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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 50/25

Datum:
15.10.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 50/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2026:1015.2U50.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 78/20
Schlagworte:
Stereofotogrammetrie
Normen:
EPÜ Art. 64 Abs. 1, Art. 69 Abs. 1; PatG § 9 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2, § 140a; ZPO § 148 Abs. 1
Leitsätze:

1. Stellt ein Patent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen (nebengeordneten) Verfahrensanspruch unter Schutz, so ist der jeweils andere Anspruch in die Auslegung einzubeziehen, wenn beiden Erfindungen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde liegt und sie demselben – im Anspruch genannten – Zweck dienen (Anschluss an: Senat, Urt. v. 03.07.2025 – I-2 U 72/24, GRUR-RS 2025, 23424 Rn. 90 – Pulverbehälter). Dies hat nicht nur dann zu gelten, wenn die geschützte Vorrichtung das Ergebnis des geschützten (Herstellungs-)Verfahrens ist, sondern in gleicher Weise, wenn das geschützte Verfahren mit der geschützten Vorrichtung durchgeführt werden kann. In diesem Fall muss die erfindungsgemäße Vorrichtung objektiv dazu geeignet sein, das erfindungsgemäße Verfahren durchzuführen.

2. Die semantische Reihenfolge von im (Verfahrens-)Anspruch genannten Verfahrensschritten gibt nicht zugleich zwingend auch die funktionelle Reihenfolge für die Durchführung dieser Verfahrensschritte vor. Maßgeblich ist, ob der Patentanspruch als Ganzes sowie der technische Zusammenhang, in dem die einzelnen Verfahrensschritte in der Beschreibung des Klagepatents geschildet werden, zu einer Vorgabe für die Abfolge der Verfahrensschritte führt (Anschluss an: Senat, Urt. v. 16.05.2024 – I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 135 – Rotorelemente).

3. Eine Aussetzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO kann auch auf der Grundlage eines vor dem EPG anhängigen (Nichtigkeits-)Verfahrens erfolgen, soweit dies den deutschen Teil eines europäischen Patents betrifft. Hierbei gelten die für die Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits aufgrund eines Angriffs des Klagepatents mit einem (europäischen) Einspruchsverfahren oder einer (nationalen) Patentnichtigkeitsklage entwickelten Grundsätze entsprechend.

 
Tenor:

A.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.04.2025 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

„Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, die unter Ziffer I.1. bezeichneten, ab dem 18.04.2018 in den Verkehr gebrachten Vorrichtungen gegenüber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.04.2025) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen“.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) zu jeweils 14 %. Die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zu 28 %. Die Beklagten zu 3) und zu 4) tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zu 15 %. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils 33 % und die Beklagten zu 3) und zu 4) jeweils 17 %.

C.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Urteils gegen sie gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 860.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags leisten.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 860.000,00 festgesetzt.

 
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