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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 648/86

Datum:
16.02.1989
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 UF 648/86
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1989:0216.2UF648.86.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 110 F 26/85
 
Tenor:

Auf die Berufung des Antragsgegners und die Anschlußberufung der Antragstellerin wird das am 20. November 1986 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen (110 F 26/85) unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen teilweise abgeändert und hinsichtlich des Ausspruchs über den Zugewinnausgleich wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 78.694,--DM (in Worten: achtundsiebzigtausendsechshundertvierundneunzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zu zahlen. Der weitergehende Zahlungsantrag bleibt abgewiesen. Die Feststellungswiderklage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen im übrigen dem Antragsgegner zu 70 % und der Antragstellerin zu 30 % zur Last. Im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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