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1. Bei einer unberechtigten Infringement-Meldung eines Patentinhabers gegenüber einem Plattformbetreiber, die ein endgültiges Unterlassungsbegehren nicht beinhaltet, kann es sich um eine mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbare Maßnahme handeln, die nach den Grundsätzen der unberechtigten Abnehmerschutzrechtsverwarnung gemäß §§ 823, 1004 BGB zu behandeln ist.
2. Eine unberechtigte Infringement-Meldung eines Patentinhabers kann außerdem eine gezielte Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG darstellen.
3. Bei einem deliktischen Anspruch zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Das gilt auch bei einem deliktischen Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch eine unberechtigte Infringement-Meldung.
4. Für ein Anspruchsschreiben, mit dem ein deliktischer Anspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung oder wegen einer unberechtigten Infringement-Meldung geltend gemacht wird, gelten in Bezug auf den Erstattungsanspruch nicht die Anforderungen des § 13 Abs. 3 UWG, auch wenn das Verhalten des Verwarnenden zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch begründet (Anschluss an OLG Nürnberg, GRUR 2025, 1513 – Kuscheltiere).
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.10.2024 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 270.603,28 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
2A.
3Die Klägerin macht gegen die Beklage Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend, die sie auf (vermeintlich) unberechtigte Meldungen der Beklagten an X 1 stützt, die die Verletzung von Patenten der Beklagten durch Produktangebote der Klägerin zum Gegenstand haben.
4Die Klägerin ist im Online-Vertrieb tätig und vertreibt schwerpunktmäßig Küchengeräte und Zubehör für Küchengeräte. Zum Vertrieb ihrer Produkte bedient sie sich unter anderem der Online-Plattform „X1“ unter www.X1.de. Die Beklagte gehört zur X2-Gruppe, deren Hauptprodukt das Küchengerät mit der Bezeichnung „X3“ ist, mit dem Lebensmittel thermisch behandelt werden können. Dieses Küchengerät weist eine Mixvorrichtung auf.
5Die Beklagte ist Inhaberin der folgenden europäischen Patente: EP XXX XXX XXX XX (im Folgenden EP‘XXX), EP X XXX XXX XX (im Folgenden EP‘XXX), EP X XXX XXX XX (im Folgenden EP‘XXX) und EP X XXX XXX XX (im Folgenden EP‘XXX). Ferner ist die Beklagte Inhaberin des deutschen Patents DE XX XXXX XX XXX XX (im Folgenden Streitpatent).
6Das Streitpatent wurde am 06.08.2014 angemeldet. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 25.05.2022. Das Streitpatent steht in Kraft.
7Das Streitpatent betrifft ein Abdeckteil zum teilweisen Verschließen einer Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes. Die im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentansprüche 1 und 10 lauten wie folgt:
8„1.
9Abdeckteil (2), insbesondere Messbecher, zum teilweisen Verschließen einer Durchgangsöffnung (5) eines Gefäßdeckels (4) eines Küchengerätes (1), wobei das Abdeckteil (2) einen ring- oder tellerförmigen Randbereich (6) aufweist, welcher Randbereich (6) mindestens ein Abstandselement (7) zur Beabstandung des Abdeckteiles (2) von dem Gefäßdeckel (4) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Abdeckteil (2) mindestens eine Belüftungsöffnung (8) aufweist.
1010.
11Küchengerät (1) mit einem Gefäß (3), einem eine Durchgangsöffnung (5) aufweisenden Gefäßdeckel (4) und einem die Durchgangsöffnung (5) teilweise verschließenden Abdeckteil (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 9, wobei insbesondere der Randbereich (6) des Abdeckteils (2) und der Gefäßdeckel (4) zueinander korrespondierend so ausgebildet sind, dass die Belüftungsöffnung (8) des Abdeckteils (2) in einer Richtung parallel zu einer Längsachse (x) des Küchengerätes (1) und/oder einer Längsachse (y) des Abdeckteils (2) einen Abstand von mindestens 3 mm zu einer nächstliegenden Oberfläche des Gefäßdeckels (4) aufweist.“
12Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 des Streitpatents zeigt ein erfindungsgemäßes Abdeckteil 2 mit einem Randbereich 6, einem Abstandselement 7 und einer Belüftungsöffnung 8:
13"Abbildung entfernt"
14Zu dem Produktangebot der Klägerin gehört unter anderem der Entsafteraufsatz „X4 Entsafter“, der in einer Variante für den „X3“ der Beklagten (auf X1 bezeichnet mit der X5; im Folgenden „X4 XX“) und in einer anderen Variante für das Küchengerät „X 6“ von X7l (auf X 1 bezeichnet mit der X 5; im Folgenden „X 4“) verwendbar ist.
15Bei den X 4-Entsaftern handelt es sich um Zwischenaufsätze, die auf den Deckel eines Küchengeräts aufgesetzt werden können und mit denen Früchte entsaftet werden können. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend eine Abbildung des X 4 der Beklagten wiedergegeben:
16"Abbildung entfernt"
17Der Saft kann über einen am unteren Rand der Entsaftungsschale angebrachten Schlauch aus der Entsaftungsschale auslaufen und darüber aufgefangen werden. Die auf dem Entsafter aufgebrachte Schale und der zugehörige Deckel sind keine Bestandteile des X 4. Sie bilden ein als „X 8“ bezeichnetes Zubehörteil aus dem Produktsortiment der Beklagten.
18X 1 bietet Inhabern von gewerblichen Schutzrechten die Möglichkeit, Rechtsverletzungen zu melden.
19Zu seinem Meldesystem hält X 1 unter der Adresse https://XXXX) nachfolgend wiedergegebene Informationen bereit:
20"Abbildung entfernt"
21Ferner sind unter https://www.X1 nachfolgend wiedergegebene Informationen abrufbar:
22Abbildung entfernt.
23Daraus geht hervor, dass X 1 zur Mitteilung einer Rechtsverletzung ein Formular (Anlage K19) zur Verfügung stellt, auf das wegen seines genauen Inhalts verwiesen wird.
24Mittels zweier E-Mails informierte X 1 die Klägerin am 01.09.2022 darüber, dass die Beklagte eine auf den X 4 bezogene Beschwerde gestützt auf eine Verletzung des Streitpatents (E-Mail v. 01.09.2022, Anlage K7; Beschwerdenummer: XXXXXX) und eine auf den X 4 bezogene Beschwerde gestützt auf eine unmittelbare Verletzung des Streitpatents, eine mittelbare Verletzung des EP‘XXX, des EP‘XXX, des EP‘XXX und des EP‘XXX (E-Mail v. 01.09.2022, Anlage K9; Beschwerdenummer: XXXXXXX) eingereicht habe. Wegen des genauen Inhalts der genannten E-Mails wird auf diese Bezug genommen.
25X 1 sperrte das Angebot für den X 4 (unter der X 5) ab dem 01.09.2022.
26Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 09.09.2022 (Anlage K13) forderte die Klägerin die Beklagte unter Verweis auf die eingelegten Beschwerden mit den Beschwerdenummern XXXXXXX (X 4; Verletzung Streitpatent) und XXXXXX (X 4) unter anderem dazu auf, bis zum 16.09.2022 eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass aus den genannten Patenten aktuell und zukünftig keine Rechte gegenüber ihr (der Klägerin) im Zusammenhang mit dem X 4 geltend gemacht werden.
27Mit einer E-Mail vom 14.09.2022 (Anlage K8), auf die wegen ihres genauen Inhalts Bezug genommen wird, informierte X 1 die Klägerin darüber, dass die Beklagte sich im Hinblick auf den X 4 nunmehr auch auf eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 15 des EP‘XXX berufen habe (Beschwerdenummer: XXXXXXXXXX).
28Das Angebot der Klägerin für den X 4 (unter der X 5 ) war ab dem 14.09.2022 gesperrt.
29Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 15.09.2022 (Anlage K14) forderte die Klägerin die Beklagte unter anderem dazu auf, bis zum 19.09.2022 ihr gegenüber eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass aus dem genannten Patent aktuell und zukünftig ihr, der Klägerin, gegenüber keine Rechte im Zusammenhang mit dem X 4 geltend gemacht werden.
30Nachdem die Beklagte auf die Aufforderungsschreiben der Klägerin keine strafbewehrten Unterlassungserklärungen abgegeben hatte, erwirkte die Klägerin mit Beschlüssen des Landgerichts Düsseldorf vom 22.09.2022 (Az.: 4b O 67/22; Anlage K1) und vom 29.09.2022 (Az.: 4b O 68/22; Anlage K1) einstweilige Verfügungen, mit denen der Beklagten nach Maßgabe des Tenors zu Ziffer I.1.1. und Ziffer I.1.2 des vorliegend angefochtenen Urteils aufgegeben wurde, es zu unterlassen, unter Berufung auf ihre Patentrechte die Sperrung von Angebotsseiten auf der Handelsplattform X 1 zu erwirken sowie die insoweit an X 1 gerichteten Beschwerden zurückzuziehen.
31Die Angebote der Klägerin für den X 4 und den X 4 wurden am 27.09.2022 um 19:00 Uhr wieder freigeschaltet und waren ab dem 28.09.2022 wieder abrufbar.
32Während der Sperrung der Angebote war der Klägerin ein Vertrieb des X 4 und des X 4 über X 1 nicht möglich.
33Vor dem Hintergrund der gegen die Beklagte ergangenen einstweiligen Verfügungen forderte die Klägerin die Beklagte mit zwei rechtsanwaltlichen Schreiben vom 08.11.2022 (Anlage K16) jeweils zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Entsprechende Erklärungen gab die Beklagte in der Folgezeit nicht ab.
34Die Klägerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht:
35Die Meldungen der Beklagten stellten eine gezielte Behinderung dar (§ 4 Nr. 4 UWG), weshalb die Beklagte bereits aufgrund wettbewerbsrechtlicher Gesichtspunkte zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet sei. Sie, die Klägerin, sei an einem Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte gehindert worden, obwohl diese die von der Beklagten in ihren Meldungen genannten Schutzrechte, insbesondere das Streitpatent, nicht verletzen würden.
36Der X 4 verletze das Streitpatent nicht.
37Sofern das Streitpatent vorsehe, dass die Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels teilweise verschlossen werde, sei damit gemeint, dass die Durchgangsöffnung in ihrer Fläche reduziert, also zum Teil abgedeckt bzw. verkleinert, werde. Das Abdeckteil erstrecke sich streitpatentgemäß in die Durchgangsöffnung hinein und verringere dadurch die freie Durchgangsfläche auf den umlaufenden Spalt. Da eine solche Wechselwirkung bei demX 4 nicht bestehe, sondern die Durchgangsöffnung in voller Größe erhalten bleibe, verschließe dieser die Durchgangsöffnung nicht teilweise, wie vom Streitpatent vorgesehen.
38Der X 4 verfüge außerdem über keine Abstandselemente, die - wie vom Streitpatent verlangt - die Ausbildung eines Einlassspalts bewirkten, über den Medien in das Gefäß der Küchenmaschine einfüllbar seien. Das gelte jedenfalls dann, wenn der X 4 bestimmungsgemäß mit einem X 3 , Modell 5 oder Modell 6 verwendet werde. Der X 4 werde hier auf den Gefäßdeckel der Küchenmaschine aufgesetzt und sei formschlüssig auf diesem gehalten. Etwas anderes ergebe sich aber auch dann nicht, wenn man - wie die Beklagte - darauf abstelle, dass der X 4 in einer nicht bestimmungsgemäßen Art und Weise auf einen Gefäßdeckel des X 3, Modell 31 oder auf einen Deckel eines Küchengeräts X 6 aufgesetzt werde.
39Der X 4 habe ferner keine Belüftungsöffnung im Sinne des Streitpatents. Er verfüge über überhaupt kein geschlossenes Gehäuse, das ent- oder belüftet werden müsse. Er sei nicht in der Lage, die Durchgangsöffnung vollständig (also einschließlich eines Einlassspalts) zu verschließen. Er weise lediglich eine zentrale Öffnung zur Durchleitung des Dampfes auf. Sei diese verschlossen, sei keine weitere Belüftungsöffnung im Sinne des Streitpatents mehr vorhanden, es entstehe ein unerwünschter Überdruck.
40Der X 4 verwirkliche die Lehre des Streitpatents aus entsprechenden Gründen ebenfalls nicht. Sofern die Beklagte ein Abstandselement in dem umlaufenen Kragen des X 4 sehe, bewirke dieser auch bei einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung mit einem Deckel des X 3, Modell 31 keinen Spalt, der das Hinzufügen von Medien erlaube.
41Die Unlauterkeit begründende Umstände lägen darin, dass sich die Beklagte zielgerichtet an X 1 gewandt habe, um eine Sperrung der Angebote für den X 4 und den X 4 zu bewirken. Die Frage, ob eine Patentverletzung vorliege, werde von X 1 nicht sachgemäß unter Würdigung der Argumente des Anbieters entschieden. X 1 werde auch ohne Prüfung in der Regel eine Sperrung vornehmen, um sich selbst einer Haftung als Plattformbetreiber entsprechend Art. 6 DSA (vormals Art. 14 E-Commerce-RL) zu entziehen. Dies habe auch der Beklagten bewusst sein müssen. Wenn es der Beklagten darum gegangen wäre, mit ihr - der Klägerin - in einen Dialog zu treten, hätte sie sich mit einer Berechtigungsanfrage direkt an sie wenden können.
42Unbeschadet der wettbewerbsrechtlichen Erwägungen sei die Beklagte auch nach dem allgemeinen Deliktsrecht zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Meldungen einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellten. Die Behauptungen der Beklagten gegenüber X 1, der X 4 und der X 4 verletzten Schutzrechte der Beklagten, seien als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zu qualifizieren. Die Beklagte habe jedenfalls fahrlässig gehandelt, indem sie die Produktangebote für den X 4 und den X 4 habe sperren lassen.
43Aufgrund der Sperrung der X 1-Angebote für den X 4 und den X 4 sei ihr ein Gewinn entgangen. Dieser belaufe sich für den X 4 auf 28.815,49 € und für den X 4 auf 8.131,75 €, mithin insgesamt auf 36.947,24 €. Die Beklagte habe ihr außerdem die Kosten der Abmahnungen in Höhe von insgesamt 10.339,43 € sowie die Kosten der Abschlussschreiben in Höhe von 10.336,36 € als Schaden zu ersetzen.
44Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat geltend gemacht:
45Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz seien unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Die geltend gemachten Ansprüche bestünden insbesondere nicht aufgrund allgemein deliktsrechtlicher Gesichtspunkte. Die in Rede stehenden Meldungen stellten keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Sie seien nicht wie eine Schutzrechtsverwarnung zu behandeln, vielmehr seien sie mit einer Berechtigungsanfrage vergleichbar. Der Schutzrechtsinhaber erkläre gegenüber X 1 lediglich, dass er der Meinung sei, dass seine Schutzrechte verletzt würden, er formuliere demgegenüber kein ernsthaftes Unterlassungsbegehren. Auch sie habe gegenüber X 1 lediglich eine mögliche Verletzung ihrer Rechte durch X 1 angezeigt. Aus den vonX 1 zum Meldesystem bereitgehaltenen Informationen ergebe sich zudem, dass sich an die Meldung des Schutzrechtsinhabers eine Prüfung durch X 1n anschließe. Auf den Ausgang dieser Prüfung habe der Schutzrechtsinhaber keinen Einfluss. Sollte X 1 eine solche Prüfung wider Erwarten nicht vorgenommen haben, könne dies nicht ihr angelastet werden. Aufgrund der möglichen Haftung von X 1 bestehe zudem ein legitimes Interesse des Schutzrechtsinhabers, X 1 seine Auffassung zur Schutzrechtslage mitzuteilen. Durch die Mitteilung werde auch keine nennenswerte Beeinträchtigung des Erwerbs der gesperrten Produkte herbeigeführt, weil diese über eine Vielzahl unterschiedlicher Onlineshops erhältlich seien, auf die ein (potenzieller) Kunde ausweichen könne, wenn er das gewünschte Produkt bei X 1 nicht finde. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Sperrungen lediglich von kurzer Dauer gewesen seien, und sich die Klägerin ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von X 1 mit den Regelungen über die Mitteilung von Rechtsverletzungen einverstanden erklärt habe, wodurch sie sich ggf. einem Teil ihrer Rechte begebe.
46Unbeschadet dessen seien die streitgegenständlichen Meldungen aber auch nicht unberechtigt erfolgt. Sowohl der X 4 als auch der X 4 verletzten das Streitpatent, was nach den geltenden Grundsätzen zur Schutzrechtsverwarnung auch dann, wenn die Meldung auf mehrere Schutzrechte gestützt worden sei, ausreichend sei.
47Der X 4 verwirkliche die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents unmittelbar. Ferner werde die Lehre des Patentanspruchs 10 unmittelbar, hilfsweise jedenfalls mittelbar verwirklicht.
48Soweit das Abdeckteil „zum teilweisen Verschließen“ eines Gefäßdeckels eines Küchengeräts vorgesehen sei, werde weder die Stelle noch die Art und Weise des teilweisen Verschlusses näher festgelegt. Die Lehre des Patentanspruchs 1 sei nicht auf ein „Hineinragen“ des Abdeckteils in die Gefäßdeckelöffnung, eine Reduzierung der Durchgangsöffnung in ihrer Fläche oder eine Wechselwirkung von Abdeckteil und Gefäßdeckel beschränkt. Ein teilweises Verschließen sei auf viele Art und Weisen möglich und hänge auch maßgeblich von dem (nicht näher spezifizierten) Gefäßdeckel ab. Ausgehend von diesem Verständnis sei der X 4 ohne Weiteres abstrakt und objektiv geeignet, um eine Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels teilweise zu verschließen.
49Sofern anspruchsgemäß ein Abstandselement vorgegeben sei, verlange dies nicht zwingend die Ausbildung eines Einlassspalts zwischen Abdeckteil und Gefäßdeckel. Für die Verwirklichung der Lehre des Streitpatents sei die abstrakte und objektive Eignung, auf einem Gefäßdeckel aufgesetzt werden und eine Beabstandung zum Gefäßdeckel eines Küchengeräts bewirken zu können, ausreichend. Auf die bestimmungsgemäße Verwendungssituation des X 4 komme es nicht an. Unbeschadet dessen bewirke/bewirkten der Stutzen, der umlaufende Kragen und/oder der sich an der Unterseite nach unten erstreckende Rand einzeln und/oder im Zusammenwirken eine Beabstandung des Abdeckteils vom Gefäßdeckel, wenn der X 4 leicht versetzt auf den Deckel eines X 3, Modell 31 aufgebracht werde. Selbst unter Zugrundelegung der Auslegung der Klägerin entstehe so durch den Stutzen ein Einlassspalt, durch den ohne Weiteres Flüssigkeiten durch die Durchgangsöffnung in das Gefäß eingebracht werden könnten. Ein leicht versetztes Aufsetzen auf den Gefäßdeckel beeinträchtige auch die Funktion nicht, sondern liege vielmehr - ähnlich wie bei einem Topfdeckel - nahe, etwa wenn der Verwender Flüssigkeit hinzugeben wolle, ohne das Abdeckteil vollständig abzuheben. Ferner bildeten Abstandselemente des X 4 auch im Zusammenwirken mit dem X 6-Küchengerät einen Einlassspalt aus.
50Der X 4 weise auch eine Belüftungsöffnung auf. Dadurch, dass dieser in der Mitte offen ausgestaltet sei, könne Dampf aus dem Gefäß der Küchenmaschine entweichen. Patentanspruch 1 überlasse die konkrete Ausgestaltung der Belüftungsöffnung dem Fachmann.
51Auch der X 4 verwirkliche die Lehre des Patentanspruchs 1 unmittelbar. Es gelte im Wesentlichen das zum X 4 Ausgeführte. Der X 4 verfüge über ein Abstandselement in Form des abgesetzten Kragens des ringförmigen Randbereichs. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, dass es nicht auf die bestimmungsgemäße Verwendung ankomme, sondern allein die abstrakte und objektive Eignung zur Merkmalsverwirklichung maßgeblich sei. Der abgesetzte Rand verhindere sowohl dann, wenn der X 4 mit einem Gefäßdeckel des X 6 verwendet werde, als auch dann, wenn er mit einem leichten Versatz auf den Gefäßdeckel des X 3, Modell 31 aufgebracht werde, dass der X 4 komplett auf dem Gefäßdeckel aufliege. Selbst dann, wenn man die Ausbildung eines Einlassspalts verlange, sei der so entstehende Spalt geeignet, darüber Flüssigkeiten in das Gefäß einzubringen. Der umlaufende Kragen sei auch erkennbar an dem ring- bzw. tellerförmigen Randbereich positioniert.
52Die geltend gemachten Ansprüche könnten auch nicht aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften hergeleitet werden. Insbesondere könnten die Meldungen an X 1 nicht als gezielte Behinderung eines Mitbewerbers qualifiziert werden. Es fehle aus zum allgemeinen Deliktsrecht ausgeführten, hier entsprechend geltenden Erwägungen an Umständen, die die Unlauterkeit der Meldungen begründeten.
53Soweit Schadensersatzansprüche in Rede stünden, habe sie, die Beklagte, schon nicht schuldhaft gehandelt, da sie X 1 lediglich über eine mögliche Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt habe und nicht mit einer Sperrung der Angebote der Klägerin habe rechnen müssen. Ferner bestünden die Ansprüche jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe.
54Durch Urteil vom 15.10.2024 hat das Landgericht dem Klagebegehren überwiegend entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:
55„I.
56Die Beklagte wird verurteilt,
571.
58es bei Meidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen,
59gegenüber der Online-Plattform X 1 im Rahmen eines von X 1 zur Verfügung gestellten Beschwerdeverfahrens Beschwerden an X 1zu richten und/oder richten zu lassen mit der Behauptung, das von der Klägerin auf der Handelsplattform X 1 eingestellte Angebot des nachfolgend wiedergegebenen „X 4-Entsafters“ mit der X 5 verletze mittelbar Anspruch 15 des Patents EP XXXXXXXX XX oder die Ansprüche des Patents DE XXXXXXXXXXXX der Beklagten:
Abbildung entfernt;
62gegenüber der Online-Plattform X1 im Rahmen eines von X 1 zur Verfügung gestellten Beschwerdeverfahrens Beschwerden an X 1 zu richten und/oder richten zu lassen mit der Behauptung, das von der Klägerin auf der Handelsplattform X 1 eingestellte Angebot des nachfolgend wiedergegebenen „X 4“ mit der X 5 verletze das Patent DE XXXXXXXXXXXX XX unmittelbar oder mittelbar die Patente EP XXXX, EP XXXX, EP XXXXXX oder EP XXXXXXXXX der Beklagten:
Abbildung entfernt ;
652. an die Klägerin 36.398,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. April 2023 zu zahlen.
66II.
67Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
68Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
69Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch wegen gezielter Behinderung eines Mitbewerbers gem. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG zu.
70Bei einer im Streitfall vorliegenden sog. „Infringement“-Meldung an den Betreiber einer Internetplattform sei der Anwendungsbereich der genannten Vorschriften eröffnet. Inwiefern daneben noch ein Anspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB bestehe, könne offenbleiben. Die streitgegenständlichen Meldungen an X 1 seien als geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu qualifizieren. Mit den an X 1 gerichteten Beschwerden sei zwar nicht das ausdrückliche Verlangen einhergegangen, bestimmte Produkte der Klägerin von der Handelsplattform zu entfernen. Das von X 1 zur Verfügung gestellte Beschwerdeprogramm sei gem. Art. 16 des Gesetzes über digitale Dienste (VO (EU) 2022/2065, im Folgenden: DSA) eingerichtet worden, um dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, X 1 über mögliche Schutzrechtsverletzungen zu informieren. Erlange der Diensteanbieter - hier X 1 - über das Beschwerdeverfahren Informationen über einen (möglicherweise) rechtswidrigen Inhalt, sei er aber gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA verpflichtet, zügig tätig zu werden, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen. Die Beklagte habe deshalb im Ergebnis damit rechnen müssen, dass X 1 die Inhalte sperre. Dass es der Beklagten nicht darum gegangen sei, mit der Klägerin in einen Dialog einzutreten, sei daran erkennbar, dass sie von einer direkten Kontaktaufnahme mit der Klägerin abgesehen habe.
71Die streitgegenständlichen Meldungen stellten unlautere, gezielte Behinderungen im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar und seien als solche unzulässig. Die Meldungen gegenüberX 1 seien objektiv rechtswidrig erfolgt, da weder der X 4 noch der X 4 die geltend gemachten Patente, insbesondere auch das Streitpatent, verletzten. Zudem habe die Beklage die von ihr behauptete Schutzrechtsverletzung nicht überprüfen lassen.
72Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung sei nicht nur in Gestalt einer Abnehmerverwarnung möglich, sondern auch in Form einer unberechtigten Mitteilung über eine von dem Mitbewerber begangene Schutzrechtsverletzung an den Betreiber einer Internethandelsplattform, mit der dieser zu einer Sperrung des betroffenen Produktangebots veranlasst werde. Auch mit dieser Vorgehensweise greife der Schutzrechtsinhaber über einen Dritten, der weder ein gesteigertes Eigeninteresse an der sachlichen Prüfung der Berechtigung der geltend gemachten Schutzrechtsverletzung noch die Möglichkeit zur eingehenden Prüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs habe, und der der an ihn herangetragenen Aufforderung zur Sperre eines Angebots daher regelmäßig zunächst Folge leisten werde, in die Absatzbemühungen eines Dritten ein. Zwar sei anzuerkennen, dass dem Inhaber eines Schutzrechts mittels des implementieren Meldeverfahrens grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden solle, etwaige mit dem Vertrieb rechtsverletzender Ware verbundene Eingriffe in ein zu seinen Gunsten bestehendes Schutzrecht schnell und unkompliziert zu unterbinden. Indes sei die besondere Gefährdungslage, die mit einer Sperrung des Angebots für ein im Online-Handel tätiges Unternehmen einhergehe, zu berücksichtigen. Hinzukomme, dass der Anbieter einer Internethandelsplattform eine wiederholte Anzeige von Schutzrechtsverletzungen zum Anlass für die Sperrung des gesamten Kundenkontos nehmen könne. Demgegenüber habe es der Schutzrechtsinhaber in der Hand, den vermeintlichen Rechtsverletzer zunächst mit einer entsprechenden Abmahnung oder Verwarnung unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und etwaige Einwände des Anspruchsgegners hiergegen auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen, bevor er ein drittes Unternehmen in die Durchsetzung der ihm nach seinem Dafürhalten zustehenden Rechte einbeziehe.
73So liege der Fall auch hier. Es sei davon auszugehen, dass X 1 kein gesteigertes Interesse an einer Auseinandersetzung mit der Frage der Patentverletzung habe. Weiter sei davon auszugehen, dass X 1 eine gemeldete Patentverletzung nicht im Detail überprüfe. Darüber hinaus sei die von der Beklagten getätigte Meldung so allgemein gehalten, dass sie eine detaillierte Prüfung schon gar nicht erlaube und dem Plattformbetreiber bereits deshalb Veranlassung gebe, das Angebot ohne nähere Prüfung zu entfernen, um der eigenen Haftung zu entgehen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie nur eine Meldung hinsichtlich einer möglichen Schutzrechtsverletzung gemacht und sich auf eine detaillierte Prüfung X 1 verlassen habe. Der meldende Schutzrechtsinhaber könne sich nicht dadurch seiner Verantwortung entziehen, dass er gegenüber Dritten eine - nicht bestehende - Schutzrechtsverletzung behaupte und dann auf die Eigenverantwortlichkeit des Dritten verweisen.
74Der Einstufung des Vorgehens der Beklagten als unlauter stehe nicht entgegen, dass sie bei der Anzeige der Schutzrechtsverletzung „subjektiv redlich“ gehandelt habe. Eine gezielte Mitbewerberbehinderung liege nicht erst dann vor, wenn der Verwarner von seiner mangelnden Berechtigung wisse. Es genüge, dass er Anlass gehabt habe, die Voraussetzungen der von ihm behaupteten Schutzrechtsverletzung kritisch zu prüfen und sich - etwa durch Einholung sachkundigen Rechtsrates - nähere Kenntnis von der Sach- und Rechtslage zu verschaffen und eine solche Prüfung unterblieben sei. Vorliegend habe die Beklagte damit rechnen müssen, dass die Meldung eine Sperrung der gemeldeten Angebote bewirke. Es sei auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der die Meldungen tätigende Patentanwalt eine inhaltliche Prüfung aller angegebenen Schutzrechte durchgeführt habe.
75Die Meldung gegenüber X 1 sei objektiv rechtswidrig erfolgt. Im Hinblick auf die in der Meldung genannten Schutzrechte EP‘XXX, EP‘XXX, EP‘XXX und EP‘XXX habe die Beklagte im hiesigen Rechtsstreit schon nicht den Versuch unternommen, eine Schutzrechtsverletzung zu begründen. Auch das Streitpatent werde durch den X 4 und den X 4 nicht verletzt.
76Die Funktion des Randbereichs eines streitpatentgemäßen Abdeckteils bleibe zunächst unklar. Welcher Bereich konkret der Randbereich sei, ergebe sich erst im Kontext damit, dass der Randbereich gemäß dem Anspruchswortlaut ein Abstandselement zur Beabstandung des Abdeckteils vom Gefäßdeckel aufweise. Die Funktion des Abstandselements bestehe darin, das ohne das Abstandselement mit seinem Randbereich auf dem Gefäßdeckel aufliegende Abdeckteil von dem Gefäßdeckel zu beabstanden. Daraus folge im Umkehrschluss, dass der Randbereich der Bereich sei, der ohne das Abstandselement auf dem Gefäßdeckel aufliegen würde. Dies zeige auch Figur 4 des Streitpatents. Außerdem werde die aus dem Stand der Technik vorbekannte DE XXXXXXXXX dahingehend beschrieben, dass das Abdeckteil einen ringförmigen Randbereich aufweise, der „in Kontakt“ mit dem Gefäßdeckel stehe. In Absatz [0029] werde ausgeführt, dass der Randbereich mithilfe von Abstandselementen auf dem Gefäßdeckel aufgesetzt werde. Soweit der Randbereich streitpatentgemäß ring- oder tellerförmig ausgestaltet sei, sei damit ein Rand gemeint, der eben (kreisringförmig) oder gewölbt (tellerförmig) sein könne. Mit dem Abstandselement gebe die erfindungsgemäße Lehre ein Bauteil vor, durch das die Beabstandung des - ansonsten aufliegenden - Abdeckteils bewerkstelligt werde. Funktional solle dadurch die Bildung eines Einlassspalts erreicht werden. Dadurch werde eine praktikable Möglichkeit zum Befüllen des Gefäßes mit flüssigen Medien geschaffen. Damit eine Beabstandung zu einem gedachten, flachen, flächigen, eventuell zur Mitte hin nach unten gewölbten Gefäßdeckel möglich sei, müsse sich das Abstandselement unterhalb oder am äußeren Rand des Randbereichs befinden und sich nach unten hin erstrecken.
77Ausgehend von diesem Verständnis verfügten der X 4 und der X 4 weder über einen ring- oder tellerförmigen Randbereich noch über ein Abstandselement im Sinne des Streitpatents. Der Ablaufstutzen des X 4 sei kein Abstandselement im Sinne des Streitpatents. Zum einen sei er nicht in dem Bereich angebracht, der ohne das Abstandselement in direktem Kontakt mit dem Gefäßdeckel stehen würde. Zum anderen sei nicht ersichtlich, wie dieser den X 4 in einer für den Anwender sinnvollen Weise von einem Gefäßdeckel beabstanden solle. Sofern die Beklagte auf die konkrete Verwendungssituation mit dem Deckel eines X 9 abstelle, passe der X 4 nicht zu diesem und sei auch nicht - wie vorgesehen - mittig auf diesem aufgesetzt. Selbst wenn man aber diese Verwendungssituation ausreichen lassen wolle, würde dadurch kein Einlassspalt entstehen, der dem Anwender in technisch sinnvoller Weise die Zufuhr von Gargut erlaube. Hinzu komme, dass auch ohne den Stutzen noch ein Spalt bestehen bleibe, so dass nicht der Stutzen den Abstand bewirke. Für den X 4 gelte, dass der umlaufende Kragen als ring- oder tellerförmiger Randbereich angesehen werden könne, dieser aber keine Abstandselemente aufweise. Ein Randbereich mit Unterbrechungen könne nicht allein wegen dieser Unterbrechungen als Abstandselement angesehen werden. Wollte man den Kragen selbst als Abstandselement ansehen, bleibe unklar, worin dann der Randbereich zu sehen sei. Außerdem liege der X 4 mit dem Kragen rundum auf dem Deckel auf, so dass es an einer Beabstandung fehle. Es fehle auch an einem Einlassspalt, die Durchbrechungen des Kragens könnten nicht in technisch sinnvoller Weise als Einlassspalt angesehen werden. Es erschließe sich nicht, wie Gargut durch diese schmalen Öffnungen in das Gefäß eingefüllt werden solle.
78Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.603,28 € gem. § 9 Abs. 1 UWG zu.
79Die Beklagte habe zumindest fahrlässig gehandelt. Dass die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter auf eine Verletzung des EP‘XXX, des EP‘XXX, des EP‘XXX und des EP‘XXX eingehe, lasse darauf schließen, dass sie die gegenüber X 1 angezeigten Rechte schon zum Zeitpunkt der Anzeige nicht eingehend geprüft habe.
80Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen XXX sei der der Klägerin durch die Sperrungen der Produktangebote entgangene Gewinn gem. § 287 ZPO auf insgesamt 20.603,28 € (X 4: 16.560,13 €; X 4: 4.043,15 €) zu schätzen.
81Ein Anspruch auf Erstattung der der Klägerin entstandenen Abmahnkosten bestehe in Höhe von insgesamt 10.336,36 € gem. § 13 Abs. 3 UWG. Ferner stehe der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Kosten für die Abschlussschreiben gem. § 9 Abs. 1 UWG in Höhe von insgesamt 5.450,00 € zu.
82Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
83Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründet:
84Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die streitgegenständlichen X 1--Meldungen eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers darstellten. Solche Meldungen könnten schon per se nicht als unlauter erachtet werden, weil X 1 selbst kommuniziere, dass die Meldungen einer Prüfung unterzogen würden. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass X 1 derartige Meldungen „nicht im Detail prüfe“, obwohl sie - die Beklagte - vorgetragen habe, dass X 1 konkrete Einzelfallprüfungen tatsächlich vornehme. Gegenteiliges habe die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin weder aufgezeigt noch unter Beweis gestellt. Die landgerichtliche Erwägung, dass eine sorgfältige Prüfung umfangreich sei und eine längere Zeit in Anspruch nehme, lasse nicht den Schluss zu, dass nicht „im Detail“ geprüft werde. Es sei an der Klägerin dazulegen und zu beweisen, dass eine Prüfung durch X 1 nicht stattgefunden habe. Die Annahme des Landgerichts, das Beschwerdeprogramm von X 1 ziele darauf ab, dem Internethändler die Möglichkeit einzuräumen, seine nach Art. 6 DSA bestehende Haftungsprivilegierung zu bewahren, sei rein spekulativ.
85Unbeschadet dessen seien ihre Meldungen objektiv berechtigt gewesen, weil der X 4 und der X 4 jedenfalls das Streitpatent verletzten.
86Das Verständnis des Landgerichts, wonach der Randbereich durch den äußeren Rand des Abdeckteils gebildet werde, erweise sich als fehlerhaft. Schon der allgemeinen Wortbedeutung sei zu entnehmen, dass nicht allein der Rand, sondern ein Raum bzw. ein Gebiet gemeint sei, das sich über eine gewisse Fläche am Rand des Abdeckteils erstrecke. Man könne den Randbereich auch negativ derart abgrenzen, dass er jedenfalls nicht die Mitte des Abdeckteils erfasse. Die Kammer selbst begreife „tellerförmig“ derart, dass der Randbereich gewölbt sei, was ausschließe, dass der Randbereich lediglich die äußere Kante sei. Zutreffend sei demgegenüber ein Verständnis, wonach zwischen dem „äußeren Rand“ und dem „Randbereich“ des Abdeckteils zu differenzieren sei. Das Abstandselement müsse - wie erstinstanzlich vorgetragen - schon keinen Einlassspalt ausbilden, erst Recht müsse es aber keinen Einlassspalt ausbilden, der für den Anwender eine „erkennbare“ und „praktikable“ Möglichkeit zum Befüllen des Gefäßes mit einem flüssigen Medium bereitstelle. Für die Verletzung von Erzeugnisansprüchen spiele die Erkennbarkeit einer bestimmten Verwendungsmöglichkeit für den Anwender keine Rolle. Zudem gehe es dem Streitpatent allenfalls darum, flüssige Medien, keinesfalls aber - wie vom Landgericht angenommen - das Gargut (z.B. Fleisch, Fisch oder Gemüse) selbst über den Einlassspalt in das Gefäß einzubringen.
87Hiervon ausgehend sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der X 4 keinen ring- oder tellerförmigen Rand aufweise. Die Form des Randbereichs des X 4 sei am ehesten mit einer Schale vergleichbar, die Absatz [0010] des Streitpatents ausdrücklich erwähne. An dem äußeren Rand dieses Randbereichs sei der Stutzen angebracht. Unerheblich sei, dass dieser Teil des Randbereichs ohne das Abstandselement (den Stutzen) in keinem direkten Kontakt mit dem Gefäßdeckel stehe. Der Stutzen sorge dann, wenn der X 4 leicht versetzt auf den Gefäßdeckel des X 9 aufgesetzt werde, für die Beabstandung vom Gefäßdeckel. Würde der Stutzen nicht auf dem Gefäßrand aufliegen, würde der X 4 verkippen. Der dadurch bewirkte Spalt sei nicht nur abstrakt und objektiv, sondern auch in der konkret in Bezug genommenen Verwendungssituation geeignet, im Zusammenwirken mit dem Gefäßdeckel X 9 einen ungehinderten Zufluss von Flüssigkeiten in ein darunterliegendes Gefäß zu ermöglichen. Unzutreffend, aber auch unerheblich wäre, wenn selbst ohne den Stutzen ein „Spalt“ bestünde.
88Ferner könne ihr kein Verschulden im Zusammenhang mit der Verwendung des Beschwerdesystems vorgeworfen werden. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass X 1 eine Prüfung von Meldungen vornehme, bevor eine Sperrung des Angebots erfolge. Aus den Hinweisen von X 1 zum Meldesystem folge, dass der Rechteinhaber X 1 allein seine „Meinung“ zu einer „mutmaßlichen“ Rechtsverletzung mitteile. Da X 1 sich vorbehalte, „geeignete Maßnahmen“ zu ergreifen und eine Sperrung auch im konkreten Fall nicht sogleich erfolgt sei, müsse eine der Sperrung vorgelagerte Prüfung durch X 1 vorgenommen worden sein. Ferner habe sie vor den Infringement-Meldungen auch Rechtsrat durch einen Patentanwalt eingeholt, der jedenfalls im Hinblick auf das Streitpatent zu Recht eine Verletzung angenommen habe.
89Es sei auch nicht gerechtfertigt, X 1-Meldungen wie die vorliegenden an den rechtlichen Maßstäben einer unberechtigten Abnehmerverwarnung zu messen. In den Meldungen liege lediglich eine Mitteilung über eine mögliche Rechtsverletzung an X 1. Weder X 1 noch der Klägerin werde die Unterlassung eines Verhaltens abverlangt.
90Die Meldung einer möglichen Rechtsverletzung könne auch nicht auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG „zielen“. Ihr - der Beklagten - sei es ausschließlich darum gegangen, X 1 über die Existenz ihrer Schutzrechte in Kenntnis zu setzen und die Einleitung geeigneter Maßnahmen prüfen zu lassen. Es könne nicht ihrem Risikobereich zugerechnet werden, wenn X 1 (angeblich) entgegen den eigenen Informationen zum Meldesystem Angebote ohne weitere Prüfung sperren sollte.
91Schließlich sei der Klägerin auch deshalb ein entgangener Gewinn nicht zu erstatten, weil die Klägerin nicht gehindert gewesen sei, die Verletzungsprodukte auf anderem Weg als über X 1 zu vertreiben.
92Die Beklagte beantragt,
93unter Abänderung des am 15.10.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (4b O 19/23) die Klage abzuweisen.
94Die Klägerin beantragt,
95die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
96Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags wie folgt entgegen:
97Die streitgegenständlichen X 1-Meldungen stellten eine unlautere, gezielte Mitbewerberbehinderung dar. Die rechtliche Beurteilung von „Infringement-Meldungen“ sei anhand der für eine Abnehmerverwarnung entwickelten Grundsätze vorzunehmen. Denn wertungsmäßig mache es keinen Unterschied, ob der Dritte - wie im Falle der Abnehmerverwarnung - selbst vom Kauf eines Produkts abgehalten oder der Verkauf des Produkts dadurch verhindert werden solle, dass ein Händler bzw. eine Internethandelsplattform hierzu aufgefordert werde. Maßgeblich sei, dass - wie vorliegend - der Empfänger der Verwarnung diese als ernsthafte und endgültige Forderung verstehen müsse, den weiteren Vertrieb der angeblich rechtsverletzenden Produkte auf der Verkaufsplattform sofort einzustellen. Die streitgegenständlichen Meldungen, die auf mehrere angeblich verletzte Patente hinwiesen, seien jedenfalls geeignet gewesen, X 1 im Hinblick auf eine bestehende Rechtsverletzung zu verunsichern. Die Meldungen - nicht eine eigenständige Prüfung einer Rechtsverletzung durch X 1 - hätten im Ergebnis dazu geführt, dass X 1 die Angebote der damit beanstandeten Artikel gesperrt habe. Davon, dass die Beklagte X 1 lediglich von einer möglichen Verletzung bzw. von der Existenz von Schutzrechten habe in Kenntnis setzen wollen, könne keine Rede sein. Die Feststellung des Landgerichts, dass eine Prüfung der Meldungen durch X 1 „nicht im Detail“ erfolgt sei, erweise sich als zutreffend. Die eigenen Darstellungen von X 1 sprächen dafür, dass keine konkrete Einzelfallprüfung stattfinde.
98Die in Rede stehenden Meldungen erwiesen sich als objektiv unberechtigt, weil der X 4 und der X 4 das Streitpatent nicht verletzten. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass der Randbereich der Bereich sei, der ohne das Abstandselement auf dem Gefäßdeckel aufliegen würde. Das Abstandelement habe allein den Zweck, einen Einlassspalt zu bewirken, der dazu diene, flüssige Medien in das Gefäß füllen zu können. Hiervon ausgehend fehle es bei dem X 4 an einem Abstandselement, und zwar auch in der konkreten Verwendungssituation, in der er leicht versetzt auf einen Gefäßdeckel X 9 aufgesetzt werde. Der entstehende Spalt ergebe sich nicht durch den Stutzen, sondern ausschließlich durch den Durchmesserunterschied der Komponenten. Der Spalt sei auch kein Einlassspalt, weil es kaum möglich sei, über den sich ergebenden Spalt Flüssigkeiten einzufüllen, ohne dass diese zumindest zum Teil außen seitlich am X 4 herablaufen würden. Außerdem sei auch das erste Anspruchsmerkmal nicht verwirklicht, das den teilweisen Verschluss der Durchgangsöffnung des Gefäßdeckels verlange. Der X 4-Entsafter habe in keiner Ausführung eine Wechselwirkung mit der Durchgangsöffnung, die Durchgangsöffnung bleibe in ihrer vollen Größe erhalten. Sämtliche Medien könnten ungehindert durch die unverändert große und vom X 4 nicht kontaktierte Durchgangsöffnung in das Gefäß gelangen.
99Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
100B.
101Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
102Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche in dem aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ersichtlichen Umfang zuerkannt.
Die Beklagte ist verpflichtet, das von der Klägerin beanstandete Verhalten zu unterlassen. Ein entsprechender Anspruch folgt aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
104Dass die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche in erster Linie auf Wettbewerbsrecht gestützt und das Landgericht dem Klagebegehren unter dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt der gezielten Behinderung entsprochen hat, ist ohne Bedeutung. Bei dem auf die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB gestützten Unterlassungsanspruch handelt es sich nicht um einen anderen Streitgegenstand als den auf § 8 UWG gestützten Unterlassungsanspruch. Weder der Klageantrag noch der Lebenssachverhalt unterscheiden sich voneinander. Der Unterlassungsanspruch wird sowohl bei dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB als auch bei dem Anspruch aus § 8 UWG aus demselben Verhalten der Beklagten, nämlich den unberechtigten Meldungen gegenüber X 1, abgeleitet. Bei den verschiedenen Anspruchsgrundlagen handelt es sich lediglich um verschiedene Begründungen desselben Streitgegenstands (Sy, jurisPR-WettbR 8/2025 Anm. 5 m.w.N.).
Unbeschadet des grundsätzlichen Verhältnisses zwischen Wettbewerbs- und Deliktsrecht (vgl. hierzu Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Auflage 2026, § 4 Rn. 4.23 m.w.N) ist anerkannt, dass eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen Wettbewerbsverstoß und daneben auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen kann (BGH, GRUR 2006, 433 Rn. 16 - Unbegründete Abnehmerverwarnung; GRUR 2024, 1129 Rn. 112 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Beschl. v. 02.03.2009 - I-2 W 10/09 Rn. 11 - Sonnenkollektor, zitiert nach juris; Urt. v. 07.08.2014 - 2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166 - Betrugsschutzsoftware; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 30 - Foliendesign; OLG Köln, Urt. v. 21.12.2007 - 6 U 143/07, BeckRS 2008, 7756; BeckOK, UWG/Menebröcker/Blank/Smielick, 30. Ed., Stand: 01.10.2025, § 4 Rn. 470.1 - Rn. 472). Entsprechendes gilt für solche Maßnahmen, die mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbar sind, weshalb hier keiner abschließenden Klärung bedarf, inwieweit das allgemeine Deliktsrecht neben dem Wettbewerbsrecht als Sonderdeliktsrecht noch Anwendung finden kann.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (BGH, GRUR 2005, 882 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; GRUR 2016, 630 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; GRUR 2020, 1116 Rn. 17 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III; GRUR 2024, 1129 Rn. 24 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 30.04.2025 - I-2 U 45/24, GRUR-RS 2025, 10815 Rn. 48 - Pharmazeutische Zubereitung mit Oxycodon und Naloxon). Das wird besonders deutlich bei einer Verwarnung von Abnehmern. Bei dieser macht der Schutzrechtsinhaber sein vermeintlich verletztes Recht nicht gegenüber dem unmittelbaren Mitbewerber, sondern - was ihm grundsätzlich freisteht - gegenüber dessen Abnehmern geltend. Das Interesse der Abnehmer, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen, ist typischerweise erheblich geringer als das entsprechende Interesse des mit dem Schutzrechtsinhaber konkurrierenden Herstellers. Bei dem einzelnen Abnehmer können die Umsätze mit dem vermeintlich verletzenden Erzeugnis nur geringe Bedeutung haben; außerdem steht ihm häufig die Alternative zu Gebote, ohne oder ohne erhebliche Nachteile auf ein entsprechendes Produkt des Schutzrechtsinhabers auszuweichen. Der Abnehmer hat daher typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber und wird im Allgemeinen - wenn er auf Konkurrenzprodukte ausweichen kann - geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, ohne deren Berechtigung näher zu prüfen, um damit einem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat; GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh; GRUR 2024, 1129 Rn. 24 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 18 - Foliendesign). Einschneidend getroffen wird in dieser Situation nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller. Derartige Verwarnungen bergen daher für das Unternehmen des Herstellers besondere Gefahren. Die allgemein anerkannte Rechtspflicht eines jeden, sich bei der Verfolgung seiner Rechte unter Berücksichtigung auch der Belange des vermeintlichen Schädigers auf die hierzu notwendigen Mittel zu beschränken, gebietet es, zu der risikoträchtigen Abnehmerverwarnung erst dann zu schreiten, wenn die Herstellerverwarnung erfolglos geblieben ist oder bei verständiger Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise unangebracht erscheint und die vorausgegangene sorgfältige Prüfung der Rechtslage bei objektiver Betrachtungsweise den Verwarnenden davon überzeugen konnte, seine Ansprüche seien berechtigt (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh). Der Bundesgerichtshof wendet diese Maßstäbe auch auf mit Schutzrechtsverwarnungen vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte an (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat). Ausreichend ist es insoweit, wenn die Maßnahme geeignet ist, den Adressaten vom Erwerb des vermeintlich schutzrechtsverletzenden Gegenstands abzuhalten, etwa indem sie dessen Verunsicherung bewirkt (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 19, 22, 24 - Fräsautomat; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 18 - Foliendesign).
Vorliegend kann dahinstehen, ob in den streitgegenständlichen Meldungen der Beklagten eine Schutzrechtsverwarnung liegt.
Der Anspruch wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, die darauf beruht, dass dem Abgemahnten eine Verletzung des geltend gemachten Schutzrechts vorgeworfen wird, setzt ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen voraus, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 1963, 255, 257 - Kindernähmaschinen; GRUR 1997, 741, 742 - Chinaherde; GRUR 1997, 896, 897 - „Mecki“-Igel III; GRUR 2011, 995 Rn. 29 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 28 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 30.04.2025 - I-2 U 45/24, GRUR-RS 2025, 10815 Rn. 48 - Pharmazeutische Zubereitung mit Oxycodon und Naloxon). Ein solches Verlangen liegt in der Regel vor, wenn der Rechtsinhaber die Abgabe einer förmlichen Unterlassungserklärung verlangt und hierfür eine Frist setzt oder er jedenfalls - ob ausdrücklich oder nicht - darauf hinweist, gewillt zu sein, zur Durchsetzung seines Rechts gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 1979, 332 - Brombeerleuchte; GRUR 1995, 424 - Abnehmerverwarnung; GRUR 2024, 1129 Rn. 28 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 30.04.2025 - I-2 U 45/24, GRUR-RS 2025, 10815 Rn. 48 - Pharmazeutische Zubereitung mit Oxycodon und Naloxon). Ein bloß vorbereitender Meinungsaustausch über die Rechtslage im Hinblick auf das Schutzrecht (sog. Berechtigungsanfrage) begründet hingegen keine Ansprüche (vgl. BGHZ 38, 200 - Kindernähmaschinen; BGH, GRUR 1995, 896 - „Mecki“-Igel III; GRUR 2011, 995 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 28 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III).
109Für die Annahme eines ernsthaften und endgültigen Verlangens, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen, ist es allerdings nicht stets erforderlich, dass der Schutzrechtsinhaber unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166 - Betrugsschutzsoftware). Es ist vielmehr aufgrund einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es sich bei der jeweils in Rede stehenden Geltendmachung des Schutzrechts durch den Schutzrechtsinhaber um ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen handelt (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Ist es noch nicht zu einer Verletzungshandlung gekommen, reicht es für die Annahme einer Schutzrechtsverwarnung aus, wenn der Schutzrechtsinhaber ernsthaft und endgültig geltend macht, dass die beabsichtigten Benutzungshandlungen sein Ausschließlichkeitsrecht verletzen, und er für den Fall der Verletzung die Durchsetzung seiner Rechte androht (BGH, GRUR 2011, 995 Rn. 31 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 46 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166 - Betrugsschutzsoftware). Macht der Schutzrechtsinhaber dem Verwarnten zum Vorwurf, das Schutzrecht bereits verletzt zu haben und verlangt er in dieser Situation nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung, mag dies Zweifel an seinem ernsthaften Willen wecken, sein Schutzrecht tatsächlich durchzusetzen und notfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, wenn sich der (vermeintliche) Verletzer nicht unterwirft (BGH, GRUR 2011, 995 Rn. 29 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 46 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine unter Fristsetzung erfolgte Forderung nach einer Unterlassungserklärung stets Voraussetzung für eine Schutzrechtsverwarnung ist (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III, mwN; Senat, Beschl. v. 15.09.2011 - 2 W 58/10, BeckRS 2011, 27019). Es kommt vielmehr auf alle Umstände des Einzelfalls an, ob es sich bei der jeweils in Rede stehenden Geltendmachung des Schutzrechts durch den Schutzrechtsinhaber um ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen an den Adressaten handelt, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 46 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Maßgeblich ist insoweit die objektivierte Sicht des Empfängers der Verwarnung, ob dieser das Anliegen des Schutzrechtsinhabers als ernsthafte und endgültige Forderung verstehen muss, ein bestimmtes Verhalten sofort einzustellen (vgl. BGH, GRUR 2016, 630 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Beschl. v. 15.09.2011 - 2 W 58/10, BeckRS 2011, 27019; GRUR-RR 2014, 315 (316) - Bestattungsbehältnis).
Ob gemessen an diesen Grundsätzen im Streitfall in den streitgegenständlichen Meldungen eine Schutzrechtsverwarnung liegt, erscheint zweifelhaft. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass die Beklagte X 1 über das dort bereitgestellte Beschwerdesystem über eine Schutzrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt hat, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte zum Ausdruck brachte, dass sie, die Beklagte, bereits von einer Patentverletzung überzeugt sei, oder ob sie, die Beklagte, eine Patentverletzung lediglich für möglich halte. Dem mit der Anlage K19 vorgelegten Blankoformular für eine Mitteilung an X 1 über das System lässt sich nicht entnehmen, dass mit der Mitteilung des Schutzrechtsinhabers zwingend eine ernsthafte und endgültige Unterlassungsaufforderung verbunden ist. Das Formular enthält zwar den Passus „Indem Sie auf Absenden klicken:“, dem eine Aufzählung von Erklärungsinhalten, die mit der Mitteilung des Schutzrechtsinhabers verbunden sein sollen, folgt. Darin ist indes eine Aufforderung zum Sperren des jeweiligen Produktangebots nicht genannt. Zwar ist nicht auszuschließen, dass ein Schutzrechtsinhaber in dem Feld, das das Formular für eine freie Texteingabe bereithält, eine Unterlassungsaufforderung formuliert. Dem Senat liegen die streitgegenständlichen Meldungen hier indes nicht mit ihrem vollständigen Inhalt vor. Auch aus den von der Klägerin vorgelegten E-Mails von X 1 , mit denen die Klägerin über die jeweiligen Beschwerden informiert worden ist, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte X 1 zur Unterlassung und/oder Sperrung der in Rede stehenden Produktangebote aufgefordert hat, was die Beklagte selbst auch in Abrede stellt. Dies bedarf letztlich jedoch keiner weiteren Vertiefung.
Bei den in Rede stehenden Meldungen handelt es sich jedenfalls um mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbare Maßnahmen, die nach den rechtlichen Maßstäben einer Schutzrechtsverwarnung gegenüber einem Abnehmer zu beurteilen sind.
112Ob unberechtigte Infringement-Meldungen gegenüber einem Plattformbetreiber, die ein endgültiges Unterlassungsbegehren nicht beinhalten, nach den eingangs wiedergegeben Grundsätzen der unberechtigten Abnehmerschutzrechtsverwarnung gemäß §§ 823, 1004 BGB zu behandeln sind, ist in der Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt. In der Instanzrechtsprechung wird dies überwiegend bejaht. Es wird angenommen, dass Infringement-Meldungen ihrer allgemeinen Natur nach geeignet sind, entsprechend den Grundsätzen der unberechtigten Abnehmerverwarnung Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu begründen (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2022 - 4a O 8/22, GRUR-RS 2022, 52103 Rn. 36 - Weihnachtsbaumständer; Urt. v. 21.03.2024 - 4a O 28/23, GRUR-RS 2024, 13402 Rn. 86 - Lichtemittierende Einrichtung; LG München I, Endurteil v. 01.10.2020 - 7 O 10517/20, GRUR-RS 2020, 29773 Rn. 14 - Zyklon-Abscheidevorrichtung; Endurteil v. 14.10.2021 - 7 O 12732/20, GRUR-RS 2021, 31805 Rn. 47 ff. - Starthilfegerät; vgl. auch OLG Nürnberg, GRUR 2025, 1513 Rn. 20 ff., 24 - Kuscheltiere, das von einer Schutzrechtsverwarnung ausgeht; ebenso LG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2018 - 308 O 63/18, BeckRS 2018, 5654 Rn. 6 ff. zum „Notice and Take Down“-Verfahren bei X 1 ; offengelassen von OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 27 ff. - Foliendesign, das annimmt, dass Infringement-Meldungen zumindest unter dem Gesichtspunkt von § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG geprüft werden können, soweit sie wegen Herabsetzung, Anschwärzung oder gezielter Behinderung nach § 4 UWG unlauter sein können; vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 344, 345 - Verifiziertes Rechteinhaberprogramm; OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2020 - 4 U 4/20, GRUR-RS 2020, 49420 - Infringement-Meldungen; Spindler/Schuster/Kaesling/Micklitz/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 144).
113Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. Wie bei einer Abnehmerverwarnung wendet sich der Schutzrechtsinhaber mit einer Schutzrechtsverletzungsanzeige gegenüber einem Plattformbetreiber mit dem Vorwurf einer Schutzrechtsverletzung an einen Dritten. Diese Maßnahme ist geeignet, den Plattformbetreiber dazu anzuhalten, den vermeintlich schutzrechtsverletzenden Gegenstand zu sperren, worauf sie regelmäßig auch abzielt. Wertungsmäßig macht es keinen Unterschied, ob der Dritte - wie im Falle der Abnehmerverwarnung - selbst vom Kauf eines Produkts abgehalten werden soll, oder ob - wie hier - ein Händler bzw. ein Plattformbetreiber dazu veranlasst werden soll, den Verkauf eines Produkts zu verhindern (LG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2024 - 4a O 28/23, GRUR-RS 2024, 13402 Rn. 88 - Lichtemittierende Einrichtung).
114Im Einzelnen gilt Folgendes:
Unstreitig ist, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Meldungen Schutz-rechte, nämlich Patente, benannt und darin einen Zusammenhang zwischen einer Verletzung dieser Schutzrechte und Produktangeboten der Klägerin hergestellt hat. Diese Erklärungen können bei einer Betrachtung nach dem objektiven Empfängerhorizont aus Sicht des Plattformbetreibers nur dahin verstanden werden, dass der Plattformbetreiber hiermit über die Schutzrechtsverletzung eines Dritten in Kenntnis gesetzt werden soll, um ihn (den Plattformbetreiber) ggf. als Mitverantwortlichen in Anspruch nehmen zu können, verbunden mit der Aufforderung, Maßnahmen, die insbesondere eine Sperrung der Angebote umfassen können, einzuleiten.
116Das ergibt sich ausgehend von dem Haftungsregime, in das der Plattformbetreiber eingebunden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Diensteanbieter im Hinblick auf die von ihm gespeicherten Inhalte Dritter keine allgemeine Überprüfungspflicht. Seine Haftung setzt (grundsätzlich) vielmehr voraus, dass er auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 48 - Kinderhochstühle im Internet; GRUR 2021, 730 Rn. 37 f. - Davidoff Hot Water IV). Diese Haftungsgrundsätze entsprechen - worauf das Landgericht zu Recht, wenn auch im Zusammenhang mit der Prüfung der geschäftlichen Handlung, hingewiesen hat - europarechtlichen Vorgaben. Zwar beanspruchten die vom Landgericht in Bezug genommenen Regelungen des Digital Service Act (im Folgenden: DSA) in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte die streitgegenständlichen Meldungen an X 1 richtete, noch keine Geltung, so dass diese das Verständnis eines objektiven Erklärungsempfängers schon aus diesem Grund nicht mitbestimmen konnten. Indes galt in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (Zeitraum September 2022 und davor) bereits die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ - „e-commerce Richtlinie“; im Folgenden: E-Commerce-RiLi ), die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten den Anbietern von Hosting-Diensten keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen gespeicherten Inhalten auferlegen (Art. 15 Abs. 1 E-Commerce-RiLi) und ein Hosting-Anbieter nicht für im Auftrag gespeicherte Informationen verantwortlich ist, solange er keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat (Art. 14 Abs. 1 a) E-Commerce-RiLi; umgesetzt in § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG in der bis zum 13.05.2024 geltenden Fassung), oder sobald er Kenntnis erlangt, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren (Art. 14 Abs. 1, b) E-Commerce-RiLi; umgesetzt in § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG in der bis zum 13.05.2024 geltenden Fassung).
117Vor dem Hintergrund dieser Haftungsgrundsätze ist - worauf das Landgericht eben-falls zu Recht hingewiesen hat - auch die Einrichtung eines Beschwerdesystems durch den Betreiber einer Internetplattform für den Produktvertrieb durch Dritte zu sehen. Zwar bestand - wie ausgeführt - im hier maßgeblichen Zeitpunkt (noch) keine Pflicht zur Einrichtung eines entsprechenden Beschwerdesystems gem. Art. 16 DSA. Gleichwohl aber gewährleistet die Einrichtung eines Beschwerdesystems aus Sicht des Plattformbetreibers eine Möglichkeit, ihn auf Rechtsverletzungen hinzuweisen. Dabei geht es nicht nur darum, überhaupt eine Möglichkeit für einen entsprechenden Hinweis zu schaffen. Denn eine Mitteilung wäre dem Schutzrechtsinhaber ggf. auch auf andere Weise möglich. Aus Sicht des Plattformbetreibers geht es vielmehr auch darum, ein Prozedere zu schaffen, über das ihm Inhalte strukturiert und formalisiert zur Kenntnis gebracht werden, um so zum Zwecke des Erhalts der Haftungsprivilegierung zügig auf die ihm mitgeteilten Informationen, ggf. auch mit einer Sperrung, reagieren zu können. Soweit die Berufung beanstandet, dass die Annahme eines Zusammenhangs zwischen der Einrichtung eines Beschwerdesystems durch den Plattformbetreiber und der den Plattformbetreiber treffenden Haftung rein spekulativ sei, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Es ist kein anderer Zusammenhang für die Einrichtung eines Beschwerdesystems ersichtlich als der dargelegte. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass das Beschwerdesystem dazu dient, in einen schlichten Meinungsaustausch mit dem Schutzrechtsinhaber einzutreten (vgl. dazu nachfolgend ausführlich).
118Der Plattformbetreiber kann - was für das Verständnis der Mitteilung nach dem objektiven Empfängerhorizont bedeutsam ist - auch davon ausgehen, dass dem Mitteilenden die Bedeutung seiner Erklärung für X 1 jedenfalls im Grundsatz bewusst ist. Denn X 1 selbst führt ihm diese aufgrund der auf der Internetseite bereitgehaltenen Informationen zum Beschwerdesystem unmittelbar vor Augen. Darin heißt es, X 1 werde umgehend auf die Benachrichtigung über eine Mitteilung reagieren und geeignete Maßnahmen ergreifen, um Verstöße zu verhindern, wobei zu diesen Maßnahmen auch die Entfernung der betreffenden Informationen oder des betreffenden Produkts gehöre. Ferner heißt es in dem Formular (Anlage K19), das X 1 für die Mitteilung zur Verfügung stellt, der Mitteilende erkläre, indem er auf Absenden klicke, dass er überzeugt sei, dass die von ihm in Bezug genommenen Inhalte eines Verkäufers die von ihm, dem Meldenden, genannten Rechte verletzten und dass die Nutzung dieser Inhalte rechtswidrig sei. Inwieweit dieser Passus geeignet ist, den Erklärungswert einer Mitteilung mit einem anderen, ggf. einem solchen Inhalt, wonach der Erklärende die Schutzrechtsverletzung lediglich für möglich hält, festzulegen, bedarf hier keiner Entscheidung. Aus dem betreffenden Passus wird jedenfalls deutlich, dass der über das Formular abgegebenen Erklärung aus Sicht von X 1 eine erhebliche Relevanz zukommt. Zudem macht die Beklagte selbst geltend, bei der rechtlichen Beurteilung ihres Vorgehens sei ihr (schützenswertes) Interesse zu berücksichtigen, mit Mitteilungen wie den streitgegenständlichen eine Kenntnis des Plattformbetreibers mit Blick auf dessen Mithaftung zu begründen. Damit geht aber auch die Beklagte davon aus, dass die Mitteilungen eine für die Haftung des Plattformbetreibers relevante Kenntnis begründen.
119Aus alledem ergibt sich ein Erklärungsgehalt der in Rede stehenden Meldungen, wo-nach es der Beklagten darum ging, X 1 ggf. als Mitverantwortliche für die Schutzrechtsverletzungen eines Dritten in Anspruch nehmen zu können und den Plattformbetreiber zu veranlassen, die von ihm für den Fall einer entsprechenden Mitteilung angekündigten Maßnahmen, zu denen auch eine Sperrung gehört, vorzunehmen. Aus Sicht des Plattformbetreibers ist kein anderer Grund ersichtlich, weshalb der Schutzrechtsinhaber ihn sonst über eine Schutzrechtsverletzung informieren sollte. Insbesondere ist aus Sicht des Plattformbetreibers kein Interesse auf Seiten des Schutzrechtsinhabers erkennbar, mit dem Plattformbetreiber, in einen „Meinungsaustausch“ über eine (mögliche) Schutzrechtsverletzung einzutreten (vgl. dazu nachfolgend). Dass die Beklagte eine Sperrung der Produkte der Klägerin nicht ausdrücklich verlangt hat bzw. sie nicht sicher sein konnte, ob X 1 das Produktangebot tatsächlich sperren würde, ist unerheblich. Denn auch eine Erklärung mit dem hier dargestellten Inhalt ist unzweifelhaft geeignet, auf Seiten des Plattformbetreibers Zweifel an der Patentrechtslage zu begründen und ihm Anlass zu geben, die fraglichen Produktangebote zu sperren, und zwar ggf. auch nur vorsorglich bzw. sicherheitshalber. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die streitgegenständlichen Meldungen mit einer Abnehmerverwarnung vergleichbar sind (allg. zur Vergleichbarkeit wegen einer Verunsicherung des Erklärungsempfängers: BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 22 - Fräsautomat; Senat, Urt. v. 07.08.2014 - 2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166 - Betrugsschutzsoftware).
120Zwar hat der BGH Beanstandungen im Rahmen des von X 10 zur Verfügung gestellten VeRi-Programms die Qualität einer Schutzrechtsverwarnung abgesprochen (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 68 - Kinderhochstühle im Internet I). Dabei ging der BGH davon aus, dass es das VeRI-Programm dem Schutzrechtsinhaber ermöglicht, nach rechtsverletzenden Angeboten zu suchen und diese an X 10zu melden, und X 10 dem Schutzrechtsinhaber in der Folge die Daten der Mitglieder herausgibt, die mit ihren Angeboten Schutzrechte verletzen (BGH, GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet). Die hier in Rede stehenden Infringement-Meldungen gegenüber X 1 können jedoch dazu führen, dass X 1 - soweit die Meldung für gerechtfertigt gehalten wird - die entsprechenden Angebote sperrt und damit die behauptete rechtsverletzende Tätigkeit beendet. Darauf zielt eine solche Meldung auch regelmäßig ab (Sy, jurisPR-WettbR 8/2025 Anm. 5 m.w.N.).
121Soweit der BGH ferner in der Entscheidung „Verwarnung aus Kennzeichenrecht III“ (GRUR 2024, 1129 Rn. 55) angenommen hat, dass ein auf eine markenrechtliche Verletzung gestütztes Verlangen gegenüber X 11 die Seite eines Nutzers zu sperren, bzw. das Verlangen gegenüber X 12, eine Applikation aus dem Play-Store/App-Store zu entfernen, keine Schutzrechtsverwarnung darstelle, gibt auch diese Entscheidung dem Senat keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung. Im dortigen Fall ging es ebenfalls nicht um eine Infringement-Meldung gegenüber X 1 und auch um keine Infringement-Meldung wegen angeblicher Patentverletzung. Außerdem hat sich der BGH in dieser Entscheidung nicht näher damit auseinandergesetzt, ob das beanstandete Verhalten eine mit einer Abnehmerverwarnung vergleichbare Maßnahme darstellen kann, was vorliegend zu bejahen ist.
Ein aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers abweichender Erklärungswert der Mitteilungen ergibt sich nicht daraus, dass X 1 selbst sein Beschwerdesystem dahin beschreibt, dass der Rechteinhaber dieses nutzen könne, um seine „Meinung“ einer Rechtsverletzung mitzuteilen. Dies ändert nichts daran, dass die Mitteilung - worüber X 1, wie ausgeführt, auch informiert - zur Folge haben kann, dass X 1 tätig wird, um die - nach Meinung des Rechteinhabers gegebene - Schutzrechtsverletzung zu verhindern. Mit dem Verweis darauf, dass es sich um eine Meinungsäußerung des Schutzrechtsinhabers handelt, bringt X 1 lediglich zum Ausdruck, dass der Mitteilung die Beurteilung der Schutzrechtslage durch den Schutzrechtsinhaber selbst zugrunde liegt, und diese Beurteilung nicht zwingend der tatsächlichen Schutzrechtslage entsprechen muss.
123Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass X 1 in den E-Mails, mit denen die Klägerin über die Mitteilungen der Beklagten in Kenntnis gesetzt wurde, erklärte, ein Rechteinhaber habe gemeldet, dass Angebote der Klägerin „möglicherweise“ seine Patentrechte verletzten (Anlage K8, Anlage K9) oder dass mindestens eines der Angebote der Klägerin „möglicherweise“ die Rechte an geistigem Eigentum anderer Personen verletze (Anlage K7).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte bestreitet, dass aus den Meldungen hervorgehe, dass sie - die Beklagte - bereits von einer Verletzung der Schutzrechte ausgehe. Auch wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass sie in den streitgegenständlichen Meldungen auf die „Möglichkeit“ einer Verletzung der angeführten Patente hingewiesen habe, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn auch dann, wenn die Beklagte „lediglich“ erklärt haben sollte, dass die von ihr benannten Schutzrechte möglicherweise verletzt seien, konnte dies aus Sicht von X 1 nur so verstanden werden, dass die Beklagte sie deshalb in Kenntnis setzte, um sie für eine etwaige Schutzrechtsverletzung mit verantwortlich machen zu können.
125Im Hinblick auf den Hinweis auf eine nur „mögliche“ Rechtsverletzung mag es an einem eine Schutzrechtsverwarnung kennzeichnenden Erklärungsinhalt fehlen, der darin liegt, dass der Verwarnende (hier: die Beklagte) bereits endgültig entschlossen ist, ein Unterlassungsbegehren ggf. auch gerichtlich zu verfolgen. Die Beklagte brachte aber mit den streitgegenständlichen Meldungen jedenfalls zum Ausdruck, dass sie sich die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Plattformbetreibers für eine Schutzrechtsverletzung der Klägerin offenhalten wollte, mag sie auch (noch) unentschlossen im Hinblick darauf gewesen sein, ob sie diese Möglichkeit tatsächlich ergreifen würde. Dies ist - wie ausgeführt - ausreichend, um aus der Sicht des Plattformbetreibers Zweifel an der Patentrechtslage zu begründen und ihm Anlass zu geben, die Produktangebote zu sperren.
126Darüber hinaus spricht aber auch alles dafür, dass die Beklagte X 1 vorliegend nicht nur auf aus ihrer Sicht mögliche Patentverletzungen hingewiesen hat. Die von der Klägerin als Anlagen K8 und K9 vorgelegten E-Mails von X 1 an sie geben am Ende jeweils die „Meldung des Rechteinhabers“ wieder. Dort ist jeweils von einer Patentverletzung bzw. Patentverletzungen die Rede. Irgendeine Relativierung oder ein Vorbehalt ist den dort wiedergegebenen Mitteilungen der Beklagten nicht zu entnehmen. Dass der Inhalt ihrer Meldungen in den vorgenannten E-Mails von X 1 nicht richtig oder nur unvollständig wiedergegeben wird, behauptet die Beklagte nicht. Nach dem in den als Anlagen K8 und K9 vorgelegten E-Mails wiedergegebenen Inhalt der Mitteilungen der Beklagten gegenüber X 1 handelte es sich jeweils um eine Mitteilung über eine Patentverletzung und nicht um einen bloßen Hinweis auf eine mögliche Patentverletzung. In Bezug auf das Streitpatent lässt sich der E-Mail gemäß Anlage K7 ein entsprechender Inhalt zwar nicht entnehmen. Die Beklagte selbst behauptet allerdings nicht, dass sie bei den einzelnen Meldungen unterschiedlich vorgegangen ist.
Aus der maßgeblichen Sicht des Plattformbetreibers stellten sich die in Rede stehenden Meldungen auch nicht als Initiative zu einem bloßen der Rechtswahrung dienenden Meinungsaustausch dar (allg. zur Abgrenzung insoweit: BGH, GRUR 1997, 896 (897) - Mecki-Igel; GRUR 2011, 995 Rn. 29 - Besonderer Mechanismus; Senat, GRUR-RR 2014, 315 (316) - Bestattungsbehältnis).
128Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe mit X 1 in einen mehr oder weniger unbefangenen „Meinungsaustausch“ über eine Schutzrechtsverletzung eintreten wollen, vermag dies nicht zu überzeugen. Es erscheint bereits fernliegend und lebensfremd, dass die Beklagte als erfahrene Wirtschaftsteilnehmerin davon ausging, das von ihr eingeleitete Verfahren werde den Verlauf einer schlichten Berechtigungsanfrage nehmen. Wäre es ihr wirklich auf eine inhaltliche Überprüfung angekommen, hätte sie eine Berechtigungsanfrage unmittelbar an die Klägerin richten können (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2024 - 4a O 28/23, GRUR-RS 2024, 13402 Rn. 86 - Lichtemittierende Einrichtung). Jedenfalls ist dieser Beweggrund aber in dem Verhalten der Beklagten aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht nach außen zu Tage getreten.
Einem entsprechenden Verständnis steht bereits der aufgezeigte rechtliche Rahmen für eine Haftung des Plattformbetreibers entgegen. Wie ausgeführt, kommt danach eine Haftung des Plattformbetreibers ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem dieser Kenntnis von einer Rechtsverletzung erhält. Dass sich der Plattformbetreiber gleichwohl auch dann, wenn er eine entsprechende Mitteilung erhält, lediglich als Berater für den Austausch über eine Schutzrechtsverletzung angesprochen sieht, ist fernliegend.
Ferner erschließt sich aus Sicht des Plattformbetreibers auch nicht, weshalb der Schutzrechtsinhaber annehmen sollte, der Austausch mit ihm, dem Plattformbetreiber, könne einen Beitrag zur Beurteilung der Verletzungsfrage leisten.
131Die Prüfung einer patentrechtlichen Verletzungsfrage erfordert typischerweise eine detaillierte Kenntnis von der technischen Lehre des Patents, von der Ausgestaltung des als patentverletzend beanstandeten Produkts sowie von den technischen Zusammenhängen, aus denen sich eine Verwirklichung der Lehre des Schutzrechts ergibt. Anders als bei einem Austausch mit dem Hersteller oder Lieferanten des als patentverletzend beanstandeten Produkts kann sich der Patentinhaber von einem Austausch mit dem Plattformbetreiber im Hinblick auf die insoweit maßgeblichen Aspekte keinen Erkenntnisgewinn versprechen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass der Schutzrechtsinhaber sich an den Plattformbetreiber mit dem Ziel eines Austauschs zu diesen Aspekte wenden sollte.
132Der Plattformbetreiber verfügt jedenfalls ganz regelmäßig nicht über die nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen erforderlichen Kenntnisse und es ist auch nicht zu erwarten, er sich diese jeweils verschafft.
133Der Plattformbetreiber ist nach der dargestellten Rechtslage nicht dazu verpflichtet, eine komplizierte Prüfung im Einzelfall durchzuführen, ob ein als rechtsverletzend beanstandetes Angebot ein Schutzrecht tatsächlich verletzt. Dies würde ansonsten die Hinzuziehung eines mit der Materie vertrauten Juristen oder eines Patentanwalts erfordern, was dem Diensteanbieter regelmäßig nicht zuzumuten ist (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 48 - Kinderhochstühle im Internet). Insoweit ist aus Sicht des Plattformbetreibers auch die Gefahr einer Inanspruchnahme wegen einer unberechtigten Sperrung durch den betroffenen Verkäufer gegenüber der Gefahr einer Inanspruchnahme wegen der Aufrechterhaltung eines schutzrechtsverletzenden Angebots durch den Schutzrechtsinhaber als geringer einzustufen. Grundsätzlich können zwar aus der unberechtigten Sperrung eines Angebots Schadensersatzansprüche des von der Sperrung betroffenen Nutzers gegen X 1 erwachsen. Auch bei diesen (vertraglichen oder ggf. deliktischen) Ansprüchen wird indes zu berücksichtigen sein, dass der Plattformbetreiber nach den aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätzen zu einer komplizierten Einzelfallprüfung nicht verpflichtet ist, weshalb ihm bei einem Unterlassen einer solchen Prüfung auch ein Verschuldensvorwurf nicht ohne weiteres gemacht werden kann.
134Jedenfalls bei einem großen Plattformbetreiber wie X 1 kann auch nicht angenommen werden, dass das wirtschaftliche Interesse des Plattformbetreibers an einer Aufrechterhaltung des Angebots eines Nutzers derart hoch ist, dass er, der Plattformbetreiber, deshalb eine umfangreiche Prüfung einer Schutzrechtsverletzung, wie sie in Patentverletzungsfällen regelmäßig erforderlich ist, auf sich nimmt. Das gilt hier umso mehr als die Beklagte eine Verletzung gleich mehrerer Patente in den Raum stellte.
Dafür, dass X 1 nicht beabsichtigt, in einen Meinungsaustausch über die Verletzungsfrage einzutreten, spricht weiter, dass X 1 den betroffenen Verkäufer zwar über die Mitteilungen des Schutzrechtsinhabers in Kenntnis setzt, darüber hinaus aber keine Anstrengungen unternimmt, dessen Einschätzung zur Verletzungsfrage in Erfahrung zu bringen, obwohl die Stellungnahme desjenigen, der sich des Vorwurfs einer Patentverletzung gegenübersieht, einen wichtigen Beitrag für die Beurteilung der Verletzungsfrage liefern kann. Denn ohne eine solche Stellungnahme des Betroffenen offenbaren sich die für die Verletzungsprüfung maßgeblichen Aspekte regelmäßig nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres.
136X 1 bietet dem betroffenen Verkäufer, wie aus der von der Klägerin vorgelegten „Information zur Durchsetzung des geistigen Eigentums durch X 1“ (Anlage K18, S. 2 unter „Patentrecht“) deutlich wird, zwar die Möglichkeit an, sich im Anschluss an die Sperrung des Produktangebots mit X 1 in Verbindung zu setzen. Ferner enthält die E-Mail, mit der der Verkäufer über die Beschwerde in Kenntnis gesetzt wird, regelmäßig einen Hinweis darauf, dass das Angebot bei Vorlage bestimmter Unterlagen (z.B. Lizenzvereinbarung mit dem Rechteinhaber) wieder aktiviert werden könne (hier etwa in den als Anlage K8 und K9 vorgelegten E-Mails). Neben diesen eher „formalen“ Anzeichen dafür, dass sich das Sperrverlangen als unberechtigt erweisen könnte, fordert X 1 aber eigeninitiativ keine Informationen ein, die die Beurteilung zulassen, ob das jeweilige Produkt von der technischen Lehre des angeführten Patents Gebrauch macht. Nach dem Inhalt der vorgelegten E-Mails (Anlagen K7 bis K9) verweist X 1 den Verkäufer vielmehr darauf, sich an den Rechteinhaber zu wenden, wenn der Verkäufer der Meinung ist, dass die Meldung „inhaltlich“ unzutreffend ist.
137Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass X 1 den betroffenen Verkäufer in den in Bezug genommenen E-Mails auf die Hilfe über das sog. „seller center“ verweist. Die über das sog. „seller center“ abrufbaren Informationen, wegen deren Inhalt auf den von der Klägerin mit der Berufungsduplik v. 06.11.2025, S. 7 (Bl. 314 eA) vorgelegten screenshot verwiesen wird, lassen nicht erkennen, dass X 1 beim Verkäufer nach Informationen zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gemeldeten Schutzrechtsverletzung nachfragt. Diese verhalten sich unter Punkt 2. („Was kann ich tun, wenn ich mehrere Warnhinweise in Bezug auf Schutzrechtsverletzungen erhalten haben?“) lediglich zu dem Problem, was zu tun ist, wenn der Verkäufer der Ansicht ist, dass er „authentische Produkte“ verkauft. Im Übrigen (unter Punkt 3. „Was kann ich tun, wenn mein Konto vorübergehend gesperrt wurde?“) informiert X 1 über die Möglichkeit des Verkäufers, Widerspruch einzulegen und kündigt eine Prüfung an. Dass diese Prüfung auch darin besteht, selbst (eigenständig) zu prüfen, ob die fraglichen Produkte von der technischen Lehre eines Patents (wortsinngemäß oder äquivalent) Gebrauch machen, ist nicht ersichtlich. Auf der Grundlage der vorherigen Ausführungen kann die „Prüfung“ von X 1 auch in der Prüfung eher formaler und/oder (vermeintlich) leicht überprüfbarer Gesichtspunkte bestehen, wie etwa, ob überhaupt ein Produktangebot des Verkäufers Gegenstand der Beschwerde ist, ob der Meldende Inhaber der angeführten Schutzrechte ist oder ob Dokumente vorliegen, aus denen sich eine Nutzungsberechtigung des Verkäufers ergibt.
Daraus, dass X 1 im Zusammenhang mit den zum Beschwerdesystem bereitgehaltenen Informationen darauf verweist, „geeignete Maßnahmen“ zu ergreifen, von denen die Sperrung des Produktangebots lediglich eine sein kann, kann nicht abgeleitet werden, dass X 1 gleichwohl eine (weitergehende) inhaltliche bzw. sachliche Prüfung der mitgeteilten Schutzrechtsverletzung vornimmt.
139Die in Bezug genommen Information suggeriert zwar, dass X 1 in irgendeiner Form zwischen mehreren zur Verfügung stehenden Maßnahmen abwägt. Dass diese Abwägung indes aufgrund einer inhaltlichen Prüfung der Verletzung eines technischen Schutzrechts erfolgt, kann in Ansehung der vorherigen Ausführungen, die gegen eine entsprechende inhaltliche Prüfung sprechen, nicht angenommen werden.
140Insoweit gilt zum einen, dass die Abwägung auch durch formale Gesichtspunkte bestimmt sein kann, die aus Sicht des Plattformbetreibers, der sich - jedenfalls dann, wenn es sich, wie vorliegend, um eine große und bedeutende Plattform handelt - mit einer Vielzahl von Mitteilungen über Schutzrechtsverletzungen konfrontiert sehen wird, einen praktikableren Umgang ermöglichen. Das gilt jedenfalls solange, wie der Plattformbetreiber sich damit nicht in Widerspruch zu ihm auferlegten Prüfungspflichten setzt, die aber - wie ausgeführt - gerade nicht darin bestehen, in eine komplizierte Prüfung einzusteigen. Dass für X 1 derartige „formale“ Gesichtspunkte bedeutsam sind, zeigt sich unter anderem darin, dass es ausweislich der vorstehend in Bezug genommenen Informationen aus dem „seller center“ im Falle wiederholter Rechtsverstöße zu einer Sperrung/Entfernung des Kontos des jeweiligen Verkäufers kommen kann. Die Beklagte, die eine Sperrung/Entfernung des Kontos (einfach) bestritten hat, hat nicht aufgezeigt, weshalb es - entgegen dieser Informationen aus dem „seller center“ - (doch) nicht zu einer Entfernung/Sperrung des Kontos kommen wird. Jedenfalls insoweit wählt X 1 dann unter mehreren möglichen Maßnahmen aus. Dass die Auswahl auch anhand einer inhaltlichen/sachlichen Prüfung der gemeldeten Schutzrechtsverletzung erfolgt, lässt sich den vorliegenden Informationen zum Beschwerdesystem von X 1 hingegen nicht entnehmen.
141Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich die von X 1 bereitgehaltenen allgemeinen Informationen zur Mitteilung von „Rechtsverletzungen“ nicht speziell auf Mitteilungen beziehen, die eine Verletzung von Patenten und Gebrauchsmustern zum Gegenstand haben. Die Mitteilungen können zum Beispiel auch marken-, urheber- oder wettbewerbsrechtliche Verstöße betreffen, die unter Umständen einfacher zu beurteilen sein können. Dies berücksichtigend kann angenommen werden, dass X 1 mit den bereitgehaltenen Informationen eine auch inhaltliche Prüfung nicht ausschließt. Keinesfalls aber wird der Eindruck vermittelt, eine solche erfolge stets oder in der Regel. Für die Prüfung der Verletzung technischer Schutzrechte gilt jedenfalls, dass sich diese für den Plattformbetreiber regelmäßig als derart umfangreich und kompliziert darstellt, dass er sie üblicherweise nicht vornehmen wird.
Schließlich hat auch die Beklagte, die sich darauf beruft, X 1 führe eine eigenständige Prüfung der Verletzungsfrage durch, keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich - entgegen der nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen bestehenden Anhaltspunkte, die gegen eine inhaltliche Prüfung durch X 1 sprechen - gleichwohl die Durchführung einer entsprechenden Prüfung durch X 1 ergibt. Die Beklagte hat insoweit „lediglich“ auf die von X 1 bereitgehaltenen Informationen zum Meldesystem verwiesen und daraus den Schluss auf eine Prüfung der Verletzungsfrage ziehen wollen. Diese Informationen aber tragen, wie ausgeführt, einen solchen Schluss nicht. Die Beklagte hat darüber hinaus offensichtlich keine Kenntnis darüber, dass X 1 in der Praxis eine Verletzungsprüfung vornimmt. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass X 1 Entsprechendes auf Nachfrage von ihr bestätigt habe.
Vor diesem Hintergrund entbehrt auch die Annahme der Beklagten, X 1 schaffe lediglich eine Möglichkeit für den Schutzrechtsinhaber und den Verkäufer, in einen Austausch über die Schutzrechtsverletzung einzutreten, jeder Grundlage.
Die Infringement- bzw. Rechtsverletzungsmitteilungen der Beklagten waren unberechtigt.
145Eine Schutzrechtsverwarnung ist insbesondere dann unberechtigt, wenn der geltend gemachte Anspruch mangels Rechtsverletzung tatsächlich nicht besteht (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 70 - Ballerinaschuh; GRUR 2024, 1129 Rn. 57 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Maßgeblich ist insoweit die objektive Rechtslage, auf den guten Glauben des Schutzrechtsinhabers kommt es nicht an (vgl. BGH, GRUR 1963, 255, 257 - Kindernähmaschinen; GRUR 2024, 1129 Rn. 57 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Entsprechendes gilt für eine Infringement-Mitteilung.
146Danach waren im Streitfall alle streitgegenständlichen Meldungen der Beklagten unberechtigt, weil die beanstandeten Produkte der Klägerin keines der von der Beklagten gegenüber X 1 angeführten Patente verletzen. Das gilt auch für das Streitpatent.
Der X 4 und der X 4 machen von der Lehre des Patentanspruchs 1 (und in der Folge auch von der Lehre des abhängigen Patentanspruchs 10) des Streipatents keinen Gebrauch.
Das Streitpatent betrifft ein Abdeckteil, insbesondere einen Messbecher, zum teilweisen Verschließen einer Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes (Anlage K5, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Streitpatentschrift).
149Die Streitpatentschrift beschreibt solche Abdeckteile einleitend als vorbekannt (Abs. [0002]). Küchengeräte, bei denen solche Abdeckteile zum Einsatz gelangten, seien beispielsweise elektromotorisch angetriebene Küchenmaschinen mit einem Rührgefäß und einem Deckel für das Rührgefäß (Abs. [0002]). Die Küchengeräte dienten im Haushaltsbereich zur Vor- oder Zubereitung von Speisen mittels eines elektromotorisch antreibbaren Rührwerks (Abs. [0002]). Ferner erläutert die Streitpatentschrift, dass die Rührgefäße der Küchengeräte während des Betriebs zumindest teilweise mit einem Gefäßdeckel verschlossen seien (Abs. [0002]). Der Gefäßdeckel weise eine
150Durchgangsöffnung auf, durch die Zutaten zugeführt werden könnten und im Hinblick auf die es sich als zweckmäßig erweise, sie deckelseitig abzudecken (Abs. [0002]). Hierzu diene das Abdeckteil, das die Durchgangsöffnung nur teilweise verschließe, um ein Entlüften bzw. eine Druckentlastung, insbesondere im Zuge eines Garprozesses, zu ermöglichen (Abs. [0002]).
151Die DE XXXXXXXXXX offenbare ein Abdeckteil für ein elektromotorisch angetriebenes Küchengerät mit einem Rührgefäß und einem Gefäßdeckel, wobei der Gefäßdeckel eine Durchgangsöffnung aufweise, die mit einem Abdeckteil teilweise verschließbar sei (Abs. [0003]). Das Abdeckteil weise einen ringförmigen Randbereich auf, der so in Kontakt mit dem Gefäßdeckel stehe, dass zwischen Randbereich und Gefäßdeckel ein Einlassspalt entstehe (Abs. [0003]). Dadurch könnten hochviskose Medien wie Öl langsam hinzugegeben werden, indem diese auf die Deckeloberfläche aufgetragen werden (Abs. [0003]).
152Ferner sei aus der CN XXXXXX ein Abdeckteil bekannt, das bündig in eine Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eingesetzt werde (Abs. [0004]). Das Abdeckteil weise eine Öffnung auf, die zentral kreisförmig oder in einem Randbereich ringförmig ausgebildet sei und zum Zugeben von Zutaten in das Gefäß verwendet werden könne (Abs. [0004]).
153Die EP XXXXXX zeige ein Abdeckteil für eine Saftpresse, das becherförmig ausgestaltet sei und in eine zylindrische Öffnung der Saftpresse eingesetzt werde (Abs. [0005]). Zwischen dem Abdeckteil und einem Wandungsbereich der zylindrischen Öffnung verbleibe ein Luftspalt (Abs. [0005]).
154Diesen Stand der Technik beanstandet die Streitpatentschrift dahingehend als nachteilig, dass der zwischen Abdeckteil und Gefäßdeckel ausgebildete Einlassspalt bei der Zugabe von Medien (z.B. Öl), insbesondere dann, wenn diese schnell oder in großen Mengen auf den Gefäßdeckel gegeben würden, durch das Medium vollständig verschlossen werde (Abs. [0006]). Dabei könne in dem Gefäß entstehender Dampf nicht mehr ungehindert entweichen und es komme zu einem plötzlichen Anheben des Abdeckteils von dem Gefäßdeckel (Abs. [0006]). Dies könne dazu führen, dass das im Bereich des Einlassspalts befindliche Medium unreguliert schwallartig in das Gefäß ströme, wodurch es wiederum zu einer Verschlechterung des Zubereitungsergebnisses kommen könne (Abs. [0006]).
155Ausgehend von dem so dargestellten Stand der Technik gibt die Streitpatentschrift als Aufgabe des Streitpatents an, ein Abdeckteil zum teilweisen Verschließen einer Durchgangsöffnung zur Verfügung zu stellen, bei dem auch bei einer Zugabe eines Mediums in einer Menge, die das Ablaufvermögen des Einlassspaltes zumindest kurzfristig übertreffe, noch ein vorteilhaftes Verhalten gegeben sei (Abs. [0007]).
156Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Abdeckteil mit folgenden Merkmalen vor:
157Abdeckteil (2), insbesondere Messbecher, zum teilweisen Verschließen einer Durchgangsöffnung (5) eines Gefäßdeckels (4) eines Küchengeräts (1)
Das Abdeckteil (2) weist einen ring- oder tellerförmigen Randbereich (6) auf.
Der Randbereich (6) weist mindestens ein Abstandselement (7) zur Beabstandung des Abdeckteiles (2) von dem Gefäßdeckel (4) auf.
Das Abdeckteil (2) weist mindestes eine Belüftungsöffnung (8) auf.
Gemäß Merkmal 1 schützt Patentanspruch 1 ein Abdeckteil zum teilweisen Verschließen einer Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes.
Bei der einleitenden Formulierung „zum teilweisen Verschließen einer Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes“ handelt es sich um eine Zweckangabe. Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig dahin, neben der Erfüllung der weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer; GRUR 2020, 961 Rn. 31 - FRAND-Einwand; GRUR 2021, 462 Rn. 49 - Fensterflügel; Urt. v. 07.09.2021 - X ZR 77/19, GRUR-RS 2021, 30741 Rn. 13 - Laserablationsvorrichtung; GRUR 2022, 982 Rn. 51 - SRS-Zuordnung; GRUR 2023, 246 Rn. 29 - Verbindungsleitung; GRUR 2024, 674 Rn. 27 - Trägerelement). Dies bedeutet im Streitfall, dass die Vorrichtung so ausgebildet sein muss, dass mit ihr die Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes teilweise verschlossen werden kann (dazu sogleich).
167Das im Patentanspruch in Bezug genommene Küchengerät ist ebenso wie der Gefäßdeckel des Küchengerätes selbst nicht Gegenstand des Schutzanspruchs. Das Küchengerät und damit insbesondere auch der Gefäßdeckel des Küchengeräts liegen außerhalb des Erfindungsgegenstandes, was sich schon aus dem Anspruchswortlaut zweifelsfrei dadurch ergibt, dass das Abdeckteil als Schutzgegenstand des Patents ausgewiesen ist, was nicht zuletzt daran deutlich wird, dass das Abdeckteil lediglich „zum teilweisen Verschließen einer Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes“ vorgesehen ist.
168Soweit das Küchengerät und dessen Gefäßdeckel in Patentanspruch 1 Erwähnung finden, hat diese Anspruchsformulierung gemäß gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 16.05.2013 - I-2 U 57/11, BeckRS 2013, 12499 - Tintenpatrone; Urt. v. 11.02.2016 - I-2 U 19/15, NJOZ 2016, 1014 - Anschlussstück; Urt. v. 18.10.2012 - I-2 U 41/08, BeckRS 2013, 11910 - Tintenpatrone; Urt. v. 14.03.2019 - I-2 U 114/09, BeckRS 2019, 6081 - Steckverbindung für Kraftfahrzeuganhänger; Urt. v. 19.12.2019 - I-2 U 62/16, GRUR-RS 2019, 38883 - Befestigungszwischenstück; Urt. v. 13.01.2022 - I-2 U 45/19 - GRUR-RS 2022, 2110 Rn. 44 - Rührgefäß; Urt. v. 24.02.2022 - I-2 U 28/21, GRUR-RS 2022, 5974 Rn. 36 - Schutzbereichsbestimmung bei Scheinkombination; Urt. v. 16.03.2023 - I-2 U 85/22, GRUR-RS 2023, 30240 Rn. 48 - Ausgestaltung des Bezugsobjekts bei Scheinkombination; Urt. v. 03.07.2025 - I-2 U 72/24, GRUR-RS 2025, 23424 Rn. 62 - Pulverbehälter) nur zur Folge, dass diejenigen Merkmale des Patentanspruchs, die sich mit dem Küchengerät bzw. mit dessen Gefäßdeckel befassen, rechtlich nur insofern von Bedeutung sein können, als ihre nach dem Klagepatent vorausgesetzte Beschaffenheit oder die aus einem Zusammenwirken des einen Gefäßdeckel aufweisenden Küchengeräts mit dem geschützten Abdeckteil resultierenden technischen Wirkungen Rückschlüsse auf die notwendige Ausgestaltung des Abdeckteils zulassen, die ggf. über die in Bezug auf ihn ausdrücklich formulierten Anspruchsmerkmale hinausgehen.
Wie bereits erwähnt, ist das unter Schutz gestellte Abdeckteil so ausgebildet, dass mit ihm die Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes teilweise verschlossen werden kann.
170Was das Streitpatent mit „zum teilweisen Verschließen einer Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes“ meint, wird im Patentanspruch 1 nicht weiter erläutert. Aus dem Anspruchswortlaut folgt zunächst nur, dass mittels des Abdeckteils die Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes teilweise verschlossen werden können soll, wobei nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ein (lediglich) teilweises Verschließen verlangt wird. Nähere Vorgaben zur Art und Weise des teilweisen Verschlusses der Durchgangsöffnung durch das Abdeckteil ergeben sich aus dem bloßen Anspruchswortlaut nicht.
171Auch in der Patentbeschreibung wird nicht näher erläutert, was das Streitpatent unter einem „teilweisen Verschließen einer Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes“ versteht.
172Aus der einleitenden Patentbeschreibung ergibt sich zunächst nur, dass Abdeckteile der in Rede stehenden Art im Stand der Technik bekannt sind und dass diese zum teilweisen Verschließen einer Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels dienen. Letzteres entspricht der im Patentanspruch enthaltenen Zweckangabe. Bei den Küchengeräten, bei welchen solche Abdeckteile zur Anwendung kommen, handelt es sich nach den Angaben der Streitpatentschrift (Abs. [0002]) beispielsweise um elektromotorisch angetriebene Küchenmaschinen mit einem Rührgefäß und einem Deckel für das Rührgefäß. Solche Küchengeräte dienen im Haushaltsbereich zur Vorbereitung oder Zubereitung von Speisen mittels eines elektromotorisch antreibbaren Rührwerks. Sie sind nach den Erläuterungen der Streitpatentschrift während des Betriebs des Küchengerätes zumindest teilweise mit einem Gefäßdeckel verschlossen. Der Gefäßdeckel weist eine Durchgangsöffnung auf, durch welche z.B. im Zuge der Zubereitung einer Speise Zutaten (Medien) zugeführt werden können (Abs. [0002]). Die Streitpatentschrift gibt in diesem Zusammenhang an, dass es sich während eines Rühr- und/oder Garprozesses als zweckmäßig erweist, die deckelseitige Durchgangsöffnung abzudecken. Hierzu dient das Abdeckteil, welches die Durchgangsöffnung nur teilweise verschließt, um so ein Entlüften bzw. eine Druckentlastung, insbesondere im Zuge eines Garprozesses, zu ermöglichen (Abs. [0002]). Das Abdeckteil hat hiernach die Aufgabe, die deckelseitige Durchgangsöffnung eines Küchengerätes abzudecken, was sich schon aus der Bezeichnung der unter Schutz gestellten Vorrichtung als „Abdeckteil“ in Zusammenhang mit der Verwendungsangabe „zum teilweisen Verschließen einer Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes“ ergibt.
173Aus der Patentbeschreibung ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass das Abdeckteil die Durchgangsöffnung nur teilweise verschließen soll. Mag sich der Anspruchswortlaut bei isolierter Betrachtung des Merkmals 1 auch so verstehen lassen, dass die Durchgangsöffnung des Gefäßdeckels durch das Abdeckteil zumindest teilweise verschlossen werden soll und damit auch vollständig verschlossen werden kann, so folgt aus der einleitenden Beschreibungsstelle in Abs. [0002] („... nur teilweise verschließt, um so ein Entlüften bzw. eine Druckentlastung, insbesondere im Zuge eines Garprozesses, zu ermöglichen“) unmissverständlich, dass das Abdeckteil die Durchgangsöffnung nur teilweise verschließen darf. Die in Rede stehende Beschreibungspassage bezieht sich zwar unmittelbar auf den Stand der Technik. Sie beschreibt jedoch, was ein gattungsgemäßes Abdeckteil und damit auch das streitpatentgemäße Abdeckteil leisten soll. In der Streitpatentschrift ist zwar auch davon die Rede, dass die Durchgangsöffnung „zumindest“ teilweise verschlossen wird (Abs. [0029], [0035]), was für ein Verständnis sprechen könnte, demzufolge das Abdeckteil auch einen vollständigen Verschluss der Durchgangsöffnung bewirken kann. Allein ein lediglich teilweiser Verschluss gewährleistet jedoch, dass während des Garvorgangs zum Zwecke der Entlüftung bzw. Druckentlastung Dampf aus dem Gefäß gelangen und in die Umgebung abgeführt werden kann. Insoweit wirkt der nur teilweise Verschluss der Durchgangsöffnung mit der streitpatentgemäß vorgesehenen Belüftungsöffnung (Merkmal 4) zusammen, indem der in dem Gefäß entstehende Dampf zunächst durch die Durchgangsöffnung des Gefäßdeckels aus dem Gefäß entweichen und dann über die Belüftungsöffnung in die Außenumgebung abgeführt werden kann. Ausgestaltungen, bei denen die Durchgangsöffnung vollständig verschlossen wird, laufen zudem offensichtlich der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe zuwider, eine fortlaufende und gleichmäßige Zugabe von Medien in das Küchengerät zu ermöglichen (Abs. [0007], [0009], [0010], [0037], [0040]). Der Fachmann versteht den im Hinblick auf die aufgeworfene Auslegungsfrage offenen Anspruchswortlaut, in dem der Zusatz „zumindest“ fehlt, deshalb dahin, dass es dem Streitpatent darauf ankommt, die Durchgangsöffnung des Gefäßdeckels durch das Abdeckteil nur teilweise, mithin nicht vollständig, zu verschließen. Soweit es in der Beschreibung auch heißt, dass die Durchgangsöffnung „zumindest“ teilweise verschlossen wird, wird der Fachmann die Angabe „zumindest“ dahin interpretieren, dass die Durchgangsöffnung immerhin teilweise verschlossen wird.
174Der Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann ferner, dass aus der DE XXXXXXXXX (Abs. [0003]) bereits ein gattungsgemäßes Abdeckteil für ein elektromotorisch angetriebenes Küchengerät mit einem Rührgefäß und einem Gefäßdeckel bekannt ist, bei welchem Gerät der Gefäßdeckel eine Durchgangsöffnung aufweist, die mit dem Abdeckteil teilweise verschließbar ist. Dieses bekannte Abdeckteil weist nach den Angaben in der Streitpatentschrift einen ringförmigen Randbereich auf, welcher so in Kontakt mit dem Gefäßdeckel steht, dass zwischen Randbereich und Gefäßdeckel ein Einlassspalt entsteht, durch welchen bspw. hochviskose Medien wie Öl langsam hinzugegeben werden können, indem diese auf die Deckeloberfläche aufgetragen werden (Abs. [0003]).
175Die angesprochene DE XXXXXXXXXX, deren Figur 1 nachfolgend eingeblendet wird,
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177beschreibt ein elektromotorisch angetriebenes Küchengerät (1) mit einem Rührgefäß (7) und einem Deckel (10) für das Rührgefäß (7), wobei der Deckel (10) eine Durchgangsöffnung (11) aufweist, der ein Abdeckteil (15) zuordenbar ist, wobei das Abdeckteil (15) die Durchgangsöffnung (11) nur teilweise verschließt. In einer Ausgestaltung bedeckt das Abdeckteil (15) die Durchgangsöffnung (11) zu 82 % oder weniger (vgl. DE‘387, Anspruch 1 und Abs. [0004]). In einer weiteren Ausgestaltung bedeckt das Abdeckteil (15) die Durchgangsöffnung (11) zu 30 % oder mehr, so weiter bevorzugt zu 40 bis 60 %, bis hin zu 82 % der Öffnungsfläche (vgl. DE ‘387, Anspruch 2 und Abs. [0005]). In Bezug auf die erste Ausführungsform wird in der Beschreibung der DE XXXXXXXXX ausgeführt, dass durch diese Ausgestaltung zwischen dem Abdeckteil bzw. zwischen Bereichen des Abdeckteils und der Durchgangsöffnung des Deckels bezüglich der Öffnungsfläche Freiflächen verbleiben, durch welche insbesondere im Zuge eines Garprozesses sich entwickelnde Dämpfe austreten können. Einem übermäßigen Druckaufbau innerhalb des Rührgefäßes sei so entgegengewirkt. Das Abdeckteil bedecke die Durchgangsöffnung zu 82 % oder weniger, so weiter bevorzugt zu 40 bis 60 %, sodass entsprechend bevorzugt 60 % bis 40 % der deckelseitigen Durchgangsöffnung auch in der Zuordnungsstellung des Abdeckteils zum freien Dampfdurchtritt freigehalten seien (vgl. DE ‘XXX, Abs. [0004]).
178In der DE XXXXXXXX heißt es ferner zum Gegenstand des Anspruchs 3 dieser Druckschrift:
179„Ausgehend von dem eingangs beschriebenen Stand der Technik wird zur Lösung der vorbeschriebenen Problematik gemäß dem Gegenstand des Anspruches 3 vorgeschlagen, dass in der ersten und in der zweiten Stellung eine unterschiedlich große Abdeckung der Durchgangsöffnung gegeben ist. Hierbei bezieht sich die unterschiedlich große Abdeckung insbesondere hinsichtlich der freien Durchtrittsflächen, die sich in der Zuordnungsstellung des Abdeckteiles zu der Deckelöffnung in den unterschiedlichen Schwenkstellungen des Abdeckteil ergeben. So ist bevorzugt in einer ersten Stellung des Abdeckteiles eine Abdeckung der Durchgangsöffnung erreicht, in welcher 30 % bis 80 %, weiter bevorzugt 40 % bis 60 % der Öffnungsfläche der Durchgangsöffnung durch das Abdeckteil überdeckt ist, während in einer um eine quer zu einer zentralen, in Zuordnungsstellung bevorzugt vertikal ausgerichteten Achse des Abdeckteiles verlaufende Schwenkachse um 180° gedrehten zweiten Stellung eine Abdeckung erreicht ist, bei welcher sich eine Durchgangsöffnung ergibt, die bevorzugt 5 % bis 30 %, weiter bevorzugt 10 % bis 20 % der Deckelöffnungsfläche entspricht. Die Abdeckung bzw. die hierbei sich ergebenden Freiflächen insbesondere zum Durchtritt von Dampf im Zuge eines Garprozesses in dem Rührgefäß, weiter auch gegebenenfalls zum Durchtritt von außen, über den Deckel zuführbarer Medien, wie beispielsweise flüssige Gewürze oder Öle, bezieht sich zum einen auf die Fläche in einer Querebene zu einer Zentralachse der Durchgangsöffnung, weiter insbesondere einer Fläche innerhalb der Durchgangsöffnung, also auch eine umlaufende, spaltartige Fläche, die zufolge einer Überdeckung der Durchgangsöffnung sich einstellt. So ist weiter bevorzugt in einer der Stellungen die Abdeckung so gewählt, dass die Abdeckung zufolge verdampfenden und durch die Freiflächen austretenden Materials nicht aus seiner Zuordnungsstellung zur Durchgangsöffnung des Deckels herausgedrückt wird. In der um 180° geschwenkt zweiten Stellung des Abdeckteiles hingegen ist die Freifläche, gegebenenfalls der umlaufende Spalt bevorzugt so gering bemessen, weiter bevorzugt ein Flächenmaß aufweisend, dass 5 % bis 30 %, bevorzugt 10 % bis 20 % der Deckelöffnungsfläche entspricht, dass hierüber in entsprechender Zuordnungsstellung des Abdeckteil es ein langsames dosieren von insbesondere höherer Viskosemedien, wie beispielsweise Öl in das Rühr Gefäß erreicht werden kann.“
180In dem besonderen Beschreibungsteil der DE XXXXXXXXX wird das teilweise Verschließen der Durchgangsöffnung durch das Abdeckteil unter Bezugnahme auf die Figuren 6 und 7 dieser Druckschrift weiter beschrieben. Diese Figuren, von denen nachstehend die Figur 6 wiedergegeben wird, zeigen die Dosierstellung, in welcher das Abdeckteil (15) mit einer nach vertikal oben gerichteten Schalenöffnung in die Durchgangsöffnung (11) eingesetzt ist (vgl. Abs. [0055]). In dieser Zuordnungsstellung zu der Durchgangsöffnung (11) des Deckels (11) ist das Abdeckteil (15) zur Dosierung hochviskoser Medien, wie beispielsweise Ölen, geeignet (vgl. Abs. [0054]). In einer Entlüftungsstellung (vgl. Figuren 8 und 9), in der das Abdeckteil in einer um 180° geschwenkten Stellung dem Deckel zugeordnet ist, sodass hier die Schalenöffnung nach unten in Richtung auf die Deckeloberfläche weist (vgl. DE XXX, Abs. [0061]), ist das Abdeckteil zur Entlüftung insbesondere im Garbetrieb der Küchenmaschine geeignet (vgl. DE ‘XXX, Abs. [0054]).
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182In Bezug auf die gezeigte Dosierstellung heißt es in der DE XXXXXXXX, dass das Abdeckteil (15) in dieser Stellung die Durchgangsöffnung (11) des Deckels (10) etwa zu 60 % überdeckt, sodass sich bei dem Ausführungsbeispiel ein lediglich durch Vertikalstege (21) unterbrochener Durchgangsring einstellt, dessen Durchgangsfläche etwa 40 % der gesamten Fläche der Durchgangsöffnung (11) entspricht (Abs. [0054]).
183Der Fachmann entnimmt der DE XXXXXXXXXX, dass es bei dem - bereits von dieser Schrift gelehrten - teilweisen Verschließen der Durchgangsöffnung des Gefäßdeckels eines Küchengerätes durch das Abdeckteil darum geht, dass die Durchgangsöffnung des Gefäßdeckels in ihrer Fläche reduziert wird, diese also zum Teil abgedeckt bzw. verkleinert wird. Das Abdeckteil soll die Durchgangsöffnung des Gefäßdeckels teilweise verschließen, indem es die Durchgangsöffnung teilweise bedeckt/abdeckt, so dass es die Öffnungsfläche des Gefäßdeckels reduziert. Dadurch, dass das Abdeckteil die Öffnungsfläche nur teilweise abdeckt, verbleiben bezüglich der Öffnungsfläche des Gefäßdeckels Freiflächen, durch welche insbesondere im Zuge eines Garprozesses sich entwickelnde Dämpfe austreten können.
184Das Streitpatent knüpft an die DE XXXXXXXXXX an und baut auf dieser auf. Aus dieser älteren Druckschrift ist bereits ein Abdeckteil mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 bekannt. Von dem Gegenstand der DE XXXXXXXX grenzt sich das Streitpatent allein durch das Merkmal 4 ab. Durch die in diesem Merkmal vorgeschlagene Anordnung einer Belüftungsöffnung an dem Abdeckteil kann ständig - durch die Durchgangsöffnung aufsteigender - Dampf aus dem Gefäß des Küchengerätes entweichen. Das Gefäß ist damit auch bei einem plötzlichen Verschluss des zwischen Abdeckteil und Gefäßdeckel angeordneten Einlassspaltes nie vollständig verschlossen. Die erfindungsgemäße Belüftungsöffnung bleibt so stets frei, um einen Druckausgleich durchzuführen, sodass Dampf aus dem Gefäß entweichen kann und demzufolge auch Medien (Zutaten) in das Gefäß eingebracht werden können. Infolgedessen kommt es nicht (mehr) zu der einleitend in der Streitpatentschrift geschilderten nachteiligen Situation, in welcher der Zufluss von Medien in das Gefäß aufgrund eines Verschlusses des Einlassspaltes zum Erliegen kommt und der im Gefäß aufgebaute Druck bis zum Abheben des Gefäßdeckels steigt (Abs. [0009]). Allein durch diese Weiterbildung grenzt sich das Streitpatent von dem Gegenstand der DE XXXXXXX ab. Was die einleitende Zweckangabe „zum teilweisen Verschließen einer Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes“ in Patentanspruch 1 des Streitpatents anbelangt, geht diese erkennbar auf die DE XXXXXXXXX zurück, welche in ihren Ansprüchen und ihrer Beschreibung ebenfalls davon spricht, dass das Abdeckteil die Durchgangsöffnung des Gefäßdeckels der Küchenmaschine (nur) teilweise verschließt. An dem bereits aus dieser Druckschrift bekannten teilweisen Verschließen der Durchgangsöffnung des Gefäßdeckels des Küchengerätes will das Streitpatent nichts ändern. Es macht sich die in der genannten Druckschrift offenbarte Lehre vielmehr erkennbar derart zu eigen, dass sie auf dieser aufbaut.
185Dementsprechend zeigt die nachfolgend wiedergegebene Figur 4 (farbliche Markierungen hinzugefügt) der Streitpatentschrift exakt eine solche Anordnung und Ausgestaltung, wie sie bereits aus der in ihrer einleitenden Beschreibung behandelten DE XXXXXX bekannt ist.
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187Bei dem Ausführungsbeispiel wird - wie bei dem Stand der Technik gemäß der DE XXXXXXX - die Fläche der Durchgangsöffnung dadurch reduziert, dass ein Becherelement (9) des Abdeckteils (2) in die Durchgangsöffnung (5) hineinreicht (vgl. auch Abs. [0029]), so dass links und rechts von dem Becherelement (9) lediglich noch ein Durchgangsbereich 15 (markiert durch die rot gestrichelten Kreise) verbleibt. Auch wenn Ausführungsbeispiele grundsätzlich nur der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens dienen und daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlauben, entnimmt der Fachmann dem figürlich dargestellten Ausführungsbeispiel des Streitpatents jedoch, dass das patentgemäße Abdeckteil wie das aus der DE XXXXXXXXXXXX bekannte Abdeckteil augenscheinlich die Funktion hat, die Öffnungsfläche des Gefäßdeckels zu reduzieren.
188Dass die Streitpatentschrift das teilweise Verschließen der Durchgangsöffnung des Gefäßdeckels des Küchengerätes durch das Abdeckteil nicht näher erläutert, erklärt sich der Fachmann vor diesem Hintergrund damit, dass die Streitpatentschrift einleitend auf die DE XXXXXXXXXX Bezug nimmt und zu dieser angibt, dass sie ein Abdeckteil für ein Küchengerät mit einem Gefäßdeckel offenbart, wobei der Gefäßdeckel eine Durchgangsöffnung aufweist, welche mit dem Abdeckteil teilweise verschließbar ist (Abs. [0003]). Letztere Umschreibung enthält auch der Patentanspruch 1 des Streitpatents in Form einer Verwendungsangabe. Infolge dieser Bezugnahme auf die auf die Patentinhaberin (Beklagte) zurückgehende Schrift bedarf es aus Sicht der Streitpatentschrift keiner weiteren Erläuterungen in Bezug auf das angestrebte teilweise Verschließen der Durchgangsöffnung des Gefäßdeckels durch das beanspruchte Abdeckteil.
189Dafür, dass durch das Abdeckteil die Durchgangsöffnung des Gefäßdeckels in ihrer Fläche reduziert werden soll, sprechen auch die weiteren Ausführungen der Streitpatentschrift zum Stand der Technik. Nach den Erläuterungen der Streitpatentschrift ist aus der CN XXXXXXXX ein Abdeckteil bekannt, welches bündig in eine Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eingesetzt wird, wobei das Abdeckteil eine Öffnung zum Zugeben von Zutaten in das Gefäß aufweist (Abs. [0004]). Durch das Einsetzen des eine Öffnung aufweisenden Abdeckteiles in die Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels wird die Durchgangsöffnung (nur) teilweise verschlossen, in dem diese in ihrer Fläche reduziert wird. Gleiches gilt für den ferner behandelten Stand der Technik gemäß der EP XXXXXXXXXX. Diese Druckschrift offenbart ein Abdeckteil für eine Saftpresse. Das becherförmig ausgebildete Abdeckteil wird in eine zylindrische Öffnung der Saftpresse eingesetzt, wobei zwischen dem Abdeckteil und einem Wandungsbereich der zylindrischen Öffnung ein Luftspalt verbleibt (Abs. [0004]).
Der Fachmann wird die Angabe „zum teilweisen Verschließen einer Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes“ hingegen nicht so verstehen, dass es ausreicht, den Gefäßdeckel mit der Durchgangsöffnung irgendwie abzudecken, ohne dadurch die Öffnungsfläche der Durchgangsöffnung zu reduzieren. Er nimmt namentlich nicht an, dass es ausreicht, die Durchgangsöffnung in einem Bereich oberhalb der Gefäßdeckelöffnung ohne Reduzierung der Fläche der Durchgangsöffnung abzudecken.
191Zwar lässt der Begriff „Abdeckteil“ ein dahingehendes Verständnis prinzipiell zu. Bei dem beanspruchten Abdeckteil handelt es sich nach dem Anspruchswortlaut aber um ein solches „zum teilweisen Verschließen einer Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes“. Das patentgemäße Abdeckteil zeichnet sich damit dadurch aus, dass mit ihm eine Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels teilweise „verschlossen“ werden kann. Wie sich aus der von der Streitpatentschrift in Bezug genommenen DE XXXXXXXXXX ergibt, ist mit diesem teilweisen Verschließen der Durchgangsöffnung eine Reduzierung der Fläche der Durchgangsöffnung des Gefäßdeckels gemeint.
192Eine technisch-funktionale Betrachtung, wie sie grundsätzlich geboten ist, kann vor diesem Hintergrund zu keinem anderen Auslegungsergebnis führen. Zwar soll durch das Abdeckteil (auch) eine räumlich-körperliche Barriere hin zur Außenumgebung geschaffen werden. Das teilweise Verschließen der Durchgangsöffnung bewirkt Folgendes: Es verhindert einerseits, dass Teile des Gefäßinhalts während des Betriebs des Küchengeräts, insbesondere beim Rührvorgang, durch die im Gefäß wirkenden Kräfte aus dem Gefäß austreten können. Andererseits wird dadurch z.B. der zum Garen benötigte Wasserdampf in dem Gefäß gehalten (vgl. für den Stand der Technik: Abs. [0002]: „Insbesondere während des Rühr- und Garvorgang erweist es sich als zweckmäßig, die deckelseitige Durchgangsöffnung abzudecken.“). Gleichzeitig soll aber ein Entlüften bzw. eine Druckentlastung, insbesondere im Zuge eines Garprozesses, gewährleistet werden (Abs. [0002]). Mit Blick auf diese Funktionen, die ein teilweises Verschließen der Durchgangsöffnung durch das Abdeckteil streitpatentgemäß bewirken soll, kommt es nicht zwingend darauf an, ob die Durchgangsöffnung über ihre Fläche reduziert wird, oder ob die Durchgangsöffnung - unter Beibehaltung ihrer flächenmäßigen Erstreckung - nach oben hin abgedeckt wird, solange ein Entlüften bzw. eine Druckentlastung erfolgt. Das Streitpatent, das sich die in der DE XXXXXXXXXXX offenbarte Lehre derart zu eigen macht, dass sie auf dieser aufbaut, will das Entlüften bzw. die Druckentlastung aber durch das teilweise Verschließen der Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels in Form einer Reduzierung der Öffnungsfläche des Gefäßdeckels durch das Abdeckteil erreichen. Ein derartiges „Einwirken“ des Abdeckteils auf die Fläche der Durchgangsöffnung ist auch nicht ohne jede Relevanz für die erfindungsgemäß angestrebten Wirkungen. Denn dadurch wird der zum Garen benötigte Wasserdampf - anders als bei einem Abdecken der Durchgangsöffnung nach oben hin unter Beibehaltung ihrer flächenmäßigen Erstreckung - nicht (erst) außerhalb des eigentlichen Kochgefäßes an einem (weiteren) Austritt in die Außenumgebung gehindert, sondern er verbleibt im Gefäßinneren an sich, mithin dort, wo er für den Garvorgang benötigt wird.
Soweit Patentanspruch 1 davon spricht, dass das beanspruchte Abdeckteil „zum teilweisen Verschließen einer Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes“ dient, bezieht sich das nur „teilweise“ Verschließen nicht etwa darauf, dass durch das patentgemäß vorgesehene mindestens eine Abstandselement ein Einlassspalt ausgebildet wird. Das Abdeckteil weist einen ring- oder tellerförmigen Randbereich auf (Merkmal 2), an dem mindestens ein Abstandselement zur Beabstandung des Abdeckteiles von dem Gefäßdeckel vorgesehen ist (Merkmal 3). Das (mindestens eine) Abstandselement sorgt für eine Beabstandung des Abdeckteiles von dem Gefäßdeckel, sodass - wie schon im Stand der Technik bei dem Gegenstand der DE XXXXXXXXX (Abs. [0003]) - zwischen dem Randbereich des Abdeckteiles und dem Gefäßdeckel ein Einlasspalt entsteht (vgl. Abs. [0012], [0025], [0029]). Patentanspruch 1 spricht indes nicht deshalb von einem nur „teilweisen Verschließen“, weil zwischen dem Randbereich des Abdeckteils und dem Gefäßdeckel ein Einlasspalt verbleibt, durch den - wenn der Einlasspalt nicht durch das zugegebene Medium vollständig verschlossen ist - Dampf entweichen kann. Das Abdeckteil soll nach dem Anspruchswortlaut eine Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels teilweise verschließen. Bezugsobjekt ist allein die Durchgangsöffnung des Gefäßdeckels, nicht aber der eine Durchgangsöffnung aufweisende Gefäßdeckel als solcher. Der - in Patentanspruch 1 nicht ausdrücklich erwähnte - Einlassspalt wird in Merkmal 1 ebenso wenig angesprochen wie das den Einlassspalt erzeugende Abstandselement. Im Rahmen des Merkmals 1 geht es nicht um ein teilweises Verschließen des Gefäßdeckels zur Umgebung hin, sondern um ein teilweises Verschließen der Durchgangsöffnung des Gefäßdeckels. Mit letzterem Verschließen ist - wie ausgeführt - eine Reduzierung der Fläche der Durchgangsöffnung des Gefäßdeckels gemeint.
194Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass sich der nur teilweise Verschluss der Durchgangsöffnung nicht darin erschöpft, dass das Abdeckteil anspruchsgemäß mit einer Belüftungsöffnung ausgestattet ist. Dagegen spricht im Übrigen, dass nach den Angaben der Streitpatentschrift bereits mit dem aus der DE XXXXXXXXX bekannten Abdeckteil eine Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes „teilweise verschließbar“ ist. Dieses Abdeckteil weist nach der Würdigung des Standes der Technik in der Streitpatentschrift eine Belüftungsöffnung nicht auf.
Ausgehend von dem dargelegten Verständnis verwirklichen beide Erzeugnisse der Klägerin schon nicht das Merkmal 1.
196Der X 4 und der X 4 sind nicht dazu in der Lage, eine Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes im Sinne des Streitpatents derart teilweise zu verschließen, dass sie die Fläche der Durchgangsöffnung reduzieren. Weder können sie in eine Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes hineinragen, um so die Fläche der Durchgangsöffnung zu reduzieren, noch liegen diese in den von der Beklagten aufgezeigten Verwendungsbeispielen mit ihrem mittleren Bereich auf einem Gefäßdeckel mit einer Durchgangsöffnung derart auf, dass sie die Durchgangsöffnung an ihrem oberen Ende abdecken und dadurch die Fläche der Gefäßdeckelöffnung minimieren. Die Produkte der Klägerin bedecken die Durchgangsöffnung eines Gefäßdeckels eines Küchengerätes lediglich oberhalb und in einem Abstand von ihrem oberen Ende. Wird z.B. der X 4 auf den Gefäßdeckel eines X 3, Modell XX oder eines Küchengerätes X 6 aufgesetzt, ist dieser zwar oberhalb der Durchgangsöffnung angeordnet und grenzt den über die Durchgangsöffnung zugänglichen Innenraum des jeweiligen Deckels zur äußeren Umgebung hin ab. Es erfolgt jedoch keine Reduzierung der Fläche der Durchgangsöffnung.
197dd) Da die in Rede stehenden Produkte der Klägerin bereits das Merkmal 1 des Patentanspruchs 1 nicht verwirklichen und deshalb schon aus diesem Grunde nicht von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch machen, kann dahinstehen, ob sie jeweils auch ein Abstandselement im Sinne des Klagepatents aufweisen. Das erscheint zweifelhaft, muss hier jedoch letztlich nicht entschieden werden.
Der X 4 macht auch nicht von der Lehre des EP‘XXX Gebrauch und der X 4 verwirklicht auch nicht die Lehren des EP‘XXX, des EP‘XXX, des EP‘XXX und des EP‘XXX.
199Die Beklagte hat - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht den Versuch unternommen, eine Verletzung dieser Schutzrechte durch den X 4 und den X 4 darzutun. Auch in der Berufungsinstanz zeigt sie nicht ansatzweise auf, dass der X 4 und der X 4 von den technischen Lehren der vorgenannten europäischen Patente Gebrauch machen. Das geht zu Ihren Lasten. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte insoweit die Darlegungslast trägt, weil im Falle einer Schutzrechtsverwarnung derjenige darlegungs- und beweisbelastet ist, der die Verwarnung ausgesprochen und sich auf diese Art und Weise eines Anspruchs berühmt hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.01.2013 - I-20 U 190/11, GRUR-RS 2013, 11228 - Places-Funktionen) und Entsprechendes auch im Zusammenhang mit einer Infringement-Meldung gegenüber einem Plattformbetreiber zu gelten hat. In jedem Fall trägt die Beklagte eine sog. sekundäre Darlegungslast. Dieser hat sie nicht entsprochen, weil sie im vorliegenden Rechtsstreit nicht konkret und in nachprüfbarer Weise behauptet hat, dass die in Rede stehenden Produkte der Klägerin die Merkmale eines Patentanspruchs des EP‘XXX, des EP‘XXX, des EP‘XXX und/oder des EP‘XXX verwirklichen. Hierzu fehlt jedweder Vortrag.
Die Infringement-Mitteilungen der Beklagten stellen Eingriffe in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch diesen Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt werden. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 73 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III).
In der unberechtigten Infringement-Mitteilung der Klägerin gegenüber X 1 liegt ein solch unmittelbarer Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin.
203Die Verwarnung von Abnehmern ist anerkanntermaßen zugleich ein Eingriff in das Unternehmen des Herstellers (BGH, GRUR 2006, 219 Rn. 14 - Detektionseinrichtung II; GRUR 2024, 1129 Rn. 75 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III, m.w.N.). Die Unmittelbarkeit des Eingriffs einer unberechtigten Abnehmerverwarnung in den Geschäftsbetrieb des Herstellers oder Lieferanten ergibt sich schon daraus, dass sie dessen Absatz beeinträchtigen kann. Denn der abgemahnte Abnehmer wird - wie bereits erwähnt - häufig, zumal wenn er auf Konkurrenzprodukte anderer Lieferanten oder Dienstleister ausweichen kann, geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, um damit den mit einem Rechtsstreit verbundenen Nachteilen aus dem Wege zu gehen. Bereits die darin liegende Gefahr stellt - unabhängig davon, ob sich der unberechtigt verwarnte Abnehmer fügt oder nicht - eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Herstellers und des Lieferanten dar (BGH, GRUR 2006, 433 Rn. 18 = WRP 2006, 579 - Unbegründete Abnehmerverwarnung; GRUR 2024, 1129 Rn. 75 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III, m.w.N.). Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers scheidet hingegen aus, wenn unter Zugrundelegung der der Verwarnung zugrunde gelegten Rechtsauffassung nur der Adressat der Schutzrechtsverwarnung, nicht aber der diesen beliefernde Hersteller als Verletzer erscheint (BGH, GRUR 2007, 313 Rn. 27 f. - Funkuhr II; BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 75 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III, m.w.N.).
204Diese Grundsätze gelten entsprechend im Fall einer unberechtigten Infringement-Mitteilung des Patentinhabers gegenüber einem Plattformbetreiber.
Hiervon ausgehend stellt bereits die in einer solchen Meldung liegende Gefahr, dass der Betreiber der Plattform der Einschätzung des Schutzrechtsinhabers ohne eine eigene inhaltliche (sachliche) Prüfung folgt und das angeblich schutzrechtsverletzende Produkt sperrt, eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Herstellers und des Lieferanten dar (vgl. zur unberechtigten Abnehmerverwarnung: BGH, GRUR 2006, 433 Rn. 18 - Unbegründete Abnehmerverwarnung; GRUR 2024, 1129 Rn. 76 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Diese Gefahr hat sich vorliegend auch realisiert. X 1 hat die von der Beklagten als patentverletzend beanstandeten Produkte der Klägerin auf die Meldungen der Beklagten gesperrt. Schließlich erschien hier auch nicht etwa nur X 1 als Adressat der Meldungen und nicht die Klägerin als angeblicher Verletzer. Indem die Beklagte gegenüber X 1 eine Patentverletzung durch das Produktangebot der Klägerin meldete, warf sie vielmehr gerade der Klägerin eine Patentverletzung vor.
Die durch die unberechtigten Infringement-Mitteilungen bewirkten Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin stellten sich als rechtswidrig dar.
Es kann dahinstehen, ob sich die Rechtswidrigkeit im Falle einer Schutzrechtsverwarnung schon daraus ergibt, dass die Verwarnung unberechtigt war, oder ob diese erst auf Grund einer Abwägung der im Einzelfall gegenüberstehenden Interessen und Güter festgestellt werden kann, weil es sich bei dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen offenen Tatbestand handelt (offengelassen auch von BGH, GRUR 2006, 432 Rn. 24 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II; GRUR 2006, 433 Rn. 20 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; GRUR 2024, 1129 Rn. 78 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2014 - I-15 U 49/14, BeckRS 2015, 3178 Rn. 119 - Champagner auf ICE). Ebenso kann dahinstehen, ob eine solche Güter- und Interessenabwägung jedenfalls im Falle einer unberechtigten Infringement-Mitteilung geboten ist.
Auch wenn eine entsprechende Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen ist, überwiegen hier die Interessen der Klägerin diejenigen der Beklagten.
209Aufgrund der unberechtigten Infringement-Mitteilungen der Beklagten bestand eine nicht geringe Gefahr, dass X 1 die Produkte der Klägerin sperrt, so dass diese nicht mehr auf der Plattform verkauft werden können. So ist es auch gekommen.
210Dem Umstand, dass die Beklagte mit den Meldungen nicht an die Klägerin als ihrem unmittelbaren Wettbewerber herangetreten ist, sondern sich sogleich an den Betreiber der Plattform gewandt hat, über die die Klägerin ihre Produkte anbietet, kommt bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen erhebliches Gewicht zu. Daraus folgt eine besondere Gefährdungslage für die Klägerin, die sich daraus ergibt, dass ein Plattformbetreiber wie X 1 typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben wird und deshalb geneigt sein wird, die Sperrung der Angebote einer - unter Umständen aufwendigen und die Hinzuziehung eines auf das Patentrecht spezialisierten Rechtsanwaltes oder eines Patentanwaltes nötig machenden - eigenen Prüfung, ob tatsächlich eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, vorzuziehen (siehe oben).
211Die Sperrung der Produktangebote bedeutet auch eine erhebliche Störung der Absatzbemühungen der Klägerin. Bei X 1 handelt es sich um die weltweit größte Internetplattform, weshalb sie für viele Hersteller die wichtigste Plattform überhaupt ist. Der Umstand, dass die Klägerin den X 4 und den X 4 noch über andere (kleinere) Online-Plattformen anbieten konnte, vermag die in der Sperrung der Produktangebote durch X 1 liegende erhebliche Beeinträchtigung der Absatzbemühungen der Klägerin nicht auszugleichen. Jedenfalls war der Klägerin ein wichtiger Vertriebsweg genommen, den sie zuvor genutzt hat und der zudem eine bedeutende Handelsplattform betrifft.
212Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte auf X 1 angewiesen war, um eine Schutzrechtsverletzung effektiv zu unterbinden. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte zunächst versucht hat, eine etwaige Schutzrechtsverletzung über die Klägerin zu unterbinden.
213Zwar ist grundsätzlich das Interesse der Beklagten, den Plattformbetreiber über die Rechtsverletzung in Kenntnis zu setzen, um so dessen Haftung als Störer für den Fall zu begründen, dass es anschließend erneut zu derartigen Rechtsverletzungen kommt, anzuerkennen (vgl. auch insoweit OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 39 - Foliendesign). Indes vermag auch dieses anerkennenswerte Interesse nicht zu rechtfertigen, dass die Beklagte eine etwaige Patentverletzung nicht zunächst bei der Klägerin selbst anmahnte und den Plattformbetreiber erst im Anschluss, im Falle der Erfolglosigkeit des Vorgehens, in Kenntnis setzte.
214Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass - wie das Landgericht in anderem Zusammenhang unangegriffen festgestellt hat (LGU, S. 21) - die Meldungen der Beklagten so allgemein gehalten waren, dass sie dem Plattformbetreiber eine wirkliche Prüfung der Verletzungsfrage allein auf der Grundlage der Infringement-Meldungen gar nicht ermöglichten.
Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der bereits festgestellten Rechtsverletzung vermutet. Die Beklagte hat diese auch nicht widerlegt. Insbesondere hat sie auf die einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Abschlusserklärungen nicht abgegeben.
Aufgrund des festgestellten rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist die Beklagte der Klägerin gem. § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe des vom Landgericht zuerkannten Betrags von insgesamt 20.603,28 € verpflichtet.
Die Beklagte trifft ein Verschuldensvorwurf, weil sie, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, mindestens fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) handelte.
