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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 265/87

Datum:
11.04.1988
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 265/87
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1988:0411.22U265.87.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 22 O 12/87
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Juli 1987 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und so neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Hunde auf dem Grundstück A-Straße #8 in D in der Weise zu halten, daß Hundegebell auf dem Grundstück  A-Straße #6 in D länger als insgesamt 30 Minuten täglich, länger als zehn Minuten ununterbrochen und außerhalb der Zeitspannen von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr hörbar ist.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Grundstück A-Straße #8 in D Hähne in der Weise zu halten, daß deren Krähen auf dem Grundstück A-Straße #6 in D in der Zeit von 19 bis 8 Uhr an Werktagen und bis 9 Uhr an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen hörbar ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 1/10, der Beklagte 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 15.000,-- DM; die Beschwer der Kläger übersteigt nicht 40.000,-- DM.

 
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