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1. Die Auslegung kann im Einzelfall selbst bei nicht in der allgemeinen Patentbeschreibung enthaltenen und ein Ausführungsbeispiel betreffenden Erläuterungen ergeben, dass im Rahmen eines Ausführungsbeispiels verortete Ausführungen gleichwohl zwingender Natur sind. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass Passagen des besonderen Teils einer Beschreibung Ausführungen enthalten, die allgemeines Gedankengut der Erfindung wiedergeben und diese folglich über deren gesamte Breite bestimmen (Fortführung von OLG Düsseldorf Urt. v. 16.10.2025 – I-2 U 34/24, GRUR-RS 2025, 43313 – Netzwerkknoten).
2. Eine vorliegende Stellungnahme der zuständigen Rechtsbestandsinstanz ist vom Verletzungsgericht zwar als sachverständige Äußerung zu würdigen. Hat diese ihre Auffassung jedoch nicht näher begründet, kann dieser Äußerung kein erhebliches Gewicht beigemessen werden.
3. Die prinzipiell gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlichkörperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Überein-stimmung steht (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2024 – I-2 U 72/23, GRUR-RS 2024, 7750 – Spanabhebendes Werkzeug; Urt. v.14.11.2024 – I-2 U 17/24, GRUR-RS 2024, 33121 – Spenderteil).
A.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 3) wird das am 04.03.2025 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, soweit es die Beklagten zu 1) und zu 3) betrifft, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
I.
Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) wird abgewiesen.
II.
Auf die Widerklage der Beklagten zu 1)
1.
wird die Klägerin verurteilt,
a)
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem Geschäftsführer der Klägerin zu vollziehen ist, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf eine angebliche Verletzung des EP XXX XXX XXX XX durch die Beklagte zu 1) die folgenden Aussagen zu tätigen:
„Wir haben beim Landgericht Düsseldorf eine Patentverletzungsklage gegen die X 1, die Firma X 2 und die Geschäftsführer der X 1 und der X 2 eingereicht. Die Klage ist auf das europäische Patent EP X XXX XX XX gestützt.“
und/oder
„Für die Patentverletzung haften die X 1 und die X 2, die auf dem Markt auftreten. Die drei Geschäftsführer haften ebenfalls, und zwar persönlich, denn sie handeln aktiv für die X 1 und die X 2. Die Firmen und die Geschäftsführer persönlich haften dabei als Gesamtschuldner.“
und/oder
„Wir haben die Frage der Patentverletzung vor der Einreichung der Klage intensiv geprüft. Wir sehen kein relevantes Argument, welches die fünf Beklagten gegen die Benutzung ihres Patents vorbringen könnten. Wir sind daher überzeugt, dass auch das Landgericht Düsseldorf die Patentverletzung bejahen wird.“
und/oder
„Wir rechnen damit, dass das Landgericht Düsseldorf die fünf Beklagten wegen Patentverletzung verurteilen wird. Alle Beklagten sind dann zur Unterlassung, zum Rückruf patentverletzender Module gegenüber sämtlichen Kunden und gegen Rückzahlung des Kaufpreises und zur Vernichtung patentverletzender Module verpflichtet. Weiter sind die fünf Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet und sie müssen dazu Auskunft erteilen und Rechnung legen über alle Verletzungshandlungen, also jede Lieferung an jeden Kunden einschließlich der Umsätze und des erzielten Gewinns.“
und/oder
„Nur nebenbei: Alle Kunden der Beklagten, die Module der Beklagten verwenden, verletzen das Patent ebenfalls und haften Ihnen entsprechend. Ob und wenn ja, inwieweit Sie diese Haftung aufgreifen wollen, ist eine kaufmännische Entscheidung.“
und/oder
„Die Beklagten müssen ihren Rückruf aus den Vertriebswegen (gegen Rückzahlung des Kaufpreises) und die Vernichtung von verletzenden Modulen Ihnen gegenüber nachweisen. Wenn die Beklagten den Rückruf nicht ordnungsgemäß umsetzen, können Sie dies über ein Zwangsmittelverfahren, bei dem Zwangsgelder bis EUR 50.000 oder auch Zwangshaft der Geschäftsführer drohen, sehr effektiv erzwingen. Gleiches gilt für die Erteilung der Auskunft und die Rechnungslegung.“,
wenn dies wie in dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben geschieht:
Abbildung entfernt
Abbildung entfernt
Abbildung entfernt;
b)
der Beklagten zu 1) Auskunft über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1. a) zu erteilen, und zwar durch Angabe der Namen und Anschriften der Empfänger;
c)
an die Beklagte zu 1) 1.728,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2022 zu zahlen;
2.
wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer 1. a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
B.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt die Gerichtskosten zu 2/5 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 3) in vollem Umfang. Die Beklagten zu 2), 4) und 5) tragen jeweils 1/5 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
C. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Verurteilung zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung (Tenor Pkt. A. II. 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, und die Vollstreckung wegen der Kosten (Tenor Pkt. B.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
D.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 320.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents X XXX XXX (im Folgenden Klagepatent; B1-Schrift vorgelegt als Anlage KAP 04; B2-Schrift vorgelegt als Anlage KAP 19). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte zu 1) und deren Geschäftsführer, den Beklagten zu 3), auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Entschädigung in Anspruch. Außerdem hat sie in erster Instanz auch die Beklagte zu 2) sowie deren Geschäftsführer, nämlich den Beklagten zu 4) und den Beklagten zu 5), in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 2), der Beklagte zu 4) und der Beklagte zu 5) sind am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
4Das Klagepatent wurde am 04.06.2012 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 12.12.2012. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 14.02.2018.
5Das Klagepatent betrifft ein Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens hielt die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes (im Folgenden EPA) das Klagepatent in eingeschränktem Umfang aufrecht (vgl. schriftliche Entscheidungsbegründung v. 02.07.2021, Anlage KAP 06; im Folgenden EPA-E). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Technische Beschwerdekammer mit Entscheidung vom 31.05.2023 (Az.: T 1405/21) zurück (vgl. Anlage WKS 09; im Folgenden TBK-E). Im Anschluss wurde eine „neue europäische Patentschrift“ (B2-Schrift; Anlage KAP 19) veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, der in Kraft steht, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE XX XXXX XXX XXXX geführt.
6Der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltene, im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
7„Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul (10) mit
8einem äußeren Rahmen (12) und
9einem dreidimensional angeordneten Filter und
10zwischen einzelnen Abschnitten des Filters zur Gewährleistung eines Abstands zwischen einander zugewandten Seiten des Filters angeordneten Abstandshaltern (16),
11dadurch gekennzeichnet,
12dass der dreidimensional angeordnete Filter ein Papiergelegefilter (14) ist, der in dem Rahmen (12) in Form einer mehrfach gefalteten Papiergelegefilterbahn mit jeweils zwischen einzelnen Bahnabschnitten befindlichen Abstandshaltern (16) angebracht ist,
13wobei das Papiergelege eine Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen umfasst und eine progressive Oberflächenstruktur aufweist, die sich dadurch ergibt, dass in den einzelnen Papierbahnen jeweils unterschiedlich große Öffnungen gebildet sind und indem jede Papierbahn in regelmäßigen Abständen quer zur Längsrichtung geschlitzt ist und sich die Länge der Schlitze (34) von Lage (32) zu Lage (32) unterscheidet,
14wobei jede Papierbahn quer zu den eingebrachten Schlitzen (34) gedehnt ist und sich durch die Dehnung das zwischen den Schlitzen (34) befindliche Material teilweise aufrichtet und diese so eine Ausdehnung in die dritte Dimension erfährt,
15wobei sich beim Aufeinanderlegen mehrerer Papierbahnen aufgrund dieser zusätzlichen Ausdehnung in die dritte Dimension ein Abstand und eine Berührung der einzelnen Papierbahnen nur an vergleichsweise wenigen Stellen ergibt.“
16Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift (B2-Schrift) zeigt ein erfindungsgemäßes Papiergelegefiltermodul (10) zum Zeitpunkt der Kombination eines dreidimensional angeordneten Papiergelegefilters (14) mit einem als Rahmen (12) fungierenden Karton.
17
.
Die Beklagte zu 1), deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 3) seit dem 01.04.2021 ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „X 3“ Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodule, die sich in ihrer Ausgestaltung voneinander unterscheiden.
19Ein Modul, das unter der Modelloberbezeichnung „X 3“ angeboten wird, verfügt über ein (einziges) Papiergelege des Herstellers „X 4“ (im Folgenden Papiergelege „X 4“), das mehrere aufeinanderliegende Segmente aus Papier aufweist und in einen Rahmen eingebracht ist. Die einzelnen Abschnitte der Papiergelegefilterbahn sind durch Abstandshalter, sog. Separatoren, voneinander beabstandet. Des Weiteren ist das Modul mit einem synthetischen Filtervlies versehen, das (ausgehend von der Einströmrichtung der mit Farbe belasteten Luft/ausgehend von der Vorderseite des Moduls; im Folgenden Strömungsrichtung) hinter dem letzten Segment aus Papier angeordnet und zusammen mit den Papiersegmenten um die Abstandshalter gewickelt ist. Nachfolgend werden zur Verdeutlichung Abbildungen dieses Moduls (im Folgenden angegriffene Ausführungsform I) wiedergegeben (die linke Abbildung zeigt die Vorderseite der angegriffenen Ausführungsform I, die rechte Abbildung zeigt die Rückseite der angegriffenen Ausführungsform I; die Markierungen sind durch die Beklagte ergänzt):
20.
.
Soweit die rechte der wiedergegebenen Abbildungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils der angegriffenen Ausführungsform III zugeordnet wird (vgl. LGU, S. 10), haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.07.2026 übereinstimmend erklärt, dass die Abbildung die angegriffene Ausführungsform I zeigt (vgl. Sitzungsprotokoll, S. 2, Bl. 530 eA).
22Ein zweites Modul mit der Modelloberbezeichnung „X 3“ ist mit zwei Papiergelegen ausgestattet, nämlich mit einem Papiergelege „X 4“ entsprechend der angegriffenen Ausführungsform I und mit einem weiteren Papiergelege des Herstellers „X 5“ (im Folgenden Papiergelege „X 5“). Die beiden Papiergelege befinden sich zusammen in dem Rahmen. Bei dem Modul fungiert ein Gestell als Abstandshalter. Das Modul weist kein Vlies hinter dem letzten Segment aus Papier auf, es ist ausschließlich am Boden und am Deckel mit einem Vlies ausgeführt. Abbildungen dieses Moduls (im Folgenden angegriffene Ausführungsform II) werden nachfolgend wiedergegeben (die linke Abbildung zeigt die Vorderseite, die rechte Abbildung zeigt die Rückseite der angegriffenen Ausführungsform II; die Markierungen auf der rechten Abbildung sind durch die Klägerin ergänzt):
23
.
Ein drittes Modul mit der Modelloberbezeichnung „X 3“ ist ähnlich wie die angegriffene Ausführungsform I ausgestaltet. Es unterscheidet sich - soweit hier von Bedeutung - lediglich in der Ausgestaltung der Abstandshalter. Im Übrigen weist es aber - wie die angegriffene Ausführungsform I - ein (einziges) Papiergelege „X 4“ sowie ein Filtervlies auf. Eine Abbildung dieses Moduls (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform III) wird zur Verdeutlichung nachfolgend wiedergegeben (die Abbildung zeigt die Rückseite des Moduls):
25
.
Bei dem Papiergelege „X 4“ liegen acht Segmente aus Papier aufeinander. Die Segmente sind geschlitzt. Die Schlitzlänge in den Segmenten nimmt - ausgehend von der Strömungsrichtung - von der ersten zur letzten Bahn ab. Das - ausgehend von der Strömungsrichtung - erste Segment weist eine größere Schlitzlänge auf als das - in Strömungsrichtung - letzte Papiersegment. Teilweise ist die Schlitzlänge eines Segments im Vergleich zu dem in Strömungsrichtung benachbarten Segment gleich groß. Die entsprechende Ausgestaltung der Schlitzlänge in den Segmenten kann tabellarisch wie folgt zusammengefasst werden:
27|
Segmentnummer |
Schlitzlänge |
|
1 |
A (groß) |
|
2 |
A (groß) |
|
3 |
A (groß) |
|
4 |
B (mittel) |
|
5 |
B (mittel) |
|
6 |
B (mittel) |
|
7 |
C (fein) |
|
8 |
D (sehr fein) |
Nachfolgende Abbildungen zeigen zur Verdeutlichung die Segmente des Papiergeleges „X 4“ mit den unterschiedlichen Schlitzlängen:
30
.
Das Segment am äußeren linken Bildrand (orangefarbener Pfeil) weist die kleinste Schlitzlänge auf. Im Vergleich dazu sind die Schlitze in der Bahn in der Mitte links (lilafarbener Pfeil) mit etwas größeren Schlitzlängen ausgeführt. Im Vergleich zu dieser Bahn wiederum ist die Schlitzlänge der Schlitze in der Bahn in der Mitte rechts (grüner Pfeil) größer. Die verhältnismäßig größte Schlitzlänge weisen die Schlitze in der Bahn am äußeren rechten Bildrand (roter Pfeil) auf.
32Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts entspricht die unterschiedliche Schlitzlänge in den Segmenten unterschiedlich großen Öffnungen in den Segmenten (LGU, S. 8, 2. Abs.).
