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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws OWi 90/69

Datum:
28.07.1969
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws OWi 90/69
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1969:0728.3WS.OWI90.69.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 3 GS (B) 577/68
 
Tenor:

1.) Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Zulassungsantrags und zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.

2.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3.) Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch wegen der tateinheitlich begangenen Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 1 JschÖG entfällt und die Geldbuße auf 20,- DM herabgesetzt wird.

Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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