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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 61/25

Datum:
18.06.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 61/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2026:0618.2U61.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 2/25
Schlagworte:
Rotorelemente II
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, PatG § 140a Abs. 4
Leitsätze:

1.    Sind die eine Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme auf Vernichtung gemäß § 140a Abs. 4 PatG begründenden Tatsachen nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess eingetreten, kann eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 2 ZPO auf diese Tatsachen nicht gestützt werden. 

2.    Die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO greift auch dann ein, wenn die Einwendung zwar vor der Schlussverhandlung des Vorprozesses geltend gemacht worden ist, damals aber nicht zum Erfolg geführt hat 

3.    Hat der wegen Patentverletzung verurteilte Schuldner es versäumt, die eine Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme auf Vernichtung (§ 140a Abs. 4 PatG) begründenden Tatsachen rechtzeitig in den Vorprozess einzuführen, lassen sich diesbezügliche Versäumnisse nicht nachträglich unter Berufung auf den im Zwangsvollstreckungsrecht allgemein zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beheben. 

 
Tenor:

I.

 Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.06.2025 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der in der Berufungsinstanz geänderte Antrag auf Feststellung der Hauptsacherledigung der ursprünglichen Klageanträge zu 4. und 5. abgewiesen wird.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt.

 
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