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wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 16.04.2026 zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsgegner ist der Vater des am 00.00.2006 geborenen Kindes A. und zweier weiterer Kinder im Alter von sieben und zwei Jahren. Das antragstellende Land hat der Mutter für A. bis zum Eintritt der Volljährigkeit Leistungen nach dem UVG gewährt. Insoweit nimmt es den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Kindesunterhalt für die Zeit von Januar 2023 bis Januar 2024 in Höhe rückständiger insgesamt 3.703 € in Anspruch. Der Antragsgegner tritt dem Begehren mit dem Vortrag fehlender Leistungsfähigkeit entgegen und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
4Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner für seine Rechtsverteidigung unter Anordnung einer Ratenzahlung Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen eine Verpflichtung zur Zahlung eines 2.607 € übersteigenden Betrags wendet. Dabei hat es das vom Antragsgegner aus nichtselbständiger Arbeit erzielte Bruttoeinkommen von monatlich 2.700 € = netto nach Steuern und Sozialabgaben rund 1.877 € zugrunde gelegt und berufsbedingte Aufwendungen mangels konkreter Darlegung unter Verweis auf Nr. 10.2.1 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) nicht in Abzug gebracht. Danach hat das Amtsgericht im Wege einer Mangelfallberechnung für Januar bis Dezember 2023 einen Anspruch in Höhe monatlicher 204 € und für Januar 2024 einen Anspruch in Höhe anteiliger 159 € ermittelt.
5Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Verfahrenskostenhilfegesuch vollumfänglich weiter und rügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Abzug berufsbedingter Aufwendungen in Höhe pauschaler 5 % abgelehnt. Die vom Amtsgericht herangezogene abweichende Regelung der Leitlinien NRW gelte erst ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Herausgabe zum Jahr 2025, so dass für den vorausgegangenen verfahrensgegegenständlichen Zeitraum gemäß der früheren Praxis auf Basis der Düsseldorfer Tabelle in den bis Ende 2024 geltenden Fassungen eine fünfprozentige Berufsaufwandspauschale zu berücksichtigen sei.
6II.
7Das gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige Rechtsmittel erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegen das auf §§ 1601 BGB, 7 UVG gestützte Kindesunterhaltsbegehren des antragstellenden Landes nur eine teilweise hinreichende Erfolgsaussicht gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugebilligt. Eine weitergehende Leistungsunfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB lässt sich nicht feststellen. Der einzige Beschwerdeangriff, der sich gegen den unterbliebenen Abzug berufsbedingter Aufwendungen richtet, ist unberechtigt. Das Amtsgericht hat zutreffend das um keinen Berufsaufwand geminderte Erwerbseinkommen des Antragsgegners zugrunde gelegt.
81.
9Berufsbedingte Aufwendungen sind nach tatrichterlicher Beurteilung, die sich auf die in den Leitlinien der Oberlandesgerichte niedergelegten Grundsätze stützt, vom Erwerbseinkommen abzuziehen, soweit es sich um zur Einkommenserzielung notwendige Ausgaben handelt.
10a)
11Der Abzug berufsbedingter Aufwendungen setzt voraus, dass durch die Erwerbstätigkeit zusätzliche Kosten entstehen (BGH, FamRZ 2014, 1536, Rn. 27; Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 11. Aufl. 2026, § 1 Rn. 122). Die betreffenden Kosten müssen notwendigerweise mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbunden sein und sich eindeutig von denjenigen der privaten Lebensführung abgrenzen lassen (BGH, FamRZ 2009, 762, Rn. 39; Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 11. Aufl. 2026, § 1 Rn. 23; Staudinger/Klinkhammer, BGB, 2022, § 1603 Rn. 32).
12b)
13Die Bemessung berufsbedingter Aufwendungen hat im Rahmen pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessens zu erfolgen (BGH, FamRZ 2006, 108, 110; Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 11. Aufl. 2026, § 1 Rn. 128). Dem Tatgericht ist hierbei wie insgesamt bei der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung ein Schätzungsermessen nach § 287 Abs. 2 ZPO eröffnet (BGH, FamRZ 1993, 789, 792; BGH, FamRZ 2006, 108, 110). Es kann sich an Erfahrungs- und Richtwerte anlehnen, die in den Leitlinien der Oberlandesgerichte niedergelegt sind (BGH, FamRZ 2010, 802, Rn. 27). Diese sind als Hinweise zur Rechtsanwendung in Standardsituationen einzuordnen (Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 11. Aufl. 2026, § 1 Rn. 17) und zielen darauf, eine möglichst einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen (Staudinger/Klinkhammer, BGB, 2022, Vorbem. zu §§ 1601 ff. Rn. 88). Zweck ist die gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte (BGH, FamRZ 2024, 32, Rn. 33 zur Düsseldorfer Tabelle). Den unterhaltsrechtlichen Leitlinien kommt aber kein Rechtssatzcharakter und keine einer Rechtsnorm vergleichbare Verbindlichkeit zu (Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 11. Aufl. 2026, § 1 Rn. 16; zur Düsseldorfer Tabelle: BGH, FamRZ 2024, 32, Rn. 33).