Ein Schutzrechtsinhaber setzt sich im Falle einer unberechtigten Verwarnung nicht dem Vorwurf schuldhaften Handelns aus, wenn er sich seine Überzeugung durch gewissenhafte Prüfung gebildet oder wenn er sich bei seinem Vorgehen von vernünftigen und billigen Überlegungen hat leiten lassen (BGH, GRUR 1974, 290 - Maschenfester Strumpf; GRUR 2018, 832 Rn. 88 - Ballerinaschuh). Bei der Prüfung des Verschuldens bei einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung ist zudem danach zu differenzieren, ob es sich um eine Hersteller- oder eine Abnehmerverwarnung handelt (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 90 - Ballerinaschuh). Aufgrund der mit einer Abnehmerverwarnung (bzw. der mit ihr vergleichbaren Maßnahme) einhergehenden besonderen Gefahren gelten - wie bereits ausgeführt - höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Verwarners, die es gebieten, zu der risikoträchtigen Abnehmerverwarnung erst dann zu schreiten, wenn die Herstellerverwarnung erfolglos geblieben ist oder bei verständiger Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise unangebracht erscheint und die vorausgegangene sorgfältige Prüfung der Rechtslage bei objektiver Betrachtungsweise den Verwarnenden davon überzeugen konnte, seine Ansprüche seien berechtigt (BGH, GRUR 1979, 332 (336) - Brombeerleuchte; GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh; Urt. v. 29.05.2024 - I ZR 145/23, GRUR 2024, 1129 Rn. 81 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Wird die vorgenommene Prüfung der Rechtslage den gebotenen erhöhten Anforderungen nicht gerecht, verwarnt der vermeintliche Verletzer gleichwohl die Abnehmer und stellt sich die Verwarnung als objektiv rechtswidrig heraus, trägt er das damit verbundene Risiko (BGH, GRUR 1979, 332 (336) - Brombeerleuchte; GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh). Entsprechendes gilt im Fall einer unberechtigten Infringement-Mitteilung des Patentinhabers gegenüber einem Plattformbetreiber.
Nach dieser Maßgabe fällt der Beklagten Fahrlässigkeit zur Last.
Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie, die Beklagte, überhaupt eine inhaltliche Prüfung der gegenüber X 1 angegebenen Schutzrechte durchgeführt hat (LGU, S. 23, 1. Abs. und S. 29 f., letzter Abs.). Anderes ergibt sich auch aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten nicht, mit dem sie darauf verweist, dass der von ihr eingeschaltete Patentanwalt jedenfalls richtigerweise die Verletzung des Streitpatents angenommen habe. Denn auch damit zeigt die Beklagte nicht auf, dass ihr Patentanwalt aufgrund einer gewissenhaften Prüfung und mit vertretbaren Erwägungen von der Verletzung des Streitpatents ausgegangen ist. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe lediglich eine „mögliche“ Schutzrechtsverletzung an X 1 gemeldet, spricht auch eher dafür, dass sich die Beklagte selbst bei Abgabe der Meldungen an X 1 noch keine abschließende Meinung über das Vorliegen einer Verletzung der von ihr in den Meldungen in Bezug genommenen Schutzrechte gebildet hatte.
Es vermag die Beklagte auch nicht zu entlasten, dass sie - nach ihrem Vorbringen - gegenüber X 1 lediglich eine „mögliche“ Schutzrechtsverletzung zum Ausdruck brachte.
222Es sind bereits Zweifel angezeigt, inwieweit ein Schutzrechtsinhaber, der sich im Hinblick auf eine Verletzung seines Schutzrechts selbst noch keine abschließende Meinung gebildet hat, überhaupt ein berechtigtes Interesse daran haben kann, bereits an einen Dritten heranzutreten. In einer solchen Situation dürften das Interesse des Schutzrechtsinhabers, die Verletzungsfrage weiter aufzuklären, und das Interesse des vermeintlichen Verletzers, hier der Klägerin, einem Verletzungsvorwurf nicht zu Unrecht ausgesetzt zu sein, vielmehr regelmäßig dadurch in einen gerechten Ausgleich zu bringen sein, dass der Schutzrechtsinhaber direkt an den vermeintlichen Verletzer - etwa in der Form einer Berechtigungsanfrage - herantritt.
223Unbeschadet dessen hätte aber auch die Beklagte in dem Fall, dass sie selbst im Hinblick auf eine Schutzrechtsverletzung noch unsicher war, in den Meldungen gegenüber X 1 deutlich zum Ausdruck bringen müssen, dass sie selbst nur von einer möglichen Patentverletzung ausgeht und dies gegenüber X 1 äher erläutern müssen. Der Verweis auf eine nur „mögliche“ Rechtsverletzung ist insoweit nicht ausreichend. In den E-Mails, mit denen X 1 die Klägerin über die Meldungen der Beklagten informierte (insbesondere Anlagen K8 und K9) und hinsichtlich derer die Beklagte nicht behauptet, diese gäben den Inhalt ihrer Meldungen unzutreffend wieder, ist zudem eindeutig und ohne jeden Vorbehalt von einer Patentverletzung die Rede. Ein Schutzrechtsinhaber, der eine Schutzrechtsverletzung lediglich für denkbar oder möglich hält, und dem Plattforminhaber gleichwohl eine Schutzrechtsverletzung anzeigt, ohne darauf hinzuweisen, dass noch keine sorgfältige und/oder abschließende Prüfung der Verletzungsfrage seinerseits erfolgt ist, handelt in jedem Falle fahrlässig.
Die Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, dass sie davon habe ausgehen dürfen, dass X 1 veranlasst durch ihre Meldungen selbst eine Prüfung der Verletzungsfrage der Schutzrechte vornimmt.
225Die von X 1 zum Beschwerdesystem bereitgehaltenen Informationen lassen - wie ausgeführt - aus der Sicht des Nutzers des Beschwerdesystems die Annahme, X 1 trete in eine eigenständige Prüfung der Verletzung der angegebenen Schutzrechte ein, nicht zu. Zudem könnte eine eigenständige Prüfung durch X 1 die Beklagte auch nicht entlasten. Wie ausgeführt, trifft die Beklagte als diejenige, die sich auf eine Patentverletzung durch die Produktangebote der Klägerin beruft, die Pflicht, zu überprüfen, ob dies - zumindest nach ihrer Einschätzung - zutreffend ist. Dieser Pflicht kann sich die Beklagte jedenfalls nicht dadurch entziehen, dass sie die Verletzungsprüfung einem Dritten überlässt, der - wie ausgeführt - weder ein erkennbares Eigeninteresse an einer solchen Prüfung hat noch über eine für eine solche Prüfung erforderliche Fachkenntnis verfügt.
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe (20.603,28 €, wobei auf den X 4 16.560,13 € und auf den X 4 4.043,15 € entfallen) zu.
227Zu Recht hat das Landgericht den der Klägerin entgangenen Gewinn nach der von ihm ordnungsgemäß durchgeführten Beweisaufnahme im Wege der Schätzung orientiert an dem durch § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO vorgegebenen Maßstab (vgl. LGU, S. 30 f.) festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte macht dies auch mit ihrer Berufung nicht konkret geltend. Sofern sie sich darauf beruft, dass der Klägerin der geltend gemachte Schaden schon deshalb nicht entstanden sein könne, weil die Klägerin nicht gehindert gewesen sei, ihre Produkte über andere Plattformen zu vertreiben, hat das Landgericht einen durch sog. Ausweichkäufe erzielten Gewinn bei seiner Schätzung schadensmindernd berücksichtigt (vgl. LGU, S. 35 - S. 37, S. 39, S. 40f.). Dafür, dass es hierbei von unzutreffende Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, ist nichts ersichtlich.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz des ihr entgangenen Gewinns aber auch - wie vom Landgericht zugesprochen - unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4, § 9 UWG.
2291.
230Das Landgericht ist zu Recht und von der Berufung unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Klägerin Mitbewerberin der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist. Auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts (LGU, S. 15) wird verwiesen. Ferner sind die streitgegenständlichen Meldungen geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, denn - wie zuvor ausgeführt - machte die Beklagte damit bei X 1 auf eine Verletzung ihrer Rechte durch die Produktangebote der Klägerin aufmerksam. Die Beklagte strebte in dem Zusammenhang jedenfalls an, X 1 zu weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Produktangebot der Klägerin zu veranlassen. Eine solche Maßnahme konnte auch in der Sperrung der Produktangebote bestehen. Die Beklagte mag zwar für möglich gehalten haben, dass X 1 eine Rechtsverletzung ablehnt und deshalb von einer Beschränkung/Sperrung der Produktangebote absehen würde. Gleichwohl kam es ihr, der Beklagten, aber darauf an, dass X 1 für den Fall, dass es in den beanstandeten Produktangeboten der Klägerin Schutzrechtsverletzungen erblickte, Maßnahmen zur Beschränkung/zur Sperrung des Produktangebots der Klägerin ergriff. Damit stand für die Beklagte bei objektiver Betrachtung die Förderung ihres Absatzes im Vordergrund, auch wenn sie nicht sicher gewesen sein sollte, dass ihre Meldungen eine Beschränkung/eine Sperrung der Produktangebote der Klägerin zur Folge haben würde.
2312.
232Die unberechtigten Infringement-Meldungen der Beklagten stellen gezielte Mitbewerberbehinderungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG dar.
233a) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGH, GRUR 2001, 1061 (1062) - Mitwohnerzentrale.de; GRUR 2009, 878 Rn. 13 - Fräsautomat). Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht festzustellen, muss die Behinderung derart sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH, GRUR 2001, 1061 (1062 - Mitwohnerzentrale.de; GRUR 2007, 800 Rn. 22 - Außendienstmitarbeiter; GRUR 2009, 878 Rn. 13 - Fräsautomat). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu beurteilen (BGH, GRUR 2004, 877 (880) - Werbeblocker; GRUR 2015, 607 Rn. 16 - Uhrenankauf im Internet).
234Bei der danach gebotenen Gesamtabwägung ist in Konstellationen wie der vorliegenden zu berücksichtigen, dass es dem Schutzrechtsinhaber grundsätzlich nicht verwehrt ist, notwendige Maßnahmen zur Abwehr eines drohenden Eingriffs in sein Recht, wie etwa Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen, zu ergreifen (BGH, GRUR 1995, 424 (425) - Abnehmerverwarnung; GRUR 2009, 878 Rn. 16 - Fräsautomat). Gleichwohl sind Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in ein Schutzrecht nicht uneingeschränkt zulässig (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat; GRUR 2024, 1129 Rn. 127 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166, S. 8, 11 - Betrugsschutzsoftware; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 620026 Rn. 28 - Foliendesign; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Auflage, 2026, § 4 Rn. 4.183b). Vielmehr sind das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, gegeneinander abzuwägen (BGH, GRUR 2005, 882 (883) - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat). Dies berücksichtigend kann eine Verwarnung (oder eine vergleichbare Maßnahme) unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden sein, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts als unbegründet erweist.
235Bei der Beurteilung, ob eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (oder eine vergleichbare Maßnahme) unlauter ist, sind im Ausgangspunkt dieselben Grundsätze anzulegen wie bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 16 f. - Fräsautomat; KG Berlin, Hinweisbeschluss v. 12.05.2022 - 5 U 139/19, GRUR-RS 2022, 22121 Rn. 90 - KING 01 und Queen 01).
236b)
237Orientiert an diesem Maßstab stellen die streitgegenständlichen Meldungen eine gezielte Mitbewerberbehinderung dar. Zur näheren Begründung wird auf die vorherigen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des in den Infringement-Meldungen liegenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (unter Ziff. I., 8.) verwiesen, die hier entsprechend gelten.
238c)
239Soweit der BGH in der Entscheidung „Verwarnung aus Kennzeichenrecht III“ (GRUR 2024, 1129 Rn. 128 f.) im Hinblick auf ein auf eine markenrechtliche Verletzung gestütztes Verlangen gegenüber X 11, die Seite eines Nutzers zu sperren, bzw. das Verlangen gegenüber X 12, eine Applikation aus dem Play-Store/App-Store zu entfernen, eine Behinderungsabsicht unter Verweis auf seine Rechtsprechung zur Erhebung einer allgemeinen Markenbeschwerde bei X 12 verneint hat, gibt diese Entscheidung keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung. In diesem Zusammenhang hat der BGH bei der gebotenen Gesamtabwägung für entscheidend erachtet, dass dem Markeninhaber eine effektive Durchsetzung seiner Markenrechte im Internet wegen der Vielzahl und Vielfältigkeit möglicher Verletzungshandlungen ohne die Möglichkeit einer allgemeinen Markenbeschwerde bei X 12 kaum möglich sei, weshalb es im Interesse der Verhinderung zahlreicher Markenverletzungen angemessen sei, wenn Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung planen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssten. Diese Erwägungen sind in dieser Allgemeinheit auf patentrechtliche Verletzungshandlungen nicht übertragbar. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Vielfältigkeit möglicher Verletzungshandlungen. Anders als mit Blick auf markenrechtliche Verletzung, etwa durch sog. Ad-Words, treten patentrechtliche Verletzungshandlungen im Internet zuvorderst in zum Abruf bereitgehaltenen Produktangeboten zu Tage, auf deren Grundlage der Schutzrechtsinhaber jedenfalls eine erste Einschätzung zur Verletzung seines Schutzrechts treffen kann.
2403.
241Sofern auch der wettbewerbsrechtliche Schadensersatzanspruch von einem Verschulden abhängig ist (vgl. § 9 Abs. 1 UWG), gelten insoweit die Ausführungen (unter Ziff. II., 1.) zur Haftung nach dem allgemeinen Deliktsrecht entsprechend.
Aufgrund des oben festgestellten rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist die Beklagte der Klägerin gem. § 823 Abs. 1 BGB ferner zur Erstattung der durch die Abmahnschreiben vom 09.09.2022 (Anlage K13) und vom 15.09.2022 (Anlage K14) entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 10.336,36 (jeweils 5.168,18 €) verpflichtet.
Der Schädiger hat auch die durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sofern die Kosten aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Recht erforderlich waren (BGH, GRUR 2012, 756 Rn. 33 - Kosten des Patentanwalts III; NJW 2017, 3588 Rn. 6; NJW 2018, 2417 Rn. 7). Bei einem deliktischen Anspruch zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten daher grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2006, 1065 Rn. 5; OLG Nürnberg, GRUR 2025, 1513 Rn. 31 - Kuscheltiere). Das gilt auch bei einem deliktischen Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch eine unberechtigte Infringement-Meldung (OLG Nürnberg, GRUR 2025, 1513 Rn. 31 ff. - Kuscheltiere).
244So verhält es sich auch im Streitfall. Die Klägerin durfte zur Abwehr der Mitteilungen an X 1 einen Rechts- und einen Patentanwalt zu Rate ziehen. Abgesehen davon, dass auch die Beklagte einen Patentanwalt eingeschaltet hat, war die Einschaltung eines Patentanwalts zur Beurteilung des technischen Sachverhalts - die in Rede stehenden Mitteilungen betrafen fünf Patente und deren Verletzung - erforderlich. Daran, dass ein Patentanwalt tatsächlich auch an der Bearbeitung der Schreiben beteiligt war, bestehen - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - keine Zweifel, weil unstreitig ist, dass der Patentanwalt die streitgegenständlichen Abmahnschreiben verfasst hat. Ferner bedurfte es für die sich stellenden rechtlichen Fragen eines Rechtsanwalts, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt.
2452.
246Darauf, ob die Abmahnschreiben der Klägerin den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprechen, kommt es nicht an. Für ein Anspruchsschreiben, mit dem - wie hier - ein deliktischer Anspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung bzw. wegen einer unberechtigten Infringement-Meldung geltend gemacht wird, gelten in Bezug auf den Erstattungsanspruch nicht die Anforderungen des § 13 Abs. 3 UWG, auch wenn das Verhalten des Verwarnenden zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch begründet (OLG Nürnberg, GRUR 2025, 1513 Rn. 30 ff. - Kuscheltiere).
Der Kostenerstattungsanspruch besteht auch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe.
248Gegen die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Gebühren hat die Beklagte mit ihrer Berufung nichts erinnert. Der vom Landgericht mit je 100.000,00 € unter Verweis auf die Streitwertfestsetzungen im Rahmen der zwischen den Parteien geführten einstweiligen Verfügungsverfahren angesetzte Gegenstandswert begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist der Gegenstandswert für die Abmahnschreiben nicht an dem höheren Streitwert eines Hauptsacheverfahrens auszurichten (BGH, NJW 2008, 1744 Rn. 7; Cepl/Voß/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 3. Auflage, 2022, § 922 Rn. 26). Den Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr zieht die Beklagte mit Recht nicht in Zweifel.
Die Beklagte hat der Klägerin die durch die Abschlussschreiben vom 08.11.2022 (Anlage K16) entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 5.459,00 € (je 2.729,50 €) gem. § 823 Abs. 1 BGB zu erstatten.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kosten für ein Abschlussschreiben nach Erwirken einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung grundsätzlich als Kosten der Rechtsverfolgung zu einem wegen dieses Verhaltens zu ersetzenden Schaden gehören können, soweit sei zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, NJW 2008, 1744 Rn. 5 - Gebühren für Abschlussschreiben). An der Erforderlichkeit, einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit zu befassen, bestehen vorliegend keine Zweifel, die Beklagte macht solche auch nicht geltend.
Ferner hat das Landgericht mit Blick auf die Geltendmachung der Kosten für die Abschlussschreiben neben der Geltendmachung der Kostenerstattung für die Abmahnschreiben vom 09.09.2022 (Anlage K13) und vom 15.09.2022 (Anlage K14) zu Recht angenommen, dass die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheiten darstellen, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst (BGH, NJW 2008, 1744 Rn. 7 - Gebühren für Abschlussschreiben), wobei Voraussetzung für die Vergütungspflicht des Auftraggebers und damit auch für den Erstattungsanspruch gegen den Empfänger des Schreibens ist, dass dem Rechtsanwalt ein entsprechender, über die Vertretung im Verfahrensverfahren hinausgehender Auftrag erteilt worden ist (BGH, NJW 2008, 1744 Rn. 10 - Gebühren für Abschlussschreiben). Entsprechendes hat das Landgericht hier unangegriffen festgestellt (vgl. LGU, S. 43, letzter Abs.).
2523.
253Gegen die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Gebühren bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind weder der nach dem jeweiligen Streitwert des Hauptsacheverfahrens bemessene Gegenstandswert noch der Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zu beanstanden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts, die sich der Senat nach eigener Überprüfung zu Eigen macht, wird verwiesen (vgl. LGU, S. 44).
Die Beklagte ist verpflichtet, auf die nach Maßgabe der vorherigen Ausführungen geschuldeten Beträge (Schadensersatz i. H. v. 20.603,28 €, Erstattung der für die Abmahnschreiben entstandenen Kosten i. H. v. 10.336,36 € und Erstattung der für die Abschlussschreiben entstandenen Kosten i. H. v. 5.459,00 €) Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2023 zu zahlen, §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
255C.
256Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
257Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
258Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu, weil die Frage, ob unberechtigte Infringement-Meldungen wegen einer angeblichen Patentverletzung gegenüber einem Plattformbetreiber, die ein endgültiges Unterlassungsbegehren noch nicht beinhalten, nach den Grundsätzen der unberechtigten Abnehmerschutzrechtsverwarnung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu behandeln sind, grundsätzliche Bedeutung hat. Außerdem ist die Frage, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen solche Meldungen deliktsrechtliche und/oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz begründen können, in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, weshalb eine Entscheidung des BGH im Interesse der Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint.