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Oberlandesgericht Hamm, 23 U 41/90

Datum:
10.12.1990
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 41/90
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1990:1210.23U41.90.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 110/89
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 4. Mai 1990 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.552,95 DM zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Von den Kosten der Berufungsinstanz werden 81 % der Beklagten und 19 % dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Der Kläger ist Höhe von 2.447,05 DM beschwert, die Beklagte ist es in Höhe von 10.552,95 DM.

 
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