14c)
15Auf der Grundlage dieser Einordnung gelten im Fall einer Änderung der vom Tatgericht herangezogenen Leitlinien nicht die Grenzen der Rückwirkung neuer Gesetze auf Sachverhalte der Vergangenheit. Denn die Frage, auf welche Leitlinien und Tabellen sich das Familiengericht bei der Bemessung des Unterhalts stützt, betrifft nicht die Rechtsgeltung, sondern die Rechtsanwendung. Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des Erwerbstätigenbonus im Rahmen der Bedarfsbemessung beim Ehegattenunterhalt nach der Quotenmethode. Danach ist es geboten, die Erwerbseinkünfte der Eheleute auch in denjenigen Fällen um einen Erwerbsanreiz in Höhe eines Zehntels zu mindern, in denen die vom Tatgericht herangezogenen Leitlinien und Tabellen noch ein Erwerbsanreizsiebtel vorgesehen haben (BGH, FamRZ 2022, 434, Rn. 46 ff.).
16d)
17Wenn die Abzugsfähigkeit berufsbedingter Aufwendungen auf der Grundlage der Regelung in Nr. 10.2.1 der zum 01.01.2025 vereinheitlichten Leitlinien NRW in teilweiser Abkehr von der bis dahin im Bezirk des OLG Düsseldorf geübten Praxis an die konkrete Darlegung eines Berufsaufwands geknüpft wird, spiegelt dies eine - auch im Zuge der vorbereitenden Erörterungen der beteiligten Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln bewirkte - veränderte Beurteilung der Rechtfertigung einer solchen pauschalen Einkommensbereinigung wider. Eine pauschalierende Schätzung ist nur insoweit gerechtfertigt, als ausreichende tatsächliche Grundlagen für eine Pauschalierung bestehen, die realitätsnahe Ergebnisse erwarten lassen (BGH, Beschluss vom 15.04.2026 - XII ZB 415/25, Rn. 65). Es wird keine hinreichend tragfähige Grundlage für einen Erfahrungssatz erkannt, dass ein Erwerbstätiger einen bestimmten Prozentsatz seiner Einkünfte notwendigerweise für die Ausübung der Erwerbstätigkeit verwenden muss (vgl. Staudinger/Engler/Kaiser, BGB, 2000, § 1603 Rn. 32). Dies gilt nicht zuletzt auch in Ansehung zunehmender Heimarbeit. Diese verwischt die Grenzen zwischen privaten und beruflich notwendigen Ausgaben und steht der regelhaften Annahme relevanter Aufwendungen etwa für Wegstrecken oder Berufsbekleidung entgegen. Nicht zuletzt auch das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners lässt einen den Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen rechtfertigenden Erfahrungssatz als nicht hinreichend tragfähig erscheinen, stützt der Antragsgegner diese Abzugsposition doch ausschließlich auf die frühere Praxis der Pauschalierung, ohne berufliche Ausgaben auch nur ansatzweise zu benennen und zu beziffern.
182.
19Daher entspricht es pflichtgemäßem, auf der Grundlage der Regelung in Nr. 10.2.1 der Leitlinien NRW ausgeübtem tatrichterlichem Ermessen, berufsbedingte Aufwendungen übergreifend auch für Unterhaltszeiträume vor Herausgabe dieser Leitlinien nur bei konkreter Darlegung vom tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen abzusetzen. Denn aus der bis zur Herausgabe der Leitlinien NRW zum 01.01.2025 im Bezirk des OLG Düsseldorf herrschenden, auf die damalige Fassung der Düsseldorfer Tabelle gestützten Praxis der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung, berufsbedingte Aufwendungen bei entsprechenden Anhaltspunkten in Höhe einer Pauschale von 5 % vom Nettoerwerbseinkommen abzusetzen, folgt aus den dargelegten Gründen nicht, dass in dieser Zeit entstandene Unterhaltsansprüche weiterhin unter Berücksichtigung einer Berufsaufwandspauschale zu bemessen sind und tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen erst für Unterhaltszeiträume ab dem 01.01.2025 regelmäßig nur bei konkreter Darlegung um berufsbedingte Aufwendungen zu mindern ist. Da die somit zeitraumübergreifend erforderliche konkrete Darlegung durch die Erwerbstätigkeit verursachter zusätzlicher Kosten hier nicht erfolgt ist, kommt eine entsprechende Einkommensbereinigung nicht in Betracht.
20III.
21Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
227. Senat für Familiensachen
23Der Einzelrichter