Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 174/82

Datum:
18.02.1983
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 174/82
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1983:0218.20U174.82.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 8 0 335/81
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. März 1982 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil abgeändert und wte folgt neu gefaßt:

Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes .bis zu 500.000,-- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die folgenden Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Verträge über den Verkauf fabrikneuer Möbeln zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeweroes geschlossen wird:

a) Das Vorliegen folgender Umstände berechtigt die Verkäuferin ohne Einschränkung der gesetzlichen Möglichkeiten zum Rücktritt vom Vertrag:

aa) Erkrankungen und sonstige erhebliche Störungen im Geschäftsbetrieb der Verkäuferin oder ihre Lieferanten;

bb) das Fehlen oder der Wegfall der Kreditwürdigkeit der Käufer, deren Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug;

cc) die unrichtige Erteilung der im Auftrag für Ratenkauf aufgedruckten Selbstauskunft durch die Käufer.

b) Erteilen die Käufer die Selbstauskunft unrichtig oder erfüllen sie schuldhaft den Vertrag nicht. kann die Verkäuferin, statt vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlan gen, der pauschal 25 % des Bruttopreises der verkauften Ware beträgt, vorbehaltlich der Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens.

c) Bei Zahlungsverzug der Käufer ist die Verkäufer berechtigt, als Verzugsschaden pauschal für jede Mahnung eine Gebühr von 2,50 DM und eine Verzinsung der jeweiligen Restschuld mit banküblichem Zinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu verlangen.

d) Die Käufer treten zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs der Verkäuferin sowie aller etwa entstehender Gerichts- und Anwaltskosten oder sonstiger Forderungen aus der Abwicklung des Kaufvertrages den abtretbaren Teil ihrer Gehalts-, Lohn-, Provisions- oder sonstigen Ansprüche gegen ihren jeweiligen Arbeitgeber oder Auftraggeber bis zur Höhe des jeweiligen Schuldsaldos an die Verkäuferin hiermit unwiderruflich ab.

e) Gerichtsstand ist für beide Tei]e. soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht,

Der Beklagten wird untersagt, in Zukunft inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Verträge über den Verkauf fabrikneuer Möbel gegenüber Nichtkaufleuten zu verwenden.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank