Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.10.2024 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Streithilfe werden der Streithelferin auferlegt.
III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin ist seit dem 17.04.2014 (Veröffentlichungstag) als Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland eingetragenen europäischen Patents 2 229 74xxx (im Folgenden Klagepatent, Anlage EIP D1; deutsche Übersetzung: Anlage EIP D1a) eingetragen. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
4Das Klagepatent wurde am 07.10.2008 unter Inanspruchnahme einer amerikanischen Priorität vom 08.01.2008 von der Streithelferin der Klägerin in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 22.05.2013. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Anordnung in einem Kommunikationsnetzwerk. Auf ein von der A. Technologies xxx GmbH eingeleitetes Nichtigkeitsverfahren hielt der BGH das Klagepatent mit Urteil vom 04.09.2018, Az.: X ZR 14/17 (Anlage FF DH15; im Folgenden BGH-U), in einer beschränkten Fassung aufrecht. Danach lautet der im hier vorliegenden Rechtsstreit zuletzt noch geltend gemachte Patentanspruch 12 in der englischen Verfahrenssprache wie folgt (vgl. Anlage FF D13):
5„A first node (110) comprising an arrangement (400) for requesting a status report from a second node (120), the first node (110) and the second node (120) both used for a wireless communication network (100), the status report comprising positive and/or negative acknowledgement of data sent from the first node (110) to be received by the second node (120), wherein the arrangement (400) comprises:
6a transmitter (406), adapted to transmit a sequence of data units or data unit segments to be received by the second node (120),
7the arrangement (400) further comprises:
8a counting mechanism (407), adapted to count the number of transmitted data units and the number of transmitted data bytes of the transmitted data units,
9a requesting unit (410), adapted to request a status report from the second node (120) if the counted number of transmitted data units exceeds or equals a first predefined value, or the counted number of transmitted data bytes of the transmitted data units exceeds or equals a second predefined value, and
10a resetting unit (411, 412), adapted ro reset the counting mechanism thereby ro reset both the counted number of transmitted data units and the countend number of transmitted data bytes, if the counted number of transmitted data units exceeds or equals the first predefined value, or if the counted number of transmitted data bytes exceeds or equals the second predefined value.“
11Die deutsche Übersetzung dieses Patentanspruchs 12 lautet wie folgt:
12„Erster Knoten (110), umfassend eine Anordnung (400) zum Anfordern eines Statusberichts von einem zweiten Knoten (120), wobei der erste Knoten (110) und der zweite Knoten (120) beide für ein drahtloses Kommunikationsnetz (100) verwendet werden, der Statusbericht positive und/oder negative Bestätigung von Daten umfasst, die vom ersten Knoten (100) gesendet werden und die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen, und wobei die Anordnung umfasst:
13einen Sender (406), der so ausgelegt ist, dass er eine Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet, die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen,
14wobei die Anordnung (400) ferner umfasst:
15einen Zählmechanismus (407), der so ausgelegt ist, dass er die Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten zählt,
16eine Anforderungseinheit (410), die so ausgelegt ist, dass sie einen Statusbericht vom zweiten Knoten (120) anfordert, wenn die gezählte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten einen ersten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht, oder die gezählte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht, und
17eine Rücksetzeinheit, die angepasst ist, um den Zählmechanismus zurückzusetzen, um dadurch sowohl die gezählte Anzahl der übertragenen Dateneinheiten als auch die gezählte Anzahl der übertragenen Datenbytes zurückzusetzen, wenn die gezählte Anzahl der übertragenen Dateneinheiten den ersten vorgegebenen Wert überschreitet oder gleich ist, oder wenn die gezählte Anzahl der übertragenen Datenbytes den zweiten vorgegebenen Wert überschreitet oder gleich ist.“
18Wegen des Wortlauts des „insbesondere“ geltend gemachten Unteranspruchs 13 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
19Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung 4 der Klagepatentschrift ist ein Blockdiagramm, das eine Ausführungsform einer erfindungsgemäßen Anordnung in einem ersten Knoten zeigt:
20
.
Eine von der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage wies das Bundespatentgericht mit Urteil vom 28.01.2020 (Az.: 4 Ni 6/19 (EP), Anlage FF DH67) rechtskräftig ab.
22Der deutsche Teil des Klagepatents (Az.: DE 60 2008 024 9XXX) steht in Kraft.
23Die Beklagte gehört zur B.-Gruppe, die auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Mobiltelefone anbietet und vertreibt, die mit dem LTE-Standard kompatibel sind. Über die Website mit der Adresse www.B..com, deren Inhaberin die Muttergesellschaft der Beklagten, die B. Corporation, ist, wird das LTE-fähige Mobiltelefon mit der Bezeichnung „B. xxx“ (im Folgenden angegriffene Ausführungsform) beworben und zum Verkauf auch für den deutschen Markt angeboten. Im Impressum der Website wurde die Beklagte jedenfalls bis zum 27.03.2016 im Impressum geführt (vgl. screenshots d. Webseite, vorgelegt mit Anlagenkonvolut EIP D8).
24Bei LTE (Long Term Evolution) handelt es sich um einen von der ETSI geschaffenen Mobilfunkstandard. Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche technische Spezifikation des Standards ist die Technical Specification (TS) 136 322 ab der Version V8.1.0 (im Folgenden LTE-Standard; Anlage EIP D11; auszugsweise deutsche Übersetzung Anlage EIP D11a). Die angegriffene Ausführungsform genügt den Anforderungen dieser technischen Spezifikation, die in Abschnitt 5.2.2 ein „Abfrage“-Verfahren beschreibt, bei dem ein mobiles LTE-Endgerät von beispielsweise einem eNodeB einen Statusbericht anfordert. Wegen der Einzelheiten des Abfrageverfahrens und dem Inhalt der Spezifikation im Übrigen wird auf diese Bezug genommen.
25Am 15.04.2015 schlossen die C. und die B. Corporation unter Einbeziehung von verbundenen Unternehmen für die Dauer von zwei Jahren bis zum 15.04.2017 ein sog. Global Patent License Agreement (im Folgenden GPLA; Anlage FF DH55; deutsche Übersetzung: Anlage FF DH55a), mit dem der B. Corporation und ihren verbundenen Unternehmen eine Lizenz an allen unter anderem für den LTE-Standard essentiellen oder jedenfalls als essentiell deklarierten Patenten eingeräumt wurde, soweit diese zu irgendeinem Zeitpunkt von der Streithelferin erworben wurden oder werden oder auch nur zu Eigentum gehalten oder kontrolliert wurden oder jedenfalls von ihr lizenzierbar waren. Das GPLA enthielt neben der eigentlichen Lizenz auch Nichtangriffs- und Freistellungsabreden für die Vergangenheit sowie eine Schiedsabrede in Ziffer 10.2. Wegen der Einzelheiten des GPLA wird auf dieses Bezug genommen.
26Im Jahr 2016 veräußerte die D., die frühere Muttergesellschaft der Klägerin, ihr IP-Lizenzgeschäft, darunter auch die Klägerin. Erwerberin war die C2, die zusammen mit der C. von der C3 gehalten wird.
27Die Klägerin sieht in dem Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Patentanspruchs 12. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:
28Die Klage sei zulässig. Insbesondere könne ihr nicht, gestützt auf Art. 10.2 GPLA, die Einrede der entgegenstehenden Schiedsvereinbarung entgegengehalten werden. Sie, die Klägerin, sei schon nicht in den Anwendungsbereich des GPLA einbezogen.
29Die mit den LTE-Standard kompatiblen Geräte machten von der Lehre des Patentanspruchs 12 Gebrauch, da diese essentiell für den genannten Standard sei. Insbesondere erfolge bei dem standardgemäß vorgesehenen Abfragemechanismus eine Zählung der „gesendeten“ Dateneinheiten bzw. der „gesendeten“ Datenbytes wie vom Klagepatent vorgegeben. Im maßgeblichen technischen Zusammenhang des Schichtenmodells sehe der Fachmann Dateneinheiten/Datenbytes als übertragen an, wenn sie an die darunterliegende Schicht weitergeleitet worden seien. Eine Mobilstation, die den LTE-Standard implementiere, zähle die im so verstandenen Sinne übertragenen Datenbytes und Dateneinheiten, indem sie die für die Dateneinheiten/Datenbytes maßgeblichen Werte nach der Zusammensetzung der Dateneinheiten („upon assembly“) erhöhe. Die Zusammensetzung finde im Standard auch unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung an die nächste Schicht statt. Weiter sei unschädlich, dass standardgemäß lediglich die Bytes, die auf Nutzdaten entfallen, gezählt würden und eine Zählung der auf den sog. Header entfallenden Bytes unterbleibe. Denn der Begriff „Datenbytes einer Dateneinheit“ sei - entsprechend dem allgemeinen Fachverständnis - so zu verstehen, dass er jedenfalls auch nur die Nutzdatenbytes einer Dateneinheit erfasse. Ferner sei unschädlich, dass im LTE-Standard lediglich die Dateneinheiten gezählt würden, die erstmalig übertragen würden. Das Klagepatent gebe nicht vor, dass zwingend auch die Dateneinheiten gezählt werden müssten, die zum wiederholten Male gesendet würden („retransmission“).
30Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat gegen die Zulässigkeit der Klage unter Verweis auf Art. 10.2 GPLA die Einrede der entgegenstehenden Schiedsvereinbarung erhoben und ferner unter anderem eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat insbesondere geltend gemacht:
31Das Klagepatent sei für das im LTE-Standard vorgesehene Abfrageverfahren nicht essentiell, weshalb auch die den Standard umsetzende angegriffene Ausführungsform keinen Gebrauch von der Lehre des Patentanspruchs 12 mache. Bei dem standardgemäß vorgesehene Abfrageverfahren („Polling“) sei das Zählen von Dateneinheiten und Datenbytes quantitativ und qualitativ anders ausgestaltet als nach dem Klagepatent. Im LTE-Standard werde nicht die Anzahl der im Sinne des Klagepatents „gesendeten“, d.h. der bereits übermittelten, Dateneinheiten bzw. die Anzahl der „gesendeten“ Datenbytes gezählt. Indem die Lehre des Klagepatents die Zählung „gesendeter“ Daten vorsehe, gebe sie den Zeitpunkt des Inkrementierens des Zählers vor. Die Dateneinheiten/Datenbytes seien klagepatentgemäß erst dann gesendet, wenn sie in die zwischen den betreffenden Knoten bestehende physikalische Luftschnittstelle gegeben worden seien, d.h. den Weg vom sendenden zum empfangenden Knoten tatsächlich bereits angetreten hätten. Da die Zählung im LTE-Standard mit der Zusammensetzung der AMD PDUs erfolge, d.h. wenn diese noch gar nicht an die Schnittstelle übergeben worden seien, würden die (erst noch) zu sendenden, nicht aber die bereits gesendeten Dateneinheiten bzw. Datenbytes gezählt. Der Begriff „Datenbytes“ erfasse klagepatentgemäß Nutz- und Headerdatenbytes, so dass auch Headerdatenbytes zwingend zu zählen seien. Das nach dem Klagepatent für die Zählung maßgebliche Kriterium sei, ob das Datenbyte gesendet worden sei, eine Differenzierung nach dem Inhalt der gesendeten Daten nehme die Lehre des Patentanspruchs 12 nicht vor. Die Klagepatentschrift gehe auch nicht darauf ein, dass möglicherweise bei verschiedenen Netzwerken die Speicherung der ausgehenden Dateneinheiten und -bytes unterschiedlich gehandhabt werde. Das Klagepatent sei nicht auf LTE-Netzwerke beschränkt, zudem sei auch im LTE-Mobilfunkstandard die Zwischenspeicherung für eine erneute Übertragung im ersten Knoten nicht ausgeschlossen. Mit der Begrifflichkeit „Datenbytes der Dateneinheiten“ werde zudem auf die entsprechende Dateneinheit in ihrer Gesamtheit Bezug genommen. Ferner verlange die Lehre des Patentanspruchs 12, dass stets alle gesendeten Dateneinheiten, d.h. die Erstübertragungen und die erneuten Übertragungen zu zählen seien, wohingegen im LTE-Standard lediglich die Erstübertragungen gezählt würden. Außerdem sei sie, die Beklagte, nicht passivlegitimiert. Insbesondere könne eine Passivlegitimation nicht aus ihrer Nennung im Impressum der Webseite www.B..com hergeleitet werden. Daraus ergebe sich nicht, dass sie, die Beklagte, die angegriffene Ausführungsform in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstelle. Tatsächlich habe sie, die Beklagte, die angegriffene Ausführungsform auch nicht über die Webseite angeboten. Soweit sie, die Beklagte, im Impressum genannt gewesen sei, erweise sich dieses als unrichtig. Die Webseite sei von ihrer, der Beklagten, Muttergesellschaft, der B. Corporation, betrieben worden. Sie, die Beklagte, habe keinerlei Möglichkeit gehabt, auf die Ausgestaltung und den Inhalt der Webseite Einfluss zu nehmen.
32Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.10.2024 (im Folgenden LGU) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
33Die Klage sei zulässig. Insbesondere greife die von der Beklagten erhobene Einrede der entgegenstehenden Schiedsvereinbarung nicht durch. Gem. § 1032 Abs. 1 ZPO sei eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sie in einer Angelegenheit erhoben werde, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sei, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rüge. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte die auf Ziffer 10.2 GPLA gestützte Schiedseinrede vorliegend rechtzeitig erhoben habe, denn die mit der Klage geltend gemachten, auf eine Patentverletzung gestützten, gesetzlichen Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung seien jedenfalls kein Gegenstand der Schiedsvereinbarung. Die genannte Klausel des GPLA unterstelle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Fragen, die durch oder in Bezug auf die Interpretation, Durchführung, Verletzung oder Beendigung des GPLA zwischen den Vertragsparteien entstünden, der Entscheidung eines Schiedsgerichts in xxx nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer. Die Klägerin, die selbst der Ansicht sei, sie sei schon in den Anwendungsbereich des GPLA nicht einzubeziehen, mache keine vertraglichen Ansprüche, sondern von der Auslegung, Durchführung, Verletzung oder Beendigung des Vertrages losgelöste gesetzliche Ansprüche geltend. Soweit die Parteien über die Auslegung und die Anwendbarkeit des GPLA stritten, betreffe dies nicht die streitgegenständlichen Ansprüche als solche, sondern den von der Beklagten erhobenen Lizenzeinwand. Auf den Einwand einer Berechtigung aber könne die Schiedseinrede nicht gestützt werde. Andernfalls hätte es der Beklagte in der Hand mittels einer entsprechenden Einwendung einen auch nur fernliegenden Streit über die Auslegung der Schiedseinrede zu begründen und so die Unzulässigkeit der Klage zu bewirken. Die Schiedseinrede greife auch nicht deshalb durch, weil das Schiedsgericht gemäß Ziffer 10.2 GPLA zur Interpretation des GPLA und damit zur Beantwortung der Frage berufen sein soll, ob eine Angelegenheit der Schiedseinrede unterfalle. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts obliege den Gerichten und könne nicht auf die Schiedsgerichte übertragen werden. Ferner sei die Klägerin auch prozessführungsbefugt. Soweit sie aus eigenem Recht klage, sei lediglich weitere Voraussetzung für die Prozessführungsbefugnis, dass die Klägerin im Patentregister eingetragen sei.
34Die Klage sei indes unbegründet, da die den LTE-Standard implementierende angegriffene Ausführungsform keinen Gebrauch von der Lehre des Patentanspruchs 12 mache. Es lasse sich nicht feststellen, dass der LTE-Standard einen Zählmechanismus vorsehe, der die Anzahl der gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten zähle. Unter gesendet („transmitted“) im klagepatentgemäßen Sinne seien solche Dateneinheiten/Datenbytes zu verstehen, die physisch über die Luftschnittstelle übertragen würden. Ein dieser Übertragung vorhergehender Schritt innerhalb des Senders, wenn die RLC-Schicht eine PDU weitergebe, um sie an die darunterliegende MAC-Schicht zu übertragen, sei hingegen von einem Senden im Sinne des Klagepatents nicht erfasst. Indes werde mit „gesendeten Dateneinheiten“/„gesendeten Datenbytes“ der Zeitpunkt der Zählung nicht derart vorgegeben, dass Dateneinheiten bzw. Datenbytes dann gezählt werden müssten, wenn sie bereits an die Luftschnittstelle übergeben worden seien. Vielmehr seien auch (erst noch zu übertragende) Dateneinheiten und -bytes erfasst, sofern bei ungestörtem Ablauf der Datenverarbeitung zu erwarten sei, dass sie nach Zusammenstellen der Dateneinheit ohne Verzögerung an ggf. untere Schichten weitergereicht, verarbeitet und dann unmittelbar über die Luftschnittstelle übertragen würden. Ausreichend sei, dass die so verstandenen, erst noch zu übertragenden Dateneinheiten/Datenbytes gezählt würden. Der Begriff der „Dateneinheit“ beschreibe eine für die Übertragung an den zweiten Knoten vorgesehene Anzahl von Bytes, die sowohl vom ersten Knoten als auch vom zweiten Knoten als eine individualisierbare, zählbare Einheit von Bytes anzusehen sei. Als solche Dateneinheiten sehe das Klagepatent beispielsweise RLD PDUs, die im eUTRAN verwendet würden, vor, die jeweils mit einer individuellen Sequenznummer versehen seien. „Datenbytes“ seien sämtliche Bytes, aus denen die jeweiligen Dateneinheiten bestünden. Das Klagepatent unterscheide nicht zwischen „Datenbytes“ und sonstigen Bytes, etwa derart, dass mit Datenbytes solche Bytes der Dateneinheit beschrieben seien, mit denen Inhalte transportiert würden, während andere Bytes Metainformationen lieferten. Die Klagepatentschrift verwende die Begriffe „Datenbytes“ und „Bytes“ synonym. Eine Unterscheidung zwischen Header- und Nutzlastdaten erfolge nicht, obwohl die Differenzierung im Stand der Technik bekannt gewesen sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem im Klagepatent erwähnten LTE-Standard. Abgesehen davon, dass auch darin der Begriff „data bytes“ nicht bzw. nicht eindeutig verwendet werde, sei die patentgemäße Lehre nicht auf den Standard beschränkt, auch wenn das Klagepatent von diesem ausgehe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Begriff „Datenbytes“ um einen in der Fachwelt geläufigen Fachbegriff handele, demzufolge Headerdaten nicht umfasst seien. Nach dem Anspruchswortlaut müssten grundsätzlich sämtliche gesendeten Dateneinheiten bzw. gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten gezählt werden. Technisch-funktional sei jedoch eine Einschränkung dahingehend geboten, dass alle Bytes der gesendeten Dateneinheiten - sowohl solche des Headers als auch solche des Payloads - gezählt werden müssten, wenn sie für den Fall einer erneuten Übertragung („retransmission“) gespeichert würden. Denn die Zählung der Datenbytes diene dazu, eine Protokollblockierung infolge einer Beschränkung des Speicherplatzes zu vermeiden, so dass die Zählung sämtlicher zwischengespeicherter Datenbytes erforderlich sei, um eine zuverlässige Information darüber zu erhalten, wieviel Speicherplatz im Zwischenspeicher nach dem Speichern der Daten noch vorhanden sei und ob ggf. der Schwellenwert erreicht oder überschritten sei, um eine Anfrage zu senden. Der Klagepatentanspruch könne nicht dahingehend verstanden werden, dass Bytes, die im Header enthalten seien, unabhängig von ihrer Speicherung per se von der Zählung ausgenommen seien. Nur dann, wenn alle zwischengespeicherten Dateneinheiten Datenbytes, auch die im Header enthaltenen, gezählt würden, könne eine zuverlässige Aussage darüber erhalten werden, wie viele Sequenznummern bereits verbraucht und wie viel Speicherplatz belegt sei. Andernfalls sei möglich, dass der erste oder zweite vordefinierte Wert noch nicht erreicht oder überschritten sei, obwohl tatsächlich bereits sämtliche Sequenznummern verbraucht oder der gesamte Speicherplatz belegt sei. Headerdaten könnten auch nicht aufgrund ihrer geringen Größe bei der Zählung vernachlässig werden. Der Anteil der Headerdaten an der Gesamtgröße der PDU sei kein fester oder in jeder Hinsicht vernachlässigbarer Wert, der in keinem Fall Auswirkungen auf die Größe des Puffer-Speichers und die Auswahl des Grenzwertes habe. Sofern die Klägerin eingewandt habe, dass es der geschützten Lehre immanent sei, dass der Zähler den Speicherstand nicht immer zuverlässig wiedergebe, rechtfertige dies keine generelle Vernachlässigung von einzelnen Bytes wie etwa den Headerbytes. Das Klagepatent nehme eine zeitweise Diskrepanz zwischen Zählerstand und Speicherfüllstand hin, für einen Verzicht auf das Zählen der Headerbytes gebe es demgegenüber keinen Anhaltspunkt in der geschützten Lehre. Entsprechendes gelte, sofern die Klägerin einwende, dass nach der Lehre des Patentanspruchs 12 „retransmissions“ nicht erneut gespeichert und gezählt würden. Auch insoweit handle es sich um einen Ausnahmefall und nehme das Klagepatent die sich daraus ergebende Ungenauigkeit hin.
35Ausgehend von diesem Verständnis könne nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausführungsform, die unstreitig entsprechend den Vorgaben des LTE-Standards konfiguriert sei, im klagepatentgemäßen Sinne die Anzahl von gesendeten Datenbytes der Dateneinheiten zähle. Als Dateneinheiten seien die AMD PDUs zu erachten, die nach dem LTE-Standard von den RLC-Einheiten gesendet würden. Wenn eine neue AMD PDU zusammengesetzt werde, werde zwar eine Zustandsvariable in der Form eines Zählers für Bytes um den Wert „eins“ inkrementiert. Allerdings zähle die sendende RLC-Einheit nicht sämtliche Bytes der AMD PDU, sondern nur die Bytes des Datenfeldes einer neu zusammengesetzten PDU. Unberücksichtigt blieben die Bytes der Header einer AMD PDU. Verstehe man den Klagepatentanspruch derart, dass alle gesendeten Datenbytes gezählt werden müssten, sei eine Verletzung bereits deshalb zu verneinen, weil die Bytes des Headers einer AMD PDU nicht gezählt würden. Eine Verletzung sei aber auch dann nicht feststellbar, wenn man davon ausgehe, dass nur solche Datenbytes gezählt werden müssten, die tatsächlich zwischengespeichert werden. Denn der LTE-Standard scheine davon auszugehen, dass neben dem Datenfeld auch die Header für eine etwaige „retransmission“ zwischengespeichert würden. Selbst wenn der LTE-Standard offenlasse, ob der Header einer AMD PDU für etwaige „retransmissions“ zwischengespeichert werde, lasse sich gleichwohl nicht feststellen, ob die angegriffene Ausführungsform die Lehre des Patentanspruchs 12 verwirkliche. Insoweit bleibe unklar, wie die angegriffene Ausführungsform funktioniere. Sollte die angegriffene Ausführungsform - was das Vorbringen der Klägerin offenlasse - auch die Bytes des Headers zwischenspeichern, erfasse der Zählmechanismus nicht sämtliche klagepatentgemäß maßgeblichen Bytes.
36Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
37Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet:
38Das Landgericht sei bei seinem Verständnis von der Lehre des Patentanspruchs 12 von einer unzutreffenden Aufgabenstellung ausgegangen. Das Klagepatent ziele nicht darauf ab, mit der Zählung von Datenbytes eine zuverlässige Aussage darüber zu treffen, wie viele Sequenznummern bereits verbraucht seien und wie viel Speicherplatz belegt sei. Dem Klagepatent gehe es auch nicht um die bestmögliche Auslastung des „wertvollen“ Speicherplatztes und der begrenzten Anzahl an Sequenznummern. Vielmehr gehe es darum, einen Abfrageauslösemechanismus bereitzustellen, der einerseits leicht zu implementieren und ohne erheblichen Rechenaufwand durchzuführen sei und der andererseits aufgrund eines begrenzten Speicher- und Sequenznummernraums entstehende Protokollblockierungen zuverlässig verhindere. Das Klagepatent beschäftige sich letztlich nur mit dem „richtigen“ Zeitpunkt, zu dem der erste Knoten beim zweiten Knoten einen Statusreport (durch Setzen eines „Polling Bits“) abfrage. Insoweit lehre das Klagepatent, dass das Polling Bit dann gesetzt werden solle, wenn die Anzahl der gesendeten PDUs einen zuvor festgelegten Wert an vergebenen Sequenznummern erreiche oder überschreite oder aber wenn die Anzahl der gesendeten Datenbytes einen zuvor festgelegten Wert für gesendete Datenbytes erreiche oder überschreite. Das Klagepatent sei darauf angelegt, dass der Übertragungserfolg regelmäßig und rechtzeitig abgefragt werde, welche konkreten Werte für den Schwellwert des Sequenznummern- bzw. des Datenbytezählers voreingestellt würden, sei eine Implementierungsfrage. Es sei weder technisch sinnvoll, noch sei es klagepatentgemäß vorgesehen, erst bei Erreichen eines bedenklichen Speicherfüllstandes eine Abfrage an den zweiten Knoten zu senden. Der Zähler selbst diene nur dazu festzustellen, wann für den ersten Knoten der Zeitpunkt erreicht sei, um das Polling Bit zu setzen. Das Klagepatent habe sich bewusst für einen zählerbasierten Auslösemechanismus entschieden. Einem solchen liege eine bewusst in Kauf genommene ungenaue Korrelation zwischen dem Gezählten und dem, was sich im Zwischenspeicher befinde, zugrunde. Insoweit unterscheide sich der zählerbasierte von einem fensterbasierten Auslösemechanismus, der bei seiner Auslöseentscheidung verlässlich und genau von dem aktuellen Füllstand des Zwischenspeichers ausgehe. Dass es dem Klagepatent nicht darum gehe, den Füllstand des Zwischenspeichers exakt wiederzugeben, ergebe sich ferner daraus, dass der Zähler nach der Anfrage des Statusberichts klagpatentgemäß zurückgesetzt werde. Dies geschehe zu einem Zeitpunkt, zu dem der erste Knoten noch keine Antwort auf die Anfrage erhalten habe und sich der Füllstand des Zwischenspeichers noch gar nicht habe verändern können (z.B. durch Löschung der bestätigten Dateneinheiten). Mit dem klagepatentgemäßen Zählmechanismus solle eine ungefähre Speicherplatzbelegung bzw. ein ungefährer Sequenznummernverbrauch festgestellt werden, damit der erste Knoten wisse, ob es sich bereits lohne, ein Polling Bit zu setzen und den mit der Erstellung des Statusberichts einhergehenden Rechenaufwand auszulösen. Anders als vom Landgericht angenommen, sei nicht erforderlich, dass der Speicherstand bis auf das letzte Byte genau von dem entsprechenden Zähler wiedergegeben werden müsse. Dies sei auch technisch gar nicht möglich.
39Aufgrund des fehlerhaften Verständnisses des Landgerichts von der dem Klagepatent zu Grunde liegenden Aufgabe sei es unzutreffend davon ausgegangen, dass von der Begrifflichkeit „Datenbytes einer Dateneinheit“ sowohl Nutz- als auch Headerdaten umfasst seien. Bei zutreffendem Verständnis seien mit der Begrifflichkeit lediglich Nutzdaten, nicht aber Headerdaten, erfasst. Insoweit handele es sich um eine in der Fachwelt geläufige Begrifflichkeit, mit der schon im damaligen Stand der Technik lediglich „Nutzdaten“ bezeichnet worden seien. Von dem sich danach nach dem allgemeinen Fachwissen ergebenden Verständnis weiche die Lehre des Patentanspruchs 12 nicht ab. Bereits aus dem Zusatz „Daten“ vor dem Begriff „Bytes“ im Anspruchswortlaut ergebe sich eine Beschränkung der in Bezug genommenen Daten auf die Nutzdaten einer Dateneinheit. Da der vom Klagepatent angewendete zählerbasierte Mechanismus schon seiner Natur nach die Speicher- und Sequenznummernbelegung nicht akkurat wiedergebe, sondern sie nur schätze, spielten die Headerbytes auch keine Rolle für den von der Erfindung angestrebten Erfolg.
40Ferner habe das Landgericht auf der Grundlage der von ihm (fehlerhaft) angenommenen Aufgabenstellung den Begriff des „Zählens“ unzutreffend ausgelegt, indem es davon ausgegangen sei, es seien sämtliche Bytes zu zählen, die im Zwischenspeicher abgelegt würden. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die im Header gespeicherten Bytes zwingend in dem Zwischenspeicher des ersten Knotens gespeichert werden müssten. In den Speicher gelangten in erster Linie lediglich die Nutzdaten. Der Header werde jedenfalls nicht vollständig gespeichert.
41Schließlich habe das Landgericht auch die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus dem Verfahren, das die hiesige Klägerin u.a. gegen den „A.-Konzern“ vor dem englischen High Court of Justice (Az. [2015], EWCH 3366 (Pat)) geführt habe und das mit Urteil vom 23.11.20215 (Anlage FF DH17; deutsche Übersetzung: Anlage FF DH17a; im Folgenden HCJ-U) auf eine Patentverletzung erkannt habe und das durch Berufungsurteil des Royal Court of Justice vom 04.12.2017 (Az.: [2017], EWCA Civ 266; Anlage FF DH18; deutsche Übersetzung: Anlage FF DH18a) bestätigt worden sei, nicht hinreichend berücksichtigt. Ferner hätte vom Landgericht berücksichtigt werden müssen, dass sich der D.-Konzern in einem weiteren von der Klägerin eingeleiteten, auf die Verletzung des britischen Teils des Klagepatents gestützten Verfahrens vor dem High Court of Justice (Az.: [2021] EWHC 1739 (Pat); Urteil v. 25.06.2021, Anlage FF DH68) bis kurz vor der mündlichen Verhandlung gegen die Patentverletzung und die Standardessentialität gewährt habe, diese Argumente dann aber fallengelassen habe.
42Bei zutreffendem Verständnis mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Patentanspruchs 12 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
43Die Klägerin und die Streithelferin (vgl. Bl. 475 eA) beantragen sinngemäß,
44das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2024 abzuändern;
46II.
47die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, seit dem 22.06.2013
48erste Knoten in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,
49die eine Anordnung zum Anfordern eines Statusberichts von einem zweiten Knoten umfassen, wobei der erste Knoten und der zweite Knoten beide für ein drahtloses Kommunikationsnetz verwendet werden, der Statusbericht positive und/oder negative Bestätigung von Daten umfasst, die vom ersten Knoten gesendet werden und die durch den zweiten Knoten empfangen werden sollen,
50wenn die Anordnung einen Sender, der so ausgelegt ist, dass er eine Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet, die durch den zweiten Knoten empfangen werden sollen, ferner einen Zählmechanismus, der so ausgelegt ist, dass er die Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten zählt, und eine Anforderungseinheit, die so ausgelegt ist, dass sie einen Statusbericht vom zweiten Knoten anfordert, wenn die gezählte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten einen ersten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht, oder die gezählte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht, und eine Rücksetzeinheit, die angepasst ist, um den Zählmechanismus zurückzusetzen, um dadurch sowohl die gezählte Anzahl der übertragenen Dateneinheiten als auch die gezählte Anzahl der übertragenen Datenbytes zurückzusetzen, wenn die gezählte Anzahl der übertragenen Dateneinheiten den ersten vorgegebenen Wert überschreitet oder gleich ist, oder wenn die gezählte Anzahl der übertragenen Datenbytes den zweiten vorgegebenen Wert überschreitet oder gleich ist, umfasst,
51wobei die Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung gegenüber der Klägerin zu erfolgen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe
52der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -prei-sen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Fall von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei die Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) und b) belegen muss, indem sie Belegkopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, vorlegt, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, und
63wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
64III.
65festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, sämtliche Schäden zu ersetzen, die der D. durch vom 22.06.2013 bis zum 26.02.2014 begangenen und der Klägerin durch die seit dem 28.02.2014 begangenen, unter Ziffer II. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen wird.
66Wegen des in Form eines „Insbesondere-Antrag“ gestellten Antrags wird auf die Berufungsbegründung vom 19.03.2025 (Bl. 80 eA) Bezug genommen.
67Die Beklagte beantragt,
68die Berufung zurückzuweisen;
69hilfsweise,
70das Urteil und das Verfahren aufzuheben und die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zur Fortsetzung der Beweisaufnahme zur Frage der Aktivlegitimation zurückzuweisen.
71Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens unter anderem wie folgt entgegen:
72Das Landgericht habe die Lehre des Patentanspruchs 12 in den für die Entscheidung relevanten Punkten zutreffend ausgelegt und eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform zu Recht verneint.
73Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass es dem Klagepatent darum gehe, den Speicherstand bis auf das letzte Byte genau wiederzugeben. Das gelange bereits darin zum Ausdruck, dass das Klagepatent davon ausgehe, dass die gezählte Anzahl von Datenbytes/Dateneinheiten einen vordefinierten Wert nicht nur überschreiten, sondern diesem auch entsprechen könne. Eine Entsprechung (in Abgrenzung zu einem Überschreiten) könne dann, wenn der Speicherstand lediglich geschätzt werde, nicht festgestellt werden. Die Lehre des Patentanspruchs 12 wolle gerade nicht schätzen, sondern zählen. Eine zuverlässige Lösung des erfindungsgemäßen Problems sei ohne Zählen nicht möglich.
74Nach dem zutreffenden Verständnis des Landgerichts umfasse die Begrifflichkeit „Datenbytes“ auch Headerdatenbytes. Es sei nicht so, dass die Größe des Headers stets vernachlässigbar gering bzw. nicht zählbar sei. Würden sie (unterschiedlich umfangreichen) Headerdatenbytes nicht mitgezählt, läge von vornherein nur ein Schätzen der Anzahl der gesendeten Datenbytes vor, was die Lehre des Patentanspruchs 12 aber gerade ausschließen wollen würde. Das Klagepatent nehme eine irgendwie geartete Abstufung in der Wertigkeit der Zählmechanismen von Dateneinheiten und Datenbytes nicht vor. Ebenso wie jede einzelne Dateneinheit vom Zählmechanismus gezählt werden müsse, müsse auch jedes einzelne Datenbyte gezählt werden. Unerheblich sei, ob dieses aus dem Header stamme.
75Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
76II.
77Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht angenommen, dass der Zulässigkeit der Klage die von der Beklagten erhobene Einrede der entgegenstehenden Schiedsvereinbarung nicht entgegensteht. Diese Erwägungen (vgl. LGU, S. 11 - S.14), die die Beklagte mit der Berufung nicht gesondert angreift, macht sich der Senat nach selbstständiger Überprüfung zu eigen.
Die Klage ist indes, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, unbegründet.
80Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht zu und besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 2, 140b Abs. 1, 3 i. V. m. §§ 242, 259 BGB).
Das Klagepatent betriff ein Verfahren und eine Anordnung in einem ersten Knoten, der in einem drahtlosen Kommunikationsnetz enthalten ist (Anlage EIP D1, Abs. [0001]; deutsche Übersetzung Anlage EIP D1a; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils Absätze der deutschen Übersetzung der Klagepatentschrift). Es bezieht sich insbesondere auf eine Vorrichtung zur Funkverbindungssteuerung (Radio Link Control, RLC), die zur kontinuierlichen Übertragung innerhalb des drahtlosen Kommunikationsnetzes dient (Abs. [0001]).
82Die Klagepatentschrift beschreibt einleitend die Übertragungsqualität bei einer drahtlosen Kommunikation und/oder die Kohärenzeigenschaften eines Kommunikationskanals zwischen zwei Knoten (z.B. einer Basisstation und einem Endgerät) in einem drahtlosen Kommunikationssystem als unterschiedlich und von einer Vielzahl unerwünschter Einflüsse auf das Signal und die funktechnischen Ausbreitungsbedingungen abhängig (Abs. [0002]). Als Beispiele solcher unerwünschten Einflüsse nennt die Klagepatentschrift thermisches Rauschen und Interferenzen sowie - als Beispiele für negative Auswirkungen auf die Ausbreitungsbedingungen - Pfadverlust, Signal-Mehrwegempfang und Doppler-Spreizung (Abs. [0002]). Ferner habe, so die Klagepatentschrift weiter, die Genauigkeit der Kanalschätzung Einfluss auf die Übertragungsqualität (Abs. [0002]). So könne eine von einem Knoten gesendete Protokolldateneinheit (Protocol Data Unit, PDU) beispielsweise beim Empfangsknoten verzerrt oder gar nicht ankommen (Abs. [0002]). In der Praxis könnten RLC PDUs ungeordnet empfangen werden, was darauf zurückzuführen sei, dass verschiedene RLC PDUs eine unterschiedliche Anzahl von Hybrid Automatic Repeat-Request (HARQ)-Weiterleitungen erfahre, was eine Neuordnung erforderlich machen könne (Abs. [0002]).
83Die Klagepatentschrift erläutert in ihrer Einleitung weiter, dass es erforderlich sein könne, dass der Sendeknoten verlorene oder verzerrte Dateneinheiten erneut an den Empfangsknoten sende, was es erforderlich mache, dass der Sendeknoten in irgendeiner Weise darüber informiert werde, welche Daten dem Empfangsknoten gesendet werden sollen (Abs. [0003]). In diesem Zusammenhang beschreibt die Klagepatentschrift eine Technik als vorbekannt, bei welcher der Empfangsknoten aufgefordert werde, einen Statusbericht zurück an den Sendeknoten zu senden (Abs. [0004]).
84Das Funkverbindungs-Steuerungsprotokoll (Radio Link Control, RLC), das bei einem weiterentwickelten UTRAN (E-UTRAN, umfassend UMTS Terrestrial Radio Access Network) angewendet werde (auch bezeichnet als Long Termin Evolution, LTE), werde in dem Dokument 3GPP TS 36,322 „Evolved Universal Terrestrial Radio Access (E-UTRA), Radio Link Control (RLC) protocol specification Releas 8“ von 3rd Generation Partnerchip Project (3GPP) definiert (Abs. [0005]). Das RLC-Protokoll umfasse ein Abfrageverfahren, bei dem Abfragen entsprechend einer Anzahl von Kriterien übertragen würden (Abs. [0005]). Zur Einleitung einer Abfrage, sende der RLC-Sender ein Abfrage-Bit im RLC-Kopf, wobei das Abfrage-Bit als Aufforderung für einen Kommunikationspartner diene, um einen RLC-Statusbericht zu senden (Abs. [0005]).
85Die aktuell im Stand der Technik für die Einstellung des Abfrage-Bits verwendeten Kriterien seien erstens die Übertragung der letzten Protocol Data Unit (PDU) in einen Puffer, d.h., es werde eine Abfrage gesendet, wenn die letzte PDU zur Übertragung oder Weiterleitung übertragen werde (Abs. [0006]) und zweitens das Ablaufen eines Zeitgebers für die Abfrageübertragung, d.h., es werde ein Zeitgeber gestartet, wenn eine PDU mit einer Abfrage gesendet werde und die PDU werde erneut übertragen, wenn die PDU mit dem Abfrage-Bit bei Ablauf des Zeitgebers nicht bestätigt sei (Abs. [0007]).
86Die Klagepatentschrift beschreibt die Kriterien für die Festlegung von Abfrage-Bits als für den stoßweisen Verkehr gut geeignet, wo die Abfrage für die letzte PDU in jedem Stoß gesendet werde (Abs. [0008]). Bei einer kontinuierlichen Übertragung könne es jedoch sein, dass zusätzliche Kriterien berücksichtigt werden müssten (Abs. [0008]). Es könne ein Abfrage-Verfahren angewendet werden, um die Anzahl an ausstehenden, d.h., übertragenen, aber nicht bestätigten PDUs oder Bytes zu begrenzen und Blockierungszustände zu vermeiden (Abs. [0008]). Zur Vermeidung von Protokollblockierungen seien zwei Techniken festgelegt, die zählerbasierte und die fensterbasierte Technik (Abs. [0008]). Die Protokollblockierung (STALL) sei ein Ausdruck, der bedeute, dass keine neun Daten mehr übertragen werden könnten (Abs. [0008]). Die Abfrage-Technik könne entweder an übertragenen RLC PDUs oder übertragenen Bytes Anwendung finden (Abs. [0008]).
87Bei einer zählerbasierten Technik werde die Anzahl von übertragenen PDUs bzw. Bytes gezählt und das Abfrage-Bit dann gesetzt, wenn eine eingestellte Anzahl von PDUs bzw. Bytes übertragen worden sei (Abs. [0009]).
88Eine fensterbasierte Technik laufe ähnlich ab, übertrage aber die Abfrage nur dann, wenn die Menge der ausstehenden Daten eine bestimmte Anzahl von PDUs bzw. Bytes überschreite (Abs. [0010]). Das könne möglicherweise eine zusätzliche Logik zum gleichmäßigen Übertragen der Abfrage solange erfordern, wie die Menge der ausstehenden Daten den Schwellenwert überschreite (Abs. [0010]).
89Die Klagepatentschrift erwähnt die US 2006/291395 als vorbekannten Stand der Technik. Diese Druckschrift offenbare ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Steuern der Datenpaketübertragung, bei denen die von der Senderseite übertragenen Datenpakete von der Empfangsseite bestätigt und nichtbestätigte Datenpakete erneut zur Empfangsseite übertragen würden (Abs. [0011]). Das offenbarte Verfahren umfasse das Abfragen der Empfangsseite zum Bestätigen von übertragenden Datenpaketen anhand eines Paketzählwertes und eines Zeitgebers.
90Das Streitpatent bemängelt, dass kein bekanntes Verfahren berücksichtige, dass eine Blockade sowohl wegen der Speicherplatz- als auch wegen der Sequenznummernbeschränkung auftreten könne. Qualität und Kapazität eines Netzwerks würden allerdings sowohl durch Datenverlust und Blockaden als auch durch das unnötige Anfordern von Statusberichten und unnötiges erneutes Senden von Daten beeinträchtigt (Abs. [0013]). Insbesondere könne der Pufferspeicher von einem Endgerät, wie zum Beispiel einem Mobiltelefon, beschränkt sein (Abs. [0012]).
91Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein verbessertes drahtloses Kommunikationssystem bereitzustellen (Abs. [0014]).
92Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der hier maßgebliche Patentanspruch 12 in der Fassung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 04.09.2018 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
93Ein erster Knoten (110), der eine Anordnung (400) zum Anfordern eines Statusberichts von einem zweiten Knoten umfasst (120).
Der erste Knoten (110) und der zweite Knoten (120) werden beide für ein drahtloses Kommunikationsnetz (100) verwendet.
Der Statusbericht umfasst positive und/oder negative Bestätigung von Daten, die vom ersten Knoten (110) gesendet werden und die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen.
Die Anordnung umfasst
einen Sender (406),
einen Zählmechanismus (407),
eine Anforderungseinheit (410),
eine Rücksetzeinheit.
Der Sender (406) ist so ausgelegt, dass er eine Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet, die durch den zweiten Knoten (120) empfangen werden sollen.
Der Zählmechanismus ist so ausgelegt, dass er
die Anzahl von gesendeten Dateneinheiten und
die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten zählt.
Die Anforderungseinheit ist so ausgelegt, dass sie einen Statusbericht vom zweiten Knoten (120) anfordert, wenn
die gezählte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten einen ersten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht, oder
die gezählte Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten einen zweiten vordefinierten Wert überschreitet oder diesem entspricht.
Die Rücksetzeinheit ist angepasst, um den Zählmechanismus zurückzusetzen, um dadurch sowohl die gezählte Anzahl der übertragenen Dateneinheiten als auch die gezählte Anzahl der übertragenen Datenbytes zurückzusetzen, wenn
die gezählte Anzahl der übertragenen Dateneinheiten den ersten vorgegebenen Wert überschreitet oder gleich ist, oder
die gezählte Anzahl der übertragenen Datenbytes den zweiten vorgegebenen Wert überschreitet oder gleich ist.
Zum Verständnis des Patentanspruchs 12 sind im Hinblick auf den Streit der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst:
In Bezug auf die der Lehre des Patentanspruchs 12 zugrundeliegende objektive Aufgabe gilt Folgendes:
131Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das von einer Schutzrechtslehre (objektiv) gelöste Problem danach, was die Erfindung objektiv leistet (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; GRUR 2011, 607 Rn. 12 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel III GRUR 2012, 1130 Rn. 9 - Leflunomid; GRUR 2012, 1123 Rn. 22 - Palettenbehälter III; GRUR 2015, 352 Rn. 11 - Quetiapin; GRUR 2018, 390 Rn. 32 - Wärmeenergieverwaltung). Dies ist wiederum durch Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu entwickeln. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen. In der Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabenstellung können zwar einen Hinweis auf das richtige Verständnis enthalten, entheben aber nicht davon, den Patentanspruch anhand der dafür maßgeblichen Kriterien auszulegen und aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen; auch eine in der Patentschrift angegebene Aufgabe stellt insoweit lediglich ein Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems dar.
132Hiervon ausgehend besteht das dem Klagepatent zugrundeliegende Problem - im Einklang und in Konkretisierung der subjektiven Aufgabenbeschreibung (Abs. [0014]) - darin, ein verbessertes drahtloses Kommunikationssystem bereitzustellen, das die Möglichkeit bietet, sowohl Blockierungszustände zu vermeiden, die durch Speicherplatzbeschränkungen verursacht werden, als auch solche Blockierungszustände zu verhindern, die durch Sequenznummernbeschränkungen hervorgerufen werden, und bei dem das Senden überflüssiger Statusabfragen reduziert werden kann.
133Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt:
Die Mittel, die erfindungsgemäß vorgesehen sind, um Protokollblockierungen aufgrund beider Ursachen (Sequenznummernbeschränkung einerseits und Speicherplatzbeschränkungen andererseits) zu vermeiden, sind der Zählmechanismus, der zum einen die Anzahl von gesendeten Dateneinheiten (Merkmal 6.1) und zum anderen die Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten zählt (Merkmal 6.2), sowie die Anforderungseinheit, die die gezählte Anzahl der gesendeten Dateneinheiten mit einem ersten vordefinierten Wert (Merkmal 7.1) und die gezählte Anzahl der gesendeten Datenbytes (der gesendeten Dateneinheiten) mit einem zweiten vordefinierten Wert abgleicht (Merkmal 7.2) und für den Fall, dass der Abgleich ergibt, dass die jeweils maßgeblichen vordefinierten Werte überschritten oder erreicht werden, einen Statusbericht vom zweiten Knoten anfordert (Merkmal 7).
Die erfindungsgemäße Lösung zur Vermeidung von Blockierungszuständen knüpft daran an, dass die von einem ersten an einen zweiten Knoten übertragenen Dateneinheiten auch im Anschluss an die Weiterleitung des zweiten Knotens in einem Speicher des ersten Knotens verbleiben, damit diese für den Fall, dass ihr Empfang beim zweiten Knoten fehlschlägt, erneut gesendet werden können (vgl. auch BGH-U, S. 6 Rn. 7 sowie HCJ-U Rn. 64 und Rn. 79). Darüber besteht auch zwischen den Parteien im Ausgangspunkt (mit Ausnahme der Frage, ob und in welchem Umfang sog. Header für eine ggf. erneute Übertragung gespeichert werden) kein Streit.
136Da jede Dateneinheit technisch zwingend mit einer Sequenznummer versehen ist und eine Sequenznummer zur selben Zeit nicht mehreren Dateneinheiten zugeordnet sein kann, der Sequenznummernraum indes beschränkt ist, kann es zu Protokollblockierungen kommen, wenn alle zur Verfügung stehenden Sequenznummern „verbraucht“ sind, d.h. alle Sequenznummern einer Dateneinheiten zugeordnet sind. Es können dann keine weiteren Daten mehr übertragen werden (vgl. Abs. [0008]), bis wieder Sequenznummern frei sind. Um eine Protokollblockierung aufgrund von Sequenznummernbeschränkungen zu vermeiden, ist dann die Löschung gespeicherter Dateneinheiten erforderlich, wodurch die für diese (gelöschten) Dateneinheiten verwendeten Sequenznummern wieder freigegeben und für die Zuordnung zu anderen Dateneinheiten nutzbar werden. Eine Dateneinheit wird dabei dann gelöscht, wenn der zweite Knoten ihren Empfang bestätigt.
137Hiervon ausgehend wird die Protokollblockierung aufgrund von Sequenznummernbeschränkungen erfindungsgemäß dadurch vermieden, dass ein Statusbericht, der den Empfang und/oder den Nichtempfang der Daten bestätigt (vgl. Merkmal 3), beim zweiten Knoten angefordert wird, bevor sämtliche zur Verfügung stehenden Sequenznummern verbraucht sind. Zu diesem Zweck erfolgt ein Abgleich der gezählten Anzahl von gesendeten Dateneinheiten mit einem ersten vordefinierten Wert, der mit dem zur Verfügung stehenden Sequenznummernraum korrespondiert, und wird eine Statusabfrage initiiert, wenn dieser erste vordefinierte Wert erreicht oder überschritten wird.
138Mit Blick auf Protokollblockierungen aufgrund von Speicherplatzbeschränkungen gilt im Grundsatz Entsprechendes. Die im Speicher des ersten Knotens gespeicherten Dateneinheiten nehmen in Abhängigkeit zu ihrer Größe (gemessen in Bytes) Speicherplatz ein. Der zur Verfügung stehende Speicherplatz ist - wie auch der zur Verfügung stehende Sequenznummernraum - beschränkt, so dass es zu einem Blockierungszustand auch dann kommen kann, wenn die Größe der gespeicherten Dateneinheiten die Speicherkapazität übersteigt. Zur Vermeidung von Protokollblockierungen aufgrund von Speicherplatzbeschränkungen ist - ebenso wie zur Vermeidung von Blockierungen aufgrund von Sequenznummernbeschränkungen - die Löschung gespeicherter Dateneinheiten erforderlich, wodurch der durch die (gelöschten) Dateneinheiten eingenommene Speicherplatz wieder frei wird. Eine Protokollblockierung aufgrund von Speicherplatzbeschränkungen wird mithin erfindungsgemäß dadurch vermieden, dass ein Statusbericht beim zweiten Knoten angefordert wird, bevor der zur Verfügung stehende Speicherplatz erschöpft ist. Zu diesem Zweck erfolgt ein Abgleich der gezählten Anzahl von gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten mit einem zweiten vordefinierten Wert, der mit dem zur Verfügung stehenden Speicherplatz korrespondiert, und wird ein Statusbericht initiiert, wenn dieser zweite vordefinierte Wert erreicht oder überschritten ist.
139Indem der Vorgang des Zählens und des Abgleichens erfindungsgemäß sowohl für die gesendeten Dateneinheiten als auch für die gesendeten Datenbytes erfolgt, werden auf die eine (Sequenznummernbeschränkung) wie die andere (Speicherplatzbeschränkung) Ursache zurückgehende Blockierungszustände vermieden (vgl. auch Abs. [0018], [0035], [0046], [0052]), während die vorbekannten Techniken entweder nur die Anzahl von übertragenen Dateneinheiten oder die Bytes [der übertragenen Dateneinheiten] zählen (vgl. Abs. [0009] und Abs. [0010], wobei insoweit die englische Originalfassung klarer ist, der zufolge „PDUs or bytes“ gezählt werden, wohingegen es ist der deutschen Fassung „PDUs bzw. Bytes“ heißt; Hervorhebungen jeweils hinzugefügt). Diese nur alternative Zählweise bringt jedenfalls bei Systemen, wie dem vorbekannten LTE-Standard (vgl. Abs. [0005]), in denen die übermittelten Dateneinheiten keine festgelegte Größe mehr haben (d.h. aus einer feststehenden Anzahl von Bytes), das Problem mit sich, dass lediglich entweder Blockierungszustände aufgrund von Sequenznummernbeschränkungen oder Blockierungszustände aufgrund von Speicherplatzbeschränkungen vermieden werden können. Die Lehre des Patentanspruchs 12 sieht zur Vermeidung beider Protokollblockierungen die kumulative Zählweise von Dateneinheiten und Datenbytes und den darauffolgenden Abgleich mit vordefinierten Werten vor (vgl. auch BPatG, Urt. v. 18.06.2020 - 4 Ni 6/19, Anlage FF DH67, GRUR-RS 2020, 14388 Rn. 48).
Der beanspruchte erste Knoten vermeidet allerdings auf die eine (Sequenznummernbeschränkung) wie die andere (Speicherplatzbeschränkung) Ursache zurückgehende Protokollblockierungen nicht stets, sondern er stellt erfindungsgemäß „lediglich“ eine Möglichkeit zur Vermeidung von Protokollblockierungen aufgrund von Sequenznummern- und Speicherplatzbeschränkungen bereit, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt:
141(a)
142Wie ausgeführt wird die gezählte Anzahl von gesendeten Dateneinheiten mit einem ersten vordefinierten Wert und die gezählte Anzahl von Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten mit einem (zweiten) vordefinierten Wert abgeglichen, wobei Protokollblockierungen dadurch vermieden werden, dass die voreingestellten Werte so an der beschränkten Anzahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Sequenznummern (erster vordefinierter Wert) bzw. an der beschränkten Gesamtgröße des Speichers (zweiter vordefinierter Wert) ausgerichtet sind, dass der Statusbericht jedenfalls angefordert wird, bevor der Sequenznummernraum bzw. der Speicherplatz ausgeschöpft ist.
143Die so beschriebene Ausrichtung der vordefinierten Werte an dem zur Verfügung stehenden Sequenznummernraum bzw. dem Speicherplatz ist indes durch den Anspruchswortlaut nicht vorgegeben, der die Voreinstellung (Vordefinition) der Werte nur voraussetzt, aber keine Vorgaben zur Voreinstellung enthält. Die Werte müssen mithin nach dem Anspruchswortlaut nicht zwingend derart gewählt sein, dass sie mit dem insgesamt zur Verfügung stehenden Sequenznummernraum bzw. dem insgesamt vorhandenen Speicherplatz korrespondieren, so dass eine Abfrage jedenfalls noch vor einer Protokollblockierung erfolgt.
144(b)
145Dieses Verständnis wird auch durch die Klagepatentbeschreibung gestützt.
146Darin wird beschrieben, dass die Schwellengrenzwerte auf jeden beliebigen Wert eingestellt werden können (Abs. [0044]). In dem Zusammenhang erläutert die Klagepatentbeschreibung weiter, dass der Schwellengrenzwert in einigen Ausführungsformen sogar auf einen Wert eingestellt werden kann, der einen unendlichen Grenzwert oder eine deaktivierte Technik darstellt, wodurch dann eine rein bytebasierte Lösung (wenn der Grenzwert für die Dateneinheiten unendlich ist) oder eine rein zählerbasierte Lösung (wenn der Grenzwert für die Bytes der Dateneinheiten auf einen unendlichen Wert eingestellt ist) erhalten wird (Abs. [0044]). Derartige Ausgestaltungen vermeiden entweder nur eine Protokollblockierung aufgrund eines beschränkten Sequenznummernraumes (rein zählerbasierte Lösung) oder nur eine Protokollblockierung aufgrund eines beschränkten Speicherplatzes (rein bytebasierte Lösung), nicht aber werden durch eine entsprechende Ausgestaltung beide Ursachen für Protokollblockierungen vermieden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Hauptanspruch grundsätzlich die in der Patentbeschreibung beschriebenen Ausführungsbeispiele erfasst (BGH, GRUR 2015, 972 Rn. 23 - Kreuzgestänge), folgt daraus, dass die Lehre des Patentanspruchs 12 erfindungsgemäß „lediglich“ eine Möglichkeit für die Vermeidung von Protokollblockierungen aufgrund von Sequenz- und Speicherraumbeschränkungen schafft, indes nicht stets tatsächlich auch Protokollblockierungen vermeidet.
147Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die in Bezug genommene Beschreibungsstelle im Zusammenhang mit einer figürlich (Figur 2) dargestellten Ausführungsform steht, die die Schritte des auch geschützten Verfahrens (Patentanspruch 1) zeigt. Zum Verständnis des Vorrichtungsanspruchs 12 kann vorliegend auch auf den nebengeordneten Verfahrensanspruch 1 zurückgegriffen werden (ähnlich auch BGH-U, S. 10 Rn. 17).
148Bei der Auslegung eines Patentanspruchs können auch die weiteren Patentansprüche zu berücksichtigen sein. Das gilt etwa dann, wenn ein Patent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen (nebengeordneten) Verfahrensanspruch unter Schutz stellt. In einem solchen Fall ist der jeweils andere Anspruch in die Auslegung des Klagepatentanspruchs einzubeziehen, wenn beiden Erfindungen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde liegt und sie demselben - im Anspruch genannten - Zweck dienen, wobei dies auch dann gilt, wenn keiner der beiden Ansprüche einen Rückbezug auf den jeweils anderen Anspruch formuliert. Unter solchen Umständen können ein Vorrichtungsanspruch und ein Verfahrensanspruch ungeachtet einer unterschiedlichen Wortwahl in den Patentansprüchen entsprechend auszulegen sein (OLG Xxx, Urt. v. 09.06.2022 - I-15 U 50/21, GRUR-RS 2022, 14773 Rn. 83 ff. - Abdeckungsentfernungsvorrichtung; vgl. ferner für einen System- und einen Vorrichtungsanspruch: Senat, Urt. v. 30.10.2025 - I-2 U 50/24, GRUR-RS 2025, 31377 Rn. 57 - Interaktives Kopfhörer-System). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat ferner entschieden, dass dann, wenn ein Klagepatent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen nebengeordneten Verfahrensanspruch unter Schutz stellt und beiden Ansprüchen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde liegt, zur Auslegung des Vorrichtungsanspruches auch Beschreibungsstellen herangezogen werden können, die sich mit dem patentgemäßen Verfahren zur Herstellung der patentgemäßen Vorrichtung beschäftigen, wenn diese Beschreibungsstellen einen Anhalt dafür liefern, welche räumlich-körperliche Gestalt die durch das Verfahren herzustellende Vorrichtung im Ergebnis aufweisen soll (Senat, Urt. v. 10.09.2024 - I-2 U 33/24, GRUR-RS 2024, 33144 Rn. 62 ff. - Halbleitervorrichtung; Senat, Urt. v. 03.07.2025 - I-2 U 72/24, GRUR-Rs 2025, 23424 Rn. 90 - Pulverbehälter).
149Nach dieser Maßgabe können vorliegend die den unabhängigen Verfahrensanspruch 1 betreffenden Beschreibungsinhalte auch zur Auslegung des hier streitgegenständlichen Vorrichtungsanspruchs 12 herangezogen werden. Wie aus der Klagepatentschrift ausdrücklich hervorgeht, dienen sowohl das erfindungsgemäße Verfahren (vgl. Abs. [0014] und Abs. [0015]) als auch die erfindungsgemäße Anordnung (vgl. Abs. [0014] und Abs. [0016]) dazu, ein verbessertes drahtloses Kommunikationssystem bereitzustellen, das Protokollblockierungen vermeidet und überflüssige Statusanforderungen reduziert (vgl. Abs. [0017], Abs. [0035] und Abs. [0052], wo die erfindungsgemäßen Vorteile jeweils ausdrücklich für das Verfahren wie für die Anordnung beschrieben werden). Zwar werden bevorzugte Ausführungsbeispiele des erfindungsgemäßen Verfahrens einerseits sowie bevorzugte Ausführungsformen der erfindungsgemäßen Anordnung andererseits in der Klagepatentbeschreibung gesondert figürlich dargestellt und erläutert (vgl. Figur 3 sowie den dazu gehörigen Absätzen [0053] bis [0092] für ein erfindungsgemäßes Verfahren mit den Verfahrensschritten 301 - 312; Figur 4 sowie den dazu gehörigen Absätzen [0093] bis [0109] für eine erfindungsgemäße Anordnung 400). Indes nimmt die Klagepatentbeschreibung zur Erläuterung der Funktionsweise der in Figur 4 gezeigten Anordnung 400 auf die vorangehende Darstellung eines erfindungsgemäßen Verfahrens gemäß Figur 3 Bezug, indem die Anordnung 400 derart beschrieben wird, dass sie die Verfahrensschritte 301 - 312 zum Anfordern eines Statusberichts ausführt (Abs. [0093]).
Patentanspruch 12 will auf die eine wie auf die andere Ursache zurückgehende Blockierungszustände auch nicht bestmöglich vermeiden.
151Das ergibt sich daraus, dass der beanspruchte erste Knoten keine Mittel aufweist, über die die tatsächlich in Verwendung befindlichen Sequenznummern bzw. der tatsächlich bereits verbrauchte Speicherfüllstand ermittelt werden kann. Mit der Anzahl der gesendeten Dateneinheiten/der Anzahl der gesendeten Datenbytes nähert sich die erfindungsgemäße Lehre dem tatsächlichen Sequenznummernverbrauch bzw. dem tatsächlich verbrauchten Speicherplatz „lediglich“ an, weil sie allein aus dem Umstand, dass die Dateneinheit Gegenstand eines Sendevorgangs ist auf deren Ablage im Speicher schließt. Sie erfasst indes die tatsächlichen Speicherverhältnisse nicht direkt.
152Dadurch kann es zu Divergenzen zwischen der gezählten Anzahl der gesendeten Dateneinheiten/der gezählten Anzahl der gesendeten Datenbytes und dem tatsächlichen Sequenznummernverbrauch/dem tatsächlichen Speicherfüllstand kommen. So sieht etwa Patentanspruch 12 nicht vor, dass der tatsächliche Sequenznummernverbrauch bzw. der tatsächlich verbrauchte Speicherraum zu Beginn der Zählung ermittelt wird oder dass die Zählung erst und nur dann beginnt, wenn der Speicher vollständig geleert ist. Dadurch können sich zu Beginn der Zählung bereits Dateneinheiten im Speicher befinden, ohne dass der Zähler für die gesendeten Dateneinheiten bzw. der Zähler für die gesendeten Datenbytes diese erfasst. Die gezählte Anzahl der Dateneinheiten/die gezählte Anzahl der Datenbytes entspricht dann nicht der tatsächlich im Speicher befindlichen Anzahl der Dateneinheiten/der Datenbytes, die Menge der tatsächlich verbrauchten Sequenznummern bzw. der tatsächlich verbrauchte Speicherplatz ist dann vielmehr höher als die gezählte Anzahl der gesendeten Dateneinheiten/als die gezählte Anzahl der gesendeten Datenbytes. Eine mögliche Divergenz zwischen der gezählten Anzahl und den tatsächlichen Speicherverhältnissen ergibt sich ferner aus einer Betrachtung der erfindungsgemäßen Rücksetzeinheit (Merkmalsgruppe 8). Sie setzt die Zähler für die Dateneinheiten und die Datenbytes zurück, wenn die vordefinierten Werte erreicht bzw. überschritten werden. Wie sich aus Merkmalsgruppe 7 ergibt, wird dann auch der Statusbericht angefordert. Bestätigt aber der zweite Knoten auf den Statusbericht nicht den Empfang sämtlicher, an ihn gesendeter Dateneinheiten, verbleiben „unbestätigte“ Dateneinheiten im Speicher. Der Zähler ist dann aber bereits zurückgesetzt, so dass eine etwaige, neu beginnende Zählung der gesendeten Dateneinheiten/der gesendeten Datenbytes diese im Speicher verbliebenen Dateneinheiten/Datenbytes nicht erfasst.
153In den beschriebenen Situationen, in denen die tatsächlich verbrauchten Sequenznummern bzw. die tatsächlich verbrauchte Speicherkapazität über die gezählte Anzahl der Dateneinheiten/über die gezählte Anzahl der Datenbytes hinausgeht, besteht die Gefahr, dass die gezählte Anzahl der Dateneinheiten/die gezählte Anzahl der Datenbytes den jeweiligen vordefinierten Wert erst zu einem Zeitpunkt erreicht/überschreitet, zu dem die Sequenznummern bereits vollständig verbraucht sind/die Speicherkapazität vollständig erschöpft ist. Zwar kann die insoweit bestehende Diskrepanz in gewissem Umfang dadurch ausgeglichen werden, dass die vordefinierten Werte derart gewählt werden, dass sie mit einem gewissen Spielraum zu dem insgesamt verfügbaren Sequenznummernraum/der insgesamt zur Verfügung stehenden Speicherkapazität ausgestaltet sind. Ein so ausgewählter vordefinierter Wert kann indes Protokollblockierungen nicht sicher ausschließen, so dass die Lehre des Patentanspruchs 12 Protokollblockierungen insoweit hinnimmt.
Die erfindungsgemäße Vorrichtung sieht ferner ein Mittel vor, überflüssige Abfragen und einen dadurch verursachten höheren Datenaustausch zu minimieren, indem der Zählmechanismus sowohl für die gezählte Anzahl der übertragenen Dateneinheiten als auch für die gezählte Anzahl der übertragenen Datenbytes zurückgesetzt wird, wenn auch nur einer der voreingestellten Werte (der für die Dateneinheiten oder der für die Datenbytes) erreicht oder überschritten ist (Merkmalsgruppe 8; vgl. auch Abs. [0017], [0019], [0046], [0052] sowie BGH-U, S. 9 Rn. 16). Zwar werden die Merkmale 7.1 und 7.2 sowie die Merkmale 8.1 und 8.2 jeweils mit dem Wort „oder“ verknüpft. Diese „oder“-Verknüpfungen sind jedoch jeweils als logische Verknüpfung und nicht als alternative Ausgestaltungen zu verstehen (BPatG, Urt. v. 18.06.2020 - 4 Ni 6/19, Anlage FF DH67, GRUR-RS 2020, 14388 Rn. 49).
Dadurch, dass das Erreichen/Überschreiten auch nur einer der beiden vordefinierten Werte das Zurücksetzen beider Zähler bewirkt, wird verhindert, dass kurze Zeit nachdem bereits ein Statusbericht wegen Erreichens/Überschreitens des einen vordefinierten Werts ausgelöst worden ist, ein weiterer Statusbericht deshalb initiiert wird, weil (auch) der andere vordefinierte Wert erreicht/überschritten ist (vgl. auch Abs. [0046]). Einer solchen zeitnah folgenden Abfrage bedarf es nämlich zur Vermeidung einer Protokollblockierung nicht, weil der zweite Knoten den Empfang und/oder den Nichtempfang der Daten bereits aufgrund des zuerst initiierten Statusberichts bestätigt, sodass bereits auf dieser Grundlage eine Löschung der Dateneinheiten erfolgt, wodurch sowohl Sequenznummern als auch Speicherplatz freigegeben werden.
Durch den beanspruchten ersten Knoten werden überflüssige Protokollblockierungen indes nicht (bestmöglich) derart reduziert, dass ein Statusbericht stets nur dann initiiert wird, wenn der Sequenznummernraum bzw. der Speicherplatz nahezu ausgeschöpft ist.
157Insoweit gelten die vorherigen Ausführungen entsprechend, wonach Patentanspruch 12 keine näheren Vorgaben in Bezug auf die voreingestellten Werte macht. Die Werte müssen deshalb nicht derart festgelegt werden, dass sie mit einem „technisch bedenklichen“ Sequenznummernverbrauch/dem noch zur Verfügung stehenden Sequenznummernraum bzw. einem „technisch bedenklichen“ Speicherfüllstand/dem noch zur Verfügung stehenden Speicherfüllstand korrespondieren, so dass ein Statusbericht erst kurz vor dem Eintritt eines Blockierungszustandes ausgelöst wird.
Anspruchsgemäß sind die „gesendeten“ Dateneinheiten (Merkmal 6.1) und die „gesendeten“ Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten (Merkmal 6.2) zu zählen (im englischen Originalwortlaut: „transmitted“ data units/ „transmitted“ data bytes).
Bereits aus einer Betrachtung des Anspruchswortlauts im Zusammenhang ergibt sich, dass mit „gesendeten“ Dateneinheiten bzw. mit „gesendeten“ Datenbytes solche Dateneinheiten/Datenbytes gemeint sind, die vom beanspruchten ersten Knoten an einen zweiten Knoten übermittelt werden. Mit dem klagepatentgemäßen Sendevorgang geht mithin einher, dass die Dateneinheiten in die zwischen dem ersten und dem zweiten Knoten bestehende Luftschnittstelle gegeben werden.
160Gemäß dem Anspruchswortlaut (Merkmal 5) ist der Sender so ausgelegt, dass er eine
161Folge von Dateneinheiten oder Dateneinheitssegmenten sendet (im englischen Originalwortlaut: „transmitter, […] to transmit“, die vom zweiten Knoten empfangen werden. Allein im so verstandenen Sinne ist es technisch überhaupt nur sinnvoll, über einen Statusbericht beim zweiten Knoten eine Nichtbestätigung/Bestätigung über den Zugang der Dateneinheit anzufordern (Merkmal 7). Ausgehend von dem Grundsatz, dass gleiche Begriffe in einem Anspruch grundsätzlich auch die gleiche Bedeutung haben (BGH, GRUR 2017, 152 Rn. 17 - Zungenbett; Urt. v. 25.05.2023 - X ZR 54/21, GRUR-RS 2023, 21360 Rn. 23 - Schiebeverpackung; OLG Xxx, Urt. v. 14.12.2017 - I-15 U 23/18, BeckRS 2017, 154037 Rn. 36; GRUR-RR 2023, 237 Rn. 87 - Waffenverschlusssystem II; Urt. v. 01.02.2024 - I-15 U 17/23, GRUR-RS 2024, 7766 Rn. 65 - Kartuschensystem; Senat, Urt. v. 16.0.2024 - I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 82 - Rotorelemente), ist der Begriff „gesendet“ (im englischen Originalwortlaut „transmitted“) auch im Hinblick auf den anspruchsgemäßen Zählmechanismus (Merkmalsgruppe 6) in dem Sinne zu verstehen, dass davon die Übergabe an die Luftschnittstelle zwischen erstem und zweitem Knoten erfasst ist. Es bestehen - wie nachfolgend (unter lit. bb)) noch aufgezeigt wird - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff im Kontext des anspruchsgemäßen Zählmechanismus anders zu verstehen ist.
162Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es im Wortlaut (Merkmal 3) der maßgeblichen englischen Originalfassung heißt, „the status report comprising positive and/or negative acknowledgement of data sent from the first node“ (Hervorhebung hinzugefügt). Sofern der Anspruchswortlaut hier statt des Begriffs „transmitted“ den Begriff „sent“ verwendet, ist nicht ersichtlich, dass mit der unterschiedlichen Begrifflichkeit auch ein unterschiedlicher Bedeutungsgehalt einhergeht. Auch im Kontext des hier in Bezug genommenen Anspruchswortlauts ist die Übermittlung einer Dateneinheit vom ersten an den zweiten Knoten gemeint. Die Begriffe „transmitted“ und „sent“ werden mithin synonym verwendet. Selbst wenn aber mit dem Begriff „sent“ ein anderer Bedeutungsgehalt verbunden wäre, verbleibt es dabei, dass der maßgebliche Originalanspruchswortlaut im Kontext des Zählmechanismus (Merkmalsgruppe 6) das Wort „transmitted“, verwendet, was - wie ausgeführt - einen Vorgang der Übertragung einer Dateneinheit vom ersten an den zweiten Knoten erfasst.
Mit der Anordnung, die „gesendeten“ Dateneinheiten/Datenbytes zu zählen, ist indes gleichwohl keine strikte zeitliche Vorgabe verbunden, wonach die Dateneinheiten/Datenbytes (erst) dann zu zählen sind, wenn der erste Knoten die Dateneinheiten bereits an die physische Luftschnittstelle mit dem zweiten Knoten übergeben hat.
Mit der Vorgabe die „gesendeten“ Dateneinheiten/Datenbytes zu zählen, legt der Anspruchswortlaut fest, welche Dateneinheiten/Datenbytes vom Zählmechanismus erfasst, d.h. gezählt, werden sollen; nämlich diejenigen, die Gegenstand eines Sendevorgangs in dem zuvor (unter lit. aa)) beschriebenen Sinne sind, d.h. eines Übermittlungsvorgangs vom (beanspruchten) ersten an einen zweiten Knoten.
165Wie zuvor (unter lit. a), aa)) ausgeführt, kann über den erfindungsgemäß vorgesehenen Abgleich der gezählten Anzahl der gesendeten Dateneinheiten bzw. der gezählten Anzahl der gesendeten Datenbytes mit entsprechend vordefinierten Werten, ein Statusbericht ausgelöst werden, bevor es zu Blockierungszuständen kommt. Die gezählte Anzahl der gesendeten Dateneinheiten bzw. die gezählte Anzahl der gesendeten Datenbytes ist mithin das erfindungsgemäß vorgesehene (alleinige) Kriterium für das rechtzeitige - im Sinne eines vor einem etwaigen Blockierungszustand ausgelösten - Anfordern des Statusberichts (vgl. Abs. [0005], [0017], [0035], [0046], [0052] und ähnlich auch BGH-U, S. 9 Rn. 15 und Rn. 30). Daraus, dass die Dateneinheiten/Datenbytes Gegenstand eines Sendevorgangs sind, schließt der erfindungsgemäße Zählmechanismus darauf, dass sie im Speicher abgelegt sind und dort Sequenznummern und Speicherkapazität verbrauchen.
166Dies berücksichtigend ist maßgeblich, dass der Zählmechanismus die Dateneinheiten, die Gegenstand eines Sendevorgangs sind, so erfasst, dass der Rückschluss von dem Sendevorgang auf die verbrauchten/noch freien Sequenznummern bzw. auf den verbrauchten/noch freien Speicherplatz sich im Grundsatz als zutreffend erweist. Das ist aber nicht nur mit Blick auf die Dateneinheiten/Datenbytes der Fall, die bereits an die Luftschnittstelle übergebenen und im Speicher abgelegt worden sind, sondern trifft auch auf diejenigen Dateneinheiten/Datenbytes zu, im Hinblick auf die bei einem ungestörten Ablauf der Datenverarbeitung zu erwarten ist, dass sie nach Zusammenstellung der Dateneinheiten ohne Verzögerung an ggf. untere Schichten weitergereicht, verarbeitet und unmittelbar gesendet werden (vgl. auch LGU, S. 21).
Für eine Beschränkung der Zählung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Übergabe an die Luftschnittstelle lässt sich aus der Klagepatentschrift auch im Übrigen nichts herleiten.
168Insbesondere ergibt sich daraus, dass der Verfahrensschritt des Sendens im Verfahrensanspruch vor demjenigen des Zählens genannt wird, nicht, dass die Übergabe an die Luftschnittstelle dem Zählen zwingend vorausgehen muss.
169Die semantische Reihenfolge der Verfahrensschritte im Text eines Verfahrensanspruchs gibt nicht zugleich zwingend auch die funktionelle Reihenfolge für die Durchführung der einzelnen Verfahrensschritte vor (vgl. auch BGH, GRUR 2024, 603 Rn. 31 ff. - Happy Bit, wo eine der semantischen Nennung entsprechende funktionelle Reihenfolge verneint worden ist). Die semantische Reihenfolge der Verfahrensschritte im Wortlaut des Patentanspruchs kann zwar grundsätzlich ein Indiz für die Reihenfolge der Durchführung einzelner Verfahrensschritte darstellen. Maßgeblich ist aber stets, ob der Patentanspruch als Ganzes sowie der technische Zusammenhang, in dem die einzelnen Verfahrensschritte in der Beschreibung des Klagepatents geschildet werden, zu einer Vorgabe für die Abfolge der Verfahrensschritte führt (Senat, Senat, Urt. v. 16.05.2024 - I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 135 - Rotorelemente). Insoweit kommt es unter anderem darauf an, ob der Patentanspruch zusammen mit der Beschreibung zum Ausdruck bringt, dass für einzelne Verfahrensschritte eine bestimmte, durch andere vorangegangene Verfahrensschritte hervorgebrachte technische Situation vorausgesetzt wird, oder ob aufgrund des Fehlens eines solchen technischen Zusammenhangs einzelne Verfahrensschritte technisch getrennt sowie in zeitlicher Hinsicht unabhängig voneinander und demnach ohne die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge vorgenommen werden können (BGH, Urt. v. 09.05.2017 - X ZR 97/15, BeckRS 2017, 118920 Rn. 12 - Bremsbeläge; vgl. ferner OLG Xxx, Urt. v. 27.03.2024 - I-15 U 13/13, GRUR-RS 2024, 7755 Rn. 46 - Netzwerk-Bedrohungserkennung; Senat, Urt. v. 16.05.2024 - I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 135 - Rotorelemente).
170Hiervon ausgehend ist zunächst das zuvor (unter Ziff. (1)) Ausgeführte zu berücksichtigen, wonach es technisch-funktional nicht notwendig ist, dass die Zählung auf die Übergabe an die Luftschnittstelle folgt.
171In Übereinstimmung hiermit heißt es auch im allgemeinen Beschreibungsteil, der das erfindungsgemäße Verfahren erläutert, „lediglich“, dass der erste Knoten die Anzahl der gesendeten Dateneinheiten „beim Senden“ einer Folge von Dateneinheiten, die durch den zweiten Knoten empfangen werden sollen, zählt (Abs. [0015]; im Englischen Originalwortlaut „when transmitting“; ähnlich auch Abs. [0071]). Schon daraus ergibt sich keine strikte Reihenfolge, wonach die Übergabe an die Luftschnittstelle dem Zählen vorausgeht. Auch dann, wenn die in Bezug genommene Formulierung „beim Senden“ in zeitlicher Hinsicht zu verstehen sein sollte, kommt damit nämlich lediglich zum Ausdruck, dass der Vorgang des Zählens in einem solchen zeitlichen Zusammenhang zum Senden zu erfolgen hat, dass - wie ausgeführt - die Annahme, dass die Dateneinheiten sich im Speicher befinden zutreffend ist. Unbeschadet dessen erscheint aber schon nicht zwingend, dass der Angabe „beim Senden“ überhaupt eine zeitliche Bedeutung zukommt, vielmehr kann diese auch - in einem konditionalen Sinne - derart zu verstehen sein, dass die Dateneinheiten gezählt werden, wenn sie Gegenstand eines Sendevorgangs sind (vgl. insoweit insbesondere auch die Formulierung „when transmitting“ in der Originalfassung).
172Für ein Verständnis, wonach das Zählen lediglich in der beschriebenen zeitlichen Nähe zum Senden, nicht aber zwingend im Anschluss daran, zu erfolgen hat, spricht ferner der weitere Inhalt der Klagepatentbeschreibung. Darin wird unter Bezugnahme auf das figürlich dargestellte Ausführungsbeispiel eines erfindungsgemäßen Verfahrens (Figur 3) und unter Verweis auf die dort illustrierten Verfahrensschritte 301 - 312 ausdrücklich beschrieben, dass die Verfahrensschritte grundsätzlich (d.h. soweit technisch möglich) in eine beliebige Reihenfolge gebracht werden können (Abs. [0058]). Von den als grundsätzlich austauschbar genannten Verfahrensschritten 301 - 312 sind insbesondere auch der Verfahrensschritt der Datenübertragung (Verfahrensschritt 306; vgl. Abs. [0070]) und der Verfahrensschritt des Zählens (Verfahrensschritt 307; vgl. Abs. [0071]) erfasst.
173Die vorherigen Ausführungen zum Verfahrensanspruch berücksichtigend gilt für den hier maßgeblichen Vorrichtungsanspruch 12 nichts anderes. Wie bereits ausgeführt, liegt dem Verfahrens- und dem Vorrichtungsanspruch dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde und setzt der Zählmechanismus des mit Patentanspruch 1 beanspruchten Knotens den Verfahrensschritt des Zählens der gesendeten Dateneinheiten/der gesendeten Datenbytes gemäß dem Verfahrensanspruch 1 um. Dass mit Blick auf den Zählmechanismus des beanspruchten Knotens - anders als für den Verfahrensanspruch - das Zählen der Dateneinheiten/Datenbytes vor der eigentlichen Übergabe an die Luftschnittstelle maßgeblich ist, ist nicht ersichtlich. Die Vorgaben bezüglich der Reihenfolge der Verfahrensschritte sind vielmehr auf denjenigen des Patentanspruchs 1 übertragbar (vgl. auch BGH, GRUR 2024, 603 Rn. 34 f. - Happy Bit).
Die vorherigen Erwägungen stehen auch in keinem Widerspruch zu der Auffassung des High Court of England and Wales in dem zwischen der Klägerin und u.a. dem A.-Konzern geführten Verfahren.
175In der Urteilsbegründung des High Court heißt es, dass der Begriff „übertragen“ nicht nur die Übertragung in die physische Schicht beinhalte (über die Luft), sondern auch den vorhergehenden Schritt innerhalb des Senders, wenn die RLC-Schicht eine PDU weitergibt, die an die MAC-Schicht zu übertragen ist (HCJ-U Rn. 63 sowie Rn. 87 - Rn. 94). Dies ist mit dem hier gefundenen Auslegungsergebnis, wonach der Sendevorgang jedenfalls die Übergabe an die Luftschnittstelle umfasst, der Zählvorgang indes auch zu einem Zeitpunkt erfolgen kann, zu dem die Übergabe an die Luftschnittstelle (wie etwa durch die Weitergabe der Dateneinheit an Schichten innerhalb des Knotens) erst vorbereitet wird, ohne weiteres vereinbar.
Anspruchsgemäß zählt der Zählmechanismus der geschützten Vorrichtung - außer den gesendeten Dateneinheiten (Merkmal 6.1) - auch die gesendeten Datenbytes der gesendeten Dateneinheiten (Merkmal 6.2). Damit verlangt Patentanspruch 12 nicht nur die Zählung der Bytes, die auf Nutzdaten entfallen. Erfindungsgemäß sind vielmehr auch diejenigen Bytes zu zählen, die auf sog. Header (d.h. Steuerinformationen) entfallen (ausdrücklich offengelassen in BGH-U, S. 17 f. Rn. 50 - Rn. 53).
Daraus, dass der Anspruchswortlaut den Begriff „Datenbytes“ (im englischen Originalwortlaut: „data bytes“), in dem dem Begriff „Bytes“ der Wortbestandteil „Daten“ vorangestellt ist, verwendet, lässt sich für die Frage, ob lediglich die Bytes der Nutzdaten oder zusätzlich auch die Bytes des sog. Headers zu zählen sind, schon deshalb nichts herleiten, weil der im Patentanspruch 12 verwendete Begriff der „Datenbytes“ mit dem in der Patentschrift verwendeten Begriff „Bytes“ identisch ist (BGH-U S. 8 Rn. 14, S. 17 Rn. 52; BPatG, Urt. v. 18.06.2020 - 4 Ni 6/19, Anlage FF DH67, GRUR-RS 2020, 14388 Rn. 44). Das ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschreibung zum Stand der Technik, den Vorteilen der erfindungsgemäßen Lehre und den erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen, bei denen die Begriffe „Bytes“ oder „Datenbytes“ in Zusammenhang mit den genannten Merkmalen verwendet werden, ohne dass damit ein unterschiedlicher Bedeutungsinhalt zum Ausdruck kommt (vgl. Abs. [0008] ff.; [0016] f.; [0063] ff.; BGH-U S. 8 Rn. 14).
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der angesprochene Fachmann ausgehend von seinem allgemeinen Fachverständnis im Prioritätszeitpunkt unter „Datenbytes“ ausschließlich solche Bytes verstanden hat, die auf Nutzdaten entfallen. Ein entsprechendes Fachverständnis kann nicht festgestellt werden, wovon im Übrigen auch der High Court of Justice ausgegangen ist (vgl. HCJ-U Rn. 85).
179Der hier maßgebliche Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der elektrischen Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption von drahtlosen Mobilsystemen. Dieser Fachmann bringt sich im Rahmen der Projekte der ITU-T/ETSI/3GPP in Standardisierungsprozesse ein - z.B. in Arbeitsgruppentreffen, E-Mail-Diskussionen - und ist über die aktuellen Entwicklungen und Vorschläge seiner Kollegen in den engsprechenden Gremien informiert (vgl. Urteil des BPatG vom 28.01.2020, Az.: 4 Ni 6/19 (EP), Anlage FF DH67, S. 22, unter Pkt. 4.).
180Daraus, dass dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt grundsätzlich bekannt war, dass Dateneinheiten aus zwei funktionalen unterschiedlichen Blöcken bestehen, nämlich Nutzdaten einerseits und einem sog. Header andererseits, folgt noch nicht, dass damit sprachlich eine feststehende Bedeutung des Begriffs „Daten“ („data“) im Sinne von Nutzdaten verbunden ist.
181Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus dem vorbekannten LTE-Standarddokument (Anlage EIP D6). Auch darin ist zunächst „lediglich“ die Differenzierung zwischen Nutzdaten und einem Header beschrieben, wenn es darin heißt (Anlage EIP D6, Abschnitt 6.2.1.4)
182„AMD PDU consists of Data field and an AMD PDU header.“
183Sofern es darin im Abschnitt 3.1 „Definitions“ weiter heißt
184
,
geht daraus weder eine Definition/Erklärung des Begriffs „data bytes“ noch des Begriffs „data“ hervor. Dem in Bezug genommenen Passus ist zu entnehmen, dass ein „Byte Segment“ ein Byte einer AMD PDU, also einer Dateneinheit, ist, ohne dass daraus hervorgeht, ob ein „Byte“ auf Nutzdaten oder Steuerinformationen entfällt. Sofern dann für das Byte Segment „#0“ festgelegt wird, dass es das erste Byte des Datenfeldes ist, also auf Nutzdaten entfällt, ist nicht ersichtlich, weshalb damit ausgeschlossen ist, dass auch im Zusammenhang mit „Headern“ die Begrifflichkeit „bytes“ Verwendung finden kann.
186Anderes ergibt sich auch aus den von der Klägerin im Übrigen vorgelegten Unterlagen nicht.
187Soweit die Klägerin auf das Standardlehrbuch von Tanenbaum mit dem Titel „Computer Networks“ (auszugsweise vorgelegt als Anlage FF DH20) Bezug nimmt, verweist sie ganz allgemein darauf, dass darin ausdrücklich zwischen „Headern“ und „Daten“ unterschieden werde. Auf konkrete Passagen nimmt sind - soweit ersichtlich - lediglich durch eine Unterstreichung des Begriffs „data“ und „control information“ auf Seite 17 f. des vorgelegten Auszugs Bezug. Der betreffende Passus beschäftigt sich im Zusammenhang mit Protokollhierarchien damit, dass „data“ und „control information“ zwischen unterschiedlichen Schichten übertragen werden. Damit erfolgt zwar eine Differenzierung zwischen „Daten“ - im Sinne von Nutzdaten - einerseits und Steuerinformationen andererseits. Damit soll hervorgehoben werden, dass sowohl Nutzdaten als auch Steuerinformationen übertragen werden. Dem lässt sich aber nicht entnehmen, dass auch dort, wo es auf eine Unterscheidung bzw. Hervorhebung in dem dargestellten Sinne nicht ankommt, mit dem Begriff „data“ stets nur auf Nutzdaten Bezug genommen wird.
188Entsprechendes gilt im Hinblick auf das von der Klägerin ferner auszugsweise vorgelegte „Network Dictionary“, veröffentlicht von der Javvin Technologies Inc. (auszugsweise vorgelegte mit Anlagenkonvolut FF DH23). Die Klägerin verweist auf eine darin (S. 133) enthaltene Erklärung des Begriffs „Data Encapsulation“, in welchem Zusammenhang die Bestandteile einer PDU als „Header, Trailer and Data encapsulated“ beschrieben werden. Auch insoweit steht indes die gesonderte Nennung von „Headern“ einerseits und „Data“ andererseits in einem Zusammenhang damit, dass die unterschiedlichen Bestandteile einer Dateneinheit aufgezeigt werden sollen, weshalb diese auch gesondert und mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten bezeichnet werden. Eine von diesem Kontext losgelöste feststehende Bedeutung des Begriffs „data“ kann dem nicht entnommen werden.
189Dass sich aus den übrigen, mit Anlagenkonvolut FF DH23 vorgelegten Unterlagen etwas anderes ergibt, hat die Klägerin, die insoweit keine konkreten Passagen nennt, sondern lediglich noch farbliche Markierungen in den Textauszügen vorgenommen hat, nicht aufgezeigt.
190Im Übrigen ist - worauf nochmals hinzuweisen ist - auch der High Court nicht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Begriff „data bytes“ um einen Fachbegriff handelt.
Selbst dann aber, wenn von einem allgemeinen Fachverständnis auszugehen wäre, wonach mit dem Begriff „Datenbytes“ regelmäßig nur solche Bytes bezeichnet werden, die auf Nutzdaten entfallen, so dass die auf Header entfallenden Bytes ausgenommen sind, kann dieser Bedeutungsgehalt dem Begriff „Datenbytes“ jedenfalls im Kontext der Lehre des Patentanspruchs 12 nicht beigemessen werden.
Das Klagepatent definiert weder im Patentanspruch 12 selbst noch in der Patentbeschreibung, was es unter „Datenbytes“ bzw. „Bytes“ versteht. Indes folgt aus der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung, dass erfindungsgemäß sämtliche Datenbytes, die gesendet werden, auch zu zählen sind.
193Wie zuvor (unter lit. b), bb, (1)) ausgeführt, ist die gezählte Anzahl der gesendeten Dateneinheiten bzw. die gezählte Anzahl der gesendeten Datenbytes das erfindungsgemäß vorgesehene (alleinige) Kriterium für die Anforderung des Statusberichts. Der erfindungsgemäße Zählmechanismus schließt daraus, dass die Dateneinheiten/Datenbytes Gegenstand eines Sendevorgangs sind, darauf, dass sie im Speicher abgelegt sind und dort Sequenznummern und Speicherkapazität verbrauchen. Technisch-funktional kommt es deshalb darauf an, dass der Zählmechanismus sämtliche gesendeten Bytes, d.h. solche, die auf Nutzdaten und solche die auf Header entfallen, erfasst. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Anforderung eines Statusberichts unterbleibt, obwohl der Speicherplatz bereits einen mit Blick auf eine Protokollblockierung kritischen Stand erreicht hat. Zu zählen sind deshalb auch solche Bytes, die auf Header entfallen, wenn sie Gegenstand eines Sendevorgangs sind.
194Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich das erfindungsgemäß gewählte Kriterium der gezählten Anzahl gesendeter Datenbytes mit Blick auf den tatsächlich verbrauchten Speicherplatz ohnehin als ungenau erweist. Denn diese Ungenauigkeit ist nicht darin begründet, dass der Zählmechanismus die Anzahl der gesendeten Datenbytes nicht genau erfasst. Die Ungenauigkeit hat ihre Ursache vielmehr darin, dass das erfindungsgemäß gewählte Kriterium - wie ausgeführt - nicht unmittelbar den tatsächlichen Speicherfüllstand abbildet, sondern sich ihm lediglich (mittelbar) durch das Zählen der gesendeten Datenbytes nähert. Aus der insoweit bestehenden Ungenauigkeit kann aber nicht abgeleitet werden, dass der erfindungsgemäße Zählmechanismus selbst ungenau sein darf und nicht zwingend sämtliche gesendeten Datenbytes erfassen muss.
Den vorherigen Erwägungen kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die auf den Header entfallenden Bytes „größenmäßig für die Ausführung der Lehre des Klagepatents keine Rolle spielen“.
196Das gilt schon deshalb, weil die Lehre des Patentanspruchs 12 - wie ausgeführt - für die Zählung an die „gesendeten“ Datenbytes anknüpft und dabei nicht danach differenziert, ob die Bytes größenmäßig erheblichen oder unerheblichen sind.
197Unbeschadet dessen kann auch dem Vorbringen der Klägerin schon nicht entnommen werden, dass die auf die Header entfallenden Bytes stets nur einen für das erfindungsgemäß angestrebte Ziel, Blockierungszustände zu vermeiden, technisch unbedeutenden Teil an den gesendeten Datenbytes einnehmen.
198Eine solche anteilige Betrachtung von auf Nutzdaten und auf Header entfallenden Bytes begegnet bereits deshalb Bedenken, weil sie die insgesamt verfügbare Speicherkapazität unberücksichtigt lässt. Ist diese verhältnismäßig gering, wie etwa bei Mobiltelefonen (vgl. auch Abs. [0012]), kann auch ein bereits geringer Anteil von Bytes einen Blockierungszustand bewirken, der erfindungsgemäß vermieden werden soll. Das gilt umso mehr als auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, dass Headerdaten eine Größe von mindestens einem Byte (und mehr) aufweisen können, so dass sie - sofern sie im Zwischenspeicher abgelegt werden (vgl. dazu ausführlich nachfolgend unter lit. dd)) - auch Speicherplatz (wenn auch ggf. in einem verhältnismäßig geringeren Umfang) verbrauchen.
199Unbeschadet dessen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die auf die Header entfallenden Bytes stets nur einen mit Blick auf den erfindungsgemäß angestrebten Vorteil (Vermeidung von Blockierungszuständen aufgrund von Speicherplatzbeschränkungen) unerheblichen Anteil aufweisen. Dies zeigt die Klägerin nicht hinreichend auf. Die Klägerin berechnet einen - nach ihrem Vorbringen unbedeutend geringen - Anteil der auf Header entfallenden Bytes unter der Annahme einer bestimmten Übertragungssituation, nämlich ausgehend davon, dass die Dateneinheiten mit einer hohen Übertragungsgeschwindigkeit übertragen werden. Damit geht eine verhältnismäßig große Größe der Dateneinheiten einher, wobei vor allem der Anteil der Nutzdaten in Abhängigkeit zur Größe der Dateneinheit zunimmt. Für eine so gekennzeichnete Übertragungssituation errechnet die Klägerin einen Anteil der auf den Header entfallenden Bytes von 0,108 %. Auf diese Übertragungssituation, die die Klägerin ihren Berechnungen zugrunde legt, ist aber die Lehre des Patentanspruchs 12 nicht beschränkt, was auch die Klägerin nicht geltend macht. Die Dateneinheiten können vielmehr auch mit einer verhältnismäßig geringen Übertragungsgeschwindigkeit übermittelt werden, in der die einzelnen Dateneinheiten eine geringere Größe aufweisen und bei denen die auf den Header entfallenden Bytes deshalb einen größeren Anteil einnehmen. Für eine solche Übertragungssituation errechnet etwa die Beklagte einen Anteil der auf den Header entfallenden Bytes von 13 %. Dass es sich dabei um einen technisch völlig unerheblichen Anteil an handelt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden (ähnlich wohl auch HCJ-U Rn. 81 f.).
Ebenso wenig steht es dem dargelegten Verständnis entgegen, sofern sich die auf Header entfallenden Bytes nicht in ganzen Zahlen (vollständigen Bytes) erfassen lassen sollten, was die Beklagte bestreitet. Der Anspruchswortlaut kann ohne weiteres derart verstanden werden, dass der Zählmechanismus „lediglich“ die vollständigen Bytes erfasst und die nicht vollständigen Bytes ausspart. Selbst dann aber, wenn der Anspruchswortlaut so zu verstehen sein sollte, dass erfindungsgemäß auch die Anteile von Bytes (einzelne Bits) zu zählen sind, ist ein Zählmechanismus denkbar, der dies zu leisten vermag. Die Klägerin macht insoweit „lediglich“ geltend, dass ein solcher Zählmechanismus schwierig umzusetzen sei, was nicht damit zu vereinbaren sei, dass ein leicht zu implementierender Abfrageauslösemechanismus ohne erheblichen Rechenaufwand bereitgestellt werden solle. Daraus folgt indes für die in Rede stehende Auslegungsfrage schon deshalb nichts, weil die Lehre des Patentanspruchs die Bereitstellung eines einfach zu implementierenden Abfrageauslösemechanismus nicht erfindungsgemäß anstrebt.
Der Begriff der „Datenbytes“ kann auch nicht deshalb auf Nutzdatenbytes reduziert werden, weil der in Absatz [0005] in Bezug genommene LTE-Mobilfunkstandard die Speicherung von Headerdaten in der Mobilstation zum Zwecke ihrer erneuten Versendung nicht (ausdrücklich) vorsieht.
Das gilt bereits deshalb, weil das Klagepatent den im Prioritätszeitpunkt geltenden LTE-Mobilfunkstandard zwar als Hintergrund der Erfindung wählt. Denn im LTE-Standard ist die Größe der Dateneinheiten variabel, so dass sich die Gefahr von Protokollblockierungen wegen Sequenznummernbeschränkung einerseits und wegen beschränkter Speicherkapazitäten andererseits in besonderer Weise stellt (BPatG-U, S. 6 Rn. 9). Patenanspruch 12 ist indes nicht auf den vorbekannten LTE-Standard beschränkt (vgl. Abs. [0032], [0033], [0051], [0067] sowie BGH-U, S. 18 f. Rn. 56, allerdings zur Voranmeldung). Selbst wenn sich mithin aus dem in der Patentschrift genannten LTE-Mobilfunkstandard ergeben würde, dass der Header nicht in den Zwischenspeicher gelangt, kann daraus für ein beschränkendes Verständnis nichts hergeleitet werden. Die Klägerin hat jedenfalls nicht geltend gemacht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass nicht jedenfalls außerhalb des vorbekannten LTE-Standards Ausgestaltungen denkbar sind, bei denen es zur Zwischenspeicherung von Headern kommt.
Unbeschadet der vorherigen Ausführungen gilt aber auch Folgendes:
204Wie bereits ausgeführt, ist die Anzahl der gesendeten Dateneinheiten/die Anzahl der gesendeten Datenbytes das erfindungsgemäß vorgesehene (alleinige) Kriterium für das Anfordern des Statusberichts. Danach zählt der erfindungsgemäß vorgesehene Zählmechanismus die Dateneinheiten und Datenbytes unabhängig von den tatsächlichen Speicherverhältnissen und knüpft allein daran an, dass die Dateneinheiten/Datenbytes Gegenstand eines Sendevorgangs sind.
205Hiervon ausgehend könnten die auf Header entfallenden Bytes unter Verweis auf den vorbekannten LTE-Standard überhaupt nur dann aus dem Begriff der „Datenbytes“ auszunehmen sein, wenn eine Speicherung von Headern zum Zwecke einer ggf. erforderlichen erneuten Übertragung nach dem Standard ausgeschlossen wäre, so dass sich die Annahme, dass sie Speicherplatz einnehmen, schon deshalb verbieten würde und der Fachmann auf Header entfallende Bytes deshalb schon per se nicht als „Datenbytes“ im Sinne der Lehre des Klagepatents erachten würde.
206Dass die Speicherung der Header im vorbekannten LTE-Standard in dem dargestellten Sinne ausgeschlossen ist, kann indes nicht festgestellt werden.
207Die Klägerin hat insoweit erstinstanzlich im Wesentlichen auf Passagen der Sachverständigenvernehmungen in dem von ihr vor dem High Court geführten Verfahren sowie auf die Begründung des in dem dortigen Verfahren ergangenen Urteils Bezug genommen. Sowohl aus den protokollierten Aussagen (vgl. etwa Transkript Sachverständigenanhörungen, Anlagenkonvolut FF DH22, Cooper, S. 206, Z. 19 f.; Wickins, S. 305, Z. 3 - Z. 21; S. 306, Z. 23 f. und S. 308, Z. 4 - Z. 14; Irvine, S. 518, Z. 23 - S. 519, Z. 3 und S. 521, Z. 23 - S. 522, Z. 3) als auch aus den Urteilsgründen (vgl. HCJ-U, Rn. 81 f. und Rn. 85) ergibt sich indes „lediglich“, dass im Entwurf der LTE-Spezifikation die Speicherung des Headers nicht zwingend vorgegeben ist, dass aber der Fachmann davon ausgeht, dass das (vorbekannte) LTE-System beide Möglichkeiten, die Speicherung von Headern einerseits und das Absehen einer Speicherung von Headern andererseits, zulässt (vgl. insbesondere HCJ, Rn. 81 f. und Rn. 85); obgleich sich die Speicherung des Headers ggf. als „unattraktiver“ erweisen kann (vgl. insbesondere Anlagenkonvolut FF DH22, Cooper, S. 206, Z. 19 f. und Wickins, S. 305, Z. 3 - Z. 21). In Übereinstimmung hiermit hat die Klägerin auch im Übrigen „lediglich“ vorgetragen, dass eine Speicherung des Headers nicht zwangsweise stattfinde bzw. dass, wenn eine Speicherung überhaupt stattfinde, der Header nur unvollständig gespeichert werde. Entsprechend trägt die Klägerin auch im Rahmen des hiesigen Berufungsverfahrens vor (vgl. Berufungsbegründung, S. 17 ff., Bl. 94 ff. eA).
208Nach alledem lässt sich dem Vortrag der Klägerin „lediglich“ entnehmen, dass die Speicherung der Header in dem vorbekannten Standarddokument zwar nicht (ausdrücklich) vorgesehen ist, sie danach aber gleichsam möglich ist. Daraus kann aber - wie ausgeführt - für ein Verständnis, wonach die auf Header entfallenden Bytes per se aus der Menge der zu zählenden Datenbytes auszunehmen sind, nichts hergeleitet werden. Denn nach dem erfindungsgemäßen Zählmechanismus kommt es auf die tatsächlichen Speicherplatzbedingungen in der konkreten Übertragungssituation nicht an.
Der Senat verkennt nicht, dass der High Court ausgehend von einer (nur) optionalen Speicherung der Header im vorbekannten LTE-Standard angenommen hat, dass das Klagepatent ein System, in dem ausschließlich die Bytes von Nutzdaten gezählt werden, nicht ausschließt (vgl. HCJ-U Rn. 85 a. E.) und zu der Auffassung gelangt ist, dass es sinnvoll sei, die auf Header entfallenden Bytes zu zählen, wenn sie gespeichert würden und von einer Zählung abzusehen, wenn eine Speicherung nicht erfolge (vgl. HCJ-U Rn. 82).
210Diesem Verständnis vermag der Senat indes auch bei der gebotenen Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts eines Vertragsstaats des Europäischen Patentübereinkommens, das sich mit einer im Wesentlichen gleiche Fragestellung befasst hat und hierbei zu einem abweichenden Ergebnis gekommen ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 950 Rn. 14 - Walzenformgebungsmaschine; GRUR 2025, 1828 Rn. 52 - Spenderteil), nicht zu folgen.
211Ein entsprechendes Verständnis kann jedenfalls nicht allein aus dem Begriff „Datenbytes“ hergeleitet werden. Denn diesem kann im Kontext der Lehre des Patentanspruchs 12 kein variierender Bedeutungsgehalt beigegeben werden, wonach „Datenbytes“ einmal (wenn eine Speicherung von Headern erfolgt) die auf Header entfallenden Bytes erfassen und ein anderes Mal (wenn keine Speicherung von Headern erfolgt) auf Nutzdatenbytes beschränkt sind.
212Eine in dem dargestellten Sinne differenzierende Betrachtungsweise kann sich zwar grundsätzlich ausgehend von einer an der Funktion orientierten Betrachtung ergeben, wonach als „gesendete Datenbytes“ nur solche Bytes zu erachten sind, die auch tatsächlich gespeichert werden, gleich, ob es sich dabei um auf Nutzdaten entfallende oder um auf den Header entfallene Bytes handelt. Denn technisch-funktional kommt es auf diejenigen Bytes, die (tatsächlich) in den Speicher gelangen und so Speicherkapazität einnehmen an, um Protokollblockierungen (wegen eines nur beschränken Speicherplatzes) zu vermeiden. Eine solche Zählung, die die gesendeten Datenbytes nur dann zählt, wenn sie auch tatsächlich in den Speicher gelangen, steht jedoch in einem Widerspruch dazu, dass erfindungsgemäß die Anzahl der gesendeten Dateneinheiten/die Anzahl der gesendeten Datenbytes das (alleinige) Kriterium für das Anfordern des Statusberichts ist (vgl. auch BGH-U, S. 9 Rn. 15 und S. 13 Rn. 30) und der erfindungsgemäße Zählmechanismus die tatsächlichen Speicherverhältnisse unberücksichtigt lässt. Denn es werden dann nicht die „gesendeten Datenbytes“, sondern die gesendeten und tatsächlich gespeicherten Datenbytes gezählt. Selbst dann aber, wenn die Lehre des Patentanspruchs 12 so zu verstehen sein sollte, dass lediglich die tatsächlich im Speicher abgelegten Bytes zu zählen sind, ergäbe sich daraus für die Verletzungsfrage nichts anderes, weil - wie nachfolgend (unter Ziff. 2.) ausgeführt - nicht dargetan ist, dass die angegriffene Ausführungsform (bzw. der LTE-Standard, den sie implementiert) sämtliche gesendeten Bytes, die tatsächlich in den Speicher gelangen, zählt.
Die angegriffene Ausführungsform macht hiervon ausgehend keinen Gebrauch von der Lehre des Patentanspruchs 12, indem sie den LTE-Standard implementiert. Im LTE-Standard werden nicht sämtliche im Sinne der Lehre des Klagepatents relevanten Datenbytes gezählt (Merkmal 6.2). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausführungsform im Übrigen - unabhängig von ihrer standardmäßigen Ausgestaltung - die Datenbytes im klagepatentgemäßen Sinne zählt.
Nach dem hier maßgeblichen Standard kann die Kommunikation zwischen einem mobilen LTE-Endgerät und einer eNodeB in einem kabellosen LTE-Kommunikationsnetzwerk im sog. beantworteten Modus (AM) stattfinden. In diesem Modus zählt das mobile Endgerät oder das eNodeB beim Zusammensetzen („upon assembly“) der RLC PDUs (= Dateneinheiten im Sinne des Klagepatents) die Anzahl der Datenbytes der RLC PDUs durch Inkrementieren des Wertes des Zählers BYTE_WITHOUT_POLL (Anlage EIP D11, Abschnitt 5.2.2.1 und Abschnitt 7.1; nachfolgend auszugsweise wiedergegeben):
215
![]()

Dabei wird der Wert des Zählers BYTE_WITHOUT_POLL durch die Anzahl von Bytes im Datenfeldelement der RLC PDU inkrementiert (vgl. zuvor wiedergegebener Auszug des Abschnitts 5.2.2.1 „by every new byte of Data field element […]“)). Das Datenfeldelement wird auf dem Datenfeld abgebildet (vgl. nachfolgend wiedergegebener Auszug aus Abschnitt 3.1 „Definitions“, Anlage EIP D11):
219![]()
![]()
Das Datenfeld ist der eine Teil einer AMD PDU. Der andere Teil der AMD PDU ist der Header (vgl. nachfolgend wiedergegebener Auszug aus Abschnitt 6.2.1.4, Anlage EIP D11):
222
Ausgehend von der dargestellten Funktionsweise des hier maßgeblichen Standards verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 6.2 nicht.
224Mit Blick auf eine Verwirklichung des in Rede stehenden Merkmals ist zwar im Ausgangspunkt noch unschädlich, dass die Bytes beim Zusammensetzen der PDUs („upon assembly“) und nicht erst dann gezählt werden, wenn diese in die physische Luftschnittstelle übergeben worden sind. Insoweit hat zwar die Beklagte das Vorbringen der Klägerin bestritten, wonach die Zählung (erst dann) erfolgt, wenn die PDU von der RLC- zur MAC-Schicht weitergeleitet worden ist, darauf kommt es aber nicht an. Jedenfalls steht die Zählung der Dateneinheiten, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Übertragungsvorgang (vgl. Anlage EIP D11, Titel zu Abschnitt 5.2.2.1 „Transmission of a AMD PDU or AMD PDU segment“), worauf es der Lehre des Patentanspruchs 12 ankommt.
225Der standardgemäße Zählmechanismus zählt aber lediglich die auf die Nutzdaten entfallenden Bytes und nicht auch - wie klagepatentgemäß vorgegeben - die auf den Header entfallenden Bytes. Denn der Wert des Zählers BYTE_WITHOUT_POLL wird für jedes Byte des Datenfeldelements inkrementiert, das aber ausschließlich die Nutzdaten „enthält“. Denn das Datenfeldelement ist auf dem Datenfeld abgebildet, das sich - wie aufgezeigt - vom Header unterscheidet. Auf den Header entfallende Bytes werden damit vom Zählmechanismus nicht erfasst.
Eine Zählung der gesendeten Datenbytes im Sinne des Patentanspruchs 12 (Merkmal 6.2) ergäbe sich auch dann nicht, wenn die Lehre des Patentanspruchs 12 auf der Grundlage einer technisch-funktionalen Betrachtung dahingehend zu verstehen sein sollte, dass lediglich diejenigen Datenbytes zu zählen sind, die im Rahmen eines Sendevorgangs auch tatsächlich im Speicher abgelegt werden (vgl. zu dieser Auslegung zuvor unter Ziff. 1., c), dd), (3)).
227Die Klägerin hat nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass der LTE-Standard die auf Header entfallenden Bytes überhaupt nicht speichert, so dass es - ausgehend von einem Verständnis, wonach allein die tatsächlich im Speicher abgelegten Bytes zu zählen sind - unschädlich wäre, die auf Header entfallenden Bytes nicht zu zählen.
228Ohne Erfolg trägt die Klägerin insoweit und mit Blick auf den vorbekannten LTE-Standard vor: Der Header werde nicht in der Form, wie er mit der ursprünglichen PDU an den zweiten Knoten übertragen worden sei, im Zwischenspeicher abgelegt (Berufungsbegründung, S. 17 Rn. 43, Bl. 94 eA). In den Zwischenspeicher gelangten in erster Linie nur die Nutzdaten (Berufungsbegründung, S. 17 Rn. 43, Bl. 94 eA), der Header werde nicht so, wie er gesendet worden sei, im Zwischenspeicher abgelegt (Berufungsbegründung, S. 17 Rn. 44, Bl. 94 f. eA). Das Landgericht habe irrig angenommen, dass der Header einer PDU für eine erneute Übertragung vollständig zwischengespeichert werde (Berufungsbegründung, S. 18 Rn. 44 f., Bl. 95 eA; Hervorhebung hinzugefügt). Der Header werde, unabhängig davon, ob Teile desselben überhaupt gespeichert werden und wenn ja, in welchem Speicher dieser abgelegt werde, jedenfalls nicht vollständig gespeichert (Berufungsbegründung, S. 18 Rn. 46, Bl. 95 eA; ähnlich auch erstinstanzlich Triplik technischer Teil v. 10.02.2023, S. 12 ff., Bl. 1385 ff. eA LG).
229Diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass der Header im Standard überhaupt nicht gespeichert wird. Er legt vielmehr nahe, dass jedenfalls Teile des Headers in den Speicher gelangen, die dann aber - auch bei Berücksichtigung eines (weiteren) Verständnisses, wonach lediglich die Bytes zu zählen sind, die tatsächlich auch im Speicher sind - zu zählen wären.
230Dass eine Zählung der auf den Header entfallenden Bytes aber jedenfalls insoweit erfolgt, wie der Header im Zwischenspeicher abgelegt wird, hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wie bereits zuvor (unter lit. b)) aufgezeigt, werden nach dem hier maßgeblichen Standard die auf Header entfallenden Bytes nicht gezählt.
231Die Klägerin hat - worauf auch bereits das Landgericht hingewiesen hat (vgl. LGU, S. 34 unter lit. b)) - schließlich auch nicht aufgezeigt, dass die angegriffene Ausführungsform (unabhängig von ihrer standardgemäßen Ausgestaltung) den Header gar nicht speichert oder aber jedenfalls die Bytes der Teile des Headers, die in den Zwischenspeicher gelangen, zählt. Die Klägerin macht insoweit vielmehr im Wesentlichen geltend, auch der Teil des Headers, der gespeichert werde, sei bei zutreffendem Verständnis der klagepatentgemäßen Lehre nicht zu zählen, da er größenmäßig nicht relevant sei und dass ein Zählmechanismus, der die Bytes des gespeicherten Headers erfasse, schwer zu implementieren sei. Dazu, dass diese Umstände eine Zählung der auf den Header entfallenden Bytes nicht ausschließen, ist bereits zuvor (unter Ziff. 1. lit. c), cc)) ausgeführt worden. Auf die entsprechenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, letzter HS ZPO.
233Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
234Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
235xxx xxx xxx