33Die Schlitze in den einzelnen Segmenten des Papiergeleges „X 4“ verlaufen im Verhältnis zur Längserstreckung der Segmente im Gelege wie folgt:
34|
Segmentnummer |
Schlitzrichtung |
|
1 |
quer |
|
2 |
quer |
|
3 |
quer |
|
4 |
längs |
|
5 |
längs |
|
6 |
quer |
|
7 |
quer |
|
8 |
quer |
Mit Schreiben vom 14.04.2022 (Anlage WKS 06) informierte der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte die Klägerin über die von ihm eingereichte Klage in dem vorliegenden Verfahren und fasste seine rechtliche Einschätzung zusammen. Das Schreiben enthält unter anderem die folgenden Äußerungen:
37„Wir haben beim Landgericht Düsseldorf eine Patentverletzungsklage gegen die Firma X 1, die Firma X 2 und die Geschäftsführer der X 1 und der X 2H eingereicht. Die Klage ist auf das europäische Patent EP X XXX XXX XX gestützt.“,
„Für die Patentverletzung haften die X 1 und die X 2 „ die auf dem Markt auftreten. Die drei Geschäftsführer haften ebenfalls, und zwar persönlich, denn sie handeln aktiv für die x 1 und die X 2. Die Firmen und die Geschäftsführer persönlich haften dabei als Gesamtschuldner.“,
„Wir haben die Frage der Patentverletzung vor der Einreichung der Klage intensiv geprüft. Wir sehen kein relevantes Argument, welches die fünf Beklagten gegen die Benutzung ihres Patents vorbringen könnten. Wir sind daher überzeugt, dass auch das Landgericht Düsseldorf die Patentverletzung bejahen wird.“,
„Wir rechnen damit, dass das Landgericht Düsseldorf die fünf Beklagten wegen Patentverletzung verurteilen wird. Alle Beklagten sind dann zur Unterlassung, zum Rückruf patentverletzender Module gegenüber sämtlichen Kunden und gegen Rückzahlung des Kaufpreises und zur Vernichtung patentverletzender Module verpflichtet. Weiter sind die fünf Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet und sie müssen dazu Auskunft erteilen und Rechnung legen über alle Verletzungshandlungen, also jede Lieferung an jeden Kunden einschließlich der Umsätze und des erzielten Gewinns.“
„Nur nebenbei: Alle Kunden der Beklagten, die Module der Beklagten verwenden, verletzen das Patent ebenfalls und haften Ihnen entsprechend. Ob und wenn ja, inwieweit Sie diese Haftung aufgreifen wollen, ist eine kaufmännische Entscheidung.“,
„Die Beklagten müssen ihren Rückruf aus den Vertriebswegen (gegen Rückzahlung des Kaufpreises) und die Vernichtung von verletzenden Modulen Ihnen gegenüber nachweisen. Wenn die Beklagten den Rückruf nicht ordnungsgemäß umsetzen, können Sie dies über ein Zwangsmittelverfahren, bei dem Zwangsgelder bis EUR 50.000 oder auch Zwangshaft der Geschäftsführer drohen, sehr effektiv erzwingen. Gleiches gilt für die Erteilung der Auskunft und die Rechnungslegung.“;
Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf das im Tenor wiedergegebene Schreiben gemäß Anlage WKS 06 Bezug genommen.
50In der Folgezeit übersandte die Klägerin dieses Schreiben an Abnehmer der Beklagten zu 1) und zu 2), die daraufhin äußerten, bis zu einer Entscheidung über die anhängige Verletzungsklage von Bestellungen bei der Beklagten zu 1) und zu 2) abzusehen.
51Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.06.2022 (Anlage WKS 07) mahnten die Beklagten zu 1) und zu 2) die Klägerin wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung bzw. wegen unlauteren Verhaltens in Form einer Herabsetzung ab und forderten sie dazu auf, bis zum 06.07.2022 eine Unterlassungserklärung im Hinblick auf die oben bezeichneten Äußerungen (1) - (6) aus dem Schreiben vom 14.04.2022 abzugeben.
52Unter dem 06.07.2022 (Anlage WKS 08) gab die Klägerin eine von ihren Prozessbevollmächtigten formulierte Unterlassungserklärung ab. Darin erklärte sie, es zu unterlassen die oben bezeichneten Äußerungen zu tätigen, allerdings mit folgender Einschränkung:
53„soweit diese Aussagen nicht zusammen mit der Schilderung des technischen Sachverhalts aus dem Europäischen Patent EP X XXX XXX X und der im Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 4a O 26/22, angegriffenen Ausführungsformen, getätigt werden;“
54Die Klägerin sieht in dem Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen I - III eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatentanspruchs 1. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:
55Die angegriffenen Ausführungsformen I, II und III verfügten mit dem Papiergelege „X 4“- wie vom Patentanspruch 1 vorgegeben - über einen Filter in der Form eines Papiergelegefilters. Insbesondere habe das Gelege eine progressive Oberflächenstruktur. Insoweit seien die einzelnen Segmente (von der Klägerin bezeichnet als Schichten) entsprechend nachfolgend wiedergegebener Aufstellung als Papierbahnen im Sinne der Lehre des Klagepatents zusammenzufassen:
56|
Schichtnummer |
Schlitzlänge |
Papierbahn im Sinne des Klagepatents |
|
1 |
A (groß) |
1 |
|
2 |
A (groß) |
|
|
3 |
A (groß) |
|
|
4 |
B (mittel) |
|
|
5 |
B (mittel) |
|
|
6 |
B (mittel) |
2 |
|
7 |
C (fein) |
3 |
|
8 |
D (sehr fein) |
4 |
Ausgehend von den sich so ergebenden Papierbahnen seien die Bahnen mit jeweils unterschiedlich großen Öffnungen ausgebildet. Patentanspruch 1 schließe nicht aus, dass eine Papierbahn im Sinne des Klagepatents aus mehreren Schichten bestehe, deren Schlitze die gleiche Länge aufwiesen.
59Ferner würden die Papierbahnen des Papiergeleges „X 4“ bei ihrer Herstellung quer zur Längsrichtung geschlitzt und quer zu den eingebrachten Schlitzen gedehnt, worauf es dem Klagepatent ankomme.
60Mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform II sei unschädlich, dass diese mit einem weiteren Papiergelege in Form des Papiergeleges „X 5“ ausgestattet sei. Erforderlich aber auch hinreichend sei, dass das Modul ein anspruchsgemäßes Papiergelege aufweise.
61Unbeschadet dessen sei auch das Papiergelege „X 5“ klagepatentgemäß ausgestaltet, so dass sich allein daraus eine Benutzung der geschützten Lehre ableiten lasse.
62Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:
63Mit Blick auf die angegriffenen Ausführungsformen I und III fehle es an einem Papiergelegefilter im Sinne der Lehre des Klagepatents. Bereits aus der anspruchsgemäßen Vorgabe, dass der Filter ein Papiergelegefilter „ist“, folge, dass der Filter ausschließlich aus dem Material Papier bestehen dürfe. Demgegenüber wiesen die angegriffene Ausführungsform I und die angegriffene Ausführungsform III als letzte Bahn ein synthetisches Filterflies auf.
64Zudem verfügten die angegriffenen Ausführungsformen mit dem Papiergelege „X 4“ über kein Papiergelege mit einer progressiven Oberflächenstruktur, die sich daraus ergebe, dass in den einzelnen Papierbahnen jeweils unterschiedlich große Öffnungen gebildet seien. Eine klagepatentgemäße Papierbahn können nicht aus mehreren „Schichten“ bestehen. Bei dem Papiergelege „X 4“ seien deshalb die Bahnen aus Papier jeweils für sich betrachtet als Papierbahnen im Sinne des Klagepatents zu verstehen und wiesen einzelne Papierbahnen des Papiergeleges keine unterschiedlich großen Öffnungen auf. Entsprechendes gelte für das Papiergelege „X 5“.
65Schließlich seien in dem fertiggestellten Papiergelege „X 4“ auch nicht sämtliche Papierbahnen im klagepatentgemäßen Sinne quer zu ihrer Längsrichtung geschlitzt und unterscheide sich auch die Länge der Schlitze nicht von Lage zu Lage.
66Widerklagend haben die Beklagten zu 1) und zu 2) die Klägerin wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung bzw. wegen unlauteren Verhaltens in Form einer Herabsetzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Erstattung von Abmahnkosten sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch genommen. Insoweit haben die Beklagte zu 1) und zu 2) erstinstanzlich geltend gemacht:
67In der Weiterleitung des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14.04.2022 an Kunden der Beklagten zu 1) und zu 2) liege eine unzulässige Abnehmerverwarnung oder zumindest eine damit vergleichbare Maßnahme, die als Herabsetzung/Verunglimpfung (§§ 3, 4 Nr. 1 UWG) bzw. gezielte Mitbewerberbehinderung (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) wettbewerbsrechtlich unzulässig sei und zugleich einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB darstelle. Den Kunden sei auf der Grundlage des Schreibens keine eigene Überprüfung der Äußerungen möglich gewesen, weil darin nicht einmal das Produkt der Beklagten zu 1) und zu 2) genannt worden sei, das nach Auffassung der Klägerin das Klagepatent verletze. Selbst wenn die Kunden, denen das Schreiben zur Verfügung gestellt worden sei, die angegriffenen Ausführungsformen vor Augen gehabt haben sollten, enthalte das Anschreiben gleichwohl keine Angaben zu den technischen Gegebenheiten, insbesondere zur Verwirklichung der einzelnen Merkmale. Dies berücksichtigend sei es für die betreffenden Kunden einfacher gewesen, die benötigten Produkte über die Klägerin zu beziehen, als eine (eigene) umfassende rechtliche Bewertung der Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen vorzunehmen.
68Die von der Klägerin abgegebene Unterlassungserklärung könne die Wiederholungsgefahr angesichts der darin enthaltenen Einschränkung nicht beseitigen. Die angegriffenen Aussagen seien auch ohne eine derartige Ergänzung unlauter, da keine Patentverletzung vorliege, jedenfalls aber weil der Vorwurf der Patentverletzung erhoben werde, ohne dass eine solche Patentverletzung jemals gerichtlich festgestellt worden sei.
69Dem ist die Klägerin, die Abweisung der Widerklage beantragt hat, erstinstanzlich wie folgt entgegengetreten:
70Bei dem Schreiben handele es sich lediglich um einen geschäftlichen Austausch zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und ihrem Geschäftsführer. Entsprechendes sei auch für ihre Kunden ersichtlich gewesen, denen das Schreiben weitergeleitet worden sei. Die von ihr, der Klägerin, abgegebene Unterlassungserklärung habe zudem die Wiederholungsgefahr beseitigt.
71Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 04.03.2025 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:
72„I.
73Die Beklagten werden verurteilt,
741.
75es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft in Bezug auf die Beklagten zu 1) und zu 2) an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,
76zu unterlassen
77ein Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul mit einem äußeren Rahmen und einem dreidimensional angeordneten Filter und zwischen einzelnen Abschnitten des Filters zur Gewährleistung eines Abstands zwischen einander zugewandten Seiten des Filters angeordneten Abstandshaltern,
78in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen/herstellen zu lassen (Beklagte zu 1)), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
79wobei der dreidimensional angeordnete Filter ein Papiergelegefilter ist, der in dem Rahmen in Form einer mehrfach gefalteten Papiergelegefilterbahn mit jeweils zwischen einzelnen Bahnabschnitten befindlichen Abstandshaltern angebracht ist, wobei das Papiergelege eine Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen umfasst und eine progressive Oberflächenstruktur aufweist, die sich dadurch ergibt, dass in den einzelnen Papierbahnen jeweils unterschiedlich große Öffnungen gebildet sind und indem jede Papierbahn in regelmäßigen Abständen quer zur Längsrichtung geschlitzt ist und sich die Länge der Schlitze von Lage zu Lage unterscheidet, wobei jede Papierbahn quer zu den eingebrachten Schlitzen gedehnt ist und sich durch die Dehnung das zwischen den Schlitzen befindliche Material teilweise aufrichtet und diese so eine Ausdehnung in die dritte Dimension erfährt, wobei sich beim Aufeinanderlegen mehrerer Papierbahnen aufgrund dieser zusätzlichen Ausdehnung in die dritte Dimension ein Abstand und eine Berührung der einzelnen Papierbahnen nur an vergleichsweise wenigen Stellen ergibt;
802.
81der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren und nach Jahren und Typen gegliederten Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.02.2018 begangen hat (sic!), und zwar unter Angabe
82der Namen und der Anschriften der Hersteller (nicht die Beklagte zu 1)), Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Vorrichtungen bestimmt waren,
der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen sowie über die Preise, die für die betreffenden Vorrichtungen bezahlt wurden;
wobei
89zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,
geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
für die Beklagte zu 1) die Angaben zu a) bis c) nur seit dem 17.02.2021 zu machen sind,
für den Beklagten zu 3) die Angaben zu a) bis c) nur seit dem 01.04.2021 zu machen sind;
3.
98der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren und nach Jahren und Typen gegliederten Aufstellung darüber Rechnung zu legen in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.01.2013 begangen hat (sic!), und zwar unter der Angabe
99der Herstellungszeiten, Herstellungsmengen sowie der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und - preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 14.03.2018 zu machen sind und es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
wobei für die Beklagte zu 1) die Angaben zu a) bis d) nur für die Zeit seit dem 17.02.2021 zu machen sind;
wobei für den Beklagten zu 3) die Angaben zu a) bis d) nur für die Zeit seit dem 01.04.2021 zu machen sind.
II.
114Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2), zu 4) und zu 5) verpflichtet sind,
1151.
116der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten in der Zeit vom 12.01.2013 bis zum 13.03.2018 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
1172.
118der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 14.03.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
119III.
120Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17.02.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
121IV.
122Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 01.04.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
123V.
124Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter I. 1. fallenden Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten zu 1) und zu 2) - Kosten herauszugeben.
125VI.
126Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 17.02.2021 in den Verkehr gebrachten Vorrichtungen zurückzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen,
127und die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 14.02.2018 in den Verkehr gebrachten Vorrichtungen zurückzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen,
128indem die gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte zu 1) und zu 2) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 532 409 erkannt hat, schriftlich aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagten zurückzugeben und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
129VII.
130Die Widerklage wird abgewiesen.“
131Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
132Sofern der dreidimensional angeordnete Filter nach der Lehre des Patenanspruchs 1 ein Papiergelegefilter sei, sei das Vorhandensein eines aktiven Filtermediums mit klagepatentgemäß gestalteten Papierbahnen ausreichend. Dem Fachmann sei daneben die Aufnahme eines zusätzlichen Filtermediums in das beanspruchte Modul gestattet. Dieses zusätzliche Medium könne auch aus einem anderen geeigneten Material als Papier bestehen. Dem Anspruchswortlaut, demgemäß das beanspruchte Modul näher bezeichnete Elemente „aufweist“, sei zu entnehmen, dass es sich um eine nicht abschließende Aufzählung der Bestandteile der geschützten Vorrichtung handele. Angaben zu Elementen, die das beanspruchte Modul nicht enthalten dürfe, enthalte der Anspruchswortlaut demgegenüber nicht. Sofern das Papiergelege anspruchsgemäß eine progressive Oberfläche aufweise, die sich daraus ergebe, dass in den einzelnen Papierbahnen jeweils unterschiedlich große Öffnungen gebildet seien, sei dies derart zu verstehen, dass das Papiergelege aus einer Vielzahl von mehreren in Strömungsrichtung aufeinanderfolgenden Bahnen bestehe und die - jeweils in Strömungsrichtung betrachtete - erste Papierbahn größere Öffnungen als die letzte Papierbahn aufweise und dass die Öffnungen einer nachfolgenden Papierbahn stets gleich groß oder kleiner, aber niemals größer als die Öffnungen der jeweils vorhergehenden Papierbahnen sein dürften. Die Vorgabe unterschiedlich großer Öffnungen werde durch die Angabe einer „progressiven“, das heiße einer voranschreitenden, Oberflächenstruktur ergänzt, woraus sich ergebe, dass die Größenunterschiede unumkehrbar verlaufen würden, sich also die Öffnungen - von Bahn zu Bahn betrachtet - als größer und kleiner und nicht als abwechselnd groß darstellen würden. Da das Klagepatent die Aufnahme weiterer Elemente in das Modul nicht ausschließe, sofern dies der Funktionalität des Moduls, namentlich seines Papiergelegefilters, nicht entgegenstehe, erkenne der Fachmann die Möglichkeit, zusätzliche Bahnen in das Papiergelege aufzunehmen, so dass die Größe der Öffnungen in Strömungsrichtung nicht von Bahn zu Bahn zwingend kleiner werde, sondern von einer Bahn auf die nächste auch gleichbleiben könne. Denn dadurch werde einerseits die zur Verfügung stehende Oberfläche von Papier vergrößert und werde andererseits die Filterwirkung nicht dadurch gemindert, dass durch eine Bahn mit kleineren Öffnungen nur weniger Medium hindurchtrete als durch eine folgende Bahn mit größerer Öffnung. Es sei vielmehr gewährleistet, dass eine nachfolgende Bahn zur Filterwirkung mindestens ebenso stark beitragen könne wie die vorhergehende. Sofern der Anspruchswortlaut vorsehe, dass die Papierbahn in regelmäßigen Abständen quer zur Längsrichtung geschlitzt sei, sei unter Längsrichtung der Papierbahn diejenige Richtung zu verstehen, in der sich der Abschnitt der Bahn beim Einbringen der Schlitze mit seiner langen Kante erstrecke. Für die Bestimmung der Längsrichtung sei demgegenüber ohne Bedeutung, wie die einzelne Papierbahn bei ihrer Einbringung in das Papiergelege ausgerichtet sei.
133Hiervon ausgehend verwirklichten alle drei angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre des Klagepatents. Die angegriffenen Ausführungsformen seien jeweils mit einem Papiergelegefilter im Sinne des Klagepatents ausgestattet. Dass die angegriffenen Ausführungsformen I und III nach der - in Durchströmungsrichtung betrachtet - letzten Papierbahn ein zusätzliches Filtervlies aus einem anderen Material als Papier enthielten, stehe dem nicht entgegen. Ferner wiesen alle drei angegriffenen Ausführungsformen eine progressive Oberflächenstruktur im klagepatentgemäßen Sinne auf. Denn in jeder der angegriffenen Ausführungsformen befinde sich mindestens ein Papiergelege „X 4“, dessen Struktur dadurch gekennzeichnet sei, dass die Öffnungen in zwei - in Durchströmungsrichtung betrachtet - aufeinanderfolgenden Bahnen gleich groß oder kleiner seien und bei denen die Öffnungen in der letzten Bahn kleiner als in der ersten Bahn seien. Dass in der angegriffenen Ausführungsform II ein zusätzliches Gelege des Herstellers „X 5“ vorhanden sei, sei für die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents unerheblich. Das Klagepatent schließe einen zusätzlichen, ggf. nicht patentgemäßen Filter nicht aus. Schließlich seien die angegriffenen Ausführungsformen auch mit Papierbahnen ausgeführt, die im Sinne des Klagepatents in regelmäßigen Abständen quer zur Längsrichtung geschlitzt seien und bei denen die Länge der Schlitze sich von Lage zu Lage unterscheide, wobei jede Papierbahn quer zu den eingebrachten Schlitzen gedehnt sei. Alle drei angegriffenen Ausführungsformen enthielten wenigstens einen Filter, der aus Papierbahnen mit Schichten bestehe, die quer zur Längsrichtung, in der sich die Bahn bei Einbringung der Schlitze in das Papiergelege erstrecke, geschlitzt seien. Wie die Längsrichtung nach Einbringung der Papierbahn in das Papiergelege verlaufe, sei unerheblich, weshalb es einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegenstehe, dass zwei der Papierbahnen bei Einbringung in das Papiergelege um einen rechten Winkel gedreht würden.
134Die zulässige Widerklage sei unbegründet. Weder das an die Klägerin gerichtete Anwaltsschreiben ihrer Prozessvertreter vom 14.04.2022 noch die Weitergabe dieses Schreibens erfüllten die Anforderungen an eine Abnehmerverwarnung oder an eine mit dieser vergleichbare Maßnahme. Aus der objektivierten Sicht der Kunden fehle es an einem - auch nur konkludenten - Hinweis auf eine tatsächliche oder auch nur drohende ernsthafte und endgültige Geltendmachung von Verletzungsansprüchen der Klägerin aus Schutzrechten gegenüber Kunden der Beklagten zu 1) und/oder der Beklagten zu 2).
135Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
136Gegen dieses Urteil wenden sich (allein) die Beklagten zu 1) und zu 3) mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren sowie - die Beklagte zu 1) - ihr Widerklagebegehren weiterverfolgen. Die Beklagten zu 1) und zu 3) wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen, wobei sie insbesondere geltend machen:
137Das Landgericht habe die Lehre des Patentanspruchs 1 fehlerhaft ausgelegt, wodurch es zu Unrecht eine Verletzung des Klagepatents angenommen habe. Insbesondere sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine progressive Oberflächenstruktur im Sinne der Lehre des Klagepatents auch dann vorliege, wenn die Öffnungen einer nachfolgenden Papierbahn gleich groß wie die Öffnungen einer vorhergehenden Papierbahn seien. Das Verständnis des Landgerichts stehe auch im Widerspruch zum Verständnis der Technischen Beschwerdekammer in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren, womit sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt habe. Ausgehend von diesem Verständnis erfülle die Ausgestaltung des Papierfiltergeleges „X 4“, auf das das Landgericht die Verletzung gestützt habe, die klagepatentgemäßen Vorgaben schon auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen nicht, da die Schlitzlängen der hintereinanderliegenden Bahnen Nr. 1 bis Nr. 3 einerseits und der hintereinanderliegenden Bahnen Nr. 4 bis Nr. 6 andererseits gleich groß seien. Unbeschadet dessen sei aber - was die Beklagten zu 1) und zu 3) erstmals im Rahmen der Berufung vortragen - auch zu berücksichtigen, dass das Papiergelege „X 4“ Bahnen aus Papier aufweise, bei denen zwar die Schlitzlängen gleich groß seien, sich aber bei einer Dehnung der Schlitze unterschiedlich große Öffnungen ergeben würden. So seien die Öffnungen in der Bahn Nr. 6 im Verhältnis zu den Bahnen Nr. 4 und Nr. 5 tatsächlich größer.
138Mit Blick auf die Vorgabe des Patentanspruchs, dass jede Papierbahn in regelmäßigen Abständen quer zur Längsrichtung geschlitzt ist und die Länge der Schlitze sich von Lage zu Lage unterscheidet, wobei jede Papierbahn quer zu den eingebrachten Schlitzen gedehnt ist, habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass es für die Bestimmung der Längsrichtung der Papierbahn, zu der die Schlitze quer verlaufen sollen, auf die Ausrichtung der Papierbahn innerhalb des Geleges ankomme.
139Ferner habe das Landgericht die widerklagend geltend gemachten Ansprüche zu Unrecht unter Verweis auf das Fehlen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung verneint. Es liege jedenfalls eine damit vergleichbare Maßnahme vor.
140Die Beklagten zu 1) und zu 3) beantragen,
141das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.03.2025 abzuändern und
142I.
143die Klage, soweit die Beklagten zu 1) und zu 3) betroffen sind, abzuweisen;
144II.
145auf die Widerklage der Beklagten zu 1) zu erkennen, wie geschehen.
146Die Klägerin beantragt,
147die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
148Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten zu 1) und zu 3) unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen:
149Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass alle drei angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass das beanspruchte Modul weitere Elemente aufnehmen könne, sofern dies der Funktionalität des Moduls nicht entgegenstehe, und dass die Öffnungen einer nachfolgenden Papierbahn deshalb gleich groß oder kleiner, aber niemals größer als die Öffnungen der jeweils vorhergehenden Papierbahnen sein könnten. Die Fachperson wisse, dass die jeweilige Papierbahn auch bei gleich großer Schlitzlänge als Abscheidefläche wirksam werde. Ausgehend von diesem Verständnis habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass das Papiergelege „X 4“ im klagepatentgemäßen Sinne mit einer progressiven Oberflächenstruktur ausgestattet sei. Sofern die Beklagten zu 1) und zu 3) erstmals im Rahmen der Berufung behaupteten, dass das Papiergelege „X 4“ auch Bahnen aus Papier aufweise, bei der die sich aus den Schlitzen bzw. deren Längen ergebenden Öffnungen tatsächlich größer seien als bei der in Strömungsrichtung jeweils vorhergehende Bahn (so bei der Bahn Nr. 6 im Verhältnis zu den Bahnen Nr.4 und Nr. 5), entkräfte dies den Verletzungsvorwurf nicht. Denn nach dem Klagepatent bestimme die Schlitzlänge die Größe der Öffnung, weshalb diese auch für die Frage der Verletzung maßgeblich sei. Unbeschadet dessen sei das Vorbringen auch unzutreffend. Die Messungen der Beklagten zu 1) und zu 3) zeigten insoweit keine unterschiedlichen Schlitzgrößen. Soweit diese unterschiedliche Werte für die Schlitzöffnungen ergäben, sei dies vor allem auf Messungenauigkeiten zurückzuführen. Im Übrigen sei das Vorbringen aber auch wegen Verspätung zurückzuweisen.
150Das Landgericht sei ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Längsseite der Papierbahn diejenige Seite sei, in der sich der Abschnitt der Bahn beim Einbringen der Schlitze mit seiner langen Kante erstrecke.
151Zu Recht habe das Landgericht schließlich im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.04.2022 Ansprüche der Beklagten zu 1) wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung verneint.
152Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
153II.
154Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) und zu 3) ist begründet.
Soweit sich die Beklagten zu 1) und zu 3) gegen ihre auf die Verletzung des Klagepatents gestützte Verurteilung durch das Landgericht wenden, hat die Berufung Erfolg.
156Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weshalb der Klägerin die im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie Schadensersatz und Entschädigung gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) nicht zustehen, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1, 2, § 140a Abs. 1, 3 § 140b Abs. 1, 3 i. V. m. §§ 242, 259 BGB.
Das Klagepatent betrifft ein Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul (Anlage KAP 19, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils Absätze der neuen europäischen Patentschrift [B2-Schrift]).
158Die Klagepatentschrift beschreibt einleitend, dass Filter, also Filtermatten oder Filtervliese, und auch Filtermodule, also Einheiten mit solchen Matten oder Vliesen, an sich bekannt seien (Abs. [0001]). Beispielsweise habe das Unternehmen X 6, Österreich einen unter der Marke X 7 vermarkteten Farbnebelabscheider entwickelt, bei dem sich aus einem brandhemmenden Karton durch Falttechnik eine Filterbox mit einer im Vergleich zur Frontfläche der Box großen Gesamtfläche ergebe (Abs. [0001]). Allerdings handele es sich insoweit nicht wirklich um einen Filter, sondern um einen Abscheider, nämlich einen Farbnebelabscheider, weil lediglich die Oberfläche des Kartons zur Aufnahme von Farbnebel wirksam sei (Abs. [0001]). Dadurch, dass der Karton mehrfach gefaltet sei, ergebe sich eine im Vergleich zur Frontfläche der „Filter“box große Abscheidefläche (Abs. [0001]).
159Die Klagepatentschrift erwähnt die WO XXXXXXXX X als vorbekannten Stand der Technik. Diese Druckschrift offenbare ein Filtermodul, das in Anströmungsrichtung gleichsam zweigeteilt sei und einen vorn liegenden ersten Abschnitt und einen dahinter liegenden zweiten Abschnitt aufweise (Abs. [0002]). Im zweiten Abschnitt befinde sich Filtermaterial. Der erste Abschnitt, der ein Beispiel für vorbekannte Farbnebelabscheider sei, werde durch gefaltete, aber in sich starre Kartonflächen gebildet (Abs. [0002]). Die Kartonfläche weise eine Vielzahl von Öffnungen auf, die von Kartonfläche zu Kartonfläche kleiner würden und von Kartonfläche zu Kartonfläche gegeneinander versetzt seien (Abs. [0002]).
160Ferner erwähnt die Klagepatentschrift die DE XX XX XXX X und die NL X XXX XXX A, aus denen Filtereinrichtungen mit einem äußeren Rahmen, einer dreidimensional angeordneten Filterbahn aus Papier oder ähnlichem faserigen Werkstoff und Abstandshaltern zwischen einzelnen Abschnitten der Filterbahn bekannt seien (Abs. [0003]).
161Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein weiteres, insbesondere verbessertes Filtermodul bereitzustellen (Abs. [0004]).
162Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
163Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul mit:
1.1 einem äußeren Rahmen (12) und
166einem dreidimensional angeordneten Filter und
zwischen einzelnen Abschnitten des Filters angeordneten Abstandshaltern zur Gewährleistung eines Abstands zwischen einander zugewandten Seiten des Filters.
Der dreidimensional angeordnete Filter ist ein Papiergelegefilter (14).
Der Papiergelegefilter ist in dem Rahmen (12) in Form einer mehrfach gefalteten Papiergelegefilterbahn mit jeweils zwischen einzelnen Bahnabschnitten befindlichen Abstandshaltern (16) angebracht.
Das Papiergelege
umfasst eine Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen und
weist eine progressive Oberflächenstruktur auf.
Die progressive Oberflächenstruktur ergibt sich dadurch,
dass in den einzelnen Papierbahnen jeweils unterschiedlich große Öffnungen gebildet sind und
5.2 indem
1855.2.1 jede Papierbahn in regelmäßigen Abständen quer zur Längsrichtung geschlitzt ist und
186sich die Länge der Schlitze (34) von Lage (32) zu Lage (32) unterscheidet,
wobei jede Papierbahn quer zu den eingebrachten Schlitzen (34) gedehnt ist und
sich durch die Dehnung das zwischen den Schlitzen (34) befindliche Material teilweise aufrichtet und die Papierbahn so eine Ausdehnung in die dritte Dimension erfährt.
5.2.5 Beim Aufeinanderlegen mehrerer Papierbahnen ergibt sich aufgrund dieser zusätzlichen Ausdehnung in die dritte Dimension ein Abstand und eine Berührung der einzelnen Papierbahnen nur an vergleichsweise wenigen Stellen.
193Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 sind folgende Bemerkungen veranlasst:
Das beanspruchte Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul (im Folgenden Filtermodul) weist zwingend die im Anspruchswortlaut bezeichneten Vorrichtungsbestandteile auf, kann aber daneben weitere Elemente, insbesondere ein zusätzliches Filterelement, aufweisen.
Der Anspruchswortlaut (Merkmalsgruppe 1) bezeichnet die Vorrichtungsbestandteile des beanspruchten Filtermoduls zunächst, indem er sie aufzählungsartig benennt („Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodul mit […]“). Danach weist das erfindungsgemäße Filtermodul einen äußeren Rahmen, einen dreidimensional angeordneten Filter und Abstandshalter auf (Merkmalsgruppe 1). Mit dieser Aufzählung der Vorrichtungsbestandteile ist jedenfalls keine zwingende Vorgabe dahingehend verbunden, dass das erfindungsgemäße Filtermodul auf die näher bezeichneten Vorrichtungsbestandteile beschränkt ist. Formulierungen wie „bestehend aus“ und „gebildet aus“, die in der Regel auf eine abschließende Aufzählung der in Bezug genommenen Bestandteile hindeuten (vgl. BGH, GRUR 2011, 1109 Rn. 37 - Reifenabdichtmittel; GRUR 2015, 1091 Rn. 9 - Verdickerpolymer I; GRUR 2015, 1095 Rn. 37 - Bitdatenreduktion; EPA, Richtlinien für die Prüfung, Teil F Kap. IV Abschn. 4.20 [Stand: April 2026]), enthält der Anspruchswortlaut gerade nicht. Dies legt zumindest nahe, dass der Anspruchswortlaut im Grundsatz neben den ausdrücklich genannten Bestandteilen weitere Bestandteile in dem beanspruchten Filtermodul zulässt.
Anhaltspunkte für ein Verständnis, demgemäß das Filtermodul weitere Bestandteile aufweisen kann, erhält der Fachmann - als solcher kann im Anschluss an die von den Parteien unbeanstandeten Ausführungen des Landgerichts (vgl. LGU, S. 18, 2. Abs.) ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Lufttechnik und besonderen Kenntnissen in der Reinigung von mit Farbnebeln belasteter Abluft angesehen werden - aus der nach Abschluss des Einspruchsverfahrens angepassten Klagepatentschrift, anhand der allein die Auslegung zu erfolgen hat (Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap. A Rn. 130). Darin ist für eine bevorzugte Ausführungsform beschrieben, dass in dem Filtermodul im Anschluss an die zweite Öffnung [des Rahmens], also stromabwärts des Filtermoduls, noch ein separater Filter, zum Beispiel eine Filtermatte oder ein Filtervlies, vorgesehen sein kann (Abs. [0013], Sp. 4, Z. 20 - Z. 24; ähnlich auch in Abs. [0020], Z. 35 - Z. 43, allerdings für eine Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodulwand mit einer Mehrzahl von Farbnebelabscheidepapiergelegefiltermodulen, vgl. Nebenanspruch 9). Daraus folgt nicht nur, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 weitere Vorrichtungsbestandteile überhaupt zulässt. Der Fachmann entnimmt dem vielmehr auch, dass das Filtermodul neben dem anspruchsgemäßen dreidimensional angeordneten Filter (Merkmal 1.2) im Grundsatz auch weitere Filterelemente enthalten kann. Aus der gebotenen technisch-funktionalen Auslegung ergibt sich eine Einschränkung „lediglich“ insoweit, als es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht hat, ein weiteres, insbesondere ein verbessertes Filtermodul bereitzustellen (Abs. [0004]) und die Verbesserung, die das beanspruchte Filtermodul erfindungsgemäß bewirkt, in einer im Vergleich zu vorbekannten Modulen verbesserten Farbaufnahme- und Farbabscheidefähigkeit besteht (Abs. [0008]). Daraus folgt, dass der anspruchsgemäße Filter an sich derart ausgestaltet sein muss, dass er allein (ohne zusätzliche Filterelemente) eine verbesserte Farbaufnahme- und Farbabscheidefähigkeit erzielt. Mittels des zusätzlichen Filterelements kann zwar die Farbaufnahme- und Farbabscheidefähigkeit weiter verbessert werden, das zusätzliche Filterelement darf indes nicht erforderlich sein, um überhaupt eine gegenüber dem Stand der Technik verbesserte Farbaufnahme- und Farbabscheidefähigkeit des Filtermoduls zu erreichen (vgl. auch Abs. [0010], Z. 9 f.).
197Den vorherigen Ausführungen, denen zufolge das beanspruchte Filtermodul zusätzliche Filterelemente aufweisen kann, kann nicht entgegengehalten werden, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 eine Verbesserung vorbekannter Filtermodule erfindungsgemäß nicht nur im Hinblick auf die Farbaufnahme- und Farbabscheidefähigkeit, sondern auch insoweit anstrebt, als das beanspruchte Filtermodul leicht herstellbar ist (Abs. [0008]). Wie die verbesserte Farbaufnahme- und Farbabscheidefähigkeit wird auch die leichte Herstellbarkeit über den anspruchsgemäß vorgegebenen Filter bewirkt, nämlich dadurch, dass er in der Form einer mehrfach gefalteten Papiergelegefilterbahn in den Rahmen angebracht wird (vgl. dazu nachfolgend unter b)). Der Vorteil einer auf diese Weise erzielten einfachen Herstellbarkeit des beanspruchten Moduls wird nicht dadurch unterlaufen, dass weitere, vom Anspruch nicht vorgegebene Vorrichtungsbestandteile, insbesondere weitere Filterelemente außerhalb des anspruchsgemäßen Filters vorhanden sind, die ggf. einen erhöhten Herstellungsaufwand verursachen. Ausgehend davon, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 zusätzliche Elemente - wie ausgeführt - im Grundsatz zulässt, nimmt sie auch einen erhöhten Herstellungsaufwand hin, der sich (allein) daraus ergibt, dass das beanspruchte Modul mit einem zusätzlichen Element ausgestattet ist.
198Mit den vorherigen Ausführungen ist hingegen noch keine Aussage dahingehend verbunden, inwiefern der anspruchsgemäße Filter - als Teil des beanspruchten Moduls - zusätzlich zu seinen im Anspruchswortlaut ausdrücklich bezeichneten Bestandteilen weitere Elemente aufweisen darf (vgl. dazu nachfolgend unter c)).
Der anspruchsgemäße Filter ist ein Papiergelegefilter (Merkmal 2) in der Form einer (verstanden als Zahlwort) mehrfach gefalteten Papiergelegefilterbahn (Merkmal 3).
Sofern der Anspruchswortlaut für den Papiergelegefilter die Form einer mehrfach gefaltete Papiergelegefilterbahn vorgibt (Merkmal 3), ist das Wort „ein“/“eine“ in einem Patentanspruch zwar regelmäßig nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen, der eine Gattungsbezeichnung einleitet (vgl. etwa BGH, GRUR 2022, 546 Rn. 32 - CQI-Bericht, BeckOK PatR/Loth, 40. Ed., 1.5.2026, § 14 Rn. 153; anders aber z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2024 - I-15 U 101/19, GRUR-RS 2024, 7832 Rn. 66 - Kraftfahrzeugschloss; Senat, Urt. v. 15.05.2025 - I-2 U 48/24, GRUR-RS 2025, 11692 Rn. 58 f. - Adalimumab), so dass vom Schutzbereich auch eine Mehrzahl von Bauteilen des gattungsgemäß bezeichneten Vorrichtungsbestandteils umfasst ist. Die stets gebotene Auslegung des Patentanspruchs kann jedoch ergeben, dass dieses Wort nicht als unbestimmter Artikel, sondern als Zahlwort zu verstehen ist.
201Vorliegend ergibt sich aus der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung und unter Berücksichtigung des Inhalts der Klagepatentschrift, dass es der Lehre des Patentanspruchs 1 darauf ankommt, dass der anspruchsgemäße Filter ausschließlich aus einer (verstanden als Zahlwort) Papiergelegefilterbahn besteht, wobei diese - worauf nachfolgend (unter lit. c)) noch einzugehen sein wird - aus einer Mehrzahl von Papierbahnen zusammengesetzt ist.
202Wie bereits ausgeführt, stellt die Lehre des Patentanspruchs 1 ein verbessertes Filtermodul bereit, indem das beanspruchte Modul einerseits eine erhöhte Farbaufnahme- und Farbabscheidefähigkeit aufweist und andererseits leicht herstellbar ist. Im Hinblick auf diese erfindungswesentlich angestrebten Vorteile kommt es maßgeblich darauf an, dass der anspruchsgemäße Filter lediglich aus einer (einzigen) Gelegefilterbahn besteht, weshalb die Klagepatentschrift den Papiergelegefilter und die Papiergelegefilterbahn auch miteinander gleichsetzt (vgl. Abs. [0010], Z. 9 f.). Einerseits entsteht dadurch, wie die Klagepatentschrift in ihrem allgemeinen Beschreibungsteil ausdrücklich angibt, eine durchgehende Filter- oder Abscheidefläche (Abs. [0010]). Denn zwei benachbarte Bahnabschnitte der gefilterten Bahn (vgl. Merkmal 3) sind jeweils durch einen Zwischenabschnitt - vom Klagepatent auch bezeichnet als „Bug“ (vgl. etwa Abs. [0027], Sp. 8, Z. 45 - Z. 48) - verbunden. Diese durchgehende Filter- oder Abscheidefläche bewirkt über ihre dreidimensionale Anordnung (Merkmal 1.2 und Merkmal 3) eine im Vergleich zu vorbekannten, flächig ausgestalteten Modulen größere Fläche zur Farbnebelabscheidung (vgl. Abs. [0005], Z. 56 - Z. 58; Abs. [0007] f.; Abs. [0011], Z. 15 - Z. 18; Abs. [0014], Z. 25 - Z. 29; Abs. [0024], Sp. 8, Z. 5 - Z. 8; Abs. [0027], Sp. 8, Z. 36 - Z. 40 und Sp. 8, Z. 45 - Z. 48; Abs. [0034]). Andererseits gewährleistet die Ausgestaltung des anspruchsgemäßen Filters als eine einzige Gelegefilterbahn, wie ebenfalls ausdrücklich im allgemeinen Beschreibungsteil beschrieben ist, die einfache Anbringung des Filters in den Rahmen, indem nämlich zur Anbringung in den Rahmen nur eine Papiergelegefilterbahn mehrmals gefaltet werden muss (Abs. [0010], Z. 9 - Z. 11; ähnlich auch Abs. [0021], Sp. 7, Z. 4 - Z. 7, allerdings im Zusammenhang mit einem nicht beanspruchten Verfahren zur Herstellung eines Filtermoduls). Dadurch lässt sich die Papiergelegefilterbahn auf einfache Weise im Rahmen halten. Insoweit stellt etwa Unteranspruch 4 bevorzugte Ausgestaltungen unter Schutz, bei denen der Rahmen des Filtermoduls den Filter mit den Abstandshaltern passgenau aufnimmt, so dass es keinerlei weiterer Maßnahmen bedarf, um den Filter am Rahmen zu halten. Als gegenüber dem passgenauen Sitz alternatives Mittel zum Halten des Filters im Rahmen erwähnt die Klagepatentschrift aber auch Kunststoffnieten und mit diesen korrespondierende Kappen sowie ein Verkleben und ein Vernähen (Abs. [0032]).
Die vorherigen Ausführungen, denen zufolge der anspruchsgemäße Filter ausschließlich aus einer Gelegefilterbahn besteht, stehen in keinem Widerspruch zu dem zuvor (unter lit. a)) dargelegten Verständnis, wonach das beanspruchte Modul neben dem anspruchsgemäßen Filter weitere (separate) Filterelemente aufweisen kann. Allerdings ergibt sich daraus ein Abgrenzungsproblem, wann ein vorhandenes Filterelement als ein Teil der anspruchsgemäßen Gelegefilterbahn zu erachten ist und wann es sich um ein von der anspruchsgemäßen Gelegefilterbahn zu trennendes (separates) Filterelement handelt. In diesem Zusammenhang ist der bereits in Bezug genommenen Beschreibungspassage, die die Ausgestaltung mit einem separaten Filter betrifft und die vorsieht, dass der zusätzliche Filter beispielsweise an der Rückseite des Filtermoduls angebracht sein kann (Abs. [0013], Sp. 4, Z. 20 - Z. 24), jedenfalls zu entnehmen, dass der anspruchsgemäße Papiergelegefilter einerseits und der zusätzliche Filter andererseits räumlich-körperlich voneinander unterscheidbare Einheiten sind. Einer weiteren Vertiefung bedarf die aufgeworfene Auslegungsfrage an dieser Stelle nicht, weil es hierauf für die Entscheidung des Streitfalles nicht entscheidend ankommt.
Die eine Papiergelegefilterbahn ist eine Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen. Das bedeutet, dass die Zusammensetzung der Papiergelegefilterbahn durch die Mehrzahl von Papierbahnen abschließend festgelegt ist. Für ein klagepatentgemäßes Papiergelege ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass zwei Papierbahnen aufeinanderliegen. Die klagepatentgemäße Papiergelegefilterbahn kann aber auch aus mehreren Papierbahnen bestehen. Besteht die Papierbahn aus mehr als zwei Papierbahnen sind klagepatentgemäß sämtliche Papierbahnen, die aufeinanderliegen, auch der Papiergelegefilterbahn zuzuordnen. Die Papiergelegefilterbahn wird mithin durch die Gesamtheit der aufeinanderliegenden Papierbahnen gebildet.
Anspruchsgemäß umfasst das Papiergelege eine Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen (Merkmal 4.2). Mit „Papiergelege“ ist die im Anspruchswortlaut genannte Papiergelegefilterbahn (Merkmal 3) gemeint, für die Papiergelege eine Kurzform ist (vgl. EPA-E, Anlage KAP 06, S. 13, Ziff. 4.2.5). Sofern die Papiergelegefilterbahn die Mehrzahl aufeinanderliegender Papierbahnen umfasst, bringt eine entsprechende Formulierung zwar regelmäßig zum Ausdruck, dass die ausdrücklich genannten Elemente zwingend sind, die Vorrichtung bzw. der jeweilige Vorrichtungsbestandteil indes darüber hinaus weitere Elemente aufweisen kann (EPA, Richtlinien für die Prüfung, Teil F Kap. IV Abschn. 4.20 [Stand: April 2026]; Schulte/Gräwe, Patentgesetz mit EPÜ, 12. Auflage, 2025, § 14 Rn. 39; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 17. Auflage, 2026, Kap A. Rn. 30). Indes kommt diese Bedeutung der Formulierung vorliegend nicht zu. Das in Rede stehende Merkmal legt die (eine) Papiergelegefilterbahn vielmehr derart fest, dass es sich dabei ausschließlich um eine Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen handelt.
Dieses Verständnis legt bereits die Anspruchssystematik nahe, wonach - wie ausgeführt - zunächst die (zwingenden) Bestandteile des beanspruchten Filtermoduls genannt (Merkmalsgruppe 1) und darauffolgend der anspruchsgemäße Filter als einer dieser Bestandteile konkretisierend als eine (verstanden als Zahlwort) Papiergelegefilterbahn beschrieben wird (Merkmale 2 und 3). Dieser Systematik der Beschreibung „vom Großen hin zum Kleinen“ folgend befasst sich das in Rede stehende Merkmal damit, was eine Papiergelegefilterbahn ist, nämlich eine Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen.
Einen weiteren Anhaltspunkt für das entsprechende Verständnis erhält der Fachmann aus dem allgemeinen Beschreibungsteil, indem es heißt, ein Papiergelegefilter werde aus mehreren Papierbahnen „gebildet“ (Abs. [0006], Z. 1 f.), was auf eine abschließende Angabe der Zusammensetzung des Papiergelegefilters hinweist. Im Einklang mit dieser Beschreibungsstelle strebt der Anspruchswortlaut mit der andersartigen Formulierung, wonach das Papiergelege eine Mehrzahl von Papierbahnen umfasst, keine Erweiterung der Zusammensetzung des Papiergelegefilters auf zusätzliche Bestandteile an, wie der Fachmann ebenfalls aus dem bereits in Bezug genommenen allgemeinen Beschreibungsteil ersieht, an dessen Ende (Abs. [0006], Z. 15 - Z. 18) es heißt:
208„[…] die konkrete Anzahl der Papierbahnen ist für das hier vorgeschlagene Papiergelegefiltermodul nebensächlich. Jedenfalls soll die Bezugnahme auf einen Papiergelegefilter einen Papiergelegefilter mit einer Mehrzahl von Papierbahnen, also zwei oder mehr Papierbahnen, umfassen.“
209Diese Beschreibungsstelle liest sich wie eine Begriffsbestimmung des Begriffs Papiergelegefilter im Kontext der geschützten Lehre, denn sie legt fest, was „die Bezugnahme auf einen Papiergelegefilter“ umfassen soll. Das in Rede stehende Merkmal greift diesen allgemeinen Beschreibungsinhalt auf und legt die Zusammensetzung des Papiergeleges mit der Mehrzahl von Papierbahnen abschließend fest.
210Schließlich ist in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang auch der bereits (unter lit. a), bb)) in Bezug genommene Beschreibungsinhalt bedeutsam, wonach eine bevorzugte Ausführungsform mit einem „separaten“ Filter, beispielsweise einem an der Rückseite des Filtermoduls angebrachten Filtervlies, ausgeführt ist (Abs. [0013], Sp. 4, Z. 22). Vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen stellt sich diese Beschreibungsstelle als weiterer Hinweis dafür dar, dass klagepatentgemäß nur ein zusätzlicher (separate) Filter vorgesehen sein kann, wohingegen die Papiergelegefilterbahn als anspruchsgemäßer Filter keine weiteren Filterelemente aufweisen darf.
Das dargelegte Verständnis steht auch in keinem erkennbaren Widerspruch zu demjenigen der Technischen Beschwerdekammer des EPA in der das Klagepatent betreffenden Beschwerdeentscheidung. In dieser heißt es nur, das [hier in Rede stehende] Merkmal gebe lediglich wieder, was der Wortteil „Papiergelege“ im Zusammenhang mit Anspruch 1 implizit besage und stelle den Zusammenhang mit den im Anspruch ebenfalls erwähnten „Papierbahnen“ her (vgl. TBK-E, WKS 09, S. 14, Ziff. 2.4). Daraus lässt sich nichts gegen die vorstehend dargetane Auslegung des Patentanspruchs herleiten.
Aus der anspruchsgemäßen Vorgabe, wonach das Papiergelege eine „Mehrzahl“ von Papierbahnen umfasst, folgt, dass sich die klagepatentgemäße Papiergelegefilterbahn aus mindestens zwei Papierbahnen zusammensetzt, darüber hinaus aber noch weitere Papierbahnen aufweisen kann. Dieses Verständnis wird durch den Inhalt der Klagepatentbeschreibung gestützt, die in ihrem allgemeinen Teil ausdrücklich eine Zusammensetzung aus mehreren Papierbahnen als klagepatentgemäß beschreibt (vgl. Abs. [0006], Z. 1 - Z. 3 und Z. 15 - Z. 18) und sie mit lediglich einlagig ausgebildeten Filtern vergleicht (Abs. [0034], Sp. 10, Z. 55).
Die Vorgabe, dass das Papiergelege eine Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen umfasst, versteht der Fachmann ferner derart, dass sämtliche Papierbahnen, die aufeinanderliegen, auch zum Papiergelege der Papiergelegefilterbahn gehören. Danach verbietet sich insbesondere eine Betrachtung, wonach von mehreren aufeinanderliegenden Papierbahnen nur einige Papierbahnen Teil des klagepatentgemäßen Papiergeleges sind.
214Anspruchsgemäß ist das Papiergelege eine räumlich-körperliche Einheit, die dadurch gekennzeichnet ist, dass mehrere Papierbahnen aufeinanderliegen.
215Für eine (funktionale) Aufspaltung dieser räumlich-körperlichen Einheit in solche Papierbahnen, die das Papiergelege bilden, und solchen, die diesem nicht angehören, gibt es keine Gründe. Das Klagepatent misst ausdrücklich jeder Lage - die Begriffe (Papier)bahn und (Papier)lage werden vom Klagepatent synonym verwendet (vgl. etwa zu „Lage“: Abs. [0007], Z. 25; Abs. [0014], Z. 43; Abs. [0034], Sp. 10, Z. 46; Abs. [0035], Z. 15 und Z. 23 zu „Bahn“: Abs. [0010], Z. 5; Abs. [0014], Z. 26; Abs. [00027], Z. 39; vgl. auch EPA-ZE, Anlage KAP 06, S. 12, Ziff. 4.2.4, 2. Abs. und S. 17, Ziff. 6.1.2, 2. Abs.) - eine Wirkung für die Farbabscheidung bei (vgl. etwa Abs. [0007], Z. 25 f.; Abs. [0014], Sp. 4, Z. 42f.; Abs. [0029], Abs. [0034], Sp. 10, Z. 45 f. und Sp. 11, Z. 10 - Z. 13), weshalb diese auch in ihrer Gesamtheit den Papiergelegefilter bilden.
Eine Papierbahn des Papiergeleges kann ggf. - sofern technisch möglich - in der Form „mehrschichtig“ ausgestaltet sein, dass mehrere einzelne Schichten, etwa durch Verpressen/Verkleben o. ä., untrennbar bzw. jedenfalls fest zu einer räumlich-körperlichen Einheit verbunden sind. Unter einer mehrschichtigen Ausgestaltung kann demgegenüber keine Ausgestaltung verstanden werden, bei der mehrere Segmente, ohne eine entsprechende Verbindung, als separate Schichten aufeinanderliegen. Denn eine entsprechende Ausgestaltung versteht das Klagepatent - wie ausgeführt - bereits als Mehrzahl von Papierbahnen (Merkmal 4.1).
Ausgehend davon, dass der anspruchsgemäße Filter einerseits eine (verstanden als Zahlwort) Papiergelegefilterbahn ist (dazu zuvor unter lit. b), aa)) und andererseits aus einer Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen besteht (dazu zuvor unter lit. c)), versteht der Fachmann als eine (einzige) Papiergelegefilterbahn eine Gesamtheit von aufeinanderliegenden Papierbahnen, die - jeweils für sich - eine räumlich-körperlich zusammenhängende (flächige) Ausgestaltung aufweisen. Danach müssen die einzelnen Papierbahnen nicht zwingend einstückig ausgebildet sein, als klagepatentgemäß erweisen sich auch solche Ausgestaltungen, bei denen die Papierbahn mehrteilig aufgebaut ist, indes die mehreren Teile derart zusammengefügt sind, dass sie eine räumlich-körperlich zusammenhängende (flächige) Einheit in Gestalt einer Papierbahn ausbilden. Dieses Verständnis folgt bei der gebotenen technisch-funktionalen Auslegung daraus, dass die durch Patentanspruch 1 geschützte Lehre - wie zuvor (unter lit. b), aa)) ausgeführt - mit einer (einzigen) Papierbahn erfindungsgemäß eine durchgehende Filter- oder Abscheidefläche anstrebt.
Neben seiner (ausschließlichen) Zusammensetzung aus einer Mehrzahl von aufeinanderliegenden Papierbahnen ist der Filter des beanspruchten Filtermoduls anspruchsgemäß weiter dadurch gekennzeichnet, dass die Papiergelegefilterbahn (oder kurz das Papiergelege) eine progressive Oberflächenstruktur aufweist (Merkmal 4.2).
219Die progressive Oberflächenstruktur wird anspruchsgemäß durch die Merkmalsgruppe 5 genauer beschrieben. Danach ist die progressive Oberflächenstruktur unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass in den einzelnen Papierbahnen jeweils unterschiedlich große Öffnungen gebildet sind (Merkmal 5.1).
