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1. Sind die eine Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme auf Vernichtung gemäß § 140a Abs. 4 PatG begründenden Tatsachen nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess eingetreten, kann eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 2 ZPO auf diese Tatsachen nicht gestützt werden.
2. Die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO greift auch dann ein, wenn die Einwendung zwar vor der Schlussverhandlung des Vorprozesses geltend gemacht worden ist, damals aber nicht zum Erfolg geführt hat
3. Hat der wegen Patentverletzung verurteilte Schuldner es versäumt, die eine Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme auf Vernichtung (§ 140a Abs. 4 PatG) begründenden Tatsachen rechtzeitig in den Vorprozess einzuführen, lassen sich diesbezügliche Versäumnisse nicht nachträglich unter Berufung auf den im Zwangsvollstreckungsrecht allgemein zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beheben.
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.06.2025 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der in der Berufungsinstanz geänderte Antrag auf Feststellung der Hauptsacherledigung der ursprünglichen Klageanträge zu 4. und 5. abgewiesen wird.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2I.
3Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP XXX (im Folgenden nur: „Patent“), welches eine Vorrichtung für die Herstellung von Rotorelementen sowie ein Verfahren zu deren Herstellung betrifft. Aus diesem Schutzrecht nahm sie die Klägerin sowie die X1 in einem in erster Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Patentverletzungsrechtsstreit (nachfolgend auch: Vorprozess) auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
4Mit ihrer Klage wendete sich die Beklagte im Vorprozess gegen die in der Vergangenheit liegende Herstellung, das Anbieten und Liefern von einteiligen Polschuhblechen bzw. Rotorelementen durch die Klägerin, die mittels bestimmter Vorrichtungen produziert und die für Generatoren in Windenergieanlagen verwendet wurden. Ferner wendete sie sich dagegen, dass die so von der Klägerin hergestellten und an die X 1 gelieferten Rotorelemente von dieser in den von ihr angebotenen, gelieferten und betriebenen Windenergieanlagen verbaut wurden. Die Beklagte griff damit zum einen die durch die Klägerin bei der Herstellung der Rotorelemente verwendete Vorrichtung und zum anderen Angebot, Vertrieb und Benutzung der mit dem angegriffenen Verfahren hergestellten Rotorelemente durch die Klägerin und die X 1 an.
5Durch Urteil vom 15.08.2023, ergänzt mit Ergänzungsurteil vom 17.10.2023, verurteilte das Landgericht (Az.: 4b O 59/22; Anlage ES 1; nachfolgend auch: „LG-Verletzungsurteil“) die Klägerin und die X 1 im Vorprozess zur Auskunftserteilung (Ziffer I. 1.) und Rechnungslegung (Ziffer I. 2.), zum Rückruf (Ziffer I. 3.) sowie zur Vernichtung der im Tenor des LG-Verletzungsurteils unter Ziffer I. 1. a) bzw. Ziffer I. 1. b) (1) bezeichneten Erzeugnisse (Ziffer I. 4.) und die Klägerin zusätzlich zur Vernichtung im Tenor dieses Urteils unter Ziffer I. 1. b) (2) bezeichneter Vorrichtungen (Ziffer I. 5).
6Durch den letzteren Urteilsausspruch zu Ziffer I. 5. wurde die Klägerin konkret dazu verurteilt, „die vorstehend unter Ziff. I. 1. b) (2) bezeichneten Vorrichtungen, die sich seit dem 20.03.2021 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befinden, auf ihre Kosten zu vernichten, oder an einen ... Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre ... Kosten herauszugeben.“ Die im Tenor zu Ziffer I. 5. mit den Worten „die vorstehend unter Ziff. I. 1. b) (2) bezeichneten Vorrichtungen“ in Bezug genommenen Vorrichtungen werden im Tenor zu Ziffer I. 1. b) (2) des Urteils des Landgerichts vom 15.08.2023 wie folgt beschrieben:
7„Vorrichtungen zum Herstellen von Elementen
8- aus bandförmigem Material,
9- wobei die Elemente im Gebrauch aufeinandergestapelt werden/sind, um eine Anordnung von gestapelten Elementen für eine elektrische Maschine zu bilden,
10- wobei jedes Element Grundkörper- und Polabschnitte aufweist, die integral ausgebildet sind,
11- wobei die Maschine eine Stanzanordnung aufweist, die versehen ist
12- mit einem ersten Stanzelement zum Bereitstellen durch Ausstanzen zumindest von Teilen der Polabschnitte eines jeden Elements,
13- und mit einem zweiten Stanzelement zum Bereitstellen durch Ausstanzen der Grundkörperabschnitte eines jeden Elements
14- wobei die Stanzelemente für Grundkörper und Pole relativ zueinander bewegbar sind, zwischen aufeinanderfolgenden Stanzvorgängen;
15- wenn die Grundkörper- und Polabschnitte der Elemente gebildet werden,
16- wobei eine schrittweise Einstellung der Position des zweiten Stanzelements relativ zu dem ersten Stanzelement so ausgeführt wird, dass,
17- wenn jeder der Grundkörperabschnitte der Elemente entlang einer gemeinsamen Mittellinie angeordnet wird,
18- der Polabschnitt eines jeden der aufeinanderfolgenden Elemente (8) schrittweise relativ zu dem Polabschnitt eines jeden entsprechenden vorangehenden Elements in Bezug auf die genannte gemeinsame Mittellinie des Grundkörperabschnitts versetzt ist, und
19- wobei das erste Stanzelement relativ zu einer Maschinenbasis ortsfest gehalten wird, und
20- wobei das zweite Stanzelement schrittweise zwischen aufeinanderfolgenden Ausstanzvorgängen relativ zu dem ersten Stanzelement und der Maschinenbasis bewegt wird.“
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Tenors wird auf das Urteil des Landgerichts vom 15.08.2023 (Anlage ES 1) Bezug genommen.
22Gegen das im Vorprozess ergangene Urteil des Landgerichts legten die Klägerin und die X 1 Berufung ein. Diese wies der Senat durch Urteil vom 16.05.2024 (Az.: I-2 U 70/23; Anlage ES 2, GRUR-RS 2024, 12508 - Rotorelemente; nachfolgend auch: OLG-Urteil) mit zwei geringfügigen, für den hier interessierenden Tenor zu Ziffer I. 5. des LG-Verletzungsurteils keine Rolle spielenden Maßgaben zurück. Die Beschwerde der Klägerin und der X 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil des Senats wies der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 24.06.2025 (Az.: X ZR 51/24; Anlage CBH 2, BeckRS 2025, 15990) zurück.
23Die Beklagte leitete beim Landgericht ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Klägerin ein, um diese anzuhalten, die Vernichtung gemäß Ziffer I. 5 Alt. 1 des LG-Verletzungsurteils mit der Maßgabe des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.05.2024 vorzunehmen. Ihren Zwangsmittelantrag ergänzte sie mit Schriftsatz vom 16.12.2024 hilfsweise um einen Antrag auf Ersatzvornahme der Vernichtung nach § 888 ZPO, mit welchem sie konkret Stanzwerkzeuge „jeweils inklusive der zugehörigen Presse“ zur Vernichtung herausgeben lassen und vernichten lassen wollte. Mit Beschluss vom 27.02.2025 (Az.: 4b O 59/22 ZV) verhängte das Landgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR gegen die Klägerin, um diese dazu anzuhalten, die Vernichtung gemäß Ziffer I. 5 Alt. 1 seines Urteils vom 15.08.2023 mit der Maßgabe des OLG-Urteils vorzunehmen. Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein, die der Senat durch Beschluss vom 28.05.2025 (Az.: I-2 W 5/25) zurückwies.
24Die Klägerin hat Vollstreckungsabwehrklage gegen die Beklagte mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer I. 5. des Urteils des Landgerichts vom 15.08.2023 für unzulässig zu erklären, und dies mit verschiedenen Angriffen gegen den Titel begründet. Daneben hat sie im Wege einer Feststellungsklage die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Verpflichtung gemäß Ziffer I.5 des Tenors des LG-Verletzungsurteils durch bestimmte Maßnahmen erfüllt ist bzw. wäre. Wegen des Wortlauts der von der Klägerin in erster Instanz zuletzt gestellten Klageanträge wird auf das hier angefochtene Urteil des Landgerichts (S. 6 - 8; nachfolgend auch: LG-Urteil) verwiesen.
25Die Klägerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht:
26Die titulierte Verpflichtung zur Vernichtung sei bereits erfüllt worden und bei ihr seien keine zu vernichtenden Vorrichtungen mehr vorhanden. Mit der nach Anspruch 1 des Patents geschützten Vorrichtung seien ausschließlich das (die) Stanzwerkzeug(e), keinesfalls aber die „zugehörige(n) Presse(n)“ gemeint und auch nur diese Stanzwerkzeuge seien mit der Patentverletzungsklage vor dem Landgericht angegriffen worden. Eine darüber hinausgehende Erstreckung der nach Patentanspruch 1 geschützten Vorrichtung zum Herstellen von Elementen auch auf eine Anlage zum Ausüben von mechanischem Druck - eine „Presse“ - finde im Patent keinerlei Stütze und sei weder nach den Feststellungen des Landgerichts noch des Senats vom Schutzbereich des Patents umfasst. Eine solche sei mit der Klage auch nicht angegriffen worden.
