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Oberlandesgericht Hamm, 5 U 65/84

Datum:
04.02.1985
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 65/84
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1985:0204.5U65.84.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 14 O 542/81
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Januar 1984 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 25.000,-- DM.

Die Revision wird zugelassen.

 
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