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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 46/25

Datum:
06.08.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 46/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2026:0806.2U46.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 26/22
Schlagworte:
Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul
Normen:
EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 1, 2, § 140a Abs. 1, 3 § 140b Abs. 1, 3; BGB §§ 242, 259 BGB
Leitsätze:

1. Die Auslegung kann im Einzelfall selbst bei nicht in der allgemeinen Patentbeschreibung enthaltenen und ein Ausführungsbeispiel betreffenden Erläuterungen ergeben, dass im Rahmen eines Ausführungsbeispiels verortete Ausführungen gleichwohl zwingender Natur sind. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass Passagen des besonderen Teils einer Beschreibung Ausführungen enthalten, die allgemeines Gedankengut der Erfindung wiedergeben und diese folglich über deren gesamte Breite bestimmen (Fortführung von OLG Düsseldorf Urt. v. 16.10.2025 – I-2 U 34/24, GRUR-RS 2025, 43313 – Netzwerkknoten).

2. Eine vorliegende Stellungnahme der zuständigen Rechtsbestandsinstanz ist vom Verletzungsgericht zwar als sachverständige Äußerung zu würdigen. Hat diese ihre Auffassung jedoch nicht näher begründet, kann dieser Äußerung kein erhebliches Gewicht beigemessen werden.

3. Die prinzipiell gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlichkörperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Überein-stimmung steht (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2024 – I-2 U 72/23, GRUR-RS 2024, 7750 – Spanabhebendes Werkzeug; Urt. v.14.11.2024 – I-2 U 17/24, GRUR-RS 2024, 33121 – Spenderteil).

 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 3) wird das am 04.03.2025 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, soweit es die Beklagten zu 1) und zu 3) betrifft, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

I.

Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) wird abgewiesen.

II.

Auf die Widerklage der Beklagten zu 1)

1.

wird die Klägerin verurteilt,

a)

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem Geschäftsführer der Klägerin zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf eine angebliche Verletzung des EP XXX XXX XXX XX durch die Beklagte zu 1) die folgenden Aussagen zu tätigen:

  1. „Wir haben beim Landgericht Düsseldorf eine Patentverletzungsklage gegen die X 1, die Firma X 2 und die Geschäftsführer der X 1 und der X 2 eingereicht. Die Klage ist auf das europäische Patent EP X XXX XX XX gestützt.“

und/oder

  1. „Für die Patentverletzung haften die X 1 und die X 2, die auf dem Markt auftreten. Die drei Geschäftsführer haften ebenfalls, und zwar persönlich, denn sie handeln aktiv für die X 1 und die X 2. Die Firmen und die Geschäftsführer persönlich haften dabei als Gesamtschuldner.“

und/oder

  1. „Wir haben die Frage der Patentverletzung vor der Einreichung der Klage intensiv geprüft. Wir sehen kein relevantes Argument, welches die fünf Beklagten gegen die Benutzung ihres Patents vorbringen könnten. Wir sind daher überzeugt, dass auch das Landgericht Düsseldorf die Patentverletzung bejahen wird.“

und/oder

  1. „Wir rechnen damit, dass das Landgericht Düsseldorf die fünf Beklagten wegen Patentverletzung verurteilen wird. Alle Beklagten sind dann zur Unterlassung, zum Rückruf patentverletzender Module gegenüber sämtlichen Kunden und gegen Rückzahlung des Kaufpreises und zur Vernichtung patentverletzender Module verpflichtet. Weiter sind die fünf Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet und sie müssen dazu Auskunft erteilen und Rechnung legen über alle Verletzungshandlungen, also jede Lieferung an jeden Kunden einschließlich der Umsätze und des erzielten Gewinns.“

und/oder

  1. „Nur nebenbei: Alle Kunden der Beklagten, die Module der Beklagten verwenden, verletzen das Patent ebenfalls und haften Ihnen entsprechend. Ob und wenn ja, inwieweit Sie diese Haftung aufgreifen wollen, ist eine kaufmännische Entscheidung.“

und/oder

  1. „Die Beklagten müssen ihren Rückruf aus den Vertriebswegen (gegen Rückzahlung des Kaufpreises) und die Vernichtung von verletzenden Modulen Ihnen gegenüber nachweisen. Wenn die Beklagten den Rückruf nicht ordnungsgemäß umsetzen, können Sie dies über ein Zwangsmittelverfahren, bei dem Zwangsgelder bis EUR 50.000 oder auch Zwangshaft der Geschäftsführer drohen, sehr effektiv erzwingen. Gleiches gilt für die Erteilung der Auskunft und die Rechnungslegung.“,

wenn dies wie in dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben geschieht:

Abbildung entfernt

Abbildung entfernt

Abbildung entfernt;

b)

der Beklagten zu 1) Auskunft über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1. a) zu erteilen, und zwar durch Angabe der Namen und Anschriften der Empfänger;

c)

an die Beklagte zu 1) 1.728,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2022 zu zahlen;

2.

wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer 1. a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt die Gerichtskosten zu 2/5 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 3) in vollem Umfang. Die Beklagten zu 2), 4) und 5) tragen jeweils 1/5 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

C. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Verurteilung zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung (Tenor Pkt. A. II. 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, und die Vollstreckung wegen der Kosten (Tenor Pkt. B.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 320.000,00 EUR festgesetzt.

 
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A.

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1.

157 158 159 160 161 162 163 165 166 168 170 172 174 176 178 180 182 184 185 186 188 190 192 193

a)

194
aa)
195
bb)
196 197 198

b)

199
aa)
200 201 202
bb)
203

c)

204
aa)
205
(1)
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(2)
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(3)
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bb)
212
cc)
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dd)
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e)

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2.

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a)

237
aa)
238 239
bb)
240 241
cc)
242

b)

243 244 245 246

B.

247 248

1.

249

a)

250

b)

251

c)

252 253 254
aa)
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bb)
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263 264 265 266
(2)
267

d)

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2.

269 270 271 272

3.

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4.

276 277 278 279

5.

280

C.

281 282 283
 

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