27Die Stanzen bestünden aus einer universellen Presse, mehreren in diese Presse einzusetzenden, unterschiedlichen Stanzwerkzeugen und auf der Unterseite des Stanzwerkzeugs vorgesehenen Schneidelementen sowie einer ebenfalls auf der Unterseite des Stanzwerkzeugs vorgesehenen Verschiebeeinheit, wobei die Presse für beliebige Stanzarbeiten mit Rohblechen zum Einsatz kommen könne. Sie könne insbesondere auch mit nicht in Zusammenhang mit dem Patent stehenden Werkzeugen, für die ein mechanischer Pressdruck erforderlich sei, bestückt werden. So verwende sie - die Klägerin - die Presse sowohl für die Herstellung der Polbleche als auch für die Herstellung von anderen Blechen.
28Die Vernichtung der gesamten Presse stelle sich zudem als unverhältnismäßig dar. Während der Wert der bei ihr zum Einsatz kommenden Stanzwerkzeuge bei jeweils etwa 50.000,00 bis 150.000,00 EUR liege, komme den zugehörigen Pressen ein Gesamtwert von insgesamt 3,9 Mio. EUR zu. Dabei liege der heutige Wiederbeschaffungswert mit mehr als 5 Mio. EUR nochmals deutlich darüber. Mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit sei sie - die Klägerin - nicht präkludiert, weil die Unstimmigkeiten über die Auslegung des Titels erstmals im Zwangsmittelverfahren zu Tage getreten seien.
29Die Vernichtung der seit dem 21.03.2021 in ihrem Besitz befindlichen Vorrichtungen sei bereits erfolgt, weil sie die Stanzelemente der Stanzwerkzeuge ausgetauscht habe. Darin habe eine Neuherstellung gelegen, mit der die Zerstörung der ursprünglichen Stanzelemente einhergegangen sei. Jedenfalls sei die Vernichtung weiterer Werkzeuge bzw. der Verschiebeeinheit als wesentliches Element der Erfindung ausreichend.
30Der Tenor sei außerdem nicht vollstreckbar, weil er zu unbestimmt sei. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die von ihr verwendeten Pressen nicht vom Tenor umfasst seien.
31Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, ist dem Begehren der Klägerin entgegengetreten und hat unter anderem geltend gemacht:
32Der Tenor des LG-Verletzungsurteils beziehe sich eindeutig auf eine Vorrichtung, die zur Herstellung von Elementen geeignet sein müsse und neben einer Stanzanordnung auch Stanzelemente umfasse. Dementsprechend gliedere sich die von der Klägerin als Stanze bezeichnete Vorrichtung in vier Bestandteile, zu denen auch die Presse gehöre. Ohne die Presse funktioniere das Stanzwerkzeug nicht und dieses sei demnach ohne die Presse nicht zum Stanzen von Polblechen geeignet. Dementsprechend habe sie bereits im Erkenntnisverfahren Bezug auf die Gesamtheit der Vorrichtung genommen. Der von der Klägerin vorgenommene Austausch von Einzelteilen der gesamten Presse stelle keine hinreichende Vernichtung dar. Die Klägerin sei im Übrigen mit dem von ihr vorgebrachten Einwand der Unverhältnismäßigkeit präkludiert, weil dieser im Erkenntnisverfahren geltend zu machen gewesen wäre. Außerdem habe die Klägerin ihre tatsächlichen Behauptungen, zu denen insbesondere der Wert der Pressen gehöre, nicht glaubhaft gemacht. Die Pressen hätten einen nichtexistenten Buchwert und seien schon abgeschrieben.
33Durch Urteil vom 10.06.2025 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
34Die zulässige Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin sei unbegründet. Der Titel sei eindeutig. Dieser nenne in Ziffer I. 1. b) (2) Vorrichtungen zum Herstellen von Elementen aus bandförmigem Material. Um zur Herstellung von bandförmigem Material geeignet zu sein, müsse die Vorrichtung alle Bestandteile aufweisen, die funktional notwendig seien, um eben dieses Material herzustellen. Dazu reiche allein das Stanzwerkzeug nicht aus, sondern notwendig seien alle Bestandteile der gesamten Vorrichtung, zu der auch die Presse gehört. Deutlich mache dies auch die in Ziffer I. 1. b) (2) im Rahmen der Vorrichtung genannte Maschine, die eine Stanzanordnung aufweise. Das bedeute, dass die Vorrichtung eine Maschine umfassen müsse, zu der wiederum die Presse gehöre.
35Der Tenor sei damit aus sich heraus eindeutig, was sich auch unter Heranziehung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht ändere. Im Tatbestand werde auf Seite 8 auf den Gegenstand des Klagepatents Bezug genommen, der einerseits in einem Verfahren und andererseits in einer Vorrichtung für die Herstellung von Elementen für elektrische Maschinen oder Motoren liege. Eine Vorrichtung zum Herstellen umfasse jegliche Bestandteile, die funktional notwendig seien, um derartige Elemente herzustellen. Zwar heiße es auf Seite 10 unter Hinweis auf die im Urteil des Vorprozesses wiedergegebene Figur 4a der Patentschrift, dass diese eine erfindungsgemäße Vorrichtung zeige, wobei nur eine Stanzanordnung zu sehen sei. Daraus lasse sich aber nicht der Schluss ziehen, dass mit der an dieser Stelle eingefügten Figur 4a bereits eine komplette Vorrichtung im Sinne des Tenors gemeint wäre. Auch wenn dies an dieser Stelle nicht ausdrücklich klargestellt werde, sei offensichtlich, dass mit der Figur 4a nur ein Teil der Vorrichtung gezeigt sei, die zur Herstellung der Elemente notwendig sei. Zwar mögen die in der Figur 4a gezeigten Bestandteile wesentlich für die erfindungsgemäßen Wirkungen sein, nichtsdestotrotz zeigten sie eindeutig nicht die gesamte, für die Herstellung von Elementen notwendige Vorrichtung. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich eindeutig, dass die eingefügten Abbildungen nicht die Vorrichtung in ihrer Gesamtheit zeigten. Auf Seite 11 des im Vorprozess ergangenen Urteils heiße es dementsprechend, dass die dortige Klägerin - also die hiesige Beklagte - die durch die dortige Beklagte zu 2) - also die hiesige Klägerin - bei der Herstellung der Rotorelemente verwendete Vorrichtung angreife, die auch als „angegriffene Maschine“ bezeichnet werde. Mit einer Maschine sei aber mehr als das bloße Stanzwerkzeug gemeint. Zudem heiße es auf Seite 23 des LG-Verletzungsurteils, dass der Begriff der Stanzanordnung in der Patentschrift teilweise synonym mit dem des Stanzelements verwendet werde, teilweise aber auch die gesamte Vorrichtung damit gemeint sei. Daraus folge jedoch nicht, dass die gesamte Vorrichtung mit einem Stanzelement gleichgesetzt werden könne. Auf Seite 26 des LG-Verletzungsurteils werde auf mit der Vorrichtung hergestellte Rotorelemente verwiesen, was wiederum deutlich mache, dass eine Vorrichtung notwendig sei, die alle Funktionen für die Herstellung eines solchen Rotorelements aufweise. Dies unterstreiche auch der dortige Satz, dass die Vorrichtung so zu betreiben sein solle, dass Polbleche entstehen. Da mit der Vorrichtung die Maschine mit allen Bestandteilen gemeint sei, die notwendig seien, um Elemente herzustellen, sei davon auch die Stanzpresse umfasst. Sofern die Klägerin auf das Patent verweise, sei dieses kein taugliches Auslegungsmittel. Im Übrigen sei die Klägerin im Erkenntnisverfahren selbst davon ausgegangen, dass die angegriffene Ausführungsform die Pressen umfasse. Da die Klägerin nicht die gesamte Vorrichtung vernichtet habe, sei insofern auch keine Erfüllung eingetreten. Mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit sei die Klägerin präkludiert. Die Klägerin habe die zu einer möglichen Unzumutbarkeit führenden Gründe bereits im Erkenntnisverfahren vorbringen können. Hinzu komme, dass sie den Unverhältnismäßigkeitseinwand sogar in der Berufung vor dem Oberlandesgericht vorgebracht habe und dort mit diesem Einwand nicht durchgedrungen sei.
36Sofern die Klägerin geltend mache, dass der Titel gemäß Ziffer I. 5. des LG-Verletzungsurteils nicht vollstreckbar sei, greife auch dies nicht durch. Es handele sich hier nicht um einen Fall eines unbestimmten Titels.
37Vor diesem Hintergrund habe auch die zulässige Feststellungsklage keinen Erfolg. Der Vernichtungsanspruch umfasse auch die Vernichtung der Stanzpressen, so dass die Vernichtung von Stanzwerkzeugen oder auch der Verschiebeanordung keine dahingehende Erfüllung darstelle.
38Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie unter anderem geltend:
39Hinsichtlich der Auslegung des Tenors verweise sie zunächst auf die Begründung zu ihrem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 09.07.2025, den der Senat durch Beschluss vom 29.07.2025 (Bl. 152-153 eA-OLG) zurückgewiesen hat. Diese mache sie zum Gegenstand der Berufungsbegründung.
40Der Titel erfasse die Presse dem Wortlaut nach unter Hinzuziehung der Entscheidungsgründe eindeutig nicht. Die durch das Landgericht vorgebrachten Gründe seien methodisch fehlerhaft, teilweise willkürlich und trügen die Entscheidung nicht. Wenn überhaupt bestehe beim Blick auf Wortlaut und Entscheidungsgründe eine Unbestimmtheit hinsichtlich der Einbeziehung der Presse. In diesem Fall sei die Titelgegenklage analog § 767 ZPO begründet, da der Tenor eine aus dem Tenor nicht ablesbare Unbestimmtheit aufweise, aufgrund derer die Vollstreckung unzulässig sei.
41Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht den Einwand der Unverhältnismäßigkeit mangels rechtzeitiger Erhebung im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren gänzlich unberücksichtigt gelassen. § 140a Abs. 4 PatG stelle keine umfassende und abschließende Regelung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Eine Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Übrigen werde dadurch nicht generell gesperrt. Dies wäre mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit per Definition nicht zu vereinbaren. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei vielmehr stets und in jeder Verfahrenslage zu berücksichtigen, und zwar auch im Vollstreckungsverfahren. Sie (die Klägerin) wende sich vorliegend nicht gegen das Bestehen des Vernichtungsanspruchs an sich, sondern sie mache die Verhältnismäßigkeit im Umfang der Durchsetzung des titulierten Vernichtungsanspruchs geltend. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt bleibe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz weiterhin anwendbar und sei auch nicht präkludiert.
42Die Vollstreckung sei vorliegend wegen drohenden Verstoßes gegen Art. 14, 20 Abs. 3 GG unverhältnismäßig. Die Vernichtung der Universalpresse würde einen schweren Eingriff in ihr zentrales Betriebsmittel darstellen, da die Presse für sämtliche, auch nicht patentverletzende Tätigkeiten täglich benötigt werde. Eine Neuanschaffung der Presse würde Kosten in Millionenhöhe verursachen; die Lieferzeit für eine neue Presse betrage mindestens 12 Monate. In dieser Zeit wäre die Herstellungstätigkeit - die längst nicht mehr dem Patentschutz unterliege und daher zulässig sei - insgesamt ausgeschlossen. Mit der erforderlichen Investition sowie dem Tätigkeitsausfall sei die Grundlage ihrer Existenz bedroht.
43Nach zutreffender Auslegung des Tenors des im Vorprozess ergangenen Urteils dahin, dass die Pressen nicht umfasst seien, sei die geschuldete Vernichtung der Stanzwerkzeuge vorgenommen worden. Doch selbst wenn man davon ausgehe, dass die Pressen von dem titulierten Vernichtungsanspruch umfasst seien, seien diese durch die zwischenzeitliche Vernichtung der Stanzwerkzeuge im patentrechtlichen Sinne vernichtet worden. Die Gesamtvorrichtung (Presse) sei hierdurch unbrauchbar gemacht worden, denn sie eigne sich nicht mehr für die Herstellung der patentverletzenden Gegenstände.
44Die Klägerin beantragt,
451. die Zwangsvollstreckung aus Ziffer I.5 des Tenors des Urteils des LG Düsseldorf vom 15.08.2023, Az. 4b O 59/22, aufrechterhalten durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.05.2024, Az. I-2 U 70/23, für unzulässig zu erklären;
462. festzustellen, dass die Verpflichtung gemäß Ziffer I.5 des Tenors des Urteils des LG Düsseldorf vom 15.08.2023, Az. 4b O 59/22, aufrechterhalten durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.05.2024, Az. I-2 U 70/23, durch die Vernichtung der Stanzwerkzeuge Werkzeug 1.1 (für Pol EXX & EXX) Werkzeug 1.2 (für Pol EXX & EXX) Werkzeug 2.1 (für Pol E XXGX bzw. EXXGX) Werkzeug 2.2 (für Pol EXX1GX bzw. EXXGX) Werkzeug 3.1 (für Pol EXX1 bzw. EX/EXX) Werkzeug 3.2 (für Pol EX bzw. EX/E X) Werkzeug 4 (für Pol EXXPEX) Werkzeug 5 (für Pol EXEPX bzw. EXXEPX3EX) Werkzeug 6 (für Pol EXX EPX) Werkzeug 7 (für Pol EXXEPXEX), erfüllt ist und eine weitergehende Vernichtung nicht geschuldet ist.
47Die Beklagte beantragt,
48die Berufung zurückzuweisen.
49Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens unter anderem wie folgt entgegen: Nach dem rechtskräftigen Urteilstenor sei die gesamte Vorrichtung zu vernichten. Der titulierte Vernichtungsanspruch sei daher nicht erfüllt. Die Frage des Umfangs der Vernichtung betreffe die Reichweite des Titels selbst und damit eine Frage, die im Erkenntnisverfahren zu erörtern gewesen wäre. Soweit im Übrigen der Verhältnismäßigkeitseinwand nicht auf die - ohnehin unbeachtlichen - „Kosten in Millionenhöhe“ gestützt, sondern auf einen behaupteten (allerdings vollkommen unsubstantiierten) einjährigen Herstellungsausfall gestützt werde, sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin seit langer Zeit hätte Ersatz beschaffen können.
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
51II.
52Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
53A.
54Die von der Klägerin erhobene Klage ist, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, zulässig.
551. Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, statthaft und auch im Übrigen zulässig.
56a) Nach § 767 Abs. 1 ZPO sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen. Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Klage ist ein materiell-rechtlicher Einwand gegen den festgestellten Anspruch (vgl. nur BGH, NJW 2012, 1207 Rn. 6; GRUR 2025, 1521 Rn. 9 - Wegfall der Sachbefugnis). Bei der von der Klägerin behaupteten Erfüllung handelt es sich um eine solche Einwendung. Gleiches gilt für den ferner erhobenen Einwand der Unverhältnismäßigkeit und Unzumutbarkeit.
57b)
58Der auf den Erfüllungseinwand gestützten Vollstreckungsabwehrklage steht die Rechtskraft des Zwangsgeldbeschlusses des Landgerichts vom 27.02.2025 (Az.: 4b O 59/22 ZV) nicht entgegen.
59Zwar ist der Beschluss vom 27.02.2025, durch den das Landgericht gegen die Klägerin ein Zwangsgeld festgesetzt hat, um diese dazu anzuhalten, ihre titulierte Vernichtungsverpflichtung vorzunehmen, dadurch materiell rechtskräftig geworden, dass der Senat die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 28.05.2025 (Az.: I-2 W 5/25) zurückgewiesen hat. Die materielle Rechtskraft erfasst jedoch nicht die in den Beschlussgründen enthaltene Beurteilung, dass die Klägerin den titulierten Vernichtungsanspruch bislang nicht erfüllt hat. Durch einen Zwangsmittelbeschluss gemäß § 888 ZPO wird gegen den Schuldner wegen der Nichtvornahme einer ihm gerichtlich auferlegten unvertretbaren Handlung ein Zwangsmittel angeordnet. Die Nichtvornahme der Handlung ist Element der Entscheidungsbegründung des Zwangsgeldbeschlusses. Die Nichterfüllung des gerichtlich angeordneten Gebots ist Vorfrage für die Anordnung des Zwangsmittels und nimmt als solche nicht an der Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses teil (BGH, GRUR 2018, 219 Rn. 15 - Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses, m.w.N.). Die Rechtskraft des dem Zwangsmittelantrag stattgebenden Beschlusses reicht wie beim Urteil über die Entscheidungsformel nicht hinaus. Begründungselemente nehmen an der materiellen Rechtskraft nicht teil. Rechtskräftig festgestellt ist damit nur die Beschlussformel, durch die dem Schuldner ein bestimmtes Zwangsmittel zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung auferlegt wurde. Für das vorliegende Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist durch den Beschluss nach § 888 ZPO daher nicht materiell rechtskräftig festgestellt, dass der Vernichtungsanspruch durch die seinerzeit in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Vernichtung der Stanzwerkzeuge (vgl. Senat, Beschl. 28.05.2025, Az.: I-2 W 5/25, S. 7) nicht erfüllt ist.
60c) Es fehlt auch nicht im Hinblick auf das zwischenzeitlich von der Beklagten eingeleitete weitere Zwangsmittelverfahren an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage, weil die Klägerin den Erfüllungseinwand auch in diesem Zwangsmittelverfahren erheben kann und erhoben hat.
