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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 292/88

Datum:
09.08.1989
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 292/88
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1989:0809.20U292.88.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 201/88
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.08.1988 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.985,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.11.1987 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.600,00 DM abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheit durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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