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Oberlandesgericht Hamm, 20 W 48/90

Datum:
09.10.1990
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 W 48/90
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1990:1009.20W48.90.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 232/90
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird für einen Zahlungsantrag in Höhe von 6.173,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1990 Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt Seidenzahl in Bochum beigeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Gegenstandswert von 2.619,- DM; außergerichtliche Kosten, die nach einem Gegenstandswert von 8.792,- DM entstanden sind, werden nicht erstattet.

 
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