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Oberlandesgericht Hamm, 1 UF 276/79

Datum:
10.03.1980
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 UF 276/79
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1980:0310.1UF276.79.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, das Familiengericht sei zur Entscheidung der vorliegenden Sache nicht zuständig.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- DM festgesetzt.

 
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