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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. November 1982 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Schadensfall vom 18./19.12.1981 Versicherungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung zu gewähren, soweit nicht die Ausschlußklauseln §4 I 6 a AHB und §4 II 2 AHB eingreifen. Soweit Ersatz für Gewässerschäden begehrt wird, ist der Deckungsschutz auf 2/3 beschränkt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Anspruchshöhe wird der Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten der Berufung - bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Landschaftsgestaltung und Tiefbau. Sie hat bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Nach dem Versicherungsschein vom 20.4.1979 (Bl. 117 d.A.) waren die beigefügten Bedingungen Gegenstand des Versicherungsvertrages (Bl. 118 ff.). Diese Bedingungen enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:
34. Mitversicherte Nebenwagnisse
4Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebsüblichen Nebenwagnissen, insbesondere die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
54.4 aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen ...
66. Besondere Bedingungen für das Baugewerbe
7Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
86.1 aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko sowie Abwässer- und Einwirkungsrisiko - gemäß den besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung.
911. Versehensklausel
10Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den allgemeinen noch besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind.
11Nach Ziffer 13 des Vertrages waren die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie die besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - außer Anlagenrisiko ... - Gegenstand des Versicherungsvertrages. Dieser Vertrag wurde aufgrund einer Verhandlung im Hause der Beklagten in Münster geschlossen.
12Ursprünglich und auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand sich auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin, das diese von ihrem Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ... gepachtet hatte, zur Sicherstellung der Kraftstoffversorgung des Fahrzeugparks der Klägerin eine oberirdische Behälteranlage mit aufgesattelter Zapfsäule und einem Inhalt von ca. 3.000 Litern. 1980 wurde diese Anlage nach längerer Bauzeit durch eine unterirdisch eingebaute ordnungsbehördlich genehmigte Lagerbehälteranlage von 5.000 Litern Benzin und 25.000 Litern Dieselkraftstoff ersetzt. Die Inbetriebnahme erfolgte im Oktober 1980.
13Am 17./18.12.1981 liefen durch ein Leck im ölführenden Rohrleitungssystem der Zapfsäule ca. 20.000 Liter Dieselöl aus und sickerten zum Teil in den Boden bis zur Grundwasserzone ein. Der überwiegende Teil floß über das unbefestigte Gelände in einen Wegeseitengraben und von dort in den ...bach und den ... Bach - ... Bach bis zur Kläranlage ....
14Nach ihrer Darstellung in erster Instanz entstand der Klägerin ein damals schon bezifferbarer Schaden in Höhe von 150.670,26 DM. Die Beklagte hat Leistungen abgelehnt, da für Gewässerschäden nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages kein Versicherungsschutz bestehe.
15Die Klägerin meint, die Beklagte sei schon nach dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag leistungsverpflichtet. Zumindest hafte die Beklagte aber deshalb, weil sie in den Versicherungsvertrag die dafür nötigen Bestimmungen nicht aufgenommen habe, obwohl sie die Klägerin, durch ihren Geschäftsführer ... bei der Verhandlung in ... deutlich gemacht habe, daß sie umfassenden Versicherungsschutz habe erreichen wollen.
16Die Klägerin hat den Antrag gestellt
171.
18die Beklagte zu verurteilen, an sie 150.670,26 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 16.7.1982 zu zahlen,
192.
20festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr aus dem Versicherungsvertrag Nr. ... für das Schadensereignis vom 18./19.12.1981 Versicherungsschutz zu gewähren.
21Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie hat behauptet, der Zeuge ... habe sich bei Aufstellen des neuen unterirdischen Tanks um den Abschluß eines zusätzlichen Versicherungsvertrages bemüht. Die Klägerin habe erklärt, dessen Abschluß solle bis zur Inbetriebnahme zurückgestellt werden. Danach sei der Zeuge ... nicht mehr von der Klägerin benachrichtigt worden.
24Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.
25Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
26Die Klägerin wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte hafte zumindest wegen Verschuldens bei Vertragsschluß. Sie, die Klägerin, habe wegen Auslegungsschwierigkeiten bei einem anderen Versicherungsfall ausdrücklich gewünscht, für die Zukunft gegen "alles" versichert zu sein, und das habe ihr die Beklagte bei der Neuordnung des Vertrages zugesagt. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, auf den etwa fehlenden Versicherungsschutz bei Gewässerschäden habe hinzuweisen. Außerdem sei der Zeuge ... auch noch ausdrücklich bei der Inbetriebnahme des größeren Tanks benachrichtigt worden. Er habe dennoch nichts veranlaßt.
