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I. Die Klägerin wird mit den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents A xxx xxx abgewiesen.II. Das am 02.07.2024 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 23/21) ist gegenstandslos.III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000.000,00 EUR festgesetzt.
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I-2 U 61/24 |
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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
3IM NAMEN DES VOLKES
In pp.
5w e g e n Patentverletzung
6hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht X1, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. X2 und den Richter am Oberlandesgericht Dr. X3
7für R e c h t erkannt:
8I.
9Die Klägerin wird mit den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents A xxx xxx abgewiesen.
10II.
11Das am 02.07.2024 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 23/21) ist gegenstandslos.
12III.
13Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
14IV.
15Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
16V.
17Die Revision wird nicht zugelassen.
18VI.
19Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000.000,00 EUR festgesetzt.
20
G r ü n d e :
Aufgrund des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2026 erklärten Verzichts ist die Klage abzuweisen (§ 306 ZPO).
22Die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat das europäische Patent A xxx xxx (Klagepatent) durch Entscheidung vom 24.03.2025 widerrufen. Einen Antrag der Klägerin auf Überprüfung dieser Entscheidung nach Art. 112a EPÜ hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts zurückgewiesen. Das Klagepatent ist damit rechtskräftig widerrufen worden.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
24Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.
25Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
26X1 Dr. X2 Dr. X3
27
Verkündet am 26.03.2026
S., Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle