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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 74/76

Datum:
03.12.1976
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 74/76
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1976:1203.6U74.76.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 1 O 269/75
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 3.) wird das am 20. Februar 1976 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Klage gegen die Beklagte zu 3.) wird abgewiesen.

Den Beklagten zu 1.) und 2.) fallen als Gesamtschuldern von den Kosten der ersten Instanz die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Last. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten zu 1.) und 2.) selbst zu tragen.

Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer für die Klägerin beträgt 32.170,88 DM.

 
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