27Von den gesamten schon bezifferten Kosten seien wegen der Wasserverschmutzung solche in Höhe von 70.776,76 DM, wegen der Bodenverschmutzung 129.608,29 DM und für die Instandsetzung der Tankanlage 1.093,05 DM (insoweit wurde die Klage zurückgenommen) entstanden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 22.9.1983 (215 ff. d.A.) verwiesen.
28Nach Rücknahme der Klage in Höhe von 1.390,05 DM nebst Zinsen beantragt die Klägerin nunmehr,
29das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 149.577,21 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 16.7.1982 zu zahlen sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, für das fragliche Schadensereignis Deckung aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren.
30Die Beklagte beantragt
31die Berufung zurückzuweisen.
32Sie wiederholt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt die Ansicht, daß zwar nur Gewässerschäden ausgeschlossen seien. Dies führe im konkreten Fall jedoch zu ihrer völligen Leistungsfreiheit. Bei den Kosten der Beseitigung der Bodenverschmutzung handele es sich nämlich in Wirklichkeit um Kosten der Gewässerschäden, da diese nur notwendig geworden seien, um weitere Gewässerschäden zu verhindern. Im übrigen seien diese Schäden auch deshalb ausgeschlossen, da §4 II 2 AHB eingreife, da das Grundstück Eigentum des Gesellschafters und des Geschäftsführer der Klägerin ... sei.
33Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die beigefügten Anlagen verwiesen.
34Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Diese haben bekundet:
35... (früher: ...):
36Ich habe einige Male mit dem Zeugen ... von der ... während der längeren Bauzeit der neuen unterirdischen Anlage darüber gesprochen, wie und daß die Tankanlage versichert werden sollte. Dies ist von mir angeregt worden. "Es hätte ja etwas passieren können." Ich dachte an eine besondere zusätzliche Versicherung und habe deshalb mehrfach Herrn ... angesprochen. Ob die Anlage schon aufgrund des allgemeinen Versicherungsvertrages versichert gewesen wäre, weiß ich nicht. Ich bin hier aber auch besonders vorsichtig. Wir haben uns schließlich darauf geeinigt, abzuwarten, bis das Bauvorhaben abgeschlossen und die neue Anlage in Betrieb genommen werde. Als das geschehen war, habe ich im Laufe der folgenden Woche angerufen und im Büro des Zeugen ... mit dessen Tochter gesprochen. Diese habe ich davon benachrichtigt, daß die Anlage nunmehr in Betrieb genommen sei. Ich nahm nun an, daß nun "irgend etwas oder irgendwer kommen werde". Ich selbst bin aber dann bei der Klägerin Anfang November 1980 ausgeschieden. Die Anlage ist September/Oktober 80 in Betrieb genommen worden. Solange ich bei der Klägerin noch tätig war, habe ich von dem Zeugen ... hinsichtlich der Tankanlage nichts mehr gehört. Sonst sind irgendwelche Änderungen von Herrn ... oder seinem Büro immer gleich bearbeitet worden.
37Als Herr ... nach Abschluß des Vertrages aus ... zurückkam, sagte er mir: "So, jetzt sind wir gegen alles versichert."
38Zeuge ...:
39In meiner Eigenschaft als Versicherungsvertreter war ich häufig bei der Klägerin. Bei einer Gelegenheit sagte mir die damalige Frau ... und jetzige Frau ..., der neue Tank müsse versichert werden. Ich hatte bereits begonnen, den Antrag auszufüllen, als Herr ... hinzukam und sagte, dies sei jetzt noch nicht nötig. Man solle abwarten, bis der neue Tank in Betrieb genommen werde. Bei dem Antragsformular, das ich bereits begonnen hatte auszufüllen, handelte es sich um ein solches für die Versicherung von Gewässerschäden einschließlich des Anlagerisikos. Damals war mir bekannt, daß der Grundvertrag hier Gewässerschäden nicht versicherte. Ich meinte, daß das Auslaufen von Öl und Benzin aus dem Tank nicht versichert war. Später habe ich dann von der Klägerin nichts mehr hinsichtlich der Versicherung dieses Tankes gehört. Meine Tochter, die seit 10 Jahren in meinem Büro tätig ist und den Schadensaußendienst übernommen hat, hat mich nicht benachrichtigt.
40Ich nehme auch an, daß Herr ... bei der Vereinbarung in ..., bei der ich ebenfalls zugegen war, sich gegen alles versichern wollte. Er brachte zum Ausdruck, daß er eine "Rundumabsicherung" wollte. Ob ich damals gemerkt habe, daß der Gewässerschaden nicht versichert war, und weshalb ich dann nichts gesagt habe, weiß ich nicht mehr. Ich hatte die Verhandlung den Herren von der Beklagten überlassen, die Fachleute sind.
41Nach dem Schadensfall habe ich zunächst gemeint, Versicherungsschutz bestehe eventuell aufgrund der Vorsorgeversicherung. Die Beklagte hat mir dann aber erklärt, es bestehe kein Versicherungsschutz. Sie hat sich deshalb auch geweigert, bei dem Schadensfall irgendwie tätig zu werden, um auch nicht einen Anschein für das Bestehen von Versicherungsschutz zu erwecken.
42Entscheidungsgründe:
43Die Berufung hat nur zum Teil Erfolg.
44I.
45Aufgrund des zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsvertrages besteht nur eingeschränkter Versicherungsschutz für die Tankanlage in dem hier streitigen Schadensfall. Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, soweit es sich um Gewässerschäden handelt. Soweit andere Schäden entstanden sind, sind die Ausschlußklauseln der AHB zu beachten. Es kommen hier ganz oder teilweise §4 I 6 a und II 2 AHB in Betracht, da das Betriebsgrundstück der Klägerin, auf dem der Schaden zumindest überwiegend entstanden ist, von dem Gesellschafter ... gepachtet war.
46Der Versicherungsvertrag vom 20.4.1979 gewährt keinen Versicherungsschutz für Gewässerschäden, die durch Schadensfälle eintreten, bei denen sich das typische Anlagerisiko einer Tankanlage für Öl und Benzin verwirklicht.
47Nach der Anlage zum Haftpflichtvertrag ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus allen Nebenwagnissen, die bei einem Betrieb von der Art der Klägerin betriebsüblich sind, Gegenstand des Vertrages. Dazu gehört nach Ziff. 4.4 auch die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen. Dieser umfassende Versicherungsschutz wird für das Baugewerbe ausgeschlossen nach Ziff. 6.1 für Gewässerschäden, soweit sie auf das Anlagenrisiko zurückgehen. Wenn im übrigen auf die Zusatzbedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden verwiesen wird, wird dieser Ausschluß damit nicht aufgehoben oder hinfällig. Damit wird nur verdeutlicht, daß das Restrisiko, vom Versicherungsschutzes umfaßt wird.
48Diese Regelung folgt noch ausreichend deutlich aus dem Gesamtzusammenhang der Versicherungsbedingungen. Auf den Ausschluß des Anlagenrisikos bei Gewässerschäden ist im übrigen bei dem zugrundeliegenden Antrag auf Haftpflichtversicherung, der hier allerdings nicht von der Klägerin unterschrieben wurde, hingewiesen (Bl. 117 a d.A.).
49Eine Versicherungspflicht der Beklagten folgt auch nicht aus Ziff. 11. Unabhängig davon, ob überhaupt eine Anzeigepflicht bestand, läßt sich über diese "Versehensklausel" nur ein dem übrigen Versicherungsvertrag entsprechender Versicherungsschutz begründen. Dieser wird von der Beklagten für die Zapfanlage auch mit dem unterirdischen großen Tank nicht bestritten, bezieht sich aber nicht auf die hier entstandenen Gewässerschäden.
50Andere durch die Anlage entstandenen Schäden sind versichert, soweit nicht die Ausschlußtatbestände des §6 AHB eingreifen. Ob und inwieweit dies der Fall ist und ob überhaupt Ersatz für Schäden verlangt wird, die nicht Gewässerschäden sind, muß noch im Betragsverfahren geklärt werden. Insoweit ist noch nicht abschließend vorgetragen und der Fall noch nicht zur Entscheidung reif.
51II.
52Die Beklagte haftet aber auch für die hier entstehenden Gewässerschäden nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß. Diese Haftung ist nach §254 BGB um 1/3 gemindert.
53Die Beklagte hat ihr obliegende Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Geschäftsführer ..., der für die Klägerin bei der Beklagten in deren Zentrale in ... verhandelte, deutlich machte, daß er einen umfassenden Versicherungsschutz wünschte. In Kenntnis dieses Willens ist der von der Beklagten formulierte Versicherungsvertrag abgeschlossen worden, der bei Gewässerschäden das Anlagenrisiko ausschloß. Darauf hätte die Beklagte angesichts des erkannten Wunsches ihrer Versicherungsnehmerin hinweisen müssen. Wenn das nicht geschah, lag nahe, daß die Versicherungsnehmerin meinte, mit dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag sei ihr Sicherheitsbedürfnis in dem weitest möglichen Umfang befriedigt. Das gilt erst recht dann, wenn es sich wie hier, um einen komplexen und nicht einfachen Versicherungsvertrag handelt, bei dem ein Versicherungsnehmer darauf vertrauen können muß, daß dieser entsprechend seinen geäußerten Wünschen formuliert wird und ihm - im rechtlich zulässigen und möglichen Rahmen - den verlangten Versicherungsschutz gewährt. Es bestand hier auch kein Anlaß, das Anlagerisiko bei Gewässerschäden aus dem Versicherungsschutz herauszunehmen. Die dann zusätzlich zu zahlende Prämie wäre gegenüber der Gesamtprämie nicht nennenswert ins Gewicht gefallen. Die Klägerin hätte auch einen zusätzlichen Versicherungsvertrag abgeschlossen.
54Damit hat die Beklagte die hier bei Vertragsschluß obliegenden Pflichten verletzt. Ein Schadensersatzanspruch entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin aufgrund der Versicherungsunterlagen hätte bemerken müssen, daß das Anlagerisiko teilweise nicht versichert war. Sie durfte einmal den Fachkenntnissen der Beklagten vertrauen. Im übrigen ist die Formulierung der Vertragsanlagen aber auch nicht von der an sich wünschenswerten Klarheit. Einem juristischen Laien ist nicht vorzuwerfen, wenn er bei Durchsicht einen unrichtigen Eindruck von dem bestehenden Versicherungsschutz gewann.
55Der Anspruch der Klägerin mindert sich aber nach §254 BGB um 1/3. Die Klägerin trifft ein Mitverschulden daran, daß sie bei Eintritt des Versicherungsfalles nur unzureichenden Versicherungsschutz hatte. Spätestens nach den Verhandlungen und Gesprächen mit dem Zeugen ... im Sommer/Herbst 1980 hätte ihr oder der als ihre Vertreterin handelnden Zeugin ... bewußt werden müssen, daß wegen der Anlage kein voller Versicherungsschutz bestand. Es ist zwar nicht festzustellen, daß der Zeuge ... ausdrücklich den Umfang des bisherigen Versicherungsschutzes geklärt hat. Jedenfalls wußte die Zeugin aber, daß nach der Inbetriebnahme der neuen Anlage noch irgendetwas hinsichtlich des Versicherungsschutzes veranlaßt werden mußte. Deshalb hat sie auch das Büro des Zeugen ... benachrichtigt. Als dieser nicht reagierte, hätte von seiten der Klägerin erinnert werden müssen. Daß dies nicht geschehen ist, rechtfertigt den Vorwurf des Mitverschuldens. Wenn nämlich nachgefragt worden wäre, wäre nach Auffassung des Senates bis zum Schadensfall mehr als ein Jahr später sicher der zusätzliche Versicherungsschutz vertraglich vereinbart gewesen.
56Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte zunächst die erste Ursache schuldhaft gesetzt hat. Es ist auch nicht bewiesen, daß sie durch eine deutliche Aufklärung den zunächst von ihr verursachten unrichtigen Eindruck der Klägerin eindeutig richtig stellte. Demgegenüber tritt das Mitverschulden der Klägerin etwas zurück. Sie hätte zwar bei dem Zeugen ..., als dieser nicht erschien und nichts veranlaßte, nachfragen müssen. Jedoch ist hier zu beachten, daß dieses Unterlassen wohl darauf zurückzuführen ist, daß die Zeugin ... die die Versicherungssachen bei der Klägerin bearbeitete, damals bei der Klägerin ausschied. Außerdem könnte die Klägerin auch der Auffassung gewesen sein, daß eine Anzeige ihrerseits ausreichte, weil man meinte, durch den ursprünglichen Vertrag schon abgesichert zu sein. Hinzu kommt auch, daß auch der Zeuge ... seinerseits hätte nachfragen können und müssen, da er hätte wissen müssen, daß die Anlage inzwischen in Betrieb genommen wurde. Für eine solche Anfrage bestand deshalb erhöhter Anlaß, da der bis dahin fehlende Versicherungsschutz auf eine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen war.
57Unter Abwägung aller Umstände erscheint es gerechtfertigt, daß die Beklagte auch bei den Gewässerschäden Versicherungsschutz in Höhe von 2/3 gewährt.
58III.
59Über die Höhe des Anspruchs kann noch nicht entschieden werden. Isoweit ist der Rechtsstreit gemäß §538 I 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses hat im Betragsverfahren unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden.
60Die Kostenentscheidung auch über die Kosten der Berufung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
61Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin und für die Beklagte je 75.000,- DM.