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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 65/24

Datum:
08.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 65/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2026:0108.2U65.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 52/21
Schlagworte:
Sanitärarmatur
Normen:
§ 9 Abs. 1 ArbNErfG; § 287 ZPO
Leitsätze:

1. Fehlt es an Darlegungen zu Lizenzverträgen, welche der Arbeitgeber über die Streiterfindung oder vergleichbare Erfindungen auf dem freien Lizenzmarkt abgeschlossen hat, ist ein abstrakter Lizenzvergleich auf der Basis branchenüblicher Lizenzsätze vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt berechnet oder bewiesen werden kann, sondern aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen ist (Fortführung von OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 21940 Rn. 85 – Scharniereinrichtung).

2. Einigungsvorschläge der Schiedsstelle können eine Orientierung für die in der Branche üblichen Lizenzsätze bieten. Der erfindungsspezifische Gewinn ist hingegen kein für die Ermittlung einer angemessenen Vergütung maßgebliches Kriterium. Denn der produktbezogene Gewinn wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst und unterliegt ständigen Veränderungen, so dass er in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle keinen verlässlichen Anhaltspunkt für die grundsätzlich im Produktmarkt bestehenden Kalkulationsspielräume liefern kann.

3. Wurde keine Abstaffelung zwischen den Parteien vereinbart, kommt eine sog. lineare Abstaffelung (prozentuale Minderung des Ausgangslizenzsatzes) in Betracht. Vernünftige Lizenzvertragsparteien berücksichtigen nämlich, dass für besonders hohe Umsätze außer dem Wert der Erfindung der Ruf des Unternehmens (einschließlich seiner bekannten Produktmarken, seiner Gütefunktion und Qualität der Produktpalette des Unternehmens), seine Werbung, seine Vertriebsorganisation und sein Kundendienst, seine (Auslands-)Verbindungen, seine Finanzkraft und Fertigungskapazität sowie sein allgemeiner Forschungs- und Entwicklungsaufwand in entscheidendem Maße ursächlich sein können und insoweit die Bedeutung der Erfindung gegenüber dem Anteil des Unternehmens zurücktritt (Fortführung von OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 21940 Rn. 93 – Scharniereinrichtung).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

I.             Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels sowie der Berufung der Beklagten wird das am 26.06.2024 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 01.08.2024 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65.909,41 EUR zu zahlen nebst Zinsen

-      in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank

-      ab dem 28.02.2017 aus 6.514,68 EUR,

-      ab dem 28.02.2018 aus weiteren 6.671,53 EUR,

-      ab dem 28.02.2019 aus weiteren 6.572,12 EUR,

-      ab dem 28.02.2020 aus weiteren 6.660,25 EUR und

-      ab dem 28.02.2021 aus weiteren 7.158,48 EUR,

       bis zum 10.09.2021, und

-      in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank

-      ab dem 11.09.2021 aus 33.577,06 EUR,

-      ab dem 28.02.2022 aus weiteren 8.200,49 EUR,

-      ab dem 28.02.2023 aus weiteren 8.217,46 EUR,

-      ab dem 28.02.2024 aus weiteren 7.906,09 EUR, und

-      ab dem 28.02.2025 aus weiteren 8.008,31 EUR,

abzüglich bereits am 30.09.2023 gezahlter 1.257,42 EUR.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.            Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen. 

III.          Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.          Die Revision wird nicht zugelassen. 

V.           Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 143.352,54 EUR festgesetzt, wovon 94.098,00 EUR auf die Berufung des Klägers und 49.254,54 EUR auf die Berufung der Beklagten entfallen.

 
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III.

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