61Das Landgericht hat auf einen weiteren Zwangsmittelantrag der Beklagten durch Beschluss vom 14.02.2026 (Az.: 4b O 59/22 ZV II) die Beklagte durch ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR, ersatzweise einen Tag Zwangshaft je 2.500,00 EUR, dazu angehalten, die Vernichtung gemäß Ziff. I.5 Alt. 1 des LG-Verletzungsurteils vom 15.08.2023 mit der Maßgabe des Urteils des Senats vom 16.05.2024 vorzunehmen. Über die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde (Az.: I-2 W 7/26) hat der Senat bislang noch nicht entschieden. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für ihre Vollstreckungsabwehrklage entfällt jedoch nicht deshalb, weil sie den Erfüllungseinwand in dem von der Beklagten gegen sie eingeleiteten weiteren Zwangsmittelverfahren erheben kann und erhoben hat. Denn die Geltendmachung des Erfüllungseinwands im Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO stellt gegenüber der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage keine gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit dar. Die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, hindert den Schuldner deshalb nicht an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den Gläubiger, die ebenfalls auf die Erhebung des Erfüllungseinwands zielt (BGH, NJW-RR 2023, 66 Rn. 15 ff.). Im Übrigen wendet die Klägerin vorliegend neben der Erfüllung auch die Unverhältnismäßigkeit bzw. Unzumutbarkeit der Vernichtung ein.
622. Die Klägerin hat neben der Vollsteckungsabwehrklage eine prozessuale Gestaltungsklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO erhoben, die ebenfalls zulässig ist.
63Neben der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, mit der sie Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Vernichtungsanspruch erhebt, macht die Klägerin die Unbestimmtheit des Vollstreckungstitels geltend. Dieser Teil des Klagebegehrens ist Gegenstand einer Titelgegenklage, die mit der Klage aus § 767 ZPO verbunden werden kann.
64Mit der Vollstreckungsgegenklage des § 767 ZPO können, wie bereits erwähnt, nur Einwendungen des Schuldners geltend gemacht werden, „die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen“. Ziel der Klage ist es, die Vollstreckungsfähigkeit des titulierten Anspruchs zu beseitigen. Im vorliegenden Fall beruft sich die Klägerin indes auch darauf, dass der Titel wegen der Unbestimmtheit des Vernichtungsausspruchs nicht vollstreckbar sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Unvollstreckbarkeit eines formell ordnungsmäßigen Titels durch eine analog § 767 Abs. 1 ZPO zu erhebende Titelgegenklage geltend gemacht werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, NJW 1994, 460; NJW 2010, 2041 Rn. 15), die mit der Klage aus § 767 ZPO verbunden werden kann (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, NJW 1992, 2160, 2162; NJW 2002, 138, 139; NJW-RR 2004, 472, 474; NJW 2004, 844; NJW-RR 2008, 66; NJW 2010, 2041 Rn. 15). Mit einer solchen Titelgegenklage können Einwendung gegen den Titel als solches - nicht den sich daraus verkörpernden Anspruch - erhoben werden. So kann mit der Titelklage insbesondere eingewendet werden, dass der Titel zu unbestimmt sei (vgl. Anders/Gehle/Hunke, 84. Aufl. 2026, ZPO § 767 Rn. 93a; Stein/Kern, 23. Aufl. 2024, ZPO § 767 Rn. 21, jeweils m.w.N.).
65Die Klägerin hat diese besondere Gestaltungsklage, die nach der Rechtsprechung des BGH einen anderen Streitgegenstand als die Vollstreckungsgegenklage hat (BGH, NJW 1992, 2160; NJW 1994, 460, 462; NJW 2002, 138, 139), hier in zulässiger Weise erhoben. Dass ergibt eine Auslegung ihres Prozessverhaltens. Die Klägerin hat in erster Instanz in ihrem Schriftsatz vom 12.02.2025 ausgeführt, dass eine Klage nach § 767 ZPO analog auch statthaft sei, wenn sie sich gegen die Unbestimmtheit des Urteilstenors richte, infolge derer der Titel insoweit unvollstreckbar sei. Mit einer Klage analog § 767 ZPO könne die Unvollstreckbarkeit eines formell ordnungsgemäßen Titels wegen einer aus dem Tenor nicht ablesbaren Unbestimmtheit geltend gemacht werden (Bl. 96 eA-LG). Hiervon ausgehend hat sie ausdrücklich geltend gemacht, dass der Tenor zu Ziffer I.5 des LG-Verletzungsurteils unbestimmt sei (Bl. 96, 101 eA-LG). Auf eine Unvollstreckbarkeit wegen Unbestimmtheit hat sie sich auch in ihrem erstinstanzlichen Replikschriftsatz vom 13.03.2025 nochmals ausdrücklich berufen (Bl. 155, 156, 165 eA-LG).
663.
67Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die (verbliebene) Feststellungsklage neben der von der Klägerin erhobenen Vollstreckungsabwehrklage (und der Titelgegenklage) als zulässig angesehen hat. Während die Vollstreckungsabwehrklage darauf gerichtet ist, die Vollstreckbarkeit des Titels zu beseitigen, begehrt die Klägerin mit der Feststellungsklage jedenfalls auch die Herbeiführung einer Klärung betreffend die Reichweite des Vollstreckungstitels. Ein solcher Streit ist mit Hilfe einer Feststellungsklage auszutragen (BGH, NJW 1997, 2320; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 17; BeckOK ZPO/Preuß, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 767 Rn. 68). Ein entsprechender Feststellungsantrag kann ebenfalls mit der Klage aus § 767 ZPO verbunden werden (Stein/Kern, 23. Aufl. 2024, ZPO § 767 Rn. 80).
68B.
69In der Sache erweist sich das Klagebegehren der Klägerin jedoch als insgesamt unbegründet.
701.
71Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO unbegründet ist, da der von der Klägerin vorgebrachte Erfüllungsweinwand nicht durchgreift und die Klägerin mit dem ferner erhobenen Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung.
72a)
73Der titulierte Vernichtungsanspruch gemäß dem Tenor zu Ziffer I. 5 des LG-Verletzungsurteils ist nicht durch Erfüllung erloschen. Denn die Klägerin ist ihrer titulierten Vernichtungsverpflichtung bislang nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
74Ob die Klägerin ihre titulierte Vernichtungsverpflichtung erfüllt hat, hängt maßgeblich davon ab, ob die Klägerin gemäß dem Tenor zu Ziffer I. 5 des Urteils des Landgerichts vom 15.08.2023 zur Vernichtung der Presse samt Stanzwerkzeugen (einschließlich der an diesen vorgesehenen Schneidelementen und der an diesen ferner vorgesehenen Verschiebeeinheit) oder nur zur Vernichtung der Stanzwerkzeuge (samt Schneid-elementen und Verschiebeeinheit) verpflichtet ist.
75aa)
76Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu vollstreckenden Verpflichtung ist - wie der Senat bereits in seinem im (ersten) Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss vom 28.05.2025 (Az.: I-2 W 5/25) ausgeführt hat und wovon das Landgericht vorliegend zutreffend ausgegangen ist - der Vollstreckungstitel, der ggf. ausgelegt werden muss (vgl. BGH, GRUR 2013, 1071 Rn. 14 - Umsatzangaben [zu § 890 ZPO]; GRUR 2014, 605 Rn. 18 - Flexitanks II [zu § 888 ZPO]; GRUR 2014, 794 Rn. 12 - Gebundener Versicherungsvermittler, m.w.N.; GRUR 2015, 1248 Rn. 20 - Tonerkartuschen [zu § 888 ZPO]; GRUR 2017, 208 Rn. 22 - Rückruf von RESCUE-Produkten [zu § 890 ZPO]; GRUR 2023, 839 Rn. 9 - Regalsystem III [zu § 890 ZPO]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.7.2018 - 2 W 14/18, BeckRS 2018, 59789 Rn. 3 [zu § 888 ZPO]; Beschl. v. 25.08.2022 - I-15 W 16/22, BeckRS 2022, 61659 Rn. 5 [zu § 890 ZPO]); Beschl. v. 08.05.2024 - I-2 W 7/24, GRUR-RS 2024, 16751 Rn. 5 - Elektrolysezellenservicemodul [zu § 888 ZPO]). Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (BVerfG, GRUR 2022, 1089 Rn. 19 - „Bot“-Software; BGH, GRUR 2013, 1071 Rn. 14 - Umsatzangaben; GRUR 2014, 605 Rn. 18 - Flexitanks II; GRUR 2015, 1248 Rn. 20 - Tonerkartuschen; GRUR 2017, 208 Rn. 22 - Rückruf von RESCUE-Produkten; GRUR 2020, 1348 Rn. 12 - Digitaler Nachlass II; GRUR 2023, 839 Rn. 9 - Regalsystem III; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.7.2018 - 2 W 14/18, BeckRS 2018, 59789 Rn. 3; Beschl. v. 25.08.2022 - I-15 W 16/22; BeckRS 2022, 61659 Rn. 5; Beschl. v. 08.05.2024 - I-2 W 7/24, GRUR-RS 2024, 16751 Rn. 5 - Elektrolysezellenservicemodul). Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es für die Auslegung ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BVerfG, GRUR 2022, 1089 Rn. 19 - „Bot“-Software; BGH, GRUR 2015, 1248 Rn. 21 - Tonerkartuschen; GRUR 2017, 208 Rn. 22 - Rückruf von RESCUE-Produkten; GRUR 2023, 839 Rn. 9 - Regalsystem III; GRUR 2025, 187 Rn. 22 - Luftfilter; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.08.2022 - I-15 W 16/22, BeckRS 2022, 61659 Rn. 2; Beschl. v. 08.05.2024 - I-2 W 7/24, GRUR-RS 2024, 16751 Rn. 5 - Elektrolysezellenservicemodul). Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels allerdings sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1248 Rn. 22 - Tonerkartuschen, m.w.N.; GRUR 2018, 219 Rn. 23 - Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses; GRUR 2020, 1348 Rn. 12 - Digitaler Nachlass II; GRUR 2025, 187 Rn. 22 - Luftfilter). Entsprechendes gilt für das Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage (BGH, GRUR 2018, 219 Rn. 23 - Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses). So kann in diesem Fall zur Auslegung des Tenors insbesondere auf die Antrags- oder die Klagebegründung sowie auf Vorbringen der Parteien zurückgegriffen werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 1248 Rn. 22 - Tonerkartuschen sowie die weiteren Rechtsprechungsnachweise oben).
