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Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Juli 1987 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und so neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Hunde auf dem Grundstück A-Straße #8 in D in der Weise zu halten, daß Hundegebell auf dem Grundstück A-Straße #6 in D länger als insgesamt 30 Minuten täglich, länger als zehn Minuten ununterbrochen und außerhalb der Zeitspannen von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr hörbar ist.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Grundstück A-Straße #8 in D Hähne in der Weise zu halten, daß deren Krähen auf dem Grundstück A-Straße #6 in D in der Zeit von 19 bis 8 Uhr an Werktagen und bis 9 Uhr an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen hörbar ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 1/10, der Beklagte 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 15.000,-- DM; die Beschwer der Kläger übersteigt nicht 40.000,-- DM.
Entscheidungsgründe:
2Die Kläger leben in einem Einfamilienhaus auf ihrem Grundstück A-Straße #6 in D. Auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück A-Straße #8 hält der Beklagte, der dort auch wohnt und seinen Beruf als Steuerberater ausübt, verschiedenartige Tiere, unter anderem zwei Jagdhunde, Hühner mit zwei Hähnen und - zur Zeit nicht mehr als zehn - Tauben. Die Hühner bewegen sich frei auf jenem Grundstück; die Hunde werden tagsüber häufig in einen Zwinger dicht an der Grenze des Grundstücks A-Straße #8 zum Grundstück der Kläger gesperrt, und über diesem Zwinger ist ein Taubenschlag eingerichtet, in dem der Beklagte seine Tauben hält. Die Kläger behaupten: Die Hunde des Beklagten bellten tagsüber, auch schon in den frühen Morgenstunden, häufig und überwiegend anhaltend, nicht selten etwa eine Stunde lang. Die Hähne des Beklagten krähten vom beginnenden Morgengrauen an, im Sommer zeitweilig schon ab 3 1/2 Uhr, so daß alle Bewohner ihres Hauses in der Nachtruhe gestört würden. Ihr Haus werde ständig von den Tauben des Beklagten beschmutzt, die sich auf dessen Dach auch deswegen häufig niederließen, weil die Hunde des Beklagten sie mit ihrem lauten und anhaltenden Bellen aufschreckten und aus ihrem Schlag und dessen näherer Umgebung vertrieben.
3Nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wenden die Kläger siich gegen Störungen durch Hundegebell vom Nachbargrundstück aus nicht, soweit die Hunde des Beklagten nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen, insgesamt nicht länger als eine halbe Stunde täglich und außerhalb der üblichen Ruhezeiten bellen; jedenfalls mit dieser Einschränkung ist ihr Klagebegehren gerechtfertigt, dem Beklagten eine Hundehaltung zu untersagen, bei der Hundegebell auf ihrem Grundstück hörbar ist. Das Bellen der vom Beklagten gehaltenen Hunde beeinträchtigt die Kläger im Sinne des § 1004 BGB in ihrer Rechtsstellung als Eigentümer des Grundstücks A-Straße #6. Wie nämlich die sehr sorgfältige und erschöpfende Beweisaufnahme in erster Instanz ergeben hat, bellen die Hunde des Beklagten sehr laut, sehr häufig und nicht selten auch anhaltend; dies haben nahezu alle vom Landgericht vernommenen Zeugen bestätigt, im wesentlichen auch die vom Beklagten zu seiner Entlastung angeführten Zeugen, und keiner der Zeugen hat die Behauptung der Kläger widerlegt. Es ist unmaßgeblich, ob das Hundegebell auf das Grundstück der Kläger mit einer Lautstärke tönt, die eine gewisse Phonzahl übersteigt. Geräusche, welche die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich ziehen, sind eine störende Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB auch dann, wenn sie diejenige Phonstärke nicht überschreiten, bei der Verkehrs- und Industriegeräusche noch hinnehmbar sind; sie beeinträchtigen schon bei einer Lautstärke, mit der sie sich in das Bewußtsein desjenigen drängen, der sie nicht hören will. Zu diesen Geräuschen, die nach ihrer Art den unfreiwillig Hörenden in besonderem Maße beeinträchtigen; gehört - neben unerwünschter Musik - auch Hundegebell.
4Nach § 906 Abs. 1 BGB müssen zwar die Kläger das störende Hundegebell hinnehmen, soweit es sie in der Nutzung ihres Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt, also soweit es außerhalb der üblichen Ruhezeiten hörbar ist und soweit seine Dauer eine gewisse Zeitspanne nicht überschreitet. Wie diese Zeitspanne zu bemessen ist kann in diesem Fall dahingestellt bleiben; denn sie übersteigt jedenfalls nicht die Dauer, für welche die Kläger nach ihrem in zweiter Instanz eingeschränkten Klagebegehren das Hundegebell hinnehmen wollen. Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, daß ein über diese Zeitspanne hinausgehendes Bellen im Sinne des § 906 Abs. 2 S. 1 BGB ortsüblich sei.
5Nach § 1004 BGB gerechtfertigt ist auch das Begehren der Kläger, dem Beklagten das Halten von Hähnen in einer Weise zu untersagen, bei der zur Zeit der Nachtruhe das Krähen dieser Hähne auf dem Grundstück der Kläger hörbar ist. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme krähen die vom Beklagten gehaltenen Hähne nahezu täglich schon in den frühesten Morgenstunden so laut, daß sie in der Nachbarschaft weithin hörbar sind. Dieses Krähen ist eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB und nicht unwesentlich
im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB allein schon deswegen, weil es die Nachtruhe der Nachbarn stört. Zwar wird das Krähen eines Hahn auch vor und bei Tagesanbruch nicht von jedem als unangenehm empfunden; störend ist es gleichwohl, da es die zur Gesundheit unabdingbar erforderliche Nachtruhe unterbricht.
Nicht begründet ist die Klage, soweit dem Beklagten auch die Taubenhaltung untersagt werden soll. In ihrem Eigentums- und in ihrem Besitzrecht sind die Kläger nicht durch solche Unannehmlichkeiten beeinträchtigt, die über die naturgegebenen nachteiligen Einflüsse, denen ihr Grundstück ausgesetzt ist, nicht oder nur ganz unwesentlich hinausgehen. Dieses Grundstück ist, da in einem locker bebauten Siedlungsgebiet am Stadtrand gelegen, Verschmutzungen druch wildlebende Vögel ausgesetzt; soweit der Beklagte nicht mehr als zehn Tauben hält, fallen die von dieser Tierhaltung ausgehenden Unannehmlichkeiten neben den naturgegebenen Einflüssen, denen das Grundstück der Kläger ausgesetzt ist, nicht ins Gewicht, zumal da die Tauben des Beklagten künftig kaum noch durch Bellen seiner Hunde aufgeschreckt und auf das Grundstück der Kläger und anderer Nachbarn vertrieben werden.