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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 183/82

Datum:
01.12.1982
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 183/82
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1982:1201.5UF183.82.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 57 F 299/81
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. März 1982 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hagen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 1. Januar 1982 monatlich 666,00 DM Unterhalt zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurück-gewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 29 %, der Beklagte 71 %; von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Klägerin 26 %, der Beklagte 74 %.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheits-leistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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