
353glaubhaft erscheint. Mangels näherer Anhaltspunkte über
354Zahl, Alter und Qualität der Schuhe und Kleidungsstücke auch
355der Ehemann der Klägerin hat dazu nähere Aussagen nicht
356gemacht - schätzt der Senat gemäß, § 287 ZPO den Schaden
357insoweit pauschal auf 2.000,-- DM.
3587.
359Die für Krankenhausbesuche erforderlich gewesenen Fahrtkosten
360hat der Beklagte zu 2) in Höhe von 996,84 DM nach
361einer Kilometerpauschale von 0,30 DM ausreichend reguliert.
362Der von der Klägerin gehaltene VW-Polo erfordert nach Abzug
363der ohnehin von ihr zu tragenden Kosten wie Abschreibung,
364Steuer, Versicherung etc. keinen höheren Kostenaufwand.
3658.
366Weiteren Verdienstausfall von 45,-- DM hat der Beklagte
367zu 2) durch Zahlung ausgeglichen.
3689.
369Verpflegungskosten von 630,-- DM hat die Klägerin nach
370Klageabweisung in erster Instanz nicht weiter geltend
371gemacht.
372Der Klägerin steht danach für die Zeit bis zum 31.3.1990
373materieller Schadensersatz in Höhe von 18.588,90 DM,
3742.372,89 DM und 2.000,-- DM, zusammen 22.961,79 DM zu.
375Der im Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom
3769.11.1988 enthaltene Erstattungsbetrag von 100.—DM für
377einen Eigenanteil an orthopädischen Schuhen ist von dieser
378Forderung nicht abzuziehen, da die Klägerin einen solchen
379Anspruch nicht rechtshängig gemacht hat.
380Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 284, 288 BGB.
381Über den Feststellungsantrag hatte schon das Landgericht
382rechtskräftig entschieden. Zur Übersichtlichkeit ist die
383zukünftige Schadensersatzpflicht der Beklagten erneut in die
384Urteilsformel aufgenommen worden.
385Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91 a, 92, 97
386ZPO.
387Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit ergeht
388nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
389Das Urteil beschwert die Klägerin mit 25.279,75 DM und die
390Beklagten mit 88.689,79 DM.