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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 433/88

Datum:
20.01.1989
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 UF 433/88
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1989:0120.5UF433.88.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, 14 F 349/87
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die im Hause xxx in xxx im zweiten und dritten Stockwerk gelegene Ehewohnung wird für die Zeit ab 1. Mai 1989 dem Antragsteller zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wohnung zu dem genannten Zeitpunkt zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluß. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden geteilt; außergerichtliche Kosten werden insofern nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 3.600,-- DM.

 
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