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Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des ange fochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen ( §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Strafvollstreckungskammer hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
2Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ist dieses Ergebnis nicht daraus herzuleiten, daß die Gestattung des ehelichen Ge schlechtsverkehrs und die Zeugung eines Kindes aus Behandlungs- und Fürsorgegründen hier abzulehnen ist.
3Im Hinblick auf das Prinzip der strikten Trennung nach Vollzugsarten und Geschlechtern ( § 140 Abs. 2 StVollzG) kommt die begehrte Genehmigung allgemein nicht in Betracht. Auch aus § 140 Abs. 3 StVollzG ist das Recht auf eheliche Lebensgemeinschaft Strafgengener nicht herzuleiten und zwar auch nicht unter Behandlungs-gesichtspunkten. Dadurch, daß ein Strafgefangener die eheliche Gemeinschaft in der Vollzugsanstalt nicht fortsetzen und vollziehen kann, wird er nicht über das in der Strafhaft situationsbedingt typische Ausmaß hinaus in seinen Grundrechten nach Art. 6 GG beeinträchtigt (OLG Schleswig ZfStrVO 1981, 64; Callies/ Müller-Dietz, StVollzG 3. Aufl., Rdnr. 4 zu § 140).
4Über die mögliche Teilnahme an einem Eheseminar außerhalb , des Straßvollzuges, die auch offenbar gar nicht vorgesehen ist, war hier nicht zu entscheiden.
5Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Betroffenen zur Last(§§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO).