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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 68/24

Datum:
29.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 68/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2026:0129.2U68.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 23/23
Schlagworte:
Energieführungskette
Normen:
EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 9 Nr. 1, 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, 140b Abs. 1, Abs. 3; BGB §§ 242, 259, 362 Abs. 1; ZPO §§ 148 Abs. 1, 524, 529 Abs. 1 2, 531 Abs. 2, 533
Leitsätze:

1. Der Auskunftsanspruch über den Vertriebsweg nach § 140b Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 PatG umfasst die gesamte gewerblich handelnde Vertriebskette, d.h. vom Auskunftspflichtigen bis zum gewerblichen Endabnehmer. Der Schuldner hat deshalb nicht nur Auskunft über seine eigenen (gewerblichen) Abnehmer, sondern auch Auskunft über (gewerbliche) Abnehmer seiner Abnehmer zu erteilen. Allerdings trifft den das Patent durch eigene Benutzungshandlungen verletzenden Schuldner, der in Unkenntnis über die in der Vertriebskette auf seine Abnehmer folgenden Abnehmer ist, keine Erkundigungs-bzw. Nachforschungspflicht, soweit es um fremde Benutzungshandlungen geht.2. Der Auskunftsanspruch nach § 140b PatG erstreckt sich auch auf etwaige Vorgänge, die sich im patentfreien Ausland abspielen, weshalb auch Abnehmer im Ausland zu benennen sind.3. Der Gläubiger des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs kann regelmäßig vom Schuldner desselben verlangen, die Auskunft und Rechnungslegung in elektronisch auswertbarer Form zu erhalten. Als elektronisch auswertbare Form ist hierbei eine Form zu verstehen, bei der die Daten von einem Computer unmittelbar ausgewertet werden können (z.B. mittels Microsoft Excel). Nicht genügend ist dagegen die Übermittlung von digitalisierten Fotos oder Scans schriftlicher Dokumente (Fortführung von Senat, Urt. v. 13.08.2020 - I-2 U 52/19, GRUR-RS 2020, 49189 Rn. 95 - WC-Sitzgelenk II).3. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 140b Abs. 1, Abs. 1 Nr. 3 PatG umfasst auch die Vorlage von Belegen (Fortführung von OLG Düsseldorf InstGE 5, 249 - Faltenbalg). Diese sind in einer geordneten Form vorzulegen, so dass es möglich ist, diese den erteilten Auskünften ohne größere Schwierigkeiten zuzuordnen. Der Schuldner ist hingegen nicht zu einer bestimmten Art und Weise der Zuordnung verpflichtet.4. Dem Patentinhaber steht gegen einen Verletzer, der patentverletzende Erzeugnisse an im Ausland ansässige Konzerngesellschaften oder andere Abnehmer liefert, die diese Erzeugnisse im Ausland weiterveräußern, kein Anspruch auf Rechnungslegung über im Ausland begangene Lieferungs- und Angebotshandlungen der von ihm belieferten Konzerngesellschaften oder sonstigen Abnehmer zu. Etwas anderes kann gelten, wenn der Verletzer an den nachfolgenden Geschäften der von ihm belieferten Gesellschaften in einer Artund Weise partizipiert, dass sie ihm einen (weiteren) geldwerten Vorteil bringen, der im Rahmen der Schadensbemessung als sein Verletzergewinn zu wertenwäre.

 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 10.07.2024 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie unter teilweiser Verwerfung und im Übrigen Zurückweisung der weitergehenden Anschlussberufung - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Energieführungsketten zur Führung von Schläuchen, Kabeln und dergleichen mit einer Anzahl gelenkig miteinander verbundener Kettenglieder, die durch zueinander parallele Seitenlaschen und diese verbindende Querstege gebildet werden, wobei die Energieführungskette so verfahrbar ist, dass sie eine Schlaufe aus einem Untertrum, einem Obertrum und einem diese verbindenden Umlenkbereich bildet, wobei die jeweils eine der Schmalseiten der Seitenlaschen zum Inneren und die andere zum Äußeren der Schlaufe gerichtet ist und jeweils zwei einander benachbarte Seitenlaschen um eine gemeinsame Schwenkachse gegeneinander verschwenkbar sind, und wobei der Abstand der Schwenkachse zu der dem Schlaufeninneren zugewandten Schmalseite geringer als zu der dem Schlaufenäußeren zugewandten Schmalseite ist, wobei die zur Innenseite der Schlaufe weisenden Schmalseiten der Seitenlaschen in gestreckter Konfiguration eine durchgehende Lauffläche bilden, auf welcher das gegenüberliegende Trum gleiten oder, sofern bei der Energieführungskette zumindest einige der Seitenlaschen des gegenüberliegenden Trums mit Laufrollen versehen sind, abrollen kann,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.07.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe

  1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

  1. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

  1. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.08.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe

  1. der Herstellungsmengen und -zeiten,

  1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

  1. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

  1. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

  1. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

4.

die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27.07.2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG Düsseldorf vom 10.07.2024 in Gestalt des Urteils des OLG Düsseldorf vom 29.01.2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen;

5.

die

zu vernichten oder nach ihrer - der Beklagten - Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;

6.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 27.08.2011 Zusatzgeschäfte in Bezug auf die in Ziffer I. 1. bezeichneten Energieführungsketten mit Abnehmern, an die sie solche Energieführungsketten geliefert hat, über Kabel, Schläuche, Führungskanäle, Mitnehmeranbindungen, Zugentlastungen, Kabel- und Schlauchhalterungen, Steckverbinder, Force Monitoring Devices und Floating Moving Devices, die zur Verwendung in oder zur Verwendung zusammen mit den in Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnissen bestimmt sind, getätigt hat, und zwar unter Angabe

  1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

  1. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27.08.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 5% und die Beklagte 95% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 10% und die Beklagte 90% zu tragen.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 508.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 550.000 EUR festgesetzt, wovon 500.000,00 EUR auf die Berufung der Beklagten und 50.000,00 EUR auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.

 

 
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A.

156

1.

157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178

a)

179
aa)
180 181
bb)
182 183 184
cc)
185 186 187
dd)
188
ee)
189
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190
gg)
191 192 193

b)

194
aa)
195
bb)
196
cc)
197
(1)
198 199 200 201 202
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203 204 205 206
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207 208 209 210 211 212
(4)
213
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214
dd)
215
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216
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2.

270

a)

271 272

b)

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3.

289

a)

290 291

b)

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4.

297

a)

298

b)

299
aa)
300
(1)
301 302
(2)
303 304 305 306
(3)
307 308
bb)
309
(1)
310
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311
cc)
312
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313
(2)
314 315 316 317 318 319

c)

320
aa)
321 322 323
bb)
324 325

d)

326
aa)
327
bb)
328
cc)
329
(1)
330 331
(2)
332 333 334 335 336 337 338 339
dd)
340 341 342 343

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345
bb)
346 347
cc)
348 349

f)

350 351 352

5.

353

a)

354 355

b)

356 357
aa)
358
(1)
359 360 361 362
(2)
363 364 365 366 367 368 369 370 371 372 373
bb)
374
(1)
375 376 377 378
(2)
379 380 381 382 383 384
(3)
385
(4)
386 387 388 389 390 391 392

B.

393

1.

394

2.

395

a)

396 397

b)

398 399 400

c)

401

d)

402 403

3.

404

a)

405
aa)
406 407 408 409 410
bb)
411 412 413
cc)
414 415 416 417
dd)
418

b)

419 420

c)

421
aa)
422
(1)
423 424 425 426
(2)
427 428 429 430 431 432
bb)
433 434 435 436

C.

437 438 439 440
 

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