Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
2Die nach § 127 II S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Das Amtsgericht hat dem Beklagten zu Recht Prozeßkostenhilfe versagt, weil es zutreffend seiner Rechtsverteidigung die Erfolgsaussicht abgesprochen hat. Was die Leistungsfähigkeit des Beklagten betrifft, kann auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluß und in der den Parteien bekanntgegebenen Nichtabhilfe-Verfügung vom 18.11.1983 verwiesen werden.
4Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Beklagten "für die Vergangenheit" (§ 7 II Unterhaltsvorschußges., BGBl I 1979, 1184, 1186) gilt folgendes:
5Dem Beklagten ist einzuräumen, daß es zweifelhaft ist, ob angesichts des die Unterhaltsbeträge nicht aufschlüsselnden Schreibens vom 6.4.1981 die Voraussetzungen des Verzuges (§ 1613 I BGB) zu bejahen sind. Nach der genannten Vorschrift ist indessen eine Inanspruchnahme für die Vergangenheit außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts dann zulässig, wenn dem Verpflichteten die Bewilligung der Unterhaltsleistung unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist. Nach dem Vorbringen des Klägers in Verbindung mit den dazu von ihm vorgelegten Urkunden ist diese Mitteilung als gegeben anzunehmen. Der Bewilligungsbescheid datiert vom 28.10.1981, ebenso die Mitteilung an den Beklagten (Bl. 5 d.A.). Er hat sie ersichtlich (vgl. Bl. 4 d.A.) am 26.11.1981 erhalten. Danach dürfte die Inanspruchnahme des Beklagten ab 1.10.1981 (Bl. 2 d.A.) gerechtfertigt sein.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 I S. 4 ZPO analog.