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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 67/25

Datum:
30.09.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 67/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2026:0930.2U67.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4c O 46/24
Schlagworte:
Gartenwasserschlauchbaugruppe II
Normen:
EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 9 Satz 2 Nr. 1, § 10 Abs. 1 PatG, § 139 Abs.1, Abs. 2, § 140a Abs. 1, Abs. 2; ZPO § 148
Leitsätze:

1. Eine Ausführungsform, die von allen Merkmalen des Patents Gebrauch macht, fällt auch dann in dessen Schutzbereich, wenn sie einen zusätzlichen Vorteil aufweist (Anschluss an BGH, GRUR 2006, 399 – Rangierkatze). Solange sämtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind, ist es ebenso ohne Belang, wenn mit dem angegriffenen Gegenstand die patentgemäßen Vorteile in einem besonders hohen, den Erfindungsgegenstand übertreffenden Maße erreicht werden.

2. Im Falle einer mittelbaren Patentverletzung kann der Berechtigte grundsätzlich nicht verlangen, dass im Eigentum oder Besitz des mittelbaren Verletzers stehende Gegenstände vernichtet werden. Eine Ausnahme kommt indes in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines Schlechthinverbots vorliegen. Entsprechendes gilt für den Rückrufanspruch.

3. Bei einem Kombinationspatent kann – unter engen Voraussetzungen – ausnahmsweise eine unmittelbare Patentverletzung vorliegen, wenn erst die Zutat eines Dritten die patentgeschützte Kombination ergibt. Das setzt voraus, dass bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher Zutaten bedarf (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 – I-2 U 122/09, BeckRS 2011, 8375 – Lungenfunktionsmessgerät.; Urt. v. 19.07.2018 – I-15 U 43/15, GRUR-RS 2018, 22632 Rn. 48 – Beheizbarer Boden). Solche (Allerwelts-)Zutaten zeichnen sich dadurch aus, dass ihnen vielfältige, von der geschützten Lehre und letztlich auch vom technischen Gebiet der geschützten Lehre unabhängige Verwendungsmöglichkeiten innewohnen.

 
Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.08.2025 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.10.2025 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass

1.

es im Tenor zu I.1. des landgerichtlichen Urteils einleitend statt „Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,“ heißt:

„Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1. zu vollziehen ist, zu unterlassen,“ ;

2.

es im Tenor zu I.2. des landgerichtlichen Urteils einleitend statt „Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,“ heißt:

„Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1. und wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 2) an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,“ ;

3.

im Tenor zu III.1. letzter Spiegelstrich und im Tenor zu III.2. letzter Spiegelstrich des landgerichtlichen Urteils die Worte „hilfsweise Auftragsbestätigungen, Lieferscheine oder Zollpapiere,“ durch die Worte „hilfsweise Lieferscheine“ ersetzt werden;

4.

der Tenor zu IV.1. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:

„Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die unter I.1. bezeichneten, seit dem 4. Oktober 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG Düsseldorf vom 06.08.2025, Az. 4c O 46/24) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.“ ;

5.

der Tenor zu IV.2. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:

„Die Beklagten werden verurteilt, die unter I.2. bezeichneten, seit dem 4. Oktober 2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG Düsseldorf vom 06.08.2025, Az. 4c O 46/24) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.“ ;

6.

der Tenor zu V.1. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:

„Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.“ ;

7.

der Tenor zu V.2. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:

„Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.2 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.“

II.

Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 5%, die Beklagte zu 1. 68%, die Beklagte zu 2. 18% und die Beklagten als Gesamtschuldner weitere 9% zu tragen. Die Klägerin hat von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. 4% und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. 10% zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 455.0000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leisten.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 475.000,00 EUR festgesetzt, wovon 451.250,00 EUR auf die Berufung der Beklagten (Beklagte zu 1. 332.500,00 EUR, Beklagte zu 2. 95.000,00 EUR und Beklagte zu 1. und 2. zusammen weitere 23.750,00 EUR) und 23.750,00 EUR auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.

 
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