77bb)
78Hiervon ausgehend ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die titulierte Verpflichtung der Klägerin zur Vernichtung nicht nur auf die Stanzwerkzeuge, sondern auf die aus Presse und Stanzwerkzeugen bestehende Gesamteinheit bezieht. Wie der Senat bereits in seinem im ersten Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss vom 28.05.2025 (Az.: I-2 W 5/25) ausgeführt hat, bezieht sich die titulierte Verpflichtung der Klägerin zur Vernichtung mithin auch auf die Pressen. Hieran hält der Senat - nach erneuter Überprüfung - fest.
79(1)
80Der Urteilsausspruch zu Ziffer I.5 des im Vorprozess ergangenen Urteils des Landgerichts vom 15.08.2023 betrifft die im Tenor zu Ziff. I. 1. b) (2) dieses Urteils bezeichneten Vorrichtungen. Der Vernichtungsausspruch ist mithin rückbezogen auf den Tenor zu Ziffer I. 1. b) (2). Infolge dieses Rückbezugs ist der Vollstreckungstitel nach seinem Wortlaut gerichtet auf „Vorrichtungen zum Herstellen von Elementen aus bandförmigem Material“. Diese Vorrichtungen, die im Tenor (Ziff. I. 1. b) (2) vierter Spiegelstrich) auch als „Maschine“ bezeichnet sind, weisen nach dem Tenor eine Stanzanordnung auf, die wiederum mit einem ersten und einem zweiten Stanzelement versehen ist.
81Daraus ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Stanzanordnung nicht mit der nach dem Tenor zu vernichtenden Vorrichtung gleichzusetzen ist. Vielmehr handelt es sich bei der zu vernichtenden Vorrichtung um die Gesamteinheit zur Herstellung von Elementen aus bandförmigen Material. Diese umfasst alle Bestandteile, die funktional notwendig sind, um eben diese Elemente herzustellen. Hierzu gehört zwangsläufig die Presse, ohne die eine Herstellung der Elemente aus bandförmigem Material unstreitig nicht möglich ist. Die Stanzwerkzeuge (Stanzanordnungen) werden in die Presse eingesetzt, können aber ohne diese nicht zur Herstellung der Elemente verwendet werden.
82(2) Eine einschränkende Auslegung des Tenors ist auch nicht unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils geboten.
83(2.1)
84So wird insbesondere auf Seite 11 oben des LG-Verletzungsurteils beschrieben, dass die Klägerin des Vorprozesses (die hiesige Beklagte) die „durch die Beklagte zu 2) bei der Herstellung der Rotorelemente verwendete Vorrichtung (angegriffene Maschine)“ angreife. Der Klammerzusatz „angegriffene Maschine“ verdeutlicht, dass es sich bei der angegriffenen Vorrichtung, welche im Berufungsurteil des Senats vom 16.05.2024 (S. 6) auch als „angegriffene Ausführungsform“ bezeichnet ist, um die Maschine handelt, mit der die Rotorelemente hergestellt werden. Gleiches gilt für den im LG-Verletzungsurteil (S. 10) - sowie im Berufungsurteil des Senats (OLG-Urteil, S. 6) - ebenfalls verwendeten Begriff „Stanzmaschine“. Mit dem Begriff „Maschine“ ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Gesamteinheit (Gesamtvorrichtung) gemeint, mit der die Rotorelemente hergestellt werden.
85Eben dieses Verständnis kommt auch im Berufungsurteil des Vorprozesses zum Ausdruck, mit dem der Senat die Berufung der hiesigen Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 15.08.2023 - mit geringfügigen Anpassungen - zurückgewiesen hat. Im Berufungsurteil (OLG-Urteil, S. 6, 21, 47) wird die als angegriffene Ausführungsform bezeichnete Vorrichtung auch „Stanzmaschine“ genannt. Ferner ist im Berufungsurteil (S. 46) ausdrücklich von der „Stanzanordnung der angegriffenen Ausführungsform“, welche Stanzanordnung über Stanzelemente verfüge, die Rede. Ebenso heißt es dort (OLG-Urteil, S. 46), dass die angegriffene Ausführungsform eine Stanzanordnung aufweise. Aus den Formulierungen „Stanzanordnung der angegriffenen Ausführungsform“ und „Die angegriffene Ausführungsform weist eine Stanzanordnung auf“ ergibt sich, dass die im Vorprozess angegriffene Vorrichtung („angegriffene Maschine“) aus damaliger Sicht des Berufungsgerichts nicht nur aus der Stanzanordnung (Stanzwerkzeug) bestand, sondern die Stanzanordnung als ein Bestandteil der angegriffenen Vorrichtung eingestuft wurde, sodass es sich bei der angegriffenen Vorrichtung ersichtlich um die Gesamteinheit zur Herstellung der Rotorelemente handelte. Dass der Senat im Vorprozess in der Berufungsinstanz einen anderen Gegenstand als angegriffene Ausführungsform angesehen hat als zuvor das Landgericht in erster Instanz, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.
86Dafür, dass im Vorprozess bereits das Landgericht die gesamte Stanzmaschine (Gesamteinheit) als angegriffene Vorrichtung angesehen hat, spricht entgegen der Auffassung der Klägerin auch, dass das Landgericht in den Entscheidungsgründen auf Seite 23 im ersten Absatz seines Urteils ausgeführt hat, dass der Begriff der Stanzanordnung in der Patentschrift teilweise synonym mit dem des Stanzelements verwendet werde, teilweise aber auch die gesamte Vorrichtung damit gemeint sei, woraus jedoch nicht folge, dass die gesamte Vorrichtung mit einem Stanzelement gleichgesetzt werden könne. Das Landgericht selbst hat damit grundsätzlich zwischen Stanzelement, Stanzanordnung und der gesamten Vorrichtung differenziert. Nach dem Vollstreckungstitel ist die in diesem auch als Maschine bezeichnete Vorrichtung zu vernichten, die eine Stanzanordnung aufweist (nicht: ist oder darstellt), welche wiederum mit den Stanzelementen versehen ist. Mit der so umschriebenen Vorrichtung kann - in der Diktion des Landgerichts - nur die „gesamte Vorrichtung“ gemeint sein.
87Soweit die Klägerin unter Heranziehung einer aus dem Duden entnommenen Definition darauf verweist, bereits das Stanzwerkzeug stelle eine „Maschine“ dar, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Maßgeblich ist allein die nach den oben dargestellten Grundsätzen vorzunehmende Auslegung der im Tenor genannten Vorrichtung zur Herstellung von Elementen aus bandförmigem Material. Diese Auslegung führt dazu, dass es sich bei der Vorrichtung zur Herstellung von Elementen aus bandförmigem Material um eine Maschine zur Herstellung von Elementen aus bandförmigem Material handelt, die nicht nur aus einer Stanzanordnung besteht, sondern die vielmehr eine Stanzanordnung als (zentralen) Bestandteil aufweist. Ob das Stanzwerkzeug für sich genommen nach dem allgemeinsprachlichen Verständnis die Definition einer Maschine erfüllt, ist demgegenüber unerheblich.
88(2.2)
89Dass auf S. 9 f. des LG-Verletzungsurteils die Figur 4a des Patents unter Bezeichnung als „erfindungsgemäße Vorrichtung“ und auf S. 30 f. die angegriffene Ausführungsform in schematischer Darstellung eingeblendet werden, wobei diese Darstellungen keine Presse zeigen, rechtfertigt keine abweichende Auslegung des Vollstreckungstitels.
