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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 69/24

Datum:
08.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 69/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2026:0108.2U69.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 66/10
Schlagworte:
Anilox-Walze
Normen:
BGB §§ 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 852; GebrMG §§ 24 Abs. 1, Abs. 2, 24a Abs. 1, Abs. 2, 24e, 24f S. 1, S. 2; ZPO §§ 138 Abs. 1, 264 Nr. 2; PatG §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 141 S. 2
Leitsätze:

1.    Behauptet der Schutzrechtsinhaber eine bestimmte Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform und führt hierzu aus, aus welchen Umständen er auf diese Ausgestaltung schließt, so kann sich der Gegner nicht darauf beschränken, diese Rückschlusse in Zweifel zu ziehen, sondern muss sich gemäß § 138 Abs. 2 ZPO zu der behaupteten Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform erklären.

2.    Betreibt ein Schutzrechtsrechtsinhaber nach einer erstinstanzlichen Rechtsbestandsentscheidung den bis zu dieser Entscheidung ausgesetzten Verletzungsprozess nicht weiter, obwohl der angegriffene Gegenstand das Schutzrecht in seiner (teil-)aufrechterhaltenen Fassung verletzt, so kann ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass für den Nichtbetrieb des Verletzungsrechtsstreits ein triftiger Grund vorliegt und die Verjährung weiter gehemmt wird.

3.    Für die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Verletzers für den gesamten Schadensersatzzeitraum genügt es, wenn der Kläger eine schuldhaft rechtswidrige Verletzungshandlung nachweist.  Sind auf der nachgewiesenen Verletzungshandlung beruhende Schadensersatzansprüche aus § 24 Abs. 2 GebrMG verjährt und besteht insoweit „nur“ noch ein Restschadensersatzanspruch gemäß § 24f S. 2 GebrMG i.V.m. § 852 Abs. 2 BGB, bleibt der verjährte Deliktsanspruch als solcher bestehen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang beschränkt. Außerhalb des Verjährungszeitraums besteht er daher in unveränderter Form fort, weshalb die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach für diesen Zeitraum unbeschränkt festzustellen ist. Der Feststellung einer in einen unverjährten Zeitraum fallenden Verletzungshandlung bedarf es hierfür nicht.

4.    § 24b GebrMG knüpft ebenso wie § 140b PatG die Auskunftspflicht an das Vorliegen irgendeiner widerrechtlichen Benutzungshandlung. Sobald sie vorliegt, ist über die Herkunft und den Vertriebsweg des Verletzungsproduktes Auskunft zu erteilen. Die vollständige Auskunftspflicht trifft deswegen auch denjenigen, der das Patent bzw. Gebrauchsmuster lediglich in einer einzelnen Handlungsalternative (z.B. durch Anbieten) verletzt hat (Fortführung von Senat, Urt. v. 09.05.2019 – I-2 U 66/18, BeckRS 2019, 10841 Rn. 111 – Sprengreinigungsverfahren).

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.07.2024 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten in dem Zeitraum 10.10.2009 bis einschließlich 31.12.2018

Anilox-Walzen für eine Flexo-Druckvorrichtung zum Übertragen eines Fluids, wie zum Beispiel einer Druckfarbe, umfassend

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten haben, wobei sich die Schadensersatzpflicht für die im Zeitraum vom 10.10.2009 bis einschließlich 31.12.2015 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagten durch die Benutzung des deutschen Gebrauchsmusters XXX UX auf Kosten der Klägerin erlangt haben.

2.

Die Beklagten werden verurteilt,

(1) der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffer I.1. bezeichneten Anilox-Walzen in dem Zeitraum vom 01.01.2016 bis einschließlich 31.12.2018 in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe

a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

(2) der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffer I.1. bezeichneten Anilox-Walzen in dem Zeitraum vom 10.10.2009 bis einschließlich 31.12.2018 angeboten haben, und zwar unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 80 % und die Beklagten zu 20 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 75 % und die Beklagten zu 25 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagten wegen ihrer Kosten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 120.000,00 EUR festgesetzt.

 
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I.

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II.

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A.

109 110

B.

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1.

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b)

151 152 153 154 155

c)

156 157 158 159 160 161 162

2.

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3.

164 165 166

C.

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D.

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F.

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b)

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b)

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4.

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5.

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6.

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a)

247

b)

248

III.

249 250 251
 

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