Bei isolierter Betrachtung des in Rede stehenden Merkmals ergibt sich zunächst „lediglich“ eine irgendwie geartete Unterschiedlichkeit der Öffnungsgröße in den einzelnen Papierbahnen. Dass es dem Klagepatent indes darauf ankommt, dass sich die Öffnungsgröße in den Papierbahnen in einem bestimmten Verhältnis zu den übrigen Papierbahnen des Papiergeleges verändert, ergibt sich aus einer zusammenhängenden Betrachtung mit der vorangehenden Vorgabe einer „progressiven“ Oberflächenstruktur (Merkmal 5).
221Ausgehend von der allgemeinen Wortbedeutung ist mit dem Begriff „progressiv“ ein fortschreitender, stetiger Verlauf einer sich ändernden Öffnungsgröße bezeichnet, das heißt eine stetige Zu- oder Abnahme.
222Eine entsprechende Bedeutung kommt dem Begriff, wie der Inhalt der Klagepatentschrift zeigt, auch im Kontext der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre zu (vgl. auch TBK-E, Anlage WKS 09, S. 8f., Ziff. 1.3). So enthält der allgemeine Beschreibungsteil des Klagepatents eine beispielhafte Beschreibung einer klagepatentgemäßen progressiven Oberflächenstruktur, wonach bei einem Papiergelegefilter mit acht Papierbahnen eine erste Bahn vergleichsweise große Öffnung aufweist und sich dann „sukzessive“ bei jeder weiteren Bahn kleinere Öffnungen ergeben, bis schließlich bei der achten Bahn die größte Anzahl an Öffnungen und die kleinste Öffnungsgröße vorliegt (Abs. [0006]). Auch wenn in der in Bezug genommenen Beschreibungsstelle „lediglich“ eine beispielhafte Ausgestaltung in Gestalt eines Geleges mit acht Bahnen und mit einer sich ändernden Öffnungsgröße und -anzahl beschrieben ist, lässt sich dieser das allgemeine Verständnis eines progressiven Verlaufs der Öffnungsgröße im Sinne des Klagepatents derart entnehmen, dass eine schrittweise und stetige Veränderung der Größe erfolgt (vgl. auch TBK-E, Anlage WKS 09, S. 8f., Ziff. 1.3 und Ziff.1.4).
223Zwar beziehen sich die betreffenden Erläuterungen unmittelbar auf eine beispielhafte Ausgestaltung. Die Auslegung kann im Einzelfall jedoch selbst bei nicht in der allgemeinen Patentbeschreibung enthaltenen und ein Ausführungsbeispiel betreffenden Erläuterungen ergeben, dass im Rahmen eines Ausführungsbeispiels verortete Ausführungen gleichwohl zwingender Natur sind. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass Passagen des besonderen Teils einer Beschreibung Ausführungen enthalten, die allgemeines Gedankengut der Erfindung wiedergeben und diese folglich über deren gesamte Breite bestimmen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2015 - I-15 U 2/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 59; Urt. v. 21.12.2017 - I-15 U 91/16, GRUR-RS 2017, 147917 Rn. 53 - Fluidspeicher; Urt. v. 14.11.2019 - I-15 U 72/18, GRUR-RS 2019, 31327 Rn. 50 - Tintenzusammensetzung; Urt. v. 09.06.2022 - I-15 U 67/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 82 - Blasenkatheter-Set II; Urt. v. 16.10.2025 - I-2 U 34/24, GRUR-RS 2025, 43313 Rn. 67 - Netzwerkknoten). Das gilt erst recht im Streitfall. Denn Absatz [0006] enthält (auch) allgemeinen Beschreibungstext betreffend den anspruchsgemäßen, aus mehreren Papierbahnen gebildeten Papiergelegefilter. Soweit dort beispielhaft („z.B.“) ein Papiergelegefilter „mit zum Beispiel“ acht Papierbahnen beschrieben wird, dient dies erkennbar nur der besseren (anschaulicheren) Beschreibung des Aufbaus des erfindungsgemäßen Papiergelegefilters.
224Ob die Richtung der Progressivität durch das in Rede stehende Merkmal derart vorgegeben ist, dass die Öffnungsgröße - ausgehend von der Einströmrichtung der belasteten Luft - stetig abnimmt - wovon die Parteien vorliegend übereinstimmend ausgehen - oder ob die technische Lehre des Patentanspruchs 1 die Richtung der Progressivität offenlässt - so die Einspruchsabteilung und die Technische Beschwerdekammer in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren (vgl. EPA-ZE, Anlage KAP 06, S. 15, Ziff. 5.1.1, 2. Abs. und TBK-E, Anlage WKS 09, S. 10, Ziff. 1.6) - bedarf hier mit Blick auf die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen keiner Entscheidung.
Die Öffnungsgröße ändert sich klagepatentgemäß derart stetig/fortschreitend, dass eine Größenänderung von einer zur anderen Papierbahn erfolgt, so dass Ausgestaltungen ausgeschlossen sind, bei denen zwei oder mehr aufeinanderfolgende Papierbahnen mit gleich großen Öffnungen vorgesehen sind.
Auf ein entsprechendes Verständnis deutet bereits unmittelbar der Wortlaut des in Rede stehenden Merkmals hin, demgemäß „in den einzelnen“ Papierbahnen „jeweils“ unterschiedlich große Öffnungen ausgebildet sind.
227Dass der so vorgegebene Anspruchswortlaut dahingehend ernst zu nehmen ist, dass sich eine Zu- bzw. Abnahme der Öffnungsgröße von einer auf die andere Papierbahn vollzieht, zeigt auch eine zusammenhängende Betrachtung des Anspruchswortlauts im Übrigen. Dieser enthält in Merkmalsgrupp 5.2 verfahrensartige Merkmale, die an das Herstellungsprozedere der Öffnungen in den Papierbahnen anknüpfen (vgl. auch Abs. [0035], Z. 23 - Z. 31; ähnlich auch TBK-E, Anlage WSK 9, S. 21, Ziff. 5.3, und S. 10, Ziff. 1.8 sowie EPA-E, Anlage KAP 06, S. 13, Ziff. 4.2.6, 3. Abs. und S. 16, Ziff. 5.1.6, 2. Abs.). Danach wird unter anderem jede Papierbahn geschlitzt (Merkmal 5.2.1) und unterscheidet sich die Länge der Schlitze „von Lage zu Lage“ (Merkmal 5.2.2). Damit beschreibt der Anspruchswortlaut selbst unmittelbar und eindeutig ein Prozedere, aus dem sich eine unterschiedliche Größe der Öffnungen von einer auf die andere Papierbahn ergibt.
228Eine Stütze für eben dieses Verständnis findet der Fachmann auch in Absatz [0006] der Klagepatentschrift, der - wie ausgeführt - den Erfindungsgedanken in allgemeiner Form offenbart und die progressive Oberflächenstruktur wie folgt beschreibt (Hervorhebungen hinzugefügt):
229„[0006] Ein Papiergelegefilter wird aus mehreren Papierbahnen gebildet, in denen sich jeweils Öffnungen befinden, wobei die Anzahl der Öffnungen von Papierbahn zu Papierbahn zunimmt, insbesondere progressiv zunimmt, so dass z.B. bei einem Papiergelegefilter mit zum Beispiel acht Papierbahnen eine erste Bahn vergleichsweise große Öffnungen aufweist, sich dann sukzessive bei jeder weiteren Bahn kleinere Öffnungen ergeben, bis schließlich bei der achten Bahn die kleinste Öffnungsgröße, aber auch die größte Anzahl von Öffnungen auf einem Flächenabschnitt der Papierbahn erreicht ist. […].“
230Auch diese Beschreibungsstelle enthält gleich mehrfach Hinweise darauf, dass sich die Öffnungsgröße patentgemäß von einer auf die andere Bahn verändert.
Gegen dieses Anspruchsverständnis spricht nicht, dass die Klagepatentbeschreibung in ihrem Absatz [0007]) auf vorbekannte Papiergelegefilter der X 4, XXX, XXX, XXX mit einer progressiven Oberflächenstruktur Bezug nimmt und in dem als Anlage KAP 10 überreichten Prospekt „XXX XXX XXX XXX XXX XXX XXX-XXX XXX XXX“ der X 4, aus dem Jahre 1989, bei dem es sich nach den Angaben der Klägerin im Verhandlungstermin um die auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift zuletzt genannte Unterlage handelt, schematisch Papiergelege gezeigt sind, bei denen zwei aufeinanderfolgende Papierbahnen mit gleich großen Öffnungen ausgestaltet sind.
232Absatz [0007] befasst sich mit keinem konkreten Papiergelegefilter der X 4 XXX. Insbesondere ist der vorgenannte Prospekt gemäß Anlage KAP 10 dort nicht in Bezug genommen. Ebenso werden die auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift erwähnten beiden weiteren Broschüren der Firma X 4 XXX dort nicht genannt. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass in den beiden weiteren Broschüren der X 4 XXX ausschließlich Papiergelege offenbart sind, bei denen zwei aufeinanderfolgende Papierbahnen mit gleich großen Öffnungen ausgestaltet sind. Ebenso ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die X 4 XXX im Anmelde- bzw. Prioritätszeitpunkt ausschließlich solche Papiergelegefilter vertrieben hat und keine, bei denen sich die Öffnungsgröße von einer auf die andere Bahn verändert. Das Klagepatent nimmt in Absatz [0007] jedenfalls keine näher spezifizierte Ausgestaltung einer progressiven Oberflächenstruktur in Bezug. Selbst wenn diese Beschreibungsstelle aber auf ein Papiergelege gemäß Anlage KAP 10 zu lesen wäre, kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass das Papiergelege des beanspruchten Filtermoduls auch zwei (oder mehr) aufeinanderfolgende Papierbahnen mit einer gleich großen Öffnungsgröße aufweisen kann. Der in Rede stehende Beschreibungsinhalt mag dann in allgemeiner Weise auf (nicht näher konkretisierte) progressive Oberflächenstrukturen hinweisen, die allesamt dadurch gekennzeichnet sind, dass sie - wie die Klägerin im Verhandlungstermin vorgetragen hat - nicht wie andere vorbekannte Papiergelege mit gleich großen Öffnungen in sämtlichen Papierbahnen ausgeführt sind, sondern (in irgendeiner Form) Papierbahnen mit unterschiedlichen Öffnungsgrößen aufweisen. Insoweit verfügen dann auch die in dem vorgenannten Prospekt illustrierten Papiergelege über eine progressive Oberflächenstruktur, weil jedenfalls nicht sämtliche Papierbahnen des Geleges mit gleich großen Öffnungen versehen sind. Ausgehend von dem zuvor dargestellten eindeutigen Anspruchswortlaut sowie der allgemeinen Beschreibung einer klagepatentgemäßen progressiven Oberflächenstruktur in Absatz [0006] ist aber eine progressive Oberflächenstruktur im Sinne der durch Patentanspruch 1 geschützten Lehre weiter (konkretisierend) in der Weise vorgegeben, dass sich die Größe der Öffnungen nicht nur irgendwie, sondern von einer auf die andere Papierbahn unterscheidet.
233Bei seiner Beurteilung hat der Senat (auch) berücksichtigt, dass das EPA in seiner das Klagepatent betreffenden Einspruchsentscheidung davon ausgegangen ist, dass der in Rede stehende Prospekt (im Einspruchsverfahren bezeichnet als D15) ein klagepatentgemäßes Papiergelege zeigt (vgl. EPA-E, Anlage KAP 06, Bl. 17, Pkt. 6.1.1, 2. Abs.; Bl. 18, Pkt. 6.1.3, letzter Abs. und Bl. 19, Pkt. 7.2.1, letzter Abs.). Die vorliegende Stellungnahme der Einspruchsabteilung ist zwar als sachverständige Äußerung zu würdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 - Zahnkranzfräse; GRUR 1998, 895 - Regenbecken; GRUR 2010, 950 Rn. 14 - Walzenformgebungsmaschine). Die deutschen Gerichte haben Entscheidungen, die durch die Instanzen des EPA oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich ggf. mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben (BGH, GRUR 2010, 950 Rn. 14 - Walzenformgebungsmaschine; GRUR 2025, 1828 Rn. 52 - Spenderteil; GRUR 2026, 817 Rn. 50 - Palette). Der in Bezug genommenen Äußerung der Einspruchsabteilung kann jedoch kein erhebliches Gewicht beigemessen werden, weil die Einspruchsabteilung ihre Auffassung nicht näher begründet hat. Den entsprechenden Ausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, dass sie vor dem Hintergrund einer vertieften Auseinandersetzung mit der sich im Streitfall stellenden Auslegungsfrage erfolgt sind. Hinzu kommt, dass auch das EPA davon ausgegangen ist, dass die Schlitze klagepatentgemäß „progressiv von Lage zu Lage (bzw. von Bahn zu Bahn) unterschiedlich große Längen aufweisen“ (EPA-A, Anlage KAP 06, Bl. 13f., Pk. 4.2.6) und „dass die einzelnen Papierbahnen jeweils unterschiedlich große Öffnungen aufweisen“ (EPA-E, Anlage KAP 06, Bl. 23, Pk. 7.2.2.4, letzter Abs.).
234Soweit die Klägerin im Verhandlungstermin ferner darauf verwiesen hat, dass die Technische Beschwerdekammer in ihrer das Klagepatent betreffenden Beschwerdeentscheidung ausgeführt hat, dass die klagepatentgemäße progressive Oberflächenstruktur erfordere, dass sich die Länge der Schlitze von Lage zu Lage „allmählich“ ändere (TBK-E, Anlage WKS 09, S. 9, 1. Abs.), stehen diese Ausführungen schon in keinem erkennbaren Widerspruch zum Anspruchsverständnis des Senats. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdekammer mit einer allmählichen Änderung gerade auf solche Ausgestaltungen Bezug genommen hat, bei denen sich die Öffnungsgröße in den Papierbahnen des Papiergeleges nur irgendwie, nicht aber von einer auf die andere Bahn, ändert. Die Formulierung „allmählich“ kann gleichsam auch als Bezugnahme auf eine „sukzessive“ Größenänderung verstanden werden, wie sie in Absatz [0006] zur allgemeinen Beschreibung einer klagepatentgemäßen Oberflächenstruktur Verwendung findet. Jedenfalls geht auch die Beschwerdekammer davon aus, dass sich die Größe der Öffnungen „jeweils“ zwischen den Papierbahnen unterscheidet und eine entsprechende Ausgestaltung damit einhergeht, dass sich die Länge der Schlitze von Lage zu Lage unterscheidet (TKB-E, Anlage WKS 09, S. 15, Pkt. 2.6).
Gegen das dargelegte Verständnis spricht auch nicht, wenn sich - was die Klägerin behauptet - der vom Klagepatent angestrebte technische Effekt einer progressiven Oberflächenstruktur, der darin besteht, dass „sämtliche Lagen“ des Papiergelegefilters als Abscheidefläche wirksam sind (Abs. [0007], Z. 24 - Z. 26; ähnlich auch Abs. [0035], Z. 41 - Z. 44), auch dann ergeben sollte, wenn zwei benachbarte Papierbahnen gleich große Öffnungen aufweisen. Denn die prinzipiell gebotene funktionale Betrachtung darf bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (vgl. BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. - Pemetrexed; GRUR 2026, 138 Rn. 25 - Scheiben-Naben-Verbindung; Senat, Urt. v. 04.04.2024 - I-2 U 72/23, GRUR-RS 2024, 7750 Rn. 58 - Spanabhebendes Werkzeug; Urt. v. 14.11.2024 - I-2 U 17/24, GRUR-RS 2024, 33121 Rn. 101 - Spenderteil).
Ausgehend von dem vorstehend dargelegten Verständnis machen die angegriffenen Ausführungsformen I, II und III keinen Gebrauch von der Lehre des Patentanspruchs 1. Es fehlt jedenfalls an einer progressiven Oberflächenstruktur, die sich dadurch ergibt, dass in den einzelnen Papierbahnen jeweils unterschiedlich große Öffnungen gebildet sind (Merkmal 5.1).
Die angegriffenen Ausführungsform I, II und III weisen mit dem Papiergelege „X 4“ keinen klagepatentgemäßen Papiergelegefilter auf. Denn dieser ist nicht mit Papierbahnen ausgestattet, bei denen sich die Größe der Öffnungen in klagepatentgemäßer Weise von einer zur anderen Papierbahn ändert.
Das Papiergelege „X 4“ setzt sich aus acht Segmenten zusammen. Jedes der Segmente des Papiergelegefilters bildet jeweils eine (verstanden als Zahlwort) Papierbahn im Sinne des Klagepatent. Denn bei den Segmenten handelt es sich um räumlich-körperlich separat vorliegende Einheiten. Demgegenüber können die Segmente mit den Nr. 1 bis 3 und die Segmente mit den Nr. 4 bis 6 nicht jeweils als eine (verstanden als Zahlwort) Papierbahn im Sinne der Lehre des Klagepatents zusammengefasst werden. Zwar lässt das Klagepatent grundsätzlich eine mehrschichtige Ausgestaltung einer Papierbahn zu. Eine solche liegt aber nur dann vor, wenn die mehreren Schichten zu einer räumlich-körperlich untrennbaren bzw. jedenfalls festen Einheit (etwa durch Verpressen/Verkleben o.ä.) verbunden sind, was beim Papiergelege „X 4“ - wie ausgeführt - nicht der Fall ist.
239Jedes der insgesamt acht Segmente ist auch ein Teil des Papiergeleges im Sinne der Lehre des Klagepatents. Denn das Papiergelege wird - wie ausgeführt - klagepatentgemäß durch die Gesamtheit der aufeinanderliegenden Papierbahnen gebildet.
Hiervon ausgehend sind die einzelnen Papierbahnen bei dem Papiergelegefilter „X 4“ nicht mit einer sich stetig verändernden, von einer auf die andere Papierbahn im klagepatentgemäßen Sinne abnehmenden Öffnungsgrößen ausgebildet. Denn auf der Grundlage des erstinstanzlich unstreitigen Parteivorbringens und der landgerichtlichen Feststellungen sind die Segmente mit den Nr. 1 bis 3 und die Segmente mit den Nr. 4 bis 6 jeweils mit gleich großen Öffnungen ausgeführt.
241Der Senat vermag dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass diejenigen Segmente, die eine gleich große Öffnungsgröße wie ein vorheriges Segment aufweisen (insbesondere die Segmente mit den Nr. 2 und 3 und die Segmente mit den Nr. 5 und 6) mit Blick auf eine Verwirklichung des in Rede stehenden Merkmals unschädlich sind, weil das beanspruchte Filtermodul (im Grundsatz) zusätzliche Filterelemente zulässt. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass - wie ausgeführt - der anspruchsgemäße Filter ausschließlich aus der Gesamtheit von Papierbahnen besteht, deren Öffnungsgröße sich - wie ebenfalls ausgeführt - von einer auf die andere Bahn ändert. Die Papierbahnen des Papiergeleges „X 4“, die eine entsprechende Ausgestaltung nicht aufweisen, können nicht als zusätzliche Filterelemente betrachtet werden, weil es sich bei ihnen um keine vom Papiergelege unterscheidbaren räumlich-körperlichen Elemente handelt, sondern sie in das Papiergelege integriert sind.
Unter diesen Umständen kommt es nicht auf das neue, erstmalig in der Berufungsinstanz gelieferte, von der Klägerin bestrittene Vorbringen der Beklagten zu 1) und zu 3) an, wonach das Papiergelege „X 4“ auch Papierbahnen (insbesondere die Papierbahn Nr. 6) aufweisen soll, bei denen die sich aus den Schlitzen ergebenden Öffnungen tatsächlich größer sind als bei der im Strömungsweg jeweils vorhergehenden Bahn. Es muss insoweit nicht entschieden werden, ob die Beklagten zu 1) und zu 3) mit diesem neuen Vorbringen in der Berufungsinstanz noch gehört werden können. Ebenso kann dahinstehen, ob die nunmehr behauptete Ausgestaltung einer Verwirklichung des Merkmals 5.1 entgegensteht.
Soweit die angegriffene Ausführungsform II ferner auch über ein Papiergelege „X 5“ verfügt, verwirklicht auch dieses das Merkmal 5.1 nicht. Auch insoweit fehlt es bereits auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin aus entsprechenden Gründen an unterschiedlich großen Öffnungen von einer auf die andere Papierbahn.
244In Bezug auf das Papiergelege „X 5“ behauptet die Klägerin eine Ausgestaltung der Segmente dieses Papiergeleges wie folgt:
245|
Segmentnummer |
Schlitzlänge |
|
1 |
A (groß) |
|
2 |
A (groß) |
|
3 |
A (groß) |
|
4 |
B (mittel) |
|
5 |
B (mittel) |
|
6 |
C (fein) |
|
7 |
C (fein) |
|
8 |
C (fein) |
Daraus ergibt sich, dass (betrachtet in Einströmungsrichtung) die Segmente Nr. 2 und Nr. 3 sowie das Segment Nr. 5 und die Segmente Nr. 7 und Nr. 8 jeweils mit gleich großen Öffnungen wie das vorherige Segment ausgeführt sind. Zur weiteren Begründung wird deshalb auf die vorstehenden Ausführungen zum Papiergelege „X 4“ verwiesen, die hier entsprechend gelten.
Die Berufung hat auch Erfolg, soweit die Beklagte zu 1) sich mit dieser gegen die Abweisung der Widerklage wendet.
248Die Widerklage, die erstinstanzlich ausschließlich von den Beklagten zu 1) und zu 2) erhoben worden ist, wie sich offensichtlich aus den Angaben in der Widerklageschrift vom 11.11.2022 (dort S.4 Rn. 7, Bl. 112 eA LG) ergibt, ist begründet.
Der Beklagten zu 1) steht gegen die Klägerin ein Anspruch zu, die im Tenor genannten Einzelaussagen, wie im Schreiben vom 14.04.2022 enthalten, jeweils für sich, aber auch in (beliebigen) Kombinationen der Aussagen, zu unterlassen, § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 1 UWG.
In der Übersendung des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14.04.2022 (WKS 06), das die angegriffenen Aussagen enthält, an Abnehmer der Beklagten zu 1), liegt eine geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG). Zwischen den Parteien besteht zu Recht kein Streit darüber, dass die Handlung vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen der Klägerin diente. Indem die Klägerin das Schreiben mit den beanstandeten Einzelaussagen an die Kunden versandte, grenzte die Klägerin jedenfalls ihre Produkte von denjenigen der Beklagten zu 1) und zu 2) derart ab, dass die Produkte der Beklagten zu 1) und zu 2) das in dem Schreiben näher bezeichnete Schutzrecht (das Klagepatent) verletzen. Diesem Verhalten liegt erkennbar das Ziel zugrunde, den Absatz der eigenen Produkte zu fördern.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) besteht auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auf dem Produktmarkt für Filtermodule. Die Klägerin ist - wie die Beklagte zu 1) - im Bereich der Farbnebelfiltration tätig. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1) sind auf dem Markt für den Vertrieb von Farbnebelabscheider bzw. Farbnebelabscheiderfiltermodule tätig und dort direkte Konkurrenten.
Bei den beanstandeten Aussagen (1) bis (6), wie im Schreiben vom 14.04.2022 enthalten, handelt es sich jeweils um unlautere Herabsetzungen im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG.
253Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen Tätigkeiten oder die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft, wobei eine Herabsetzung die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung und eine Verunglimpfung eine gesteigerte Form der Herabsetzung ist, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu machen (BGH, GRUR-RR 2016, 410 Rn. 19 - Dr. Estrich). Ob eine geschäftliche Handlung die Wertschätzung des Mitbewerbers verringert oder ihn verächtlich macht, hängt von ihrem Aussagegehalt ab, der aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises zu ermitteln ist (BGH, GRUR 2021, 1207 Rn. 23 - Vorsicht Falle). Die Äußerung ist nicht isoliert zu betrachten, weil auch der Verkehr sie nicht auf diese Weise wahrnimmt. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, zu denen neben Inhalt und Form der Handlung auch ihr Anlass und der Zusammenhang, in dem die Handlung erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs gehören (BGH, GRUR 2021, 1207 Rn. 23 - Vorsicht Falle; GRUR-RR 2016, 410 Rn. 19 - Dr. Estrich).
254Nach dieser Maßgabe liegen in den beanstandeten Einzelaussagen (und in ihren jeweiligen Kombinationen) Herabsetzungen.
Die beanstandeten Aussagen stellen Meinungsäußerungen dar, die geeignet sind, die Wertschätzung der Beklagten zu 1) zu verringern.
256Wie sich für den angesprochenen Verkehrskreis in Gestalt der mit dem Markt für Filtermodule vertrauten (gewerblichen) Kunden der Beklagten zu 1) aus dem Gesamtkontext des Schreibens ergibt, betreffen die Aussagen ein von der Klägerin (unter anderem) gegen die Beklagte zu 1) eingeleitetes Patentverletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf. Neben dem Umstand, dass ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem die Klägerin die Verletzung des Klagepatents durch (unter anderem) die Beklagte zu 1) geltend macht (Äußerung (1)), enthalten die Aussagen ferner Angaben zu den Erfolgschancen der Verletzungsklage (Äußerungen (2) und (3)), zu den Rechtsfolgen einer etwaigen Verurteilung der Beklagten (Äußerungen (4) und (6)) sowie Ausführungen zur Möglichkeiten einer rechtlichen Inanspruchnahme auch der Abnehmer der Beklagten zu 1) (Äußerung (5)).
257Für den Vorwurf des rechtswidrigen Verhaltens (hier der Verletzung des Klagepatents durch Produkte der Beklagten zu 1)), der nicht durch ein Gericht bestätigt worden ist, ist anerkannt, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt, jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht die Vorstellung von konkreten, in eine Wertung eingebundenen Vorgängen hervorgerufen, sondern lediglich das Ergebnis einer eigenen Subsumtion mitgeteilt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2008 - I-20 U 189/08 Rn. 24, zitiert nach juris).
258Nach dieser Maßgabe liegen auch im Streitfall Meinungsäußerungen vor.
259Die Aussagen beinhalten im Kern allesamt die Wertung, dass eine Verletzung des Klagepatents durch ein (nicht näher beschriebenes) „Modul“ der Beklagten zu 1) vorliege. Das gilt auch für die Aussage (1), die zwar die Tatsachenbehauptung enthält, dass beim Landgericht Düsseldorf eine Patentverletzungsklage anhängig ist. Diese Tatsachenbehauptung kann aber wettbewerbsrechtlich nicht gesondert geprüft werden, weil die Aussage der Anstrengung eines Patentverletzungsprozesses immer das Werturteil einschließt, dass das Patent verletzt worden ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2008 - I-20 U 189/08 Rn. 24). Auch die Aussage (6) enthält - bei verständiger Würdigung durch den angesprochenen Adressatenkreis - keine bloße Tatsachenbehauptung, die sich damit befasst, dass eine gesetzliche Regelung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,00 EUR ermöglicht. Denn darin wird für den aus juristischen Laien zusammengesetzten Adressatenkreis nicht zum Ausdruck gebracht, dass die genannte Zwangsgeldhöhe einer gesetzlichen Vorschrift entspricht. Vielmehr stellt sich auch die in der Aussage (6) enthaltene Angabe über die mögliche Höhe eines Zwangsgeldes gleichermaßen als rechtliche Einschätzung dar, in welcher Höhe ein Zwangsgeld im Falle eines Verstoßes gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot festgesetzt werden könnte.
260In den beanstandeten Äußerungen liegen aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises auch Äußerungen der Klägerin selbst. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der ursprüngliche Verfasser des Schreibens (erkennbar) der in dem Schreiben namentlich genannte Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist. Indem die Klägerin das Schreiben weiterleitete, hat sie sich die Äußerungen ihres Prozessbevollmächtigten zu eigen gemacht und jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie dessen rechtliche Einschätzung teilt.
261Der Vorwurf einer Patentverletzung und die Mitteilung der Tatsache, dass deswegen Klage erhoben worden sei, bedeuten in den Augen des angesprochenen Verkehrskreises eine Herabsetzung der Waren der Beklagten zu 1). Wie ausgeführt, entnimmt der angesprochene Verkehrskreis den streitgegenständlichen Aussagen, dass das in dem Schreiben angesprochene Modul ggf. mittelfristig nicht mehr auf dem Markt erhältlich ist, weshalb eine Umorientierung zu anderen Produkten geboten ist, und lässt den angesprochenen Verkehrskreis befürchten, dass der Gebrauch der Produkte mit dem Risiko einer Patentverletzung behaftet ist (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2008 - I-20 U 189/08 Rn. 25, zitiert nach juris).
Die mit den beanstandeten Aussagen einhergehende Verringerung der Wertschätzung der Produkte der Beklagten zu 1) ist sachlich nicht gerechtfertigt, wie eine Abwägung der sich im Streitfall gegenüberstehenden Güter und Interessen der Parteien sowie der Abnehmer der Beklagten zu 1), die das Schreiben erhalten haben, als sonstigen Marktteilnehmern unter Einbeziehung der betroffenen Grundrechtspositionen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt.
Die Interessenabwägung fällt vorliegend schon deshalb zu Lasten der Klägerin aus, weil die beanstandeten Einzelaussagen auch im Kontext des Schreibens vom 14.04.2022 weder erkennen lassen, welche konkreten Produkte der Beklagten zu 1) überhaupt als patentverletzend erachtet werden, noch im Übrigen Informationen mitgeteilt werden, die erkennen lassen, worauf der Vorwurf der Patentverletzung sich gründet. Insbesondere hat die Klägerin nicht erläutert, im Hinblick auf welche Ausgestaltung die Module der Beklagten zu 1) das Klagepatent ihrer Meinung nach verletzen. Aus dem Vorbringen der Klägerin, dass sich „die Auseinandersetzung zwischen ihr und den Beklagten bereits im Markt herumgesprochen habe“, ergibt sich nicht, dass allgemein bekannt war, im Hinblick auf welche Produkte der Beklagten zu 1) und im Hinblick auf welche Ausgestaltung von einer Patentverletzung auszugehen war, so dass die Empfänger des Schreibens keiner weitergehenden Informationen (mehr) bedurften. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin pauschal vorträgt, alle Empfänger des Schreibens hätten die angegriffenen Ausführungsformen bereits selbst vorliegen gehabt. Zudem ergab sich aus dem Schreiben selbst dann, wenn alle Empfänger tatsächlich Kenntnis von sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen gehabt hätten, nicht, im Hinblick auf welche Ausgestaltung die Klägerin das Klagepatent als verletzt ansah.
264Mangels dieser Informationen sind die Empfänger des Schreibens schon nicht in der Lage, die Berechtigung des Vorwurfs nachzuvollziehen bzw. zu prüfen. Ein etwaiges Interesse der Abnehmer der Beklagten zu 1), derart pauschal über einen anhängigen Rechtsstreit in Kenntnis gesetzt zu werden, in dem über den Vorwurf einer Patentverletzung (noch) nicht entschieden worden ist, vermag die Herabsetzung, die damit für die Beklagte zu 1) einhergeht, nicht zu rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als die durch die streitgegenständlichen Äußerungen hervorgerufene Beeinträchtigung im Streitfall erheblich ist. Da das Schreiben - für die Empfänger erkennbar - von einer rechtskundigen Person verfasst worden ist, ist die Befürchtung gerechtfertigt, dass die Empfänger des Schreibens die darin ohne nähere Informationen gezogene Wertung, dass eine Patentverletzung vorliege, nicht in Zweifel ziehen, sondern sie von einem Erwerb der Produkte der Beklagten zu 1) ohne weiteres absehen. Dass das Vorgehen der Klägerin eine entsprechende Gefahr mit sich brachte, wird schon dadurch deutlich, dass - wie das Landgericht festgestellt hat - diejenigen Abnehmer der Beklagten zu 1), die das Schreiben erhalten haben, auch tatsächlich erklärt haben, bis zu einer Entscheidung über die anhängige Verletzungsklage von Bestellungen bei der Beklagten zu 1) abzusehen (vgl. LGU, S. 10, 1. Abs. a. E.).
265Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die Behauptung der Klägerin als zutreffend erweisen sollte, dass sie das Schreiben nur an die Kunden weitergeleitet hat, die bei ihr um eine Stellungnahme im Hinblick auf „die im Markt befindliche 1:1 Kopie“ nachgesucht hätten, und es sich dabei lediglich um 13 Personen gehandelt hat. Das entsprechende Vorbringen kann zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt werden. Die Kundenanfragen mögen ein grundsätzliches Interesse der Kunden an der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) dokumentieren, jedenfalls aber war - wie ausgeführt - der bloße Versand des Schreibens - ohne weitergehende Informationen zur Sache - nicht geeignet, ein etwaiges Informationsinteresse der Kunden zu befriedigen. Auch der Umstand, dass der Adressatenkreis mit 13 Personen eine überschaubare Anzahl an Kunden umfasst, führt zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Denn jedenfalls in Bezug auf die Kunden, die das Schreiben erhalten haben, bestand die Gefahr, dass diese - wie auch tatsächlich geschehen - von einem Erwerb der Produkte der Beklagten zu 1) Abstand nehmen.
266Schließlich kann auch dahinstehen, ob die Klägerin denjenigen Kunden, die das Schreiben erhalten haben, zusätzlich mitgeteilt hat, dass die Auseinandersetzung ausschließlich zwischen ihr und den Beklagten geführt und nicht auf dem Rücken der Kunden ausgetragen werden solle. Auch diese behauptete Mitteilung enthält jedenfalls keine Informationen, aufgrund derer die Kunden die Berechtigung des Vorwurfs nachvollziehen konnten. Auch war eine entsprechende Mitteilung offensichtlich nicht geeignet, die Kunden davon abzuhalten, vom Erwerb der Produkte der Beklagten zu 1) Abstand zu nehmen, weil Empfänger nach Erhalt des Schreibens gerade äußerten, zunächst eine Entscheidung im Patentverletzungsverfahren abwarten zu wollen.
Unbeschadet der vorherigen Ausführungen erweist sich die mit den streitgegenständlichen Aussagen einhergehende Herabsetzung auch deshalb als sachlich unberechtigt, weil die angegriffenen Ausführungsformen I, II und III - wie zuvor ausgeführt - das Klagepatent nicht verletzen. Ein Interesse der Abnehmer der Beklagten zu 1), über eine Patentverletzung in Kenntnis gesetzt zu werden, die rechtlich unzutreffend ist, kann schon im Ausgangspunkt nicht angenommen werden. Auch der Patentinhaber kann ein (schützenswertes) Interesse an einer entsprechenden Mitteilung nicht geltend machen.
Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes vermutet. Die Wiederholungsgefahr ist insbesondere nicht durch die Unterlassungserklärung der Klägerin vom 06.07.2022 (Anlage (WKS 08) entfallen. Die abgegebene Unterlassungserklärung ist in ihrer (sachlichen) Reichweite darauf beschränkt, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Äußerungen nicht ohne eine hinreichende Sachverhaltsschilderung tätigt. Sie ist mithin gerade nicht darauf gerichtet, die streitgegenständlichen Äußerungen (im Kontext des Schreibens vom 14.04.2022) schlechterdings zu unterlassen. Unbeschadet dessen vermag aber auch die Unterlassungserklärung der Klägerin deshalb nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führen, weil die Beklagte zu 1) die Unterlassungserklärung - wie die von ihr erhobene Widerklage erkennen lässt - nicht angenommen hat (vgl. BGH, GRUR 2023, 255 Rn. 39 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III).
Der Beklagten zu 1) steht gegen die Klägerin auch dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu, § 9 Abs. 1 UWG zu.
270Der Schadensersatzanspruch gem. § 9 Abs. 1 UWG setzt neben einer unzulässigen geschäftlichen Handlung nach § 3 oder § 7 UWG ein Verschulden voraus. Im Wettbewerbsrecht werden wie generell im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gestellt (BGH, GRUR 1999, 923 (928) - „Tele-Info-CD“). Fahrlässig handelt dabei, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (ebd.).
271Vorliegend kann dahinstehen, ob die Klägerin in dem dargestellten Sinne fahrlässig gehandelt hat, weil sie geäußert hat, Produkte der Beklagten zu 1) verletzten das Klagepatent, obwohl eine Patentverletzung nicht vorliegt. Jedenfalls trifft die Klägerin ein Verschuldensvorwurf insoweit, als sie die streitgegenständlichen Äußerungen, wie im Schreiben vom 14.04.2022 enthalten, getätigt hat, ohne zugleich die als patentverletzend beanstandeten Produkte der Beklagten zu 1) konkret zu bezeichnen und ohne zugleich auch diejenigen Informationen mitzuteilen, die der Beurteilung eines bestimmten Produkts der Beklagten zu 1) als patentverletzend zugrunde liegen. Wie dem Schreiben vom 14.04.2022 zu entnehmen ist, hatte ihr Prozessbevollmächtigter die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kunden, wenn sie durch die Klägerin über die Patentverletzungsklage in Kenntnis gesetzt werden, jedenfalls richtig und vollständig informiert werden müssten (vgl. Anlage WKS 06, S. 3, Ziff. 5.). Gleichwohl hat die Klägerin davon abgesehen, den Empfängern des Schreibens die zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben.
272Die Beklagte zu 1) hat auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung der Klägerin zum Schadenersatz zunächst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass ihr die wettbewerbswidrige Handlung der Klägerin Schaden zugefügt hat, erscheint hinreichend wahrscheinlich. Eine solche Wahrscheinlichkeit ergibt sich bereits daraus , dass Empfänger des Schreibens nach dessen Erhalt geäußert haben, von einem Erwerb der Produkte der Beklagten zu 1) zunächst Abstand zu nehmen.
Die Klägerin ist der Beklagten zu 1) gem. §§ 242, 259 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet.
274Dem Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruchs steht zur Bezifferung eben dieses Anspruchs ein unselbstständiger (akzessorischer) Auskunftsanspruch zu (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2026, 658 Rn. 55 - Ersatztank).
275Die Beklagte zu 1) kann daher von der Klägerin Auskunft über die im Urteilstenor genannten Daten verlangen, über die sie ohne Verschulden in Unkenntnis ist und derer sie zur Bezifferung des ihr zustehenden Schadensersatzanspruchs bedarf. Die Klägerin wird durch die Erteilung der ihr abverlangten Auskünfte nicht unverhältnismäßig belastet und kann sie auch ohne Schwierigkeiten geben.
Der Beklagten zu 1) steht ein Aufwendungsersatzanspruch wegen der ihr durch das anwaltliche Abmahnschreiben vom 29.06.2022 (Anlage WKS 07) entstandenen Kosten in Höhe von 1.728,29 EUR gem. § 13 Abs. 3 UWG zu.
277Wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt, war die Abmahnung berechtigt, weil die Beklagte zu 1) von der Klägerin das Unterlassen der streitgegenständlichen Aussagen verlangen konnte. Ferner steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, dass das Schreiben die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG erfüllt.
278Der Ersatzanspruch, den die Beklagte zu 1) anhand eines Gegenstandswerts von 200.000,00 EUR und unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr (zzgl. einer Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) bemisst, steht der Beklagten zu 1) auch in der geltend gemachten Höhe, nämlich zur Hälfte (die andere Hälfte entfällt auf die Beklagte zu 2), zu.
279Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen den mit 200.000,00 EUR angesetzten Gegenstandswert. Der Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit bemisst sich nach der Bedeutung, die die Unterlassung der Äußerung der streitgegenständlichen Aussagen für die Klägerin hat, nach freiem Ermessen, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 1 GKG. Nach dieser Maßgabe ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) mit dem außergerichtlichen Schreiben sechs Aussagen beanstandet haben, mit denen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten zu 1) und zu 2) einherging. Soweit die Klägerin erstinstanzlich gegen eine Bemessung des Streitwerts für die Widerklage in entsprechender Höhe vorgebracht hat, es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben habe, weshalb sich der Streit lediglich noch darauf beziehe, ob die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausreichend sei, kann dies schon deshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 29.06.2022 nicht rechtfertigen, weil zum Zeitpunkt der Abmahnung eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Klägerin noch gar nicht vorlag. Andere Gesichtspunkte, die Anlass zu einer Reduzierung des Gegenstandswerts geben, zeigt die Klägerin nicht, auch nicht mit ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 06.07.2022 (Anlage WKS 08), auf.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.
282Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
283Es besteht keine Veranlassung die Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.