90In Bezug auf die im Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 15.08.2023 wiedergegebene Figur 4a der Patentschrift heißt es im landgerichtlichen Urteil (S. 10), dass diese eine erfindungsgemäße Vorrichtung zeige. Die betreffende Figur ist auch im Tatbestand des Berufungsurteils des Vorprozesses eingeblendet, wobei es dort allerdings nur heißt, dass diese Figur eine bevorzugte Ausführungsform einer Vorrichtung zeige, die für die Herstellung der Elemente verwendet werde (OLG-Urteil, S. 5). Daraus, dass die betreffende Figur 4a keine Presse zeigt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Vollstreckungstitel nicht die Pressen, sondern nur die Schneidwerkzeuge betrifft. Denn bei der betreffenden Figur handelt es sich, wie aus dem Zusammenhang deutlich hervorgeht, nur um eine schematische Zeichnung, die beispielhaft das wesentliche Bauteil bzw. die wesentlichen Bauteile einer erfindungsgemäßen Vorrichtung zur Herstellung von Elementen aus bandförmigem Material veranschaulichen soll und die keinen Anspruch auf eine vollständige Abbildung aller Bestandteile der erfindungsgemäßen Vorrichtung erhebt.
91Entsprechende Erwägungen gelten für die auf den Seiten 32 und 33 des LG-Verletzungsurteils zur angegriffenen Ausführungsform wiedergegebenen Abbildungen, die ebenfalls keine Presse zeigen. Im LG-Verletzungsurteil (S. 31) heißt es hierzu zwar: „Die angegriffene Ausführungsform stellt sich in den nachfolgend wiedergegebenen schematischen Darstellungen dar wie folgt:“. Es wird in diesem Zusammenhang allerdings ausdrücklich betont, dass es sich bei den eingeblendeten Abbildungen (nur) um schematische Darstellungen handelt. Dass diese die angegriffene Vorrichtung in ihrer Gesamtheit zeigen, wird nicht gesagt. Ersichtlich dient die Wiedergabe dieser Zeichnungen allein der Veranschaulichung der für den Verletzungstatbestand relevanten Bauteile der angegriffenen Vorrichtung, insbesondere des „1. Stanzelements“ und des „2. Stanzelements“. Auch dies klingt im Berufungsurteil des Senats vom 16.05.2024 an. In Bezug auf die im LG-Verletzungsurteil auf Seite 33 wiedergegebene Zeichnung gemäß Anlage CBH 10 heißt es dort (OLG-Urteil, S. 46) nämlich (Unterstreichung hinzugefügt): „Die angegriffene Ausführungsform weist eine Stanzanordnung auf, die in Gestalt des in Anlage CBH 10 als „1. Stanzelement 22“ bezeichneten Bauteils mit einem ersten Stanzelement zum Bereitstellen durch Ausstanzen zumindest von Teilen der Polabschnitte eines jeden Elements und in Gestalt des in Anlage CBH 10 als „2. Stanzelement 32“ bezeichneten Bauteils mit einem zweiten Stanzelement zum Bereitstellen durch Ausstanzen der Grundkörperabschnitte eines jeden Elements versehen ist.“ Dem ist zu entnehmen, dass der Senat im Vorprozess die in den schematischen Darstellungen gezeigte Stanzanordnung samt Stanzelementen als einen Bestandteil der im Vorprozess angegriffenen Ausführungsform angesehen hat, die Stanzanordnung aber nicht mit der angegriffenen Ausführungsform (angegriffenen Vorrichtung) gleichgesetzt hat. Dass das Landgericht im Vorprozess von einem anderen Verständnis als der Senat im nachfolgenden Berufungsverfahren ausgegangen ist, ergibt sich weder aus dem Urteil des Landgerichts vom 15.08.2023 noch aus dem Berufungsurteil des Senats vom 16.05.2024.
92Richtig ist zwar, dass sich in den Gründen des Urteils des Landgerichts vom 15.08.2023 auf Seite 33 die Formulierung „angegriffene Stanzanordnung“ findet. Hierbei handelt es sich aber erkennbar um eine (einzelne) „ungenaue“ Bezeichnung der ansonsten als „angegriffene Maschine“ oder „Stanzmaschine“ bezeichneten angegriffenen Vorrichtung. Diese Ungenauigkeit lässt sich damit erklären, dass die an dieser Stelle erörterten Merkmale 2.1 und 2.2 (gemäß der Merkmalsgliederung des Landgerichts) von der „Stanzanordnung“ (einschließlich der an dieser vorgesehenen Stanz-elemente) der angegriffenen Vorrichtung verwirklicht werden.
93Soweit die Klägerin auf die Patentschrift Bezug nimmt, handelt es sich bei dieser nicht um ein zulässiges Auslegungsmittel, weshalb insbesondere die Ausführungen der Klägerin, wonach das Klagepatent die „Maschine“ („machine“) und die „Stanzanordnung“ („assembly“) an mehreren Stellen gleichsetze, unberücksichtigt zu bleiben haben. Von Bedeutung für die Auslegung des Vollstreckungstitels kann alleine sein, wie der Begriff „Vorrichtung zum Herstellen von Elementen aus bandförmigem Material“ im Erkenntnisverfahren vom Landgericht interpretiert bzw. was dieses als angegriffene Ausführungsform angesehen hat. Zwar ist der Urteilsauspruch - worauf noch näher eingegangen wird - entsprechend dem Wortlaut des im Vorprozess geltend gemachten Patentanspruchs 1 des Patents gefasst. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass der Tenor wie ein Patentanspruch nach patentrechtlichen Grundsätzen - insbesondere unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen des Patents - auszulegen ist. Der Vollstreckungstitel ist vielmehr nach dem oben wiedergegebenen Maßstab auszulegen.
94Bei der Auslegung des Vollstreckungstitels ist daher auch der von der Klägerin im Verhandlungstermin in Bezug genommene Unteranspruch 2 (erteilter Unteranspruch 3) des Patents nicht bedeutsam. Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft dieser Unteranspruch - worauf lediglich vorsorglich hingewiesen werden soll - aber auch keineswegs eine Vorrichtung nach Patentanspruch 1 mit einer (zusätzlichen) Presse. Unteranspruch 2 beansprucht vielmehr Schutz für eine (bevorzugte) Vorrichtung nach Anspruch 1, bei der jedes der ersten und zweiten Stanzelemente ein zugehöriges „Ausstanzelement“ aufweist, welches Bauteil in dem in englischer Verfahrenssprache abgefassten Patentanspruch als „punch“ bezeichnet ist. In der in der Patentschrift wiedergegebenen deutschen Übersetzung des erteilten Unteranspruchs 3 ist dieser Begriff sachlich zutreffend mit „Austanzelement“ übersetzt. Wie sich aus den Absätzen [0028] ff. der Patentschrift ergibt, handelt es sich um ein Element, das das zu stanzende Blech durchdringt. Die besagten Elemente finden im Übrigen auch im Berufungsurteil des Senats insoweit Erwähnung, als dort im Auslegungsteil das Ausstanzen „mittels der Stanzen (punch members) ...“ beschrieben ist (OLG-Urteil, S. 31). Mit diesen „punch members“ ist ersichtlich nicht Presse gemeint.
95Soweit die Klägerin auf den aus ihrer Sicht bei einer vom Tenor erfassten Gesamtvorrichtung einschließlich Presse zu niedrigen Streitwert des Verletzungsverfahrens von 500.000,00 EUR sowie auf die in diesem Fall ebenfalls zu niedrige Vollstreckungssicherheit von 100.000,00 EUR hinweist, ist beides ist für die Ermittlung von Inhalt und Umfang der zu vollstreckenden Verpflichtung ebenfalls unbeachtlich. Außerdem ist im Vorprozess vor dem Landgericht weder der Streitwert noch die Höhe der Vollstreckungssicherheit weiter thematisiert worden.
96Im Übrigen ist die Klägerin im Erkenntnisverfahren selbst davon ausgegangen, dass die angegriffene Ausführungsform die Pressen umfasst. Dies zeigt ihr damaliger Vortrag in der Berufungsinstanz, wonach der Bau der „betreffenden Stanzanlage“ mit Anschaffungskosten in Höhe von knapp 3,9 Mio. EUR verbunden gewesen sei, wobei der Wiederbeschaffungsaufwand bei ca. 5,089 Mio. EUR liegen würde und allein „die Stanzwerkzeuge“ einen Anschaffungswert zwischen 50.000,00 und 150.000,00 EUR je Stück hätten (OLG-Urteil, S. 18). Der Wert der „Stanzanlage“ entspricht dem von der Klägerin nun als Wert der Pressen benannten Wert. Dass der Senat den diesbezüglichen Vortrag im Vorprozess nicht zum Anlass genommen hat, den Streitwert für das Berufungsverfahren und - in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung - für die erste Instanz heraufzusetzen, ist für die Ermittlung von Inhalt und Umfang der zu vollstreckenden Verpflichtung unbeachtlich. Selbst wenn man diesen Umstand aber als prinzipiell auslegungsrelevant erachtet wollte, lässt sich hieraus im Streitfall jedenfalls deshalb nichts herleiten, weil der Senat im Berufungsurteil des Vorprozesses (OLG-Urteil, S. 50) festgestellt hat, die Klägerin könne mit diesem - im Vorprozess streitigen - Vortrag in der Berufungsinstanz nicht mehr gehört werden. Da der diesbezügliche Vortrag im Berufungsrechtszug des Vorprozesses nicht zu berücksichtigen war, konnte er auch keinen Anlass für eine Heraufsetzung des Streitwert geben.
