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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 126/90

Datum:
12.12.1990
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 126/90
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1990:1212.31U126.90.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 24 0 62/89
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts XXX vom 8. März 1990 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der XXX als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 40.000,-- DM.

 
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