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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 110/87

Datum:
19.01.1988
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 110/87
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1988:0119.21U110.87.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 47 O 137/86
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04. März 1987 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 91.905,56 DM nebst 1 % Zinsen über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 5 %, seit dem 15.08.1987 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 108.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer westdeutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank geleistet werden.

 
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