97(3) Letztlich spricht auch die zur Auslegung heranzuziehende (siehe oben) Klagebegründung der hiesigen Beklagten dafür, dass im Vorprozess mit der Patentverletzungsklage die gesamte Stanzpresse angegriffen worden und die Beklagte zur Vernichtung eben dieser Gesamteinheit verurteilt worden ist. Denn die Beklagte hat im Vorprozess in ihrer Klageschrift auf die gesamte Stanze Bezug genommen, wie die nachfolgend wiedergegebenen Auszüge (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 31.01.2025, S. 9 [Bl. 70 eA-LG]) aus der Klageschrift verdeutlichen:
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100Ferner hat die Beklagte im Vorprozess in ihrer erstinstanzlichen Replik auf Seite 23 ausgeführt (Unterstreichungen hinzugefügt):
101„Ausweislich des hier zugrundeliegenden Besichtigungsgutachtens scheint die hier maßgebliche Produktionsmaschine im Jahr 2011 errichtet worden zu sein. Nach der Argumentation der Beklagten wäre der Anspruch also noch vor seiner Entstehung verjährt. Dies steht für sich.“
102Daraus ergibt sich, dass sich die Beklagte mit ihrer Klage im Vorprozess gegen die aus Stanze und Stanzwerkzeug bestehende Gesamteinheit („Produktionsmaschine“) gewandt hat. Dass das Landgericht im Vorprozess dementgegen davon ausgegangen ist, dass nur das Stanzwerkzeug angegriffen wurde und/oder es die Klägerin nur zur Vernichtung der Stanzwerkzeuge verurteilen wollte, lässt sich dem Urteil des Landgerichts vom 15.08.2023 - wie auch dem Berufungsurteil des Senats vom 16.05.2024 - gerade nicht entnehmen.
103cc)
104Davon ausgehend ist die Klägerin auch nach der zwischenzeitlichen weitergehenden Vernichtung der Stanzwerkzeuge dem titulierten Vernichtungsanspruch nicht vollständig nachgekommen. Es handelt sich weiterhin lediglich um eine im Tenor nicht zugelassene Teilvernichtung.
105Entgegen der von der Klägerin im Verhandlungstermin vertretenen Auffassung stellt die Vernichtung allein der Stanzwerkzeuge keine Vernichtung der nach dem Vollstreckungstitel zu vernichtenden Gesamtvorrichtung dar. Unter einer „Vernichtung“ ist die zur Gebrauchsuntauglichkeit führende Zerstörung der Sachsubstanz in der Weise zu verstehen, dass der Gegenstand (hier: die aus Presse und Stanzwerkzeugen bestehende Gesamteinheit) seiner Zweckbestimmung endgültig nicht mehr dienen kann (z.B. Einschmelzen, Verschrotten). Sie ist zu unterscheiden von der bloßen Unbrauchbarmachung, wie z.B. durch Umbau oder Entfernen einzelner Teile (vgl. BeckOK PatR/Fricke, 40. Ed. 1.5.2026, PatG § 140a Rn. 34 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte nach ihrem Vorbringen bislang indes nur einzelne Bestandteile der zu vernichtenden Gesamtvorrichtung zerstört.
106Soweit die Klägerin ferner argumentiert, dass eine vollständige Vernichtung des Gegenstands ausscheide, wenn z.B. die Abänderung eines Teils der Vorrichtung möglich sei, kann dies aus den vorstehenden Gründen nicht zur Erfüllung des hier ausgeurteilten Vernichtungsanspruchs führen. Vielmehr handelt es sich auch bei diesem Argument der Sache nach um den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der ausgeurteilten vollständigen Vernichtung (dazu sogleich).
107b)
108Mit dem von der Klägerin erhobenen Einwand der Unzumutbarkeit und/oder Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung der Pressen ist die Klägerin nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert.
109aa) Die Vollstreckungsabwehrklage kann gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur auf solche Gründe gestützt werden, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der sie im Vorprozess spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, um in den Tatsacheninstanzen berücksichtigt werden zu können. Der Entstehungszeitpunkt des Einwands ist allein nach objektivem Recht zu bestimmen; es kommt daher nicht darauf an, ab wann die Partei die entsprechenden Tatsachen kannte oder hätte erkennen können (BGH, NJW 2001, 231, 232 m.w.N.). Danach stellen die von der Klägerin für eine Unzumutbarkeit und/oder Unverhältnismäßigkeit einer vollständigen Vernichtung angeführten Gründe keine neuen Tatsachen i.S. des § 767 Abs. 2 ZPO dar; denn die von der Klägerin angeführten Gründe lagen schon vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug des Vorprozesses vor.
110bb) Auf die von der Klägerin angeführten Argumente, wonach die mit einer Vernichtung und Wiederbeschaffung der Pressen einhergehenden Kosten bei ihr zu Liquiditätsengpässen, wenn nicht zu einer Insolvenz führen würden, und wonach die Lieferdauer für eine neue Universalpresse etwa ein Jahr betrage, wobei ihre Geschäftstätigkeit in dieser Zeit beinahe vollständig zum Erliegen kommen werde, kann die Vollstreckungsabwehrklage - ebenso wie auf die weiteren der Sache nach auf eine Unzumutbarkeit der vollständigen Vernichtung gestützten Erwägungen - nicht gestützt werden. Denn die von der Klägerin für eine Unzumutbarkeit der Vernichtung der Pressen angeführten Gründe sind nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug des Vorprozesses entstanden. Diese Gründe hätte die Klägerin vielmehr allesamt bereits im Vorprozess anführen können, und zwar schon in erster Instanz. Sie hatte es insbesondere in der Hand, die entsprechenden Umstände über den Verhältnismäßigkeitseinwand gemäß § 140a Abs. 4 PatG - prozessual rechtzeitig - im Vorprozess vorzutragen und dadurch in diesem auf eine Beschränkung ihrer Verurteilung zur Vernichtung hinzuwirken. Dass die Klägerin es versäumt hat, die behaupteten Kosten der Anschaffung und Wiederbeschaffung der Stanzanlage und der Stanzwerkzeuge rechtzeitig in den Vorprozess einzuführen und mit dem entsprechenden Vorbringen in der Berufungsinstanz des Vorprozesses präkludiert war (vgl. OLG-Urteil, S. 50), ändert daran nichts. Die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO greift auch dann ein, wenn die Einwendung zwar vor der Schlussverhandlung des Vorprozesses geltend gemacht worden ist, damals aber nicht zum Erfolg geführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1994 - X ZR 20/93, BeckRS 1994, 31009448; NZI 2007, 575, 576; Anders/Gehle/Hunke, 84. Aufl. 2026, ZPO § 767 Rn. 77). Warum rechtzeitig entstandene und mögliche Einwendungen im Vorprozess nicht oder nicht mit Erfolg vorgebracht wurden, ist unerheblich (Stein/Kern, 23. Aufl. 2024, ZPO § 767 Rn. 63).
111cc)
112Die vorstehenden Erwägungen gelten für die von der Klägerin im Berufungsverfahren eingewandte Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 3 BGB entsprechend, wobei dahinstehen kann, ob für eine Anwendung dieser Vorschrift neben § 140a Abs. 4 PatG überhaupt Raum ist und ob deren Voraussetzungen hier erfüllt sein können.
113dd)
114Der durch die Klägerin angesprochene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie der Verweis auf den Kern ihres Grundrechts aus Art. 14 GG führen zu keiner anderen Bewertung. Auch wenn die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Grundrechte und die aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Verfassungsprinzipien, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens Geltung beanspruchen (vgl. BGH, NJW 2008, 2919 Rn. 10, m.w.N.), sind die Erwägungen der Klägerin nicht dazu geeignet, die sich aus dem im Vorprozess ergangenen Urteil des Landgerichts in der Fassung des Berufungsurteils des Senats ergebende Verpflichtung zur Vernichtung in Frage zu stellen. Dies gilt in Bezug auf die tenorierte Vernichtungspflicht umso mehr, als der Vernichtungsanspruch gemäß § 140a Abs. 4 PatG für den Fall der Unverhältnismäßigkeit bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 25.11.2019 - I-2 W 15/19, GRUR-RS 2019, 39470 Rn. 8 - Bakterienkultivierung II, zum Rückrufanspruch). Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit gemäß § 140a Abs. 4 PatG ergibt sich gerade aus dem Umstand, dass die Vernichtungsmaßnahme in das gemäß Art. 14 GG geschützte Eigentum des Verletzers eingreift (vgl. BGH, GRUR 2006, 504 Rn. 52 - Parfümtestkäufe; GRUR 2019, 518 Rn. 21 - Curapor [jeweils zu § 18 MarkenG]; Senat, Urt. v. 29.01.2026 - I-2 U 68/24, GRUR-RS 2026, 4474 Rn. 183 - Energieführungskette; BeckOK PatR/Fricke, 40. Ed. 1.5.2026, PatG § 140a Rn. 28).
