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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 1096/25

Datum:
01.07.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Kart 1096/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2026:0701.3KART1096.25.00
 
Leitsätze:

1.  Die unter „1. Allgemeine Angaben“ im Feld 1.1 abgefragte Angabe des Bieter-Namens in dem von der Bundesnetzagentur für das Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zum Gebotstermin 01.08.2025 zur Verfügung gestellte Formular „Angaben zum Bevollmächtigten“ ist mit Blick auf den unter Ziffer 1 erteilten Hinweis („Die Angaben werden benötigt, sofern eine Zuordnung zum Gebot ohne diese nicht gewährleistet ist.“) – jedenfalls bei nicht bestehenden Zuordnungsproblemen – nach ihrem objektivem Erklärungswert aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Betroffenen nicht als verbindliche Formatvorgabe im Sinne des § 30a Abs. 1 EEG 2023 zu qualifizieren, so dass ein Fehleintrag insofern keinen Gebotsausschluss nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 rechtfertigen kann.

2.  Lässt sich eine durch einen unzutreffenden Eintrag in einem Formularfeld möglicherweise hervorgerufene Inkonsistenz im Rahmen der der Bundesnetzagentur gemäß § 32 EEG 2023 ohnehin obliegenden regulären Prüf- und Befassungspflicht anhand der Angaben im Gebotsformular und/oder den übrigen gleichzeitig mit dem Gebot überreichten Unterlagen ohne zusätzlichen Prüfaufwand zweifelsfrei auflösen, ist das Gebot – trotz der die Bieter im Hinblick auf den Massencharakter des Ausschreibungsverfahrens treffenden hohen Anforderungen an die Vollständigkeit und ihrer Gebote einerseits und die eingeschränkte individuelle Prüf- und Befassungspflicht der Bundesnetzagentur andererseits – zum Zuschlagsverfahren zuzulassen.

 
Tenor:

Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 24.09.2025 (Az. …) wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, der Beschwerdeführerin auf ihr im Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zum Gebotstermin 01.08.2025 abgegebenes Gebot einen Zuschlag mit einer Gebotsmenge von … kW und einem Gebotswert in Höhe von … ct/kWh zu erteilen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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