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Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 Kart 4/25

Datum:
19.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Kart 4/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2026:0319.5KART4.25.00
 
Leitsätze:

§§ 28 Abs. 2 Nr. 3, 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 3, 51 Abs. 1 VwVfG, §§ 29 Abs. 2, 67, 68 EnWG, §§ 12, 13 ARegV, § 16 Abs. 2 Satz 1 ARegV iVm § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV

1.    Allein die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf dessen Rücknahme.

2.  Ein solcher Anspruch ist nur ausnahmsweise gegeben, wenn die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich wäre.

3.   Das kann zu bejahen sein, wenn die Behörde bei der Ausübung ihrer Rücknahmebefugnis gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen oder der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Rücknahmeermessen nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann.

4.   Die wirtschaftlichen Folgen eines rechtwidrigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes allein begründen grundsätzlich keinen Verstoß gegen die guten Sitten, selbst wenn sie erheblich sind.

5.  Eine unzumutbare außergewöhnliche Notlage, die unter Umständen geeignet sein könnte, einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu begründen, ist im Fall rechtswidrig ermittelter Erlösobergrenzen schon nicht deshalb zu bejahen, weil sich dadurch die Eigenkapitalverzinsung des Netzbetreibers – ggf. auch erheblich – verringert. Die Bestimmung der Eigenkapitalverzinsung bringt allein zum Ausdruck, welcher Vermögenszuwachs dem Netzbetreiber als angemessener Gewinn zustehen soll.

6.   Eine Behörde, die dem Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens nicht erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, verstößt nicht gegen § 67 Abs. 1 EnWG, wenn der Antragsteller anlässlich seiner Antragstellung umfangreich und zu allen aus seiner Sicht tatsächlich und rechtlich relevanten Punkten Stellung nehmen konnte und sich aus Sicht der Behörde seit Antragstellung keine weiteren Ermittlungsnotwendigkeiten und keine weiteren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung ergaben, die für den Antragsteller hätten überraschend sein können (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).

7.  Die Heilung eines Anhörungsmangels kann gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG im gerichtlichen Verfahren dann eintreten, wenn sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt wird und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht. Das ist nur der Fall, wenn die Behörde das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken, wobei die inhaltliche Qualität der Reaktion der Behörde entscheidend ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom […] gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom […] wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde und der beteiligten Bundesnetzagentur zu tragen.

 
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