115Daher steht der vorstehenden Beurteilung auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2018, 531), nach der die Fachgerichte im Zeitpunkt einer Anordnung der Erzwingungshaft den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen haben, nicht entgegen. In Bezug auf die hier titulierte Vernichtungsverpflichtung hatte es die Klägerin, worauf nochmals hinzuweisen ist, im Vorprozess in der Hand, die nunmehr angeführten Umstände über den im Patentgesetz ausdrücklich vorgesehenen Verhältnismäßigkeitseinwand (§ 140a Abs. 4 PatG) - prozessual rechtzeitig - vorzutragen und dadurch im Erkenntnisverfahren auf eine Beschränkung ihrer Verurteilung zur Vernichtung hinzuwirken. Es geht insofern um die Frage der Reichweite bzw. den Umfang des Vernichtungsanspruchs nach § 140a PatG, worüber im Erkenntnisverfahren zu befinden ist. So kann insbesondere dann, wenn eine mildere Maßnahme (z.B. eine Teilvernichtung) möglich und die volle Vernichtung unverhältnismäßig ist, nur ein Anspruch auf Durchführung/Duldung der milderen Maßnahme bestehen (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch; GRUR 2019, 518 Rn. 21 - Curapor; Senat, OLG-Urt., S. 51; Urt. v. 03.05.2018 - I-2 U 47/17, GRUR-RS 2018, 13140 Rn. 89 - Trinkbehälteranordnung; GRUR-RR 2021, 15 Rn. 56 - Bodenbelag; BeckOK PatR/Fricke, 40. Ed. 1.5.2026, PatG § 140a Rn. 32 m.w.N.). Die eine „eingeschränkte Vernichtung“ rechtfertigenden Umstände hat der für eine anderweitige Beseitigungsmöglichkeit bzw. die Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung darlegungs- und beweisbelastete Verletzer im Erkenntnisverfahren darzutun und ggf. zu beweisen (vgl. BGH GRUR 2020, 961 Rn. 106 - FRAND-Einwand; Senat, OLG-Urt., S. 51; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.07.2019 - I-15 U 46/18, GRUR-RS 2019, 45774 Rn. 73 - Heizgerät; BeckOK PatR/Fricke, 40. Ed. 1.5.2026, PatG § 140a Rn. 63 m.w.N.). Diesbezügliche Versäumnisse lassen sich nicht nachträglich unter Berufung auf den im Rahmen der Zwangsvollstreckung allgemein zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beheben.
116Aus den vorstehenden Gründen kommt auch keine Prüfung der Erfüllungswirkung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Betracht, wie sie die Klägerin im Verhandlungstermin ins Spiel gebracht hat. Eine solche Beurteilung würde auf eine (unzulässige) verkappte Prüfung des Verhältnismäßigkeitseinwandes nach § 140a Abs. 4 PatG im Rahmen der Erfüllung des titulierten Vernichtungsanspruchs hinauslaufen.
1172. Die von der Klägerin neben der Vollstreckungsabwehrklage erhobene Titelgegenklage hat ebenfalls keinen Erfolg.
118Der von der Klägerin erhobene Einwand, die titulierte Vernichtungsverpflichtung sei mangels ausreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar, greift nicht durch. Der Vernichtungstitel ist hinreichend bestimmt.
119a) Macht der Kläger in einem Patentverletzungsrechtsstreit eine wortsinngemäße Patentverletzung geltend, ist es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urt. v. 15.05.2014 - I-2 U 74/13, BeckRS 2014, 14360; Urt. v. 08.12.2016 - I-2 U 6/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 35 - Lichtemittierende Vorrichtung; Urt. v. 20.01.2017 - I-2 U 41/12, BeckRS 2017, 102029 Rn. 40; Urt. v.19.12.2019 - 2 U 62/16, GRUR-RS 2019, 38883 Rn. 51 - Befestigungszwischenstück; Urt. v. 13.08.2020 - I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 93 - Zündkerze; Urt. v. 24.05.2024 - I-2 U 67/23, GRUR-RS 2024, 16189 Rn. 109 - Kinderreisesitzbasis) grundsätzlich statthaft, den Klageantrag - und den auf diesem beruhenden Urteilsausspruch - nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren. Anders als bei der Geltendmachung einer äquivalenten Patentverletzung ist es in einem solchen Fall in der Regel nicht erforderlich, den Klageantrag - und die Urteilsformel - über den Anspruchswortlaut hinaus an die angegriffene Ausführungsform anzupassen, indem konkret diejenigen konstruktiven oder räumlich-körperlichen Mittel bezeichnet werden, mit denen bei der angegriffenen Ausführungsform das bzw. die streitige(n) Anspruchsmerkmal(e) verwirklicht wird/werden. Denn die Orientierung am Anspruchswortlaut bietet Gewähr dafür, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enthält, die für die erfindungsgemäße Lehre von Bedeutung sind, und sie verhindert zuverlässig, dass solche Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die außerhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deswegen den Verbotstenor ungerechtfertigt einschränken würden. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgründe ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausführungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen, weil über sie nach den Begründungserwägungen des Urteils sachlich bereits mitentschieden ist. Seit Jahrzehnten ist von den Düsseldorfer Patentverletzungsgerichten in exakt dieser Weise verfahren worden, ohne dass es je zu irgendwelchen Unzuträglichkeiten gekommen wäre oder der Bundesgerichtshof selbst in der Vergangenheit an der geschilderten Vorgehensweise Anstoß genommen hätte.
120b)
121Hiervon ausgehend erweist sich im Streitfall auch das titulierte Vernichtungsgebot als ausreichend bestimmt und vollstreckungsfähig. Denn es lässt aus den oben angeführten Gründen unzweideutig erkennen, dass sich das Vernichtungsgebot auf die aus Presse und Stanzwerkzeugen bestehende Gesamteinheit bezieht, wovon die Klägerin in der Berufungsinstanz des Vorprozesses selbst ausgegangen ist (siehe oben).
1223. Die (verbliebene) Feststellungsklage erweist sich schließlich in der Sache ebenfalls als unbegründet. Denn die titulierte Verpflichtung der Klägerin gemäß Ziffer I. 5 des Tenors des LG-Verletzungsurteils ist nicht durch die Vernichtung der in dem Feststellungsantrag bezeichneten Stanzwerkzeuge erfüllt. Die Klägerin schuldet vielmehr eine weitergehende Vernichtung auch der Pressen.
1234.
124Soweit die Klägerin die erstinstanzlichen Klageanträge (Feststellungsanträge) zu 4. und 5. in zweiter Instanz einseitig für erledigt erklärt hat, sind auch diese Anträge aus dem vorstehenden Grund unbegründet gewesen, weshalb nicht festzustellen ist, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist.
125Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung (Rn. 1; Bl. 170 eA-OLG) erklärt hat, sie verfolge mit der Berufung ihr Klagebegehren weiter, habe die Berufungsanträge aber an den Umstand angepasst, dass die Stanzwerkzeuge der Pressen zwischenzeitlich vollständig von ihr vernichtet worden seien, lag bereits hierin eine entsprechende Erledigungserklärung, was die Klägerin in ihrem Replikschriftsatz (Rn. 3-4; Bl. 225/226 eA-OLG) ausdrücklich klargestellt hat.
126Diese einseitige Teil-Erledigungserklärung der Klägerin ist zulässig. Das Gericht hat für den Fall einer einseitigen Erledigungserklärung eines Klägers, in der eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung und Änderung des Klageantrags zu erkennen ist (vgl. BGH, NJW 1994, 2363, 2364 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II; GRUR 2002, 287, 288 - Widerruf der Erledigungserklärung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.06.2022 - I-15 U 67/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 42 - Blasenkatheter-Set II; Urt. v. 03.11.2022 - I-2 U 51/22, GRUR-RS 2022, 34770 Rn. 30 - Feststellungsinteresse; OLG Rostock, MDR 2006, 456) und die auch noch in der Berufungsinstanz statthaft ist (OLG Rostock, MDR 2006, 456), darüber zu entscheiden, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache - tatsächlich - erledigt ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.06.2022 - I-15 U 67/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 42 - Blasenkatheter-Set II; OLG Rostock, MDR 2006, 456). Das bedeutet, dass nunmehr zu prüfen ist, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und, wenn das der Fall ist, ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Hauptsacheerledigung festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2004, 349 - Einkaufsgutschein; GRUR 2010, 57, 58 - Scannertarif; GRUR 2012, 651, 652 - regierung-oberfranken.de, GRUR 2014, 385 - H 15; GRUR 2016, 1316 Rn. 10 - Notarielle Unterlassungserklärung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.06.2022 - I-15 U 67/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 42 - Blasenkatheter-Set II). Vorliegend sind auch die für erledigt erklärten Feststellungsanträge zu 4. und 5. von vornherein unbegründet gewesen.
127B.
128Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
129Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
130Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit die Klägerin beantragt hat, die Revision zuzulassen, rechtfertigen die von ihr angesprochenen Fragen, nicht die Zulassung der Revision.
131XXX XXX XXX