Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 59/79

Datum:
15.11.1979
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 UF 59/79
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1979:1115.3UF59.79.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Das Recht des Beteiligten zu 1) zum Umgang mit seinem Kind ... wird wie folgt geregelt:

1) Der Kindesvater ist berechtigt, mit seinem Kind ... an jedem 1. Freitag eines Monats in der Zeit von 16.00 bis 17.00 Uhr im Besuchsraum der Justizvollzugsanstalt zusammen zu sein. Der Besuch des Kindes findet in Anwesenheit eines Sozialarbeiters der Justizvollzugsanstalt statt. Dem Vormund wird gestattet, bei den Besuchen zugeben zu sein.

2) Der Onkel des Kindes, ... 1, bringt ... von der Wohnung des Vormundes in ... zur Justizvollzugsanstalt und wieder zurück.

3) Der Vormund ist verpflichtet, das Kind am jeweiligen Besuchstag um 15.00 Uhr ausgehfertig bereitzuhalten und Herrn ... zu übergeben. Herr ... hat das Kind bis spätestens um 18.00 Uhr wieder beim Vormund abzuliefern.

4) Ist ... wegen Krankheit oder aus einem anderen triftigen Grund verhindert, am festgelegten Besuchstag zum Vater zu fahren, wird der ausgefallene Besuchstag am nächstfolgenden Freitag nachgeholt. Der Vormund ist verpflichtet, eine Verhinderung des Kindes spätestens am Dienstag dem Vater und Herrn ... mitzuteilen.

5) Alle Personen, die an der Durchführung dieser Besuchsregelung beteiligt sind, habe sich jeglicher negativen Äußerung zum Nachteil eines anderen Beteiligten in Gegenwart des Kind2es zu enthalten